295_1965
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295. Verordnung: Neufestsetzung des Schlüssels für die Zuteilung der Bundesmittel an die Länder gemäß § 5 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 295. Verordnung: Neufestsetzung des Schlüssels für die Zuteilung der Bundesmittel an die Länder gemäß § 5 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954
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Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 153, wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Der Hundertsatz für die Zuteilung der
Bundesmittel an die einzelnen Länder gemäß § 5
Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1954
wird auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung
1961 sowie der Häuser- und Wohnungszählung
1961 neu festgesetzt und beträgt
§ 2. Die im § 1 angeführten Hundertsätze sind
auf die ab dem 1. Juli 1965 einfließenden Mittel
des Bundes anzuwenden.