295. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
vom Wunsche geleitet, die weitere
Entwicklung des Luftverkehrs zwischen den beiden
Ländern zu fördern, haben nachstehendes
vereinbart
Artikel 1
1. Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt
dem anderen Vertragschließenden Teil die im
vorliegenden Abkommen vorgesehenen Rechte,
um regelmäßige internationale Fluglinien auf den
in Annex I des vorliegenden Abkommens bezeichneten
Flugwegen einzurichten. Solche Linien
und Flugwege werden im folgenden „Vertragslinien"
und „festgesetzte Flugwege" genannt
werden.
Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachte Luftverkehrsunternehmung wird
beim Betrieb der Vertragslinien auf den festgesetzten
Flugwegen folgende Rechte genießen
a) Landungen im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles an Punkten, die für die in
Annex I dieses Abkommens angegebenen Flugwege
bestimmt worden sind, durchzuführen, um
Fahrgäste, Fracht und Post im internationalen
Verkehr aufzunehmen und abzusetzen;
b) Landungen im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles zu nichtkommerziellen
Zwecken an Punkten, die an den in Annex I
dieses Abkommens angegebenen Flugwegen liegen,
durchzuführen.
2. Die Flugwege der Flugzeuge und die Grenzüberflugsabschnitte
setzt jeder der Vertragschließenden
Teile für sein Gebiet fest.
3. Die Flüge der Flugzeuge beider Vertragschließenden
Teile über das Gebiet eines dritten
Staates werden in Übereinstimmung mit Genehmigungen,
die ein jeder der Vertragschließenden
Teile von der Regierung dieses dritten Staates
erhalten hat, durchgeführt werden.
Artikel 2
1. Die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken betraut mit dem Betrieb der
in Annex I angeführten Vertragslinien das Ministerium
für Zivilluftfahrt der UdSSR, welches
hiefür die Transportverwaltung der Internationalen
Fluglinien der Zivilluftfahrt (AEROFLOT)
namhaft macht.
2. Die Österreichische Bundesregierung macht
für den Betrieb der in Annex I angegebenen
Vertragslinien die Luftverkehrsunternehmung
Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft (AUA), namhaft.
3. Alle kommerziellen Angelegenheiten, insbesondere
die Festsetzung der Flugpläne einschließlich
der Verkehrsfrequenz, der Beförderungstarife,
der Abwicklung der finanziellen
Verrechnung und der technischen Bedienung der
Flugzeuge auf dem Boden werden in einer gesonderten
Vereinbarung zwischen AUA und
AEROFLOT geregelt. Hiebei ist anzustreben,
daß die beiderseits durch die Luftverkehrsunternehmungen
gebotene Beförderungskapazität nach
Möglichkeit die Verkehrsnachfrage befriedigt
und daß sie keine unbillige Beeinträchtigung ihrer
Interessen erleiden.
4. Zusatz- und Charterflüge werden gemäß
den Gesetzen und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles durchgeführt.
Artikel 3
Für die Sicherung der Flüge, die gemäß Artikel
1 des vorliegenden Abkommens durchgeführt
werden, wird jeder der Vertragschließenden
Teile den Flugzeugen des anderen Teiles die erforderlichen
Mittel der funk- und lichttechnischen
Sicherung und den notwendigen meteorologischen
Dienst zur Verfügung stellen und dem
anderen Teil Angaben über diese Einrichtungen
sowie über Landungshäfen und über die Flugwege
der Flugzeuge innerhalb seines Gebietes
mitteilen.
Artikel 4
Jeder der Vertragschließenden Teile behält
sich das Recht vor, der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmung
des anderen Vertragschließenden
Teiles die Genehmigung für Flüge zu verweigern
oder eine solche Genehmigung zurückzuziehen,
wenn er keine Beweise dafür hat, daß das überwiegende
Eigentumsrecht oder die tatsächliche
Verfügungsgewalt über diese Unternehmung
durch Staatsbürger oder Organe des betreffenden
Vertragschließenden Teiles ausgeübt wird.
Artikel 5
1. Die Gebühren und andere Zahlungen für
die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen
und technischen Einrichtungen auf öster-
reichischem Gebiet seitens der AEROFLOT werden
in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten
Sätzen und Tarifen eingehoben werden.
2. Die Gebühren und andere Zahlunger für
die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen
und technischen Einrichtungen auf dem
Gebiet der UdSSR seitens der AUA werden nicht
höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge
Leistungen auf österreichischem Gebiet von
der AEROFLOT eingehoben werden.
Artikel 6
Die Verrechnungen zwischen den namhaft
gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden
gemäß dem geltenden Abkommen über den
Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der
UdSSR erfolgen.
Die der vom anderen Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Luftverkenrsunternehmung
zustehenden Beträge werden frei und ohne Belastung
durch irgendwelche Abgaben oder Einschränkungen
überwiesen.
Artikel 7
1. Flugzeuge, die Flüge gemäß Artikel 1 des
vorliegenden Abkommens durchführen, sowie
Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung
und Lebensmittel, die sich an Bord dieser Flugzeuge
befinden, werden bei ihrem Eintritt in das
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet
von Einfuhr-. und Ausfuhrzöllen sowie von sonstigen
Abgaben befreit sein; dies gilt auch für
jene Fälle, in denen sie während des Fluges über
dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht
werden, jedoch nicht in den Fällen, in
denen sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles übereignet werden.
2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die
für die Durchführung und Gewährleistung der
Flüge gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens
erforderlich sind, sowie Werkzeuge, die zur
Ergänzung des Werkzeugsatzes des Flugzeuges
bestimmt, sind, werden zur Einfuhr in das Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles
sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung
von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen und
sonstigen Abgaben, jedoch ohne das Recht, sie
auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.
3. Während die oben angeführten Gegenstände
sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles befinden, unterliegen sie der Kontrolle
der Zollbehörden.
Artikel 8
1. Die Flugzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Luftverkehrsunternehmungen
müssen bei Flügen über dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen
ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine,
Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Genehmigung
für Funkanlagen mit sich führen.
Darüber hinaus werden die zuständigen Organe
jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen,
welche weiteren Borddokumente von ihren eigenen
Flugzeugen im internationalen Verkehr
mitgeführt werden müssen, und werden diese
Dokumente den zuständigen Organen des anderen
Vertragschließenden Teiles bekanntgeben.
Die Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder
müssen im Besitz der vorgeschriebenen Zeugnisse
sein.
2. Alle oben genannten Dokumente, die von
einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt
oder anerkannt worden sind, werden auf dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
als gültig anerkannt werden.
Artikel 9
1. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden
Vertragschließenden Teiles, die den Einflug oder
den Ausflug von Luftfahrzeugen, die internationale
Flüge durchführen, in sein Gebiet beziehungsweise
aus seinem Gebiet oder den Betrieb
und die Navigation dieser Luftfahrzeuge inner-,
halb seines Gebietes betreffen, werden auch auf
die Luftfahrzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen
Anwendung finden und sind von
diesen Luftfahrzeugen während ihres Eintluges,
Ausfluges oder Aufenthaltes innerhalb des Gebietes
dieses Vertragschließenden Teiles zu beobachten.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese
Gesetze und Vorschriften werden die Vertragschließenden
Teile Maßnahmen zur unverzüglichen
Untersuchung und Abstellung solcher Zuwiderhandlungen
sowie zu ihrer künftigen Vermeidung
treffen.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden
der Vertragschließenden Teile, die den Einflug
oder den Ausflug von Fluggästen, Besatzungen
oder Frachten von Luftfahrzeugen in sein Gebiet
beziehungsweise aus seinem Gebiet betreffen, insbesondere
Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften,
werden auf Fluggäste, Besatzungen
und Frachten der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen
während ihres Einfluges, Ausfluges oder
Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Vertragschließenden
Teiles Anwendung finden.
Artikel 10
1. Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderung
und der Bedienung der Flugzeuge
gewähren die Vertragschließenden Teile gegenseitig
an AUA und AEROFLOT das Recht, ihre
Repräsentanten in Wien beziehungsweise in
Moskau, wie auch an anderen Punkten, die die
Flugzeuge der AUA und der AEROFLOT anfliegen
werden, zu unterhalten.
2. Die in diesem Artikel genannten Repräsentanten
sowie auch die Mitglieder der Besatzungen
von Flugzeugen, die gemäß Artikel 1 des
vorliegenden Abkommens Flüge durchführen,
müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise
der UdSSR sein.
Artikel 11
Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe
eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles wird jener Teil, auf
dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich
den anderen Teil davon verständigen,
die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung
der Ursachen des Ereignisses treffen und
auf Ersuchen des anderen Teiles die ungehinderte
Einreise von Vertretern dieses Teiles in sein Gebiet
zur Teilnahme an der Untersuchung des Ereignisses
gewährleisten sowie auch unverzüglich
Hilfsmaßnahmen für die Besatzung und die
Fluggäste, wenn diese bei dem Ereignis zu Schaden
gekommen sind, einleiten und die Unversehrtheit
der in diesem Flugzeug befindlichen
Post-, Gepäck- und Frachtstücke gewährleisten.
Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles
führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über
deren Ergebnisse zu unterrichten.
Artikel 12
1. Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden sich im Geiste enger
Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit beraten, um
die Beachtung der Grundsätze und Erfüllung der
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu
gewährleisten.
2. Falls der eine oder der andere Vertragschließende
Teil den Wunsch äußert, irgendeine
Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern,
so kann er das Ersuchen stellen, in Konsultationen
mit dem anderen Vertragschließenden
Teil zu treten. Diese Konsultationen müssen
innerhalb von 60 Tagen ab Einlangen des vorerwähnten
Ersuchens begonnen werden.
Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens
tritt in der gleichen Weise in Kraft, wie
dies für das Inkrafttreten des Abkommens selbst
vorgesehen ist.
3. Abänderungen der Annexe des vorliegenden
Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile unmittelbar
vereinbart werden. Sie treten 30 Tage
nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen
Notenaustausch in Kraft.
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen samt seinen
Annexen, die dessen integrierenden Bestandteil
bilden, tritt 30 Tage nach der Unterzeichnung in
Kraft und bleibt in Geltung, bis einer der Vertragschließenden
Teile dem anderen Vertragschließenden
Teil seinen Wunsch, dasselbe zu
kündigen, mitteilt. In diesem Falle endet die
Gültigkeit des Abkommens und seiner Annexe
zwölf Monate nach der Überreichung der Mitteilung
über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden
Teil.
Artikel 14
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
samt seinen Annexen tritt das Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom
9. November 1955 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juli 1968, in
zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in
deutscher und russischer Sprache, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Gemäß Vollmacht der Österreichischen Bundesregierung
Waldheim
Gemäß Vollmacht der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
Loginow
ANNEX I
1. Die von der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken namhaft gemachte
Luftverkehrsunternehmung wird berechtigt
sein, Luftfahrtlinien in beiden Richtungen
auf folgenden Flugwegen zu betreiben
1.1 Moskau—Zwischenpunkte in Europa—
Wien in beiden Richtungen;
1.2 Moskau—Kiew—Zwischenpunkte in Europa
—Wien in beiden Richtungen;
1.3 Punkte in der UdSSR—über das Gebiet
Österreichs auf festgesetzten internationalen
Flugwegen (mit Landung in Wien und/oder technischer
Landung in Linz)—Punkte in der
Schweiz, in Italien, Frankreich sowie über diese
Länder hinaus, in beiden Richtungen;
1.4 Kiew—Zwischenpunkte in Europa—Wien
in beiden Richtungen;
1.5 Leningrad—Zwischenpunkte in Europa—
Wien in beiden Richtungen.
2. Die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
wird berechtigt sein, Luftfahrtlinien auf
folgenden Flugwegen in beiden Richtungen zu
betreiben
2.1 Wien—Zwischenpunkte in Europa—Moskau
in beiden Richtungen;
2.2 Wien—Zwischenpunkte in Europa—Kiew—
Moskau in beiden Richtungen;
2.3 Punkte in Österreich—über das Gebiet der
UdSSR auf festgesetzten internationalen Flugwegen
(mit Landung in Moskau und/oder technischer
Landung in Taschkent)—Punkte im Iran,
in Indien, Thailand sowie über diese Länder
hinaus, in beiden Richtungen;
2.4 Wien—Zwischenpunkte in Europa—Kiew
in beiden Richtungen;
2.5 Wien—Zwischenpunkte in Europa—Leningrad
in beiden Richtungen.
3. Die auf den in den Absätzen 1.1, 1.2, 1.4,
1.5, 2.1, 2.2, 2.4, 2.5 angeführten Flugwegen
liegenden Zwischenpunkte können auf . Wunsch
einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
bei einzelnen oder allen Flügen
ausgelassen werden.
Die in den Absätzen 1.3 und 2.3 angeführten
Punkte in dritten Ländern können auf Wunsch
einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
bei einzelnen oder allen Flügen
unter der Bedingung, daß eines dieser dritten
Länder überflogen wird, ausgelassen werden.
4. Bei Flügen über das Gebiet der Vertragschließenden
Teile, werden die Luftfahrzeuge
eines Vertragschließenden Teiles mindestens eine
Landung auf einem der auf einem internationalen
Flugweg liegenden Punkte im Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles, sofern keine
andere Vereinbarung zwischen den Zivilluftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile getroffen
wird, durchführen.
5. Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, die
im Gebiet dritter Länder an Bord genommen
oder in diese befördert werden, im Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles aufzunehmen
beziehungsweise abzusetzen, kann nach
gegenseitiger Vereinbarung der Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender Teile gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
und seiner Annexe gewährt werden.
6. Die von den Vertragschließenden Teilen
namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen
werden Maßnahmen treffen, daß alle Beförderungen
von Fluggästen, Fracht und Post zwischen
ihren Gebieten auf Vertragslinien erfolgen.
ANNEX II
Zur Gewährleistung der Flugsicherheit verpflichten
sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile, folgende Bestimmungen
zu beobachten
1. Die für die Leitung des Fluges von Flugzeugen
erforderlichen Angaben müssen von den
entsprechenden Luftverkehrskontrollzentralen
durchgegeben werden.
2. Den Flugzeugbesatzungen werden schriftliche
Meldungen und mündliche Informationen
über die Wetterverhältnisse auf der gesamten
Flugstrecke sowie Angaben über den Zustand der
Flughäfen und, der für die Durchführung der
Flüge erforderlichen Navigationsmittel zur Verfügung
gestellt werden.
3. Die Flugzeugführer sind verpflichtet, den
Flugdurchführungsplan der betreffenden Luftverkehrskontrollzentrale
zur Genehmigung vorzulegen.
Der Abflug wird erst nach Genehmigung
des Flugdurchführungsplanes gestattet werden.
4. Die Flüge werden gemäß dem genehmigten
Flugdurchführungsplan erfolgen. Abänderungen
dieses Planes werden nur mit Genehmigung der
zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen, deren
Weisungen für die Flugzeugbesatzung bindend
sind, zugelassen werden.
5. Die. Flugzeuge müssen ständig auf der
Sendefrequenz der entsprechenden Bodenfunkstelle
empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz
dieser Funkstelle sendebereit sein. Die
Verbindung zwischen Boden und Flugzeug hat
nach dem Q-Kode und nach Möglichkeit durch
Radiotelephonie auf Ultrakurrwellen oder Kurzwellen
zu erfolgen. Dabei ist über dem Gebiet
Österreichs die englische oder die deutsche
Sprache und über dem Gebiet der Sowjetunion
die russische Sprache zu verwenden.
Beim Flug über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles haben die Flugzeugbesatzungen
während des Oberfluges der festgesetzten
Kontrollpunkte ihre Position zu melden.
6. Beim Flug über österreichischem Gebiet
richten sich die Besatzungen nach den einschlägigen;
im österreichischen amtlichen Luftfahrthandbuch
enthaltenen Angaben und beim Flug
über dem Gebiet der Sowjetunion nach den geltenden
Vorschriften und Bestimmungen der
AEROFLOT.
7. Die Luftverkehrsunternehmungen haben
den zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen
laufend mitzuteilen, bei welchen meteorologischen
Minimalbedingungen die Landungen auf
den Flughäfen gestattet werden.
Die Landungen der Flugzeuge werden gemäß
den bei den Zivilluftfahrtbehörden eines jeden
Vertragschließenden Teiles geltenden Vorschriften
durchgeführt.
8. Außerplanmäßige Flüge der Flugzeuge der
in Artikel 2 des Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen
werden nach vorheriger
Anmeldung der betreffenden Unternehmung,
die mindestens 24 Stunden vor Abflug des Flugzeuges
erfolgen muß, durchgeführt werden.
9. Zum Zwecke der Übermittlung der für die
Durchführung der Flüge und die Leitung des
Verkehrs der Flugzeuge erforderlichen Angaben
werden die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile eine direkte zweiseitige Flugfunkverbindung
zwischen den Flughäfen Wien
und Moskau sowie auch zwischen den Unterwegsflughäfen,
die sich auf dem festgesetzten
Flugweg innerhalb des Gebietes der Vertragschließenden
Teile befinden, sicherstellen.
10. Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit Flugzeugen,
Besatzungen, Fluggästen, Gepäck oder
Fracht einer Luftverkehrsunternehmung eines
Vertragschließenden Teiles, die dadurch hervorgerufen
sind, daß die Zivilluftfahrtbehörde, die
Luftverkehrsunternehmung oder die Flughafenbetriebsgesellschaft
des anderen Vertragschließenden
Teiles, die laut diesem Abkommen übernommenen
Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder
die infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher
Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Repräsentanten
entstanden sind,"wird die zur Haftung
in Anspruch genommene Zivilluftfahrtbehörde,
Luftverkehrsunternehmung oder Flughafenbetriebsgesellschaft
die materielle Haftung im Ausmaß
des tatsächlich zugefügten Schadens in dem
durch die geltenden nationalen Gesetze der Vertragschließenden
Teile oder durch deren internationale
Verpflichtungen aus multilateralen
Konventionen vorgesehenen Ausmaß tragen.
11. Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung
eines der Vertragschließenden
Teile dem anderen Vertragschließenden Teil
oder dritten Personen auf dem Boden irgendein
Schaden erwächst, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung
die materielle Verantwortung
gemäß den Gesetzen des Vertragschließenden
Teiles tragen, auf dessen Gebiet das betreffende
Ereignis geschehen ist.