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295_1963 AT

295. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.

Nachdem das Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende

Recht vom 5. Oktober 1961, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses

Übereinkommens,

In dem Wunsche, gemeinsame

Regeln zur Lösung der Frage

des auf die Form letztwilliger

Verfügungen anzuwendenden

Rechtes aufzustellen,

Haben beschlossen, zu diesem

Zweck ein Übereinkommen zu

schließen, und haben die folgenden

Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Eine letztwillige Verfügung

ist hinsichtlich ihrer Form gültig,

wenn diese dem innerstaatlichen

Recht entspricht

a) des Ortes, an dem der Erblasser

letztwillig verfügt hat,

oder

b) eines Staates, dessen Staatszugehörigkeit

der Erblasser im

Zeitpunkt, in dem er letztwillig

verfügt hat, oder im Zeitpunkt

seines Todes besessen hat, oder

c) eines Ortes, an dem der

Erblasser im Zeitpunkt, in dem

er letztwillig verfügt hat, oder

im Zeitpunkt seines Todes seinen

Wohnsitz gehabt hat, oder

d) des Ortes, an dem der Erblasser

im Zeitpunkt, in dem er

letztwillig verfügt hat, oder im

Zeitpunkt seines Todes seinen

gewöhnlichen Aufenthalt gehabt

hat, oder

e) soweit es sich um unbewegliches

Vermögen handelt, des

Ortes, an dem sich dieses befindet.

Ist die Rechtsordnung, die auf

Grund der Staatsangehörigkeit

anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht,

so wird für den Bereich

dieses Übereinkommens

das anzuwendende Recht durch

die innerhalb dieser Rechtsordnung

geltenden Vorschriften,

mangels solcher Vorschriften

durch die engste Bindung bestimmt,

die der Erblasser zu

einer der Teilrechtsordnungen

gehabt hat, aus denen sich die

Rechtsordnung zusammensetzt.

Die Frage, ob der Erblasser

an einem bestimmten Ort einen

Wohnsitz gehabt hat, wird

durch das an diesem Orte geltende

Recht geregelt.

Artikel 2

Artikel 1 ist auch auf letztwillige

Verfügungen anzuwenden,

durch die eine frühere

letztwillige Verfügung widerrufen

wird.

Der Widerruf ist hinsichtlich

seiner Form auch dann gültig,

wenn diese einer der Rechtsordnungen

entspricht, nach denen

die widerrufene letztwillige Verfügung

gemäß Artikel 1 gültig

gewesen ist.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen berührt

bestehende oder künftige

Vorschriften der Vertragsstaaten

nicht, wodurch letztwillige Verfügungen

anerkannt werden, die

der Form nach entsprechend

einer in den vorangehenden

Artikeln nicht vorgesehenen

Rechtsordnung errichtet worden

sind.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen ist

auch auf die Form letztwilliger

Verfügungen anzuwenden, die

zwei oder mehrere Personen in

derselben Urkunde errichtet haben.

Artikel 5

Für den Bereich dieses Übereinkommens

werden die Vorschriften,

welche die für letztwillige

Verfügungen zugelassenen

Formen mit Beziehung auf

das Alter, die Staatsangehörigkeit

oder andere persönliche

Eigenschaften des Erblassers beschränken,

als zur Form gehö-

rend angesehen. Das gleiche gilt

für Eigenschaften, welche die

für die Gültigkeit einer letztwilligen

Verfügung erforderlichen

Zeugen besitzen müssen.

Artikel 6

Die Anwendung der in diesem

Übereinkommen aufgestellten

Regeln über das anzuwendende

Recht hängt nicht von der

Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen

ist auch dann anzuwenden,

wenn die Beteiligten

nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates

sind oder das auf

Grund der vorangehenden

Artikel anzuwendende Recht

nicht das eines Vertragsstaates

ist.

Artikel 7

Die Anwendung eines durch

dieses Übereinkommen für maß.

gebend erklärten Rechtes darf

nur abgelehnt werden, wenn sie

mit der öffentlichen Ordnung

offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in

allen Fällen anzuwenden, in

denen der Erblasser nach dem

Inkrafttreten des Übereinkommens

gestorben ist.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat kann sich,

abweichend von Artikel 1 Absatz

3, das Recht vorbehalten,

den Ort, an dem der Erblasser

seinen Wohnsitz gehabt hat,

nach dem am Gerichtsort geltenden

Recht zu bestimmen.

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat kann sich

das Recht vorbehalten, letztwillige

Verfügungen nicht anzuerkennen,

die einer seiner Staatsangehörigen,

der keine andere

Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen

den Fall außergewöhnlicher

Umstände, in mündlicher

Form errichtet hat.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann sich

das Recht vorbehalten, bestimmte

Formen im Ausland

errichteter letztwilliger Verfügungen

auf Grund der einschlä-

gigen Vorschriften seines Rechtes

nicht anzuerkennen, wenn

sämtliche der folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

a) Die letztwillige Verfügung

ist hinsichtlich ihrer Form nur

nach einem Rechte gültig, das

ausschließlich auf Grund des

Ortes anzuwenden ist, an dem

der Erblasser sie errichtet hat,

b) der Erblasser war Staatsangehöriger

des Staates, der den

Vorbehalt erklärt hat,

c) der Erblasser hatte in diesem

Staat einen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

und

d) der Erblasser ist in einem

anderen Staate gestorben als in

dem, wo er letztwillig verfügt

hatte.

Dieser Vorbehalt ist nur für

das Vermögen wirksam, das sich

in dem Staate befindet, der den

Vorbehalt erklärt hat.

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat kann sich

das Recht vorbehalten, die Anwendung

dieses Übereinkommens

auf Anordnungen in einer

letztwilligen Verfügung auszuschließen,

die nach seinem

Rechte nicht erbrechtlicher Art

sind.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat kann sich,

abweichend von Artikel 8, das

Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen

nur auf letztwillige.

Verfügungen anzuwenden, die

nach dessen Inkrafttreten errichtet

worden sind.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen liegt

für die bei der Neunten Tagung

der Haager Konferenz für

Internationales Privatrecht vertretenen

Staaten zur Unterzeichnung

auf.

Es bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden sind

beim Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande

zu hinterlegen.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt

am sechzigsten Tage nach der in

Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen

Hinterlegung der dritten

Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für

jeden Unterzeichnerstaat, der

es später ratifiziert, am sechzigsten

Tage nach Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde in

Kraft.

Artikel 16

Jeder bei der Neunten Tagung

der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht nicht vertretene

Staat kann diesem Übereinkommen

beitreten, nachdem

es gemäß Artikel 15 Absatz 1

in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde

ist beim Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande zu

hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für

den beitretenden Staat am sechzigsten

Tage nach Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 17

Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung, bei der Ratifizierung

oder beim Beitritt erklären,

daß dieses Übereinkommen

auf alle oder auf einzelne

der Gebiete ausgedehnt werde,

deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt. Eine solche

Erklärung wird wirksam, sobald

das Übereinkommen für den

Staat, der sie abgegeben hat, in

Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen

auf solche Gebiete

durch eine an das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande gerichtete

Notifikation ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen tritt für

die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung

erstreckt, am sechzigsten

Tage nach der in Absatz

2 vorgesehenen Notifikation

in Kraft.

Artikel 18

Jeder Staat kann spätestens

bei der Ratifizierung oder beim

Beitritt einen oder mehrere der

in den Artikeln 9, 10, 11, 12

und 13 vorgesehenen Vorbehalte

erklären. Andere Vorbehalte

sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat

bei der Notifikation einer

Ausdehnung des Übereinkommens

gemäß Artikel 17 einen

oder mehrere dieser Vorbehalte

für alle oder einzelne der

Gebiete, auf die sich die Ausdehnung

erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen

Vorbehalt, den er erklärt hat,

jederzeit zurückziehen. Diese

Zurückziehung ist dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Niederlande zu

notifizieren.

Die Wirkung des Vorbehalts

erlischt am sechzigsten Tage

nach der in Absatz 3 vorgesehenen

Notifikation.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen gilt

für die Dauer von fünf Jahren,

gerechnet von seinem Inkrafttreten

gemäß Artikel 15 Absatz

1, und zwar auch für Staaten,

die es später ratifiziert haben

oder ihm später beigetreten

sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens

verlängert sich,

außer im Falle der Kündigung,

stillschweigend um jeweils fünf

Jahre.

Die Kündigung ist spätestens

sechs Monate, bevor der Zeitraum

von fünf Jahren jeweils

abläuft, dem Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der

Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte

Gebiete, auf die das Übereinkommen

anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für

den Staat, der sie notifiziert hat.

Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in

Kraft.

Artikel 20

Das Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der

Niederlande notifiziert den in

Artikel 14 bezeichneten Staaten

sowie den Staaten, die gemäß

Artikel 16 beigetreten sind

a) die Unterzeichnungen und

Ratifikationen gemäß Artikel

14;

b) den Tag, an dem dieses

Übereinkommen gemäß Artikel

15 Absatz 1 in Kraft tritt;

c) die Beitrittserklärungen gemäß

Artikel 16 sowie den Tag,

an dem sie wirksam werden;

d) die Erklärungen über die

Ausdehnung gemäß Artikel 17

sowie den Tag, an dem sie wirksam

werden;

e) die Vorbehalte und Zurückziehungen

von Vorbehalten gemäß

Artikel 18;

f) die Kündigungen gemäß

Artikel 19 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die

gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen in Den Haag, am

5. Oktober 1961, in französischer

und englischer Sprache,

wobei im Falle von Abweichungen

der französische Wortlaut

maßgebend ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der Regierung

der Niederlande hinterlegt

und von der jedem bei der

Neunten Tagung der Haager

Konferenz für Internationales

Privatrecht vertretenen Staat

eine beglaubigte Abschrift auf

diplomatischem Weg übermittelt

wird.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen unter dem in Artikel 12 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 5. Jänner 1964 in Kraft.

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien haben außer Österreich

folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert

Jugoslawien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den bei der Unterzeichnung

gemachten Vorbehalt gemäß Artikel 9 aufrechterhalten.

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