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295_1961 AT

295. Bundesgesetz: Anwendung des österreichischen Rechtes im Sinne des Art. 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: Anwendung des österreichischen Rechtes im Sinne des Art. 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Sinne der Ermächtigung, die durch den

Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober

1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen

gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl.

Nr. 293/1961, gegeben ist, ist, abweichend von den

Bestimmungen des Art. 1 dieses Übereinkommens,

auf den Unterhaltsanspruch des Kindes

österreichisches Recht anzuwenden, wenn

1. das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen

Gericht gestellt wird,

2. der Unterhaltsschuldner und das Kind

österreichische Staatsbürger sind und

3. der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der

Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in der Republik Österreich

hat.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag

in Kraft, mit dem das genannte Übereinkommen

für die Republik Österreich wirksam wird.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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