295. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15
des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der
Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird verordnet
§ 1. Einrichtung
(1) Die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
ist an der Hochschule für Bodenkultur einzurichten.
(2) Folgende Studienzweige sind einzurichten
a) Forstwirtschaft;
b) Wildbach- und Lawinenverbauung.
(3) Die Einrichtung des Studienzweiges „Holzwirtschaft"
bleibt einer späteren Verordnung
vorbehalten.
§ 2. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium der Forst- und Holzwirtschaft
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche
Berufsvorbildung in der Forst- und Holzwirtschaft
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Forst- und Holzwirtschaft.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
§ 3. Inskription im ersten Studienabschnitt
(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind insgesamt 106 Wochenstunden,
davon 98 Wochenstunden aus Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
10 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2
vorgeschriebenen Prüfungsfächer auf die im
Abs. 1 festgelegte Zahl von 106 Wochenstunden
noch fehlende Zahl von acht Wochenstunden ist
durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die im Stu-
dienplan empfohlenen Freifächer sind besonders
zu beachten.
§ 4. Vorprüfungen zur ersten
Diplomprüfung
(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Chemie;
b) Mechanik und Baustatik;
c) Rechtswissenschaften;
d) Geologie.
§ 5. Zulassung zur ersten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2
lit. a setzt die gültige Inskription und den Abschluß
der für die betreffende Prüfung in Betracht
kommenden Lehrveranstaltung(en), weiters
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über Studienrichtungen der
Bodenkultur) und die Einzahlung der Prüfungstaxe
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen,
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Pflichtfächer, im Studienplan
vorgeschriebenen Übungen, Seminaren,
Proseminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien;
c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung, die
Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und
die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3
Abs. 3 voraus.
§ 6. Erste Diplomprüfung
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine Botanik und Forstbotanik;
b) Mathematik und Statistik;
c) Forstliche Standortlehre;
d) Geodäsie und Photogrammetrie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer,
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (§ 5 Abs. 1) dürfen nur
dreimal, nichtbestandene kommissionelle Prüfungen
(§ 5 Abs. 2) nur zweimal wiederholt werden
(§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt
die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des All-
gemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,
in „Mathematik und Statistik" auch
schriftlich.
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des fünften Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
§ 7. Inskription im zweiten Studienabschnitt
(1) In den fünf Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind im Studienzweig „Forstwirtschaft"
insgesamt 110 Wochenstunden, im Studienzweig
„Wildbach- und Lawinenverbauung"
120 Wochenstunden zu inskribieren. Davon sind
aus den Prüfungsfächern im Studienzweig „Forstwirtschaft"
102 Wochenstunden, im Studienzweig
„Wildbach- und Lawinenverbauung"
112 Wochenstunden zu inskribieren.
Im fünften bis achten Semester ist die Inskription
von mindestens je 20 Wochenstunden, im
neunten Semester die Inskription von mindestens
fünf Wochenstunden erforderlich.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern der beiden Studienzweige
zu inskribieren
(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete der Forst- und
Holzwirtschaft sowie der Erfassung der Fachgebiete
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise ist durch
besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen
(§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach
zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Studienrichtungen der Bodenkultur und
§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung. Er hat nach
Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit
dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als
Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
§ 9. Vorprüfungen zur zweiten
Diplomprüfung
Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Holzmeßkunde und Ertragslehre;
b) Volkswirtschaftslehre;
c) Technologie des Holzes und Holzindustrie;
d) Raumplanung.
§ 10. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über Studienrichtungen der Bodenkultur
herabgesetzt werden kann; als erstes Semester
des zweiten Studienabschnittes ist
gemäß § 20 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes jenes einzurechnen,
in dem die erste Diplomprüfung vollendet
wurde (§ 6 Abs. 8);
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit;
f) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
§ 11. Zweite Diplomprüfung
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Im Studienzweig Forstwirtschaft
1. Forstliche Produktionslehre;
2. Forstliches Ingenieurwesen;
3. Forstökonomik.
Die unter Ziffer 1 bis 3 angeführten Prüfungsfächer
sind um jene Teilgebiete zu
erweitern, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. a Ziffer 4 und 5 ausgewählt
hat.
b) Im Studienzweig Wildbach- und Lawinenverbauung
1. Forstwirtschaft;
2. Wildbach- und Lawinenverbauung;
3. Wasserwirtschaft.
Eines der unter Ziffer 1 bis 3 angeführten
Prüfungsfächer ist um jenes Teilgebiet zu
erweitern, das der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. b Ziffer 4 ausgewählt hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in
der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite
Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und
besteht aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen
ist. Dieses ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung nach Anhörung
des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,
daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer
(oder Teilgebiete derselben) zum
Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ersetzt werden,
wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung der
wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der zweiten Diplomprüfung, gemessen an
der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der
Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu inskribieren.
§ 12. Verleihung des akademischen
Grades „Diplom-Ingenieur"
(1) An die Absolventen der Studienrichtung
Forst- und Holzwirtschaft wird der akademische
Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-
Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist beim Professorenkollegium mittels
des in der 1. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen
Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
der im § 1 erwähnten Hochschule auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden. In der Urkunde
ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen
Absolventen der Studienrichtung Forst- und
Holzwirtschaft handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Forst-
und Holzwirtschaft sind nach Maßgabe einer
besonderen Studienordnung zur Erwerbung des
Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.
§ 13. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Studienjahre 1968/69 und 1969/70
sind ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45
Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studien-
gesetzes dieser Studienordnung unterwerfen
und in diesen Studienjahren Lehrveranstaltungen
dieser Studienrichtung inskribiert haben, in
die gemäß § 2 festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.
(2) In den Studienjahren 1968/69 und 1969/70
inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch
dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie
nach dem Studienplan erst in einem der folgenden
Semester zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden
Studienplänen (§ 17 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,
sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung
nachzuholen.
(4) Diese Studienordnung tritt mit Beginn des
Wintersemesters 1970/71 in Kraft.