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295. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl. Nr .67/

1955, BGBl. Nr. 262/1957 und des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Invaliditätsrente besteht

a) aus dem Grundbetrag von 1440 S monatlich;

b) aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren

Beitragsmonat von S 3'75;

c) aus einer allfälligen Zusatzrente für jeden

anrechenbaren Beitragsmonat vom 1. Jänner

1934 an in der Höhe von sieben Achtel

vom Tausend des durchschnittlichen Betrages

des 400 S übersteigenden Teiles der

Monatseinkommen im Sinne des § 36

Abs. 2; für anrechenbare Beitragsmonate

aus der Zeit vom 1. Jänner 1934 bis 30. Juni

1949 ist die Zusatzrente mit dem Doppelten

des errechneten Betrages anzusetzen.

Die Invaliditätsrente einschließlich eines Zwölftels

der Sonderzahlung (§ 21 a) darf ohne Zuschüsse

gemäß § 10 Abs. 2 und 3 80 v. H. und

mit solchen Zuschüssen 100 v. H. des Durchschnittes

der Monatseinkommen im Sinne des

§ 36 Abs. 2 aus den letzten 36 Beitragsmonaten

vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht übersteigen;

fällt die Rente erst nach Vollendung

des 60. Lebensjahres an, so wird diese Höchstgrenze,

wenn es für den Versicherten günstiger

ist, auf den Durchschnitt der Monatseinkommen

im Sinne des § 36 Abs. 2 aus den letzten 36 Beitragsmonaten

vor Vollendung des 60. Lebensjahres

angewendet; hiebei sind die Monatseinkommen

aus der Zeit vor dem 1. Juli 1949

mit dem doppelten Betrage zu veranschlagen;

für die Höhe von Monatseinkommen, die vor

dem 1. Jänner 1927 liegen, obliegt die Beweislast

dem Versicherten beziehungsweise dessen anspruchsberechtigten

Hinterbliebenen."

2. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist der Rentenempfänger derart hilflos,

daß er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so

gebührt ihm ein Zuschuß im Ausmaß von

25 v. H. der Invaliditätsrente ohne Zusatzrente

und ohne Hilflosenzuschuß."

3. Dem § 15 ist als Abs. 2 anzufügen

„(2) Ist die Rentenempfängerin derart hilflos,

daß sie ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so

gebührt ihr ein Zuschuß im Ausmaß von 25 v. H.

der Witwenrente ohne Zusatzrente, jedoch mindestens

300 S."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 15 erhalten

die Bezeichnung Abs. 3 und 4.

4. Der bisherige Abs. 4 des § 15 erhält die

Bezeichnung Abs. 5 und hat zu lauten

„(5) Im Falle der Wiederverheiratung wird die

Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag

der Rente einschließlich eines im Zeitpunkt des

Erlöschens gebührenden Hilflosenzuschusses abgefertigt."

Der bisherige Abs. 5 des § 15 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

5. Dem bisherigen einzigen Absatz des § 16,

der die Bezeichnung „(1)" erhält, ist folgender

Absatz anzufügen

„(2) Abs. 2 des § 15 findet entsprechend Anwendung;

Hilflosenzuschuß wird jedoch frühestens

ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die

Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat."

6. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Alle Hinterbliebenenrenten zusammen

dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente,

auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch

oder Anwartschaft hatte, samt den jeweils

in Betracht kommenden Kinderzuschüssen. Allfällige

Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz

zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes

sind alle Renten verhältnismäßig zu kürzen;

hiebei ist eine Witwenrente gemäß § 14 Z. 1 lit. b

nicht zu berücksichtigen."

7. Nach § 20 a ist einzufügen

„h) Sonderregelung bei Vorliegen

von Versicherungszeiten in

mehreren Pensions(Renten)versicherungen,

die nach den Bestimmungen

verschiedener

Bundesgesetze geregelt sind.

§ 20 b. Die Sonderregelung bei Vorliegen von

Versicherungszeiten in mehreren Pensions(Renten)

versicherungen, die nach den Bestimmungen

verschiedener Bundesgesetze geregelt sind

(§§ 251 a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, 71 Gewerbliches Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 292/1957, und 65 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/

1957), ist auch im Verhältnis zur Notarversicherung

mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 10

Abs. 1 dem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beziehungsweise

dem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

gleichzusetzen ist."

8. Dem § 21 ist als Abs. 6 anzufügen

„(6) Alle Zahlungen von Leistungen sind auf

volle Schillinge aufzurunden."

9. § 21 b Abs. 1 Eingang hat zu lauten

„Rentenempfängern wird ein Zuschlag zur

Rente gewährt, und zwar".

10. § 23 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der

Anspruchsberechtigte

1. eine länger als einen Monat währende Freiheitsstrafe

verbüßt oder länger als einen Monat in

einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

oder in einem Arbeitshaus angehalten wird,

2. sich in einem Kalenderjahr länger als zwei

Monate im Auslande aufhält, es wäre denn,

daß durch zwischenstaatliches Übereinkommen

oder durch Verordnung mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates zur Wahrung

der Gegenseitigkeit anderes bestimmt

wird oder daß der Anspruchsberechtigte österreichischer

Staatsbürger ist und die Versicherungsanstalt

die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt

erteilt."

„(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente nach

Abs. 2, so gebührt den sich im Inlande aufhaltenden

Angehörigen, die im Falle des Todes des

Versicherten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente

hätten, eine Rente in der Höhe der halben

ruhenden Rente, und zwar dem Ehegatten vor

den Kindern. Dieser Anspruch steht Angehörigen

nicht zu, deren Mitschuld oder Teilnahme an der

strafbaren Handlung, welche die Freiheitsstrafe

oder die Anhaltung (Abs. 2 Z. 1) verursacht hat,

durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes

oder rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde

festgestellt ist. Das Erfordernis

des Urteiles (Bescheides) entfällt, wenn ein solches

(ein solcher) wegen des Todes, der Abwesenheit

oder eines anderen in der betreffenden Person

liegenden Grundes nicht ergehen kann."

11. § 24 b Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Bei ehemaligen Notaren und Notariatskandidaten,

die in der im Abs. 1 angegebenen Zeit aus

den dort angegebenen Gründen ausgewandert

sind, tritt bei Aufenthalt im Auslande kein

Ruhen des Leistungsanspruches nach § 23 Abs. 2

Z. 2 ein."

12. § 27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hauptversammlung obliegt jedenfalls

1. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

in gesonderten Wahlgängen der Gruppen

der Notare und Notariatskandidaten;

2. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

(Haushaltsplan);

3. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß

und den statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht des Vorstandes

und über die Entlastung des Vorstandes;

4. die Beschlußfassung über Maßnahmen im Sinne

des § 36 Abs. 4 und 5;

5. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen

an den Unterstützungsfonds;

6. die Beschlußfassung über die Satzung und deren

Änderung."

13. § 36 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:"

Der Grundbeitrag beläuft sich auf monatlich

150 S."

14. Dem § 36 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Zur Deckung eines Gebarungsabganges

kann auch, die allgemeine Rücklage herangezogen

werden, soweit sie die Höhe der gesamten Ausgaben

des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres

überschreitet. Reichen weder der danach verfügbare

Teil der allgemeinen Rücklage noch eine

Erhöhung des veränderlichen Beitrages auf

10 v. H. des Monatseinkommens zur Deckung

des Gebarungsabganges aus, so kann der veränderliche

Beitrag über 10 v. H., höchstens auf

12 v. H. des Monatseinkommens (Abs. 2) erhöht

werden."

Die bisherigen Abs. 5, 6, 7 und 8 erhalten die

Bezeichnung Abs. 6, 7, 8 und 9.

15. § 49 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die vor dem 1. Jänner 1960 angefallenen

Renten und die nach dem 31. Dezember 1959

anfallenden Hinterbliebenenrenten nach Invaliditäts

(Alters)rentnern, deren Rente vor dem

1. Jänner 1960 angefallen ist, sind vom 1. Jänner

1960 beziehungsweise vom späteren Anfallstage

der Rente ab um 20 v. H. des Rentenbetrages

zu erhöhen; auf diese Erhöhung sind der Zuschlag

nach § 21 b und die im § 49 a in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1951 und

BGBl. Nr. 67/1955 sowie die im § 49 a Abs. 1 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 262/

1957 verfügten Erhöhungen anzurechnen. Erreicht

hiedurch zusammen mit der Erhöhung

des Grundbetrages nach Abs. 2 die Witwenrente

nach § 14 Z. 1 lit. a nicht den Betrag

von 600 S, die Witwenrente nach § 14 Z. 1 lit. b

nicht den Betrag von 500 S, die Waisenrente

für ein einfach verwaistes Kind nicht den Betrag

von 150 S und die Waisenrente für ein doppelt

verwaistes Kind nicht den Betrag von 300 S, so

ist die Rente auf den Betrag von 600 beziehungsweise

500, 150 und 300 S aufzufüllen. Die

Hinterbliebenenrenten dürfen die angegebenen

Mindestbeträge zusammen 1000 S zuzüglich von

je 100 S für jede Waise nicht übersteigen und sind

auf dieses Höchstausmaß verhältnismäßig herabzusetzen;

§ 17 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

sind entsprechend anzuwenden. Ist die Rente

nach § 20 b oder nach einer früheren für das

Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren

Pensionsversicherungen getroffenen Regelung nur

anteilig zu gewähren, so ist die Auffüllung vor

der Ermittlung des Anteiles vorzunehmen. Die

Auffüllung hat zu unterbleiben, solange der

Grundbetrag nach § 23 a teilweise ruht."

Artikel II.

§ 84 in Verbindung mit § 480 Abs. 1 Z. 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist mit

folgender Maßgabe anzuwenden

Insoweit die Mittel des Unterstützungsfonds

zur Erfüllung der ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen

zukommenden Aufgaben nicht ausreichen,

kann die Versicherungsanstalt zur Auffüllung

des Unterstützungsfonds einen Zuschlag

zu den veränderlichen Beiträgen bis zu 2 v. H.

dieser Beiträge einheben, und dem Unterstützungsfonds

zuweisen.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960

in Kraft.

(2) Art. I Z. 1 gilt nur für die nach dem 31. Dezember

1959 anfallenden Renten mit Ausnahme

der Hinterbliebenenrenten nach Invaliditäts(Alters)rentnern,

deren Rente vor dem 1. Jänner

1960 angefallen ist; auf die so bemessenen Renten

ist § 21 b nicht anzuwenden.

(3) Art. I_Z. 7 gilt nur für Leistungen, bei denen

der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1958

liegt.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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