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295_1965 AT

295. Verordnung: Neufestsetzung des Schlüssels für die Zuteilung der Bundesmittel an die Länder gemäß § 5 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Verordnung: Neufestsetzung des Schlüssels für die Zuteilung der Bundesmittel an die Länder gemäß § 5 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 153, wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Der Hundertsatz für die Zuteilung der

Bundesmittel an die einzelnen Länder gemäß § 5

Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954

wird auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung

1961 sowie der Häuser- und Wohnungszählung

1961 neu festgesetzt und beträgt

§ 2. Die im § 1 angeführten Hundertsätze sind

auf die ab dem 1. Juli 1965 einfließenden Mittel

des Bundes anzuwenden.

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