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295_1968 AT

295. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

vom Wunsche geleitet, die weitere

Entwicklung des Luftverkehrs zwischen den beiden

Ländern zu fördern, haben nachstehendes

vereinbart

Artikel 1

1. Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt

dem anderen Vertragschließenden Teil die im

vorliegenden Abkommen vorgesehenen Rechte,

um regelmäßige internationale Fluglinien auf den

in Annex I des vorliegenden Abkommens bezeichneten

Flugwegen einzurichten. Solche Linien

und Flugwege werden im folgenden „Vertragslinien"

und „festgesetzte Flugwege" genannt

werden.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachte Luftverkehrsunternehmung wird

beim Betrieb der Vertragslinien auf den festgesetzten

Flugwegen folgende Rechte genießen

a) Landungen im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles an Punkten, die für die in

Annex I dieses Abkommens angegebenen Flugwege

bestimmt worden sind, durchzuführen, um

Fahrgäste, Fracht und Post im internationalen

Verkehr aufzunehmen und abzusetzen;

b) Landungen im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles zu nichtkommerziellen

Zwecken an Punkten, die an den in Annex I

dieses Abkommens angegebenen Flugwegen liegen,

durchzuführen.

2. Die Flugwege der Flugzeuge und die Grenzüberflugsabschnitte

setzt jeder der Vertragschließenden

Teile für sein Gebiet fest.

3. Die Flüge der Flugzeuge beider Vertragschließenden

Teile über das Gebiet eines dritten

Staates werden in Übereinstimmung mit Genehmigungen,

die ein jeder der Vertragschließenden

Teile von der Regierung dieses dritten Staates

erhalten hat, durchgeführt werden.

Artikel 2

1. Die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken betraut mit dem Betrieb der

in Annex I angeführten Vertragslinien das Ministerium

für Zivilluftfahrt der UdSSR, welches

hiefür die Transportverwaltung der Internationalen

Fluglinien der Zivilluftfahrt (AEROFLOT)

namhaft macht.

2. Die Österreichische Bundesregierung macht

für den Betrieb der in Annex I angegebenen

Vertragslinien die Luftverkehrsunternehmung

Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft (AUA), namhaft.

3. Alle kommerziellen Angelegenheiten, insbesondere

die Festsetzung der Flugpläne einschließlich

der Verkehrsfrequenz, der Beförderungstarife,

der Abwicklung der finanziellen

Verrechnung und der technischen Bedienung der

Flugzeuge auf dem Boden werden in einer gesonderten

Vereinbarung zwischen AUA und

AEROFLOT geregelt. Hiebei ist anzustreben,

daß die beiderseits durch die Luftverkehrsunternehmungen

gebotene Beförderungskapazität nach

Möglichkeit die Verkehrsnachfrage befriedigt

und daß sie keine unbillige Beeinträchtigung ihrer

Interessen erleiden.

4. Zusatz- und Charterflüge werden gemäß

den Gesetzen und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles durchgeführt.

Artikel 3

Für die Sicherung der Flüge, die gemäß Artikel

1 des vorliegenden Abkommens durchgeführt

werden, wird jeder der Vertragschließenden

Teile den Flugzeugen des anderen Teiles die erforderlichen

Mittel der funk- und lichttechnischen

Sicherung und den notwendigen meteorologischen

Dienst zur Verfügung stellen und dem

anderen Teil Angaben über diese Einrichtungen

sowie über Landungshäfen und über die Flugwege

der Flugzeuge innerhalb seines Gebietes

mitteilen.

Artikel 4

Jeder der Vertragschließenden Teile behält

sich das Recht vor, der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmung

des anderen Vertragschließenden

Teiles die Genehmigung für Flüge zu verweigern

oder eine solche Genehmigung zurückzuziehen,

wenn er keine Beweise dafür hat, daß das überwiegende

Eigentumsrecht oder die tatsächliche

Verfügungsgewalt über diese Unternehmung

durch Staatsbürger oder Organe des betreffenden

Vertragschließenden Teiles ausgeübt wird.

Artikel 5

1. Die Gebühren und andere Zahlungen für

die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen

und technischen Einrichtungen auf öster-

reichischem Gebiet seitens der AEROFLOT werden

in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten

Sätzen und Tarifen eingehoben werden.

2. Die Gebühren und andere Zahlunger für

die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen

und technischen Einrichtungen auf dem

Gebiet der UdSSR seitens der AUA werden nicht

höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge

Leistungen auf österreichischem Gebiet von

der AEROFLOT eingehoben werden.

Artikel 6

Die Verrechnungen zwischen den namhaft

gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden

gemäß dem geltenden Abkommen über den

Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der

UdSSR erfolgen.

Die der vom anderen Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Luftverkenrsunternehmung

zustehenden Beträge werden frei und ohne Belastung

durch irgendwelche Abgaben oder Einschränkungen

überwiesen.

Artikel 7

1. Flugzeuge, die Flüge gemäß Artikel 1 des

vorliegenden Abkommens durchführen, sowie

Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung

und Lebensmittel, die sich an Bord dieser Flugzeuge

befinden, werden bei ihrem Eintritt in das

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet

von Einfuhr-. und Ausfuhrzöllen sowie von sonstigen

Abgaben befreit sein; dies gilt auch für

jene Fälle, in denen sie während des Fluges über

dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht

werden, jedoch nicht in den Fällen, in

denen sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles übereignet werden.

2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die

für die Durchführung und Gewährleistung der

Flüge gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens

erforderlich sind, sowie Werkzeuge, die zur

Ergänzung des Werkzeugsatzes des Flugzeuges

bestimmt, sind, werden zur Einfuhr in das Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles

sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung

von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen und

sonstigen Abgaben, jedoch ohne das Recht, sie

auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.

3. Während die oben angeführten Gegenstände

sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles befinden, unterliegen sie der Kontrolle

der Zollbehörden.

Artikel 8

1. Die Flugzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Luftverkehrsunternehmungen

müssen bei Flügen über dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen

ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine,

Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Genehmigung

für Funkanlagen mit sich führen.

Darüber hinaus werden die zuständigen Organe

jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen,

welche weiteren Borddokumente von ihren eigenen

Flugzeugen im internationalen Verkehr

mitgeführt werden müssen, und werden diese

Dokumente den zuständigen Organen des anderen

Vertragschließenden Teiles bekanntgeben.

Die Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder

müssen im Besitz der vorgeschriebenen Zeugnisse

sein.

2. Alle oben genannten Dokumente, die von

einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt

oder anerkannt worden sind, werden auf dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

als gültig anerkannt werden.

Artikel 9

1. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden

Vertragschließenden Teiles, die den Einflug oder

den Ausflug von Luftfahrzeugen, die internationale

Flüge durchführen, in sein Gebiet beziehungsweise

aus seinem Gebiet oder den Betrieb

und die Navigation dieser Luftfahrzeuge inner-,

halb seines Gebietes betreffen, werden auch auf

die Luftfahrzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen

Anwendung finden und sind von

diesen Luftfahrzeugen während ihres Eintluges,

Ausfluges oder Aufenthaltes innerhalb des Gebietes

dieses Vertragschließenden Teiles zu beobachten.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese

Gesetze und Vorschriften werden die Vertragschließenden

Teile Maßnahmen zur unverzüglichen

Untersuchung und Abstellung solcher Zuwiderhandlungen

sowie zu ihrer künftigen Vermeidung

treffen.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines jeden

der Vertragschließenden Teile, die den Einflug

oder den Ausflug von Fluggästen, Besatzungen

oder Frachten von Luftfahrzeugen in sein Gebiet

beziehungsweise aus seinem Gebiet betreffen, insbesondere

Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften,

werden auf Fluggäste, Besatzungen

und Frachten der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen

während ihres Einfluges, Ausfluges oder

Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Vertragschließenden

Teiles Anwendung finden.

Artikel 10

1. Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderung

und der Bedienung der Flugzeuge

gewähren die Vertragschließenden Teile gegenseitig

an AUA und AEROFLOT das Recht, ihre

Repräsentanten in Wien beziehungsweise in

Moskau, wie auch an anderen Punkten, die die

Flugzeuge der AUA und der AEROFLOT anfliegen

werden, zu unterhalten.

2. Die in diesem Artikel genannten Repräsentanten

sowie auch die Mitglieder der Besatzungen

von Flugzeugen, die gemäß Artikel 1 des

vorliegenden Abkommens Flüge durchführen,

müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise

der UdSSR sein.

Artikel 11

Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe

eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden

Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles wird jener Teil, auf

dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich

den anderen Teil davon verständigen,

die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung

der Ursachen des Ereignisses treffen und

auf Ersuchen des anderen Teiles die ungehinderte

Einreise von Vertretern dieses Teiles in sein Gebiet

zur Teilnahme an der Untersuchung des Ereignisses

gewährleisten sowie auch unverzüglich

Hilfsmaßnahmen für die Besatzung und die

Fluggäste, wenn diese bei dem Ereignis zu Schaden

gekommen sind, einleiten und die Unversehrtheit

der in diesem Flugzeug befindlichen

Post-, Gepäck- und Frachtstücke gewährleisten.

Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles

führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über

deren Ergebnisse zu unterrichten.

Artikel 12

1. Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden sich im Geiste enger

Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit beraten, um

die Beachtung der Grundsätze und Erfüllung der

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu

gewährleisten.

2. Falls der eine oder der andere Vertragschließende

Teil den Wunsch äußert, irgendeine

Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern,

so kann er das Ersuchen stellen, in Konsultationen

mit dem anderen Vertragschließenden

Teil zu treten. Diese Konsultationen müssen

innerhalb von 60 Tagen ab Einlangen des vorerwähnten

Ersuchens begonnen werden.

Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens

tritt in der gleichen Weise in Kraft, wie

dies für das Inkrafttreten des Abkommens selbst

vorgesehen ist.

3. Abänderungen der Annexe des vorliegenden

Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile unmittelbar

vereinbart werden. Sie treten 30 Tage

nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen

Notenaustausch in Kraft.

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen samt seinen

Annexen, die dessen integrierenden Bestandteil

bilden, tritt 30 Tage nach der Unterzeichnung in

Kraft und bleibt in Geltung, bis einer der Vertragschließenden

Teile dem anderen Vertragschließenden

Teil seinen Wunsch, dasselbe zu

kündigen, mitteilt. In diesem Falle endet die

Gültigkeit des Abkommens und seiner Annexe

zwölf Monate nach der Überreichung der Mitteilung

über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden

Teil.

Artikel 14

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

samt seinen Annexen tritt das Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom

9. November 1955 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juli 1968, in

zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in

deutscher und russischer Sprache, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gemäß Vollmacht der Österreichischen Bundesregierung

Waldheim

Gemäß Vollmacht der Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken

Loginow

ANNEX I

1. Die von der Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken namhaft gemachte

Luftverkehrsunternehmung wird berechtigt

sein, Luftfahrtlinien in beiden Richtungen

auf folgenden Flugwegen zu betreiben

1.1 Moskau—Zwischenpunkte in Europa—

Wien in beiden Richtungen;

1.2 Moskau—Kiew—Zwischenpunkte in Europa

—Wien in beiden Richtungen;

1.3 Punkte in der UdSSR—über das Gebiet

Österreichs auf festgesetzten internationalen

Flugwegen (mit Landung in Wien und/oder technischer

Landung in Linz)—Punkte in der

Schweiz, in Italien, Frankreich sowie über diese

Länder hinaus, in beiden Richtungen;

1.4 Kiew—Zwischenpunkte in Europa—Wien

in beiden Richtungen;

1.5 Leningrad—Zwischenpunkte in Europa—

Wien in beiden Richtungen.

2. Die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

wird berechtigt sein, Luftfahrtlinien auf

folgenden Flugwegen in beiden Richtungen zu

betreiben

2.1 Wien—Zwischenpunkte in Europa—Moskau

in beiden Richtungen;

2.2 Wien—Zwischenpunkte in Europa—Kiew—

Moskau in beiden Richtungen;

2.3 Punkte in Österreich—über das Gebiet der

UdSSR auf festgesetzten internationalen Flugwegen

(mit Landung in Moskau und/oder technischer

Landung in Taschkent)—Punkte im Iran,

in Indien, Thailand sowie über diese Länder

hinaus, in beiden Richtungen;

2.4 Wien—Zwischenpunkte in Europa—Kiew

in beiden Richtungen;

2.5 Wien—Zwischenpunkte in Europa—Leningrad

in beiden Richtungen.

3. Die auf den in den Absätzen 1.1, 1.2, 1.4,

1.5, 2.1, 2.2, 2.4, 2.5 angeführten Flugwegen

liegenden Zwischenpunkte können auf . Wunsch

einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

bei einzelnen oder allen Flügen

ausgelassen werden.

Die in den Absätzen 1.3 und 2.3 angeführten

Punkte in dritten Ländern können auf Wunsch

einer jeden der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

bei einzelnen oder allen Flügen

unter der Bedingung, daß eines dieser dritten

Länder überflogen wird, ausgelassen werden.

4. Bei Flügen über das Gebiet der Vertragschließenden

Teile, werden die Luftfahrzeuge

eines Vertragschließenden Teiles mindestens eine

Landung auf einem der auf einem internationalen

Flugweg liegenden Punkte im Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles, sofern keine

andere Vereinbarung zwischen den Zivilluftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile getroffen

wird, durchführen.

5. Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, die

im Gebiet dritter Länder an Bord genommen

oder in diese befördert werden, im Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles aufzunehmen

beziehungsweise abzusetzen, kann nach

gegenseitiger Vereinbarung der Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender Teile gemäß den

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

und seiner Annexe gewährt werden.

6. Die von den Vertragschließenden Teilen

namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen

werden Maßnahmen treffen, daß alle Beförderungen

von Fluggästen, Fracht und Post zwischen

ihren Gebieten auf Vertragslinien erfolgen.

ANNEX II

Zur Gewährleistung der Flugsicherheit verpflichten

sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile, folgende Bestimmungen

zu beobachten

1. Die für die Leitung des Fluges von Flugzeugen

erforderlichen Angaben müssen von den

entsprechenden Luftverkehrskontrollzentralen

durchgegeben werden.

2. Den Flugzeugbesatzungen werden schriftliche

Meldungen und mündliche Informationen

über die Wetterverhältnisse auf der gesamten

Flugstrecke sowie Angaben über den Zustand der

Flughäfen und, der für die Durchführung der

Flüge erforderlichen Navigationsmittel zur Verfügung

gestellt werden.

3. Die Flugzeugführer sind verpflichtet, den

Flugdurchführungsplan der betreffenden Luftverkehrskontrollzentrale

zur Genehmigung vorzulegen.

Der Abflug wird erst nach Genehmigung

des Flugdurchführungsplanes gestattet werden.

4. Die Flüge werden gemäß dem genehmigten

Flugdurchführungsplan erfolgen. Abänderungen

dieses Planes werden nur mit Genehmigung der

zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen, deren

Weisungen für die Flugzeugbesatzung bindend

sind, zugelassen werden.

5. Die. Flugzeuge müssen ständig auf der

Sendefrequenz der entsprechenden Bodenfunkstelle

empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz

dieser Funkstelle sendebereit sein. Die

Verbindung zwischen Boden und Flugzeug hat

nach dem Q-Kode und nach Möglichkeit durch

Radiotelephonie auf Ultrakurrwellen oder Kurzwellen

zu erfolgen. Dabei ist über dem Gebiet

Österreichs die englische oder die deutsche

Sprache und über dem Gebiet der Sowjetunion

die russische Sprache zu verwenden.

Beim Flug über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles haben die Flugzeugbesatzungen

während des Oberfluges der festgesetzten

Kontrollpunkte ihre Position zu melden.

6. Beim Flug über österreichischem Gebiet

richten sich die Besatzungen nach den einschlägigen;

im österreichischen amtlichen Luftfahrthandbuch

enthaltenen Angaben und beim Flug

über dem Gebiet der Sowjetunion nach den geltenden

Vorschriften und Bestimmungen der

AEROFLOT.

7. Die Luftverkehrsunternehmungen haben

den zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen

laufend mitzuteilen, bei welchen meteorologischen

Minimalbedingungen die Landungen auf

den Flughäfen gestattet werden.

Die Landungen der Flugzeuge werden gemäß

den bei den Zivilluftfahrtbehörden eines jeden

Vertragschließenden Teiles geltenden Vorschriften

durchgeführt.

8. Außerplanmäßige Flüge der Flugzeuge der

in Artikel 2 des Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen

werden nach vorheriger

Anmeldung der betreffenden Unternehmung,

die mindestens 24 Stunden vor Abflug des Flugzeuges

erfolgen muß, durchgeführt werden.

9. Zum Zwecke der Übermittlung der für die

Durchführung der Flüge und die Leitung des

Verkehrs der Flugzeuge erforderlichen Angaben

werden die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile eine direkte zweiseitige Flugfunkverbindung

zwischen den Flughäfen Wien

und Moskau sowie auch zwischen den Unterwegsflughäfen,

die sich auf dem festgesetzten

Flugweg innerhalb des Gebietes der Vertragschließenden

Teile befinden, sicherstellen.

10. Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit Flugzeugen,

Besatzungen, Fluggästen, Gepäck oder

Fracht einer Luftverkehrsunternehmung eines

Vertragschließenden Teiles, die dadurch hervorgerufen

sind, daß die Zivilluftfahrtbehörde, die

Luftverkehrsunternehmung oder die Flughafenbetriebsgesellschaft

des anderen Vertragschließenden

Teiles, die laut diesem Abkommen übernommenen

Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder

die infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher

Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Repräsentanten

entstanden sind,"wird die zur Haftung

in Anspruch genommene Zivilluftfahrtbehörde,

Luftverkehrsunternehmung oder Flughafenbetriebsgesellschaft

die materielle Haftung im Ausmaß

des tatsächlich zugefügten Schadens in dem

durch die geltenden nationalen Gesetze der Vertragschließenden

Teile oder durch deren internationale

Verpflichtungen aus multilateralen

Konventionen vorgesehenen Ausmaß tragen.

11. Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung

eines der Vertragschließenden

Teile dem anderen Vertragschließenden Teil

oder dritten Personen auf dem Boden irgendein

Schaden erwächst, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung

die materielle Verantwortung

gemäß den Gesetzen des Vertragschließenden

Teiles tragen, auf dessen Gebiet das betreffende

Ereignis geschehen ist.

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