295. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen erlassen werden, hinsichtlich der Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen sowie des Bundesgymnasiums für Slowenen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/
1966, insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie des
§ 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959, wird die Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht vom 22. Juni
1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 146/1966, Nr. 216/1966 und
Nr. 288/1966, abgeändert wie folgt
1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten
„§ 1. Der in der Anlage A enthaltene Lehrplan
des Gymnasiums, des Realgymnasiums und
des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für
Mädchen (mit Ausnahme der darin unter IV.
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)
wird bezüglich der 1. bis 5. Klasse mit
1. September 1967, bezüglich der 6. Klasse mit
1. September 1968, bezüglich der 7. Klasse mit
1. September 1969, bezüglich der 8. Klasse mit
1. September 1970 und bezüglich der 9. Klasse
mit 1. September 1971 in Kraft gesetzt.
§ 2. Der in der Anlage A/sl enthaltene Lehrplan
für das Bundesgymnasium für Slowenen
(mit Ausnahme der darin unter IV. genannten
Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird bezüglich
der 1. bis 5. Klasse mit 1. September
1967, bezüglich der 6. Klasse mit 1. September
1968, bezüglich der 7. Klasse mit 1. September
1969, bezüglich der 8. Klasse mit 1. September
1970 und bezüglich der 9. Klasse mit 1. September
1971 in Kraft gesetzt."
2. An Stelle der bisherigen Anlage A ist der
Verordnung die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage A, an Stelle der bisherigen
Anlage A/sl die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage A/sl anzufügen.
Artikel II
(1) Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels I bleibt für die 4. Klassen der Gymnasien
im Schuljahr 1967/68 der vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung geltende Lehrplan
übergangsweise in Kraft.
(2) In den 4. Klassen der Gymnasien ist im
Schuljahr 1968/69 auf die Änderung des Lehrplanes
der 2. Klasse für den Pflichtgegenstand
Naturgeschichte Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Anwendung des Lehrplanes für den
Pflichtgegenstand Mathematik ist in den 2. bis 5.
Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen
jeweils auf die Änderung gegenüber dem bisherigen
Lehrplan im Sinne einer allmählichen Überleitung
Bedacht zu nehmen; dies gilt sinngemäß
zur Vermeidung von Erschwerungen auch für
den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende
höhere Schulen.
Artikel III
Bekanntmachung
Die in der Anlage A wiedergegebenen bzw. in
der Anlage A/sl genannten Lehrpläne für den
Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen
und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in
der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle
1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.