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295_1958 AT

295. Bundesgesetz: Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Bei Uferschutz- und Regulierungsbauten,

für deren Förderung das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, kann die

Zustimmung nach Abs. 1, Pkt. c, auch durch

Vorlage eines Sammelverzeichnisses erwirkt werden,

wenn es sich um Maßnahmen an ein- und

demselben Gewässer handelt. Hiebei dürfen

jedoch die Kosten der einzelnen, räumlich getrennten

Bauvorhaben 30.000 S und die in einem

Sammelverzeichnis vorgesehenen Gesamtkosten

100.000 S — bei Sofortmaßnahmen zur Behebung

von Hochwasserschäden 200.000 S — nicht

überschreiten. Im übrigen findet Abs. 2 entsprechend

Anwendung."

2. Dem § 2 wird als neuer Abs. 5 folgende Bestimmung

angefügt

„(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1, Pkt. e,

vor Zuschlagserteilung das Einvernehmen mit

dem zuständigen Bundesministerium (§ 3) herzustellen,

entfällt, wenn dieses fallweise darauf

verzichtet oder das Kostenerfordernis für das

Bauvorhaben 100.000 S, bei Sofortmaßnahmen

zur Behebung von Hochwasserschäden 200.000 S,

nicht überschreitet."

3. Im § 3 erhält Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5;

der neue Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 40

Wasserrechtsgesetz und die beteiligten Gemeinden."

4. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Wasserversorgungen und

Kanalisationen.

(1) Für die Errichtung und Erweiterung von

Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen

von Gemeinden, Ortschaften und Siedlungen

kann der Fonds (§ 10 a) bis zur Gesamthöhe der

ihm hiefür aus Bundesmitteln auf Grund des

jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung

gestellten Beträge nicht rückzahlbare Beiträge

gewähren, deren Ausmaß dem der gewidmeten

Landesbeiträge gleichkommt, höchstens aber in

der Höhe von 20 v. H. der vom Fonds anerkannten

Kosten. Für Wasserversorgungsanlagen

mit künstlicher Hebung oder mit verhältnismäßig

kostspieligen Zuleitungen kann das Ausmaß

des Beitrages bis zu 30 v. H. dieser Kosten

gesteigert werden. Diese Beiträge können auch an

Wassergenossenschaften und Wasserverbände

gewährt werden.

(2) Für die Errichtung und Erweiterung von

Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen

können an Gemeinden und — sofern eine Gebietskörperschaft

die Haftung für die Rückzahlung

und Verzinsung übernimmt — an Wassergenossenschaften

und Wasserverbände im Sinne

der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes,

BGBl. II Nr. 316/1934, verzinsliche, längstens

binnen 25 Jahren rückzahlbare Darlehen aus

den Mitteln des Fonds (§ 10 a) gewährt werden,

und zwar für Wasserversorgungsanlagen bis zur

Höhe von 50 v. H., für Kanalisationsanlagen bis

zur Höhe von 60 v. H. der vom Fonds anerkannten

Baukosten. Werden neben Darlehen

auch nicht rückzahlbare Beiträge nach Abs. 1

oder 4 gewährt, vermindert sich der Höchstsatz

des Darlehensbetrages um den Hundertsatz der

gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge nach

Abs. 1 und 4 bei Wasserversorgungsanlagen bis

auf 30 v. H. und bei Kanalisationsanlagen bis

auf 40 v. H.

(3) Der Fonds (§ 10 a) kann bis zum Gesamtbetrage

der jährlich rückfließenden Darlehenstilgungsraten

(§ 10 c Z. 3) an Gemeinden, Wassergenossenschaften

und Wasserverbände Zuschüsse

zu den Annuitäten der von ihnen für

die in Abs. 2 genannten Zwecke aus nichtöffentlichen

Mitteln aufgenommenen Darlehen gewähren.

Die einzelnen Zuschüsse dürfen nicht

mehr als 3 v. H. des für die obgenannten Zwecke

aufgenommenen und verwendeten Kapitals betragen

und nur auf eine Dauer von höchstens zehn

Jahren, längstens jedoch bis zur vollständigen

Rückzahlung des Darlehens zugesichert werden.

(4) Für die Wasserversorgung von Bauernhöfen

und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher

Dienstnehmer, deren Anschluß an

eine bestehende oder geplante gemeinschaftliche

Wasserversorgung wegen ihrer Streulage nicht

zweckmäßig ist, kann der Fonds aus den im

Abs. 1 genannten ihm zur Verfügung gestellten

Bundesmitteln einen nicht rückzahlbaren Beitrag

bis zu 40 v. H. der vom Fonds anerkannten Kosten

gewähren, wenn aus Landesmitteln mindestens

ein gleich hoher Betrag zur Verfügung

gestellt wird.

(5) Zur Instandhaltung und zum Betrieb solcher

Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden.

(G) Wasserversorgungsanlagen im Sinne der

Abs. 1 und 2 sind alle Bauanlagen und Einrichtungen

— mit Ausnahme der Inneninstallation

— die zur Beschaffung, Weiterleitung, Verteilung

und Reinigung von Trink- oder Nutzwasser

erforderlich sind.

(7) Kanalisationsanlagen im Sinne der Abs. 1

und 2 sind alle Bauanlagen und Einrichtungen

— mit Ausnahme der Inneninstallation —, die

zur Sammlung und Ableitung von Abwässern

und Niederschlagswässern einschließlich der dazugehörigen

Reinigung erforderlich sind.

(8) Die Bestimmungen des § 2 haben auch auf

die Gewährung von Fondsmitteln Anwendung

zu finden.

(9) Im Falle der aufrechten Erledigung eines

Antrages auf Gewährung von nicht rückzahlbaren

Beiträgen (Abs. 1 und 4), von Darlehen

(Abs. 2) oder von Zuschüssen (Abs. 3) hat der

Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,

bei Vorhaben nach Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

dem Antragsteller eine schriftliche Zusicherung

zu erteilen. Vor Erledigung der Anträge

auf Gewährung von Darlehen nach Abs. 2,

von Zuschüssen nach Abs. 3 und von nicht rückzahlbaren

Beiträgen nach Abs. 1 und 4 ist die

Kommission (§ 10 a Abs. 4) anzuhören. Ein

Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln

besteht nicht.

(10) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen

sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes

flüssig zu machen.

(11) Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden

halbjährigen Tilgungsraten, beginnend

mit dem ersten Tag des sechsten Monates,

welcher der vom Darlehensgeber festgestellten

Vollendung der Anlage folgt, zurückzuzahlen.

Von diesem Zeitpunkt an ist der jeweils aushaftende

Darlehensbetrag mit 1 v. H. pro Jahr

zu verzinsen.

(12) Von nicht rechtzeitig entrichteten Darlehens-

Tilgungsraten sind Verzugszinsen von

6 v. H. pro Jahr für die Dauer des Verzuges zu

leisten.

(13) Darlehen können unter Einräumung einer

Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten

zur Rückzahlung aufgekündigt werden, wenn

das Darlehen erschlichen oder einer zweckwidrigen

Verwendung zugeführt wurde, wenn der

Darlehensnehmer trotz schriftlicher Mahnung

mit mehr als drei Tilgungsraten in Rückstand

kommt oder sonstige Bestimmungen des Darlehensvertrages

verletzt.

(14) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge

kann weder durch Abtretung,

Anweisung oder Verpfändung noch auf eine

andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten

in Exekution gezogen werden."

5. Nach § 10 sind folgende Bestimmungen als

§§ 10 a, 10 b und 10 c einzufügen

„§ 10 a. Fonds.

(1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung

von Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen

gemäß den Bestimmungen des § 10

Abs. 1 bis 4 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in

der Folge kurz Fonds genannt, geschaffen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und

hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verwaltet

und nach außen durch den Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau vertreten.

(3) Beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau wird eine Kommission für die

Förderung der im Abs. 1 genannten Zwecke, im

folgenden kurz Kommission genannt, errichtet.

(4) Der Kommission obliegt die Begutachtung

der Anträge auf Gewährung von Darlehen, Zuschüssen

und Beiträgen (§ 10 Abs. 1 bis 4) in

technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.

(5) Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern,

die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung

des Kräfteverhältnisses der im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen politischen

Parteien bestellt werden, wobei für die

Ermittlung der auf die Parteien entfallenden Mitgliederanzahl

die Bestimmungen des § 97 der

Nationalrats-Wahlordnung 1957, BGBl. Nr. 67/

1957, sinngemäß anzuwenden sind. Für jedes

Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmann zu

bestellen. Die Mitgliedschaft in der Kommission

ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(6) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit

Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen

Stellvertreter.

(7) Die Sitzungen der Kommission werden

vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von

seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen

des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau

oder auf Verlangen von mindestens drei

Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb

von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens

einzuberufen. Tritt die Kommission nicht zusammen

oder kommt ein Beschluß nicht zustande,

kann der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

auch die der Kommission zur Be-

gutachtung vorbehaltenen Angelegenheiten gegen

nachträgliche Vorlage an die Kommission selbständig

erledigen.

(8) Beschlüsse der Kommission können nur

gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen

sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung

geregelt, die von der Kommission beschlossen

wird.

§ 10 b. Wirtschaftsplan.

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

hat nach Anhörung des Bundesministeriums

für Finanzen für den Fonds bis spätestens

1. Dezember eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan

für das folgende Jahr aufzustellen

und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen

Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen

zu erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan

spätestens drei Monate nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aufzustellen.

§ 10 c. Aufbringung der Fondsmittel.

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen aus dem laufenden

Budget,

2. aus Einnahmen, die sich aus der Leistung

von je 5 v. H. der jährlichen Eingänge beim

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gemäß dem

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951, BGBl.

Nr. 13/1952, über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

und beim Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds gemäß dem Bundesgesetz

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, betreffend

die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge

und betreffend die Erhebung eines Beitrages

vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues

und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

ergeben. Der Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

haben je 5 v. H. der voraussichtlichen

Eingänge in zwölf gleichen Monatsraten

jeweils bis 10. jedes Monates, erstmalig

bis 10. Feber 1959, an den Wasserwirtschaftsfonds

zu überweisen. Der Ausgleich auf die

Schuldigkeit von 5 v. H. der Eingänge ist jeweils

bis 10. Mai des folgenden Jahres vorzunehmen,

3. durch Rückzahlung aus Darlehen,

4. durch Zinsen von gewährten Darlehen,

5. durch Aufnahme von Anleihen,

6. durch sonstige Zuwendungen."

6. Dem § 17 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Erwerb der vom Fonds ausgegebenen

Teilschuldverschreibungen ist von der Wertpapiersteuer

befreit."

Artikel II.

Mit der Vollziehung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Z. 1 bis 3

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der Z. 4 und 5 rücksichtlich

des § 10 a Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, rücksichtlich

des § 10 b und rücksichtlich des § 10 c

Z. 1, 3 bis 6 und 2, soweit es sich um Leistungen

des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds handelt,

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

und zwar hinsichtlich der Z. 4 rücksichtlich

des § 10 Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der Z. 5 rücksichtlich

des § 10 a Abs. 5 die Bundesregierung, hinsichtlich

der Z. 5 rücksichtlich des § 10 c Z. 2,

soweit es sich um Leistungen des Bundes-Wohn-

und Siedlungsfonds handelt, das Bundesministerium

für soziale Verwaltung und hinsichtlich

der Z. 6 das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1959

in Kraft.

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