295. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr .67/
1955, BGBl. Nr. 262/1957 und des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Invaliditätsrente besteht
a) aus dem Grundbetrag von 1440 S monatlich;
b) aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren
Beitragsmonat von S 3'75;
c) aus einer allfälligen Zusatzrente für jeden
anrechenbaren Beitragsmonat vom 1. Jänner
1934 an in der Höhe von sieben Achtel
vom Tausend des durchschnittlichen Betrages
des 400 S übersteigenden Teiles der
Monatseinkommen im Sinne des § 36
Abs. 2; für anrechenbare Beitragsmonate
aus der Zeit vom 1. Jänner 1934 bis 30. Juni
1949 ist die Zusatzrente mit dem Doppelten
des errechneten Betrages anzusetzen.
Die Invaliditätsrente einschließlich eines Zwölftels
der Sonderzahlung (§ 21 a) darf ohne Zuschüsse
gemäß § 10 Abs. 2 und 3 80 v. H. und
mit solchen Zuschüssen 100 v. H. des Durchschnittes
der Monatseinkommen im Sinne des
§ 36 Abs. 2 aus den letzten 36 Beitragsmonaten
vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht übersteigen;
fällt die Rente erst nach Vollendung
des 60. Lebensjahres an, so wird diese Höchstgrenze,
wenn es für den Versicherten günstiger
ist, auf den Durchschnitt der Monatseinkommen
im Sinne des § 36 Abs. 2 aus den letzten 36 Beitragsmonaten
vor Vollendung des 60. Lebensjahres
angewendet; hiebei sind die Monatseinkommen
aus der Zeit vor dem 1. Juli 1949
mit dem doppelten Betrage zu veranschlagen;
für die Höhe von Monatseinkommen, die vor
dem 1. Jänner 1927 liegen, obliegt die Beweislast
dem Versicherten beziehungsweise dessen anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen."
2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist der Rentenempfänger derart hilflos,
daß er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so
gebührt ihm ein Zuschuß im Ausmaß von
25 v. H. der Invaliditätsrente ohne Zusatzrente
und ohne Hilflosenzuschuß."
3. Dem § 15 ist als Abs. 2 anzufügen
„(2) Ist die Rentenempfängerin derart hilflos,
daß sie ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so
gebührt ihr ein Zuschuß im Ausmaß von 25 v. H.
der Witwenrente ohne Zusatzrente, jedoch mindestens
300 S."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 15 erhalten
die Bezeichnung Abs. 3 und 4.
4. Der bisherige Abs. 4 des § 15 erhält die
Bezeichnung Abs. 5 und hat zu lauten
„(5) Im Falle der Wiederverheiratung wird die
Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag
der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt des
Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."
Der bisherige Abs. 5 des § 15 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
5. Dem bisherigen einzigen Absatz des § 16,
der die Bezeichnung „(1)" erhält, ist folgender
Absatz anzufügen
„(2) Abs. 2 des § 15 findet entsprechend Anwendung;
Hilflosenzuschuß wird jedoch frühestens
ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die
Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat."
6. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Alle Hinterbliebenenrenten zusammen
dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente,
auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch
oder Anwartschaft hatte, samt den jeweils
in Betracht kommenden Kinderzuschüssen. Allfällige
Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz
zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes
sind alle Renten verhältnismäßig zu kürzen;
hiebei ist eine Witwenrente gemäß § 14 Z. 1 lit. b
nicht zu berücksichtigen."
7. Nach § 20 a ist einzufügen
„h) Sonderregelung bei Vorliegen
von Versicherungszeiten in
mehreren Pensions(Renten)versicherungen,
die nach den Bestimmungen
verschiedener
Bundesgesetze geregelt sind.
§ 20 b. Die Sonderregelung bei Vorliegen von
Versicherungszeiten in mehreren Pensions(Renten)
versicherungen, die nach den Bestimmungen
verschiedener Bundesgesetze geregelt sind
(§§ 251 a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, 71 Gewerbliches Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 292/1957, und 65 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/
1957), ist auch im Verhältnis zur Notarversicherung
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 10
Abs. 1 dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beziehungsweise
dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
gleichzusetzen ist."
8. Dem § 21 ist als Abs. 6 anzufügen
„(6) Alle Zahlungen von Leistungen sind auf
volle Schillinge aufzurunden."
9. § 21 b Abs. 1 Eingang hat zu lauten
„Rentenempfängern wird ein Zuschlag zur
Rente gewährt, und zwar".
10. § 23 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der
Anspruchsberechtigte
1. eine länger als einen Monat währende Freiheitsstrafe
verbüßt oder länger als einen Monat in
einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
oder in einem Arbeitshaus angehalten wird,
2. sich in einem Kalenderjahr länger als zwei
Monate im Auslande aufhält, es wäre denn,
daß durch zwischenstaatliches Übereinkommen
oder durch Verordnung mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates zur Wahrung
der Gegenseitigkeit anderes bestimmt
wird oder daß der Anspruchsberechtigte österreichischer
Staatsbürger ist und die Versicherungsanstalt
die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt
erteilt."
„(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente nach
Abs. 2, so gebührt den sich im Inlande aufhaltenden
Angehörigen, die im Falle des Todes des
Versicherten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
hätten, eine Rente in der Höhe der halben
ruhenden Rente, und zwar dem Ehegatten vor
den Kindern. Dieser Anspruch steht Angehörigen
nicht zu, deren Mitschuld oder Teilnahme an der
strafbaren Handlung, welche die Freiheitsstrafe
oder die Anhaltung (Abs. 2 Z. 1) verursacht hat,
durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes
oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde
festgestellt ist. Das Erfordernis
des Urteiles (Bescheides) entfällt, wenn ein solches
(ein solcher) wegen des Todes, der Abwesenheit
oder eines anderen in der betreffenden Person
liegenden Grundes nicht ergehen kann."
11. § 24 b Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Bei ehemaligen Notaren und Notariatskandidaten,
die in der im Abs. 1 angegebenen Zeit aus
den dort angegebenen Gründen ausgewandert
sind, tritt bei Aufenthalt im Auslande kein
Ruhen des Leistungsanspruches nach § 23 Abs. 2
Z. 2 ein."
12. § 27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hauptversammlung obliegt jedenfalls
1. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
in gesonderten Wahlgängen der Gruppen
der Notare und Notariatskandidaten;
2. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
(Haushaltsplan);
3. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß
und den statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Vorstandes
und über die Entlastung des Vorstandes;
4. die Beschlußfassung über Maßnahmen im Sinne
des § 36 Abs. 4 und 5;
5. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen
an den Unterstützungsfonds;
6. die Beschlußfassung über die Satzung und deren
Änderung."
13. § 36 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:"
Der Grundbeitrag beläuft sich auf monatlich
150 S."
14. Dem § 36 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Zur Deckung eines Gebarungsabganges
kann auch, die allgemeine Rücklage herangezogen
werden, soweit sie die Höhe der gesamten Ausgaben
des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres
überschreitet. Reichen weder der danach verfügbare
Teil der allgemeinen Rücklage noch eine
Erhöhung des veränderlichen Beitrages auf
10 v. H. des Monatseinkommens zur Deckung
des Gebarungsabganges aus, so kann der veränderliche
Beitrag über 10 v. H., höchstens auf
12 v. H. des Monatseinkommens (Abs. 2) erhöht
werden."
Die bisherigen Abs. 5, 6, 7 und 8 erhalten die
Bezeichnung Abs. 6, 7, 8 und 9.
15. § 49 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die vor dem 1. Jänner 1960 angefallenen
Renten und die nach dem 31. Dezember 1959
anfallenden Hinterbliebenenrenten nach Invaliditäts
(Alters)rentnern, deren Rente vor dem
1. Jänner 1960 angefallen ist, sind vom 1. Jänner
1960 beziehungsweise vom späteren Anfallstage
der Rente ab um 20 v. H. des Rentenbetrages
zu erhöhen; auf diese Erhöhung sind der Zuschlag
nach § 21 b und die im § 49 a in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1951 und
BGBl. Nr. 67/1955 sowie die im § 49 a Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 262/
1957 verfügten Erhöhungen anzurechnen. Erreicht
hiedurch zusammen mit der Erhöhung
des Grundbetrages nach Abs. 2 die Witwenrente
nach § 14 Z. 1 lit. a nicht den Betrag
von 600 S, die Witwenrente nach § 14 Z. 1 lit. b
nicht den Betrag von 500 S, die Waisenrente
für ein einfach verwaistes Kind nicht den Betrag
von 150 S und die Waisenrente für ein doppelt
verwaistes Kind nicht den Betrag von 300 S, so
ist die Rente auf den Betrag von 600 beziehungsweise
500, 150 und 300 S aufzufüllen. Die
Hinterbliebenenrenten dürfen die angegebenen
Mindestbeträge zusammen 1000 S zuzüglich von
je 100 S für jede Waise nicht übersteigen und sind
auf dieses Höchstausmaß verhältnismäßig herabzusetzen;
§ 17 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
sind entsprechend anzuwenden. Ist die Rente
nach § 20 b oder nach einer früheren für das
Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren
Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur
anteilig zu gewähren, so ist die Auffüllung vor
der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen. Die
Auffüllung hat zu unterbleiben, solange der
Grundbetrag nach § 23 a teilweise ruht."
Artikel II.
§ 84 in Verbindung mit § 480 Abs. 1 Z. 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist mit
folgender Maßgabe anzuwenden
Insoweit die Mittel des Unterstützungsfonds
zur Erfüllung der ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen
zukommenden Aufgaben nicht ausreichen,
kann die Versicherungsanstalt zur Auffüllung
des Unterstützungsfonds einen Zuschlag
zu den veränderlichen Beiträgen bis zu 2 v. H.
dieser Beiträge einheben, und dem Unterstützungsfonds
zuweisen.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960
in Kraft.
(2) Art. I Z. 1 gilt nur für die nach dem 31. Dezember
1959 anfallenden Renten mit Ausnahme
der Hinterbliebenenrenten nach Invaliditäts(Alters)rentnern,
deren Rente vor dem 1. Jänner
1960 angefallen ist; auf die so bemessenen Renten
ist § 21 b nicht anzuwenden.
(3) Art. I_Z. 7 gilt nur für Leistungen, bei denen
der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1958
liegt.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.