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295. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15

des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird verordnet

§ 1. Einrichtung

(1) Die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

ist an der Hochschule für Bodenkultur einzurichten.

(2) Folgende Studienzweige sind einzurichten

a) Forstwirtschaft;

b) Wildbach- und Lawinenverbauung.

(3) Die Einrichtung des Studienzweiges „Holzwirtschaft"

bleibt einer späteren Verordnung

vorbehalten.

§ 2. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium der Forst- und Holzwirtschaft

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung in der Forst- und Holzwirtschaft

zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Forst- und Holzwirtschaft.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

§ 3. Inskription im ersten Studienabschnitt

(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind insgesamt 106 Wochenstunden,

davon 98 Wochenstunden aus Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

10 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

vorgeschriebenen Prüfungsfächer auf die im

Abs. 1 festgelegte Zahl von 106 Wochenstunden

noch fehlende Zahl von acht Wochenstunden ist

durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die im Stu-

dienplan empfohlenen Freifächer sind besonders

zu beachten.

§ 4. Vorprüfungen zur ersten

Diplomprüfung

(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Chemie;

b) Mechanik und Baustatik;

c) Rechtswissenschaften;

d) Geologie.

§ 5. Zulassung zur ersten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2

lit. a setzt die gültige Inskription und den Abschluß

der für die betreffende Prüfung in Betracht

kommenden Lehrveranstaltung(en), weiters

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen

des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des

Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur) und die Einzahlung der Prüfungstaxe

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen,

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Pflichtfächer, im Studienplan

vorgeschriebenen Übungen, Seminaren,

Proseminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien;

c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung, die

Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und

die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3

Abs. 3 voraus.

§ 6. Erste Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine Botanik und Forstbotanik;

b) Mathematik und Statistik;

c) Forstliche Standortlehre;

d) Geodäsie und Photogrammetrie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer,

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (§ 5 Abs. 1) dürfen nur

dreimal, nichtbestandene kommissionelle Prüfungen

(§ 5 Abs. 2) nur zweimal wiederholt werden

(§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt

die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des All-

gemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,

in „Mathematik und Statistik" auch

schriftlich.

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des fünften Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

§ 7. Inskription im zweiten Studienabschnitt

(1) In den fünf Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind im Studienzweig „Forstwirtschaft"

insgesamt 110 Wochenstunden, im Studienzweig

„Wildbach- und Lawinenverbauung"

120 Wochenstunden zu inskribieren. Davon sind

aus den Prüfungsfächern im Studienzweig „Forstwirtschaft"

102 Wochenstunden, im Studienzweig

„Wildbach- und Lawinenverbauung"

112 Wochenstunden zu inskribieren.

Im fünften bis achten Semester ist die Inskription

von mindestens je 20 Wochenstunden, im

neunten Semester die Inskription von mindestens

fünf Wochenstunden erforderlich.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern der beiden Studienzweige

zu inskribieren

(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der Forst- und

Holzwirtschaft sowie der Erfassung der Fachgebiete

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise ist durch

besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen

(§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach

zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Studienrichtungen der Bodenkultur und

§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung. Er hat nach

Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit

dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als

Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

§ 9. Vorprüfungen zur zweiten

Diplomprüfung

Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Holzmeßkunde und Ertragslehre;

b) Volkswirtschaftslehre;

c) Technologie des Holzes und Holzindustrie;

d) Raumplanung.

§ 10. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über Studienrichtungen der Bodenkultur

herabgesetzt werden kann; als erstes Semester

des zweiten Studienabschnittes ist

gemäß § 20 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes jenes einzurechnen,

in dem die erste Diplomprüfung vollendet

wurde (§ 6 Abs. 8);

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit;

f) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

§ 11. Zweite Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Im Studienzweig Forstwirtschaft

1. Forstliche Produktionslehre;

2. Forstliches Ingenieurwesen;

3. Forstökonomik.

Die unter Ziffer 1 bis 3 angeführten Prüfungsfächer

sind um jene Teilgebiete zu

erweitern, die der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 lit. a Ziffer 4 und 5 ausgewählt

hat.

b) Im Studienzweig Wildbach- und Lawinenverbauung

1. Forstwirtschaft;

2. Wildbach- und Lawinenverbauung;

3. Wasserwirtschaft.

Eines der unter Ziffer 1 bis 3 angeführten

Prüfungsfächer ist um jenes Teilgebiet zu

erweitern, das der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 lit. b Ziffer 4 ausgewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in

der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und

besteht aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen

ist. Dieses ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung nach Anhörung

des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,

so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,

daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer

(oder Teilgebiete derselben) zum

Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ersetzt werden,

wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung der

wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

der zweiten Diplomprüfung, gemessen an

der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der

Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu inskribieren.

§ 12. Verleihung des akademischen

Grades „Diplom-Ingenieur"

(1) An die Absolventen der Studienrichtung

Forst- und Holzwirtschaft wird der akademische

Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-

Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist beim Professorenkollegium mittels

des in der 1. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen

Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

der im § 1 erwähnten Hochschule auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde

ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen

Absolventen der Studienrichtung Forst- und

Holzwirtschaft handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Forst-

und Holzwirtschaft sind nach Maßgabe einer

besonderen Studienordnung zur Erwerbung des

Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

§ 13. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Studienjahre 1968/69 und 1969/70

sind ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45

Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studien-

gesetzes dieser Studienordnung unterwerfen

und in diesen Studienjahren Lehrveranstaltungen

dieser Studienrichtung inskribiert haben, in

die gemäß § 2 festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.

(2) In den Studienjahren 1968/69 und 1969/70

inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch

dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie

nach dem Studienplan erst in einem der folgenden

Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden

Studienplänen (§ 17 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,

sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung

nachzuholen.

(4) Diese Studienordnung tritt mit Beginn des

Wintersemesters 1970/71 in Kraft.

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