295. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende
Recht vom 5. Oktober 1961, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerstaaten dieses
Übereinkommens,
In dem Wunsche, gemeinsame
Regeln zur Lösung der Frage
des auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendenden
Rechtes aufzustellen,
Haben beschlossen, zu diesem
Zweck ein Übereinkommen zu
schließen, und haben die folgenden
Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Eine letztwillige Verfügung
ist hinsichtlich ihrer Form gültig,
wenn diese dem innerstaatlichen
Recht entspricht
a) des Ortes, an dem der Erblasser
letztwillig verfügt hat,
oder
b) eines Staates, dessen Staatszugehörigkeit
der Erblasser im
Zeitpunkt, in dem er letztwillig
verfügt hat, oder im Zeitpunkt
seines Todes besessen hat, oder
c) eines Ortes, an dem der
Erblasser im Zeitpunkt, in dem
er letztwillig verfügt hat, oder
im Zeitpunkt seines Todes seinen
Wohnsitz gehabt hat, oder
d) des Ortes, an dem der Erblasser
im Zeitpunkt, in dem er
letztwillig verfügt hat, oder im
Zeitpunkt seines Todes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
hat, oder
e) soweit es sich um unbewegliches
Vermögen handelt, des
Ortes, an dem sich dieses befindet.
Ist die Rechtsordnung, die auf
Grund der Staatsangehörigkeit
anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht,
so wird für den Bereich
dieses Übereinkommens
das anzuwendende Recht durch
die innerhalb dieser Rechtsordnung
geltenden Vorschriften,
mangels solcher Vorschriften
durch die engste Bindung bestimmt,
die der Erblasser zu
einer der Teilrechtsordnungen
gehabt hat, aus denen sich die
Rechtsordnung zusammensetzt.
Die Frage, ob der Erblasser
an einem bestimmten Ort einen
Wohnsitz gehabt hat, wird
durch das an diesem Orte geltende
Recht geregelt.
Artikel 2
Artikel 1 ist auch auf letztwillige
Verfügungen anzuwenden,
durch die eine frühere
letztwillige Verfügung widerrufen
wird.
Der Widerruf ist hinsichtlich
seiner Form auch dann gültig,
wenn diese einer der Rechtsordnungen
entspricht, nach denen
die widerrufene letztwillige Verfügung
gemäß Artikel 1 gültig
gewesen ist.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen berührt
bestehende oder künftige
Vorschriften der Vertragsstaaten
nicht, wodurch letztwillige Verfügungen
anerkannt werden, die
der Form nach entsprechend
einer in den vorangehenden
Artikeln nicht vorgesehenen
Rechtsordnung errichtet worden
sind.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist
auch auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwenden, die
zwei oder mehrere Personen in
derselben Urkunde errichtet haben.
Artikel 5
Für den Bereich dieses Übereinkommens
werden die Vorschriften,
welche die für letztwillige
Verfügungen zugelassenen
Formen mit Beziehung auf
das Alter, die Staatsangehörigkeit
oder andere persönliche
Eigenschaften des Erblassers beschränken,
als zur Form gehö-
rend angesehen. Das gleiche gilt
für Eigenschaften, welche die
für die Gültigkeit einer letztwilligen
Verfügung erforderlichen
Zeugen besitzen müssen.
Artikel 6
Die Anwendung der in diesem
Übereinkommen aufgestellten
Regeln über das anzuwendende
Recht hängt nicht von der
Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen
ist auch dann anzuwenden,
wenn die Beteiligten
nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates
sind oder das auf
Grund der vorangehenden
Artikel anzuwendende Recht
nicht das eines Vertragsstaates
ist.
Artikel 7
Die Anwendung eines durch
dieses Übereinkommen für maß.
gebend erklärten Rechtes darf
nur abgelehnt werden, wenn sie
mit der öffentlichen Ordnung
offensichtlich unvereinbar ist.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen ist in
allen Fällen anzuwenden, in
denen der Erblasser nach dem
Inkrafttreten des Übereinkommens
gestorben ist.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat kann sich,
abweichend von Artikel 1 Absatz
3, das Recht vorbehalten,
den Ort, an dem der Erblasser
seinen Wohnsitz gehabt hat,
nach dem am Gerichtsort geltenden
Recht zu bestimmen.
Artikel 10
Jeder Vertragsstaat kann sich
das Recht vorbehalten, letztwillige
Verfügungen nicht anzuerkennen,
die einer seiner Staatsangehörigen,
der keine andere
Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen
den Fall außergewöhnlicher
Umstände, in mündlicher
Form errichtet hat.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann sich
das Recht vorbehalten, bestimmte
Formen im Ausland
errichteter letztwilliger Verfügungen
auf Grund der einschlä-
gigen Vorschriften seines Rechtes
nicht anzuerkennen, wenn
sämtliche der folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind
a) Die letztwillige Verfügung
ist hinsichtlich ihrer Form nur
nach einem Rechte gültig, das
ausschließlich auf Grund des
Ortes anzuwenden ist, an dem
der Erblasser sie errichtet hat,
b) der Erblasser war Staatsangehöriger
des Staates, der den
Vorbehalt erklärt hat,
c) der Erblasser hatte in diesem
Staat einen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
und
d) der Erblasser ist in einem
anderen Staate gestorben als in
dem, wo er letztwillig verfügt
hatte.
Dieser Vorbehalt ist nur für
das Vermögen wirksam, das sich
in dem Staate befindet, der den
Vorbehalt erklärt hat.
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat kann sich
das Recht vorbehalten, die Anwendung
dieses Übereinkommens
auf Anordnungen in einer
letztwilligen Verfügung auszuschließen,
die nach seinem
Rechte nicht erbrechtlicher Art
sind.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat kann sich,
abweichend von Artikel 8, das
Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen
nur auf letztwillige.
Verfügungen anzuwenden, die
nach dessen Inkrafttreten errichtet
worden sind.
Artikel 14
Dieses Übereinkommen liegt
für die bei der Neunten Tagung
der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht vertretenen
Staaten zur Unterzeichnung
auf.
Es bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden sind
beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande
zu hinterlegen.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen tritt
am sechzigsten Tage nach der in
Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen
Hinterlegung der dritten
Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für
jeden Unterzeichnerstaat, der
es später ratifiziert, am sechzigsten
Tage nach Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Artikel 16
Jeder bei der Neunten Tagung
der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht nicht vertretene
Staat kann diesem Übereinkommen
beitreten, nachdem
es gemäß Artikel 15 Absatz 1
in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde
ist beim Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande zu
hinterlegen.
Das Übereinkommen tritt für
den beitretenden Staat am sechzigsten
Tage nach Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 17
Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung, bei der Ratifizierung
oder beim Beitritt erklären,
daß dieses Übereinkommen
auf alle oder auf einzelne
der Gebiete ausgedehnt werde,
deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Eine solche
Erklärung wird wirksam, sobald
das Übereinkommen für den
Staat, der sie abgegeben hat, in
Kraft tritt.
Später kann dieses Übereinkommen
auf solche Gebiete
durch eine an das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande gerichtete
Notifikation ausgedehnt werden.
Das Übereinkommen tritt für
die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung
erstreckt, am sechzigsten
Tage nach der in Absatz
2 vorgesehenen Notifikation
in Kraft.
Artikel 18
Jeder Staat kann spätestens
bei der Ratifizierung oder beim
Beitritt einen oder mehrere der
in den Artikeln 9, 10, 11, 12
und 13 vorgesehenen Vorbehalte
erklären. Andere Vorbehalte
sind nicht zulässig.
Ebenso kann jeder Vertragsstaat
bei der Notifikation einer
Ausdehnung des Übereinkommens
gemäß Artikel 17 einen
oder mehrere dieser Vorbehalte
für alle oder einzelne der
Gebiete, auf die sich die Ausdehnung
erstreckt, erklären.
Jeder Vertragsstaat kann einen
Vorbehalt, den er erklärt hat,
jederzeit zurückziehen. Diese
Zurückziehung ist dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande zu
notifizieren.
Die Wirkung des Vorbehalts
erlischt am sechzigsten Tage
nach der in Absatz 3 vorgesehenen
Notifikation.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen gilt
für die Dauer von fünf Jahren,
gerechnet von seinem Inkrafttreten
gemäß Artikel 15 Absatz
1, und zwar auch für Staaten,
die es später ratifiziert haben
oder ihm später beigetreten
sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens
verlängert sich,
außer im Falle der Kündigung,
stillschweigend um jeweils fünf
Jahre.
Die Kündigung ist spätestens
sechs Monate, bevor der Zeitraum
von fünf Jahren jeweils
abläuft, dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande zu notifizieren.
Sie kann sich auf bestimmte
Gebiete, auf die das Übereinkommen
anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für
den Staat, der sie notifiziert hat.
Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in
Kraft.
Artikel 20
Das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der
Niederlande notifiziert den in
Artikel 14 bezeichneten Staaten
sowie den Staaten, die gemäß
Artikel 16 beigetreten sind
a) die Unterzeichnungen und
Ratifikationen gemäß Artikel
14;
b) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen gemäß Artikel
15 Absatz 1 in Kraft tritt;
c) die Beitrittserklärungen gemäß
Artikel 16 sowie den Tag,
an dem sie wirksam werden;
d) die Erklärungen über die
Ausdehnung gemäß Artikel 17
sowie den Tag, an dem sie wirksam
werden;
e) die Vorbehalte und Zurückziehungen
von Vorbehalten gemäß
Artikel 18;
f) die Kündigungen gemäß
Artikel 19 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die
gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, am
5. Oktober 1961, in französischer
und englischer Sprache,
wobei im Falle von Abweichungen
der französische Wortlaut
maßgebend ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung
der Niederlande hinterlegt
und von der jedem bei der
Neunten Tagung der Haager
Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen Staat
eine beglaubigte Abschrift auf
diplomatischem Weg übermittelt
wird.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen unter dem in Artikel 12 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 24. August 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 5. Jänner 1964 in Kraft.
Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien haben außer Österreich
folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert
Jugoslawien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den bei der Unterzeichnung
gemachten Vorbehalt gemäß Artikel 9 aufrechterhalten.