295. Bundesgesetz: Anwendung des österreichischen Rechtes im Sinne des Art. 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Sinne der Ermächtigung, die durch den
Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober
1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl.
Nr. 293/1961, gegeben ist, ist, abweichend von den
Bestimmungen des Art. 1 dieses Übereinkommens,
auf den Unterhaltsanspruch des Kindes
österreichisches Recht anzuwenden, wenn
1. das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen
Gericht gestellt wird,
2. der Unterhaltsschuldner und das Kind
österreichische Staatsbürger sind und
3. der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der
Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Republik Österreich
hat.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag
in Kraft, mit dem das genannte Übereinkommen
für die Republik Österreich wirksam wird.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.