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295_1967 AT

295. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich der Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen sowie des Bundesgymnasiums für Slowenen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich der Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen sowie des Bundesgymnasiums für Slowenen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/

1966, insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie des

§ 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,

BGBl. Nr. 101/1959, wird die Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht vom 22. Juni

1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 146/1966, Nr. 216/1966 und

Nr. 288/1966, abgeändert wie folgt

1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten

„§ 1. Der in der Anlage A enthaltene Lehrplan

des Gymnasiums, des Realgymnasiums und

des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für

Mädchen (mit Ausnahme der darin unter IV.

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)

wird bezüglich der 1. bis 5. Klasse mit

1. September 1967, bezüglich der 6. Klasse mit

1. September 1968, bezüglich der 7. Klasse mit

1. September 1969, bezüglich der 8. Klasse mit

1. September 1970 und bezüglich der 9. Klasse

mit 1. September 1971 in Kraft gesetzt.

§ 2. Der in der Anlage A/sl enthaltene Lehrplan

für das Bundesgymnasium für Slowenen

(mit Ausnahme der darin unter IV. genannten

Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird bezüglich

der 1. bis 5. Klasse mit 1. September

1967, bezüglich der 6. Klasse mit 1. September

1968, bezüglich der 7. Klasse mit 1. September

1969, bezüglich der 8. Klasse mit 1. September

1970 und bezüglich der 9. Klasse mit 1. September

1971 in Kraft gesetzt."

2. An Stelle der bisherigen Anlage A ist der

Verordnung die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage A, an Stelle der bisherigen

Anlage A/sl die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage A/sl anzufügen.

Artikel II

(1) Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels I bleibt für die 4. Klassen der Gymnasien

im Schuljahr 1967/68 der vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung geltende Lehrplan

übergangsweise in Kraft.

(2) In den 4. Klassen der Gymnasien ist im

Schuljahr 1968/69 auf die Änderung des Lehrplanes

der 2. Klasse für den Pflichtgegenstand

Naturgeschichte Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Anwendung des Lehrplanes für den

Pflichtgegenstand Mathematik ist in den 2. bis 5.

Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen

jeweils auf die Änderung gegenüber dem bisherigen

Lehrplan im Sinne einer allmählichen Überleitung

Bedacht zu nehmen; dies gilt sinngemäß

zur Vermeidung von Erschwerungen auch für

den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende

höhere Schulen.

Artikel III

Bekanntmachung

Die in der Anlage A wiedergegebenen bzw. in

der Anlage A/sl genannten Lehrpläne für den

Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen

und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in

der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle

1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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