295. Bundesgesetz: Abänderung des Wasserbautenförderungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Bei Uferschutz- und Regulierungsbauten,
für deren Förderung das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, kann die
Zustimmung nach Abs. 1, Pkt. c, auch durch
Vorlage eines Sammelverzeichnisses erwirkt werden,
wenn es sich um Maßnahmen an ein- und
demselben Gewässer handelt. Hiebei dürfen
jedoch die Kosten der einzelnen, räumlich getrennten
Bauvorhaben 30.000 S und die in einem
Sammelverzeichnis vorgesehenen Gesamtkosten
100.000 S — bei Sofortmaßnahmen zur Behebung
von Hochwasserschäden 200.000 S — nicht
überschreiten. Im übrigen findet Abs. 2 entsprechend
Anwendung."
2. Dem § 2 wird als neuer Abs. 5 folgende Bestimmung
angefügt
„(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1, Pkt. e,
vor Zuschlagserteilung das Einvernehmen mit
dem zuständigen Bundesministerium (§ 3) herzustellen,
entfällt, wenn dieses fallweise darauf
verzichtet oder das Kostenerfordernis für das
Bauvorhaben 100.000 S, bei Sofortmaßnahmen
zur Behebung von Hochwasserschäden 200.000 S,
nicht überschreitet."
3. Im § 3 erhält Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5;
der neue Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 40
Wasserrechtsgesetz und die beteiligten Gemeinden."
4. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Wasserversorgungen und
Kanalisationen.
(1) Für die Errichtung und Erweiterung von
Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen
von Gemeinden, Ortschaften und Siedlungen
kann der Fonds (§ 10 a) bis zur Gesamthöhe der
ihm hiefür aus Bundesmitteln auf Grund des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung
gestellten Beträge nicht rückzahlbare Beiträge
gewähren, deren Ausmaß dem der gewidmeten
Landesbeiträge gleichkommt, höchstens aber in
der Höhe von 20 v. H. der vom Fonds anerkannten
Kosten. Für Wasserversorgungsanlagen
mit künstlicher Hebung oder mit verhältnismäßig
kostspieligen Zuleitungen kann das Ausmaß
des Beitrages bis zu 30 v. H. dieser Kosten
gesteigert werden. Diese Beiträge können auch an
Wassergenossenschaften und Wasserverbände
gewährt werden.
(2) Für die Errichtung und Erweiterung von
Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen
können an Gemeinden und — sofern eine Gebietskörperschaft
die Haftung für die Rückzahlung
und Verzinsung übernimmt — an Wassergenossenschaften
und Wasserverbände im Sinne
der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes,
BGBl. II Nr. 316/1934, verzinsliche, längstens
binnen 25 Jahren rückzahlbare Darlehen aus
den Mitteln des Fonds (§ 10 a) gewährt werden,
und zwar für Wasserversorgungsanlagen bis zur
Höhe von 50 v. H., für Kanalisationsanlagen bis
zur Höhe von 60 v. H. der vom Fonds anerkannten
Baukosten. Werden neben Darlehen
auch nicht rückzahlbare Beiträge nach Abs. 1
oder 4 gewährt, vermindert sich der Höchstsatz
des Darlehensbetrages um den Hundertsatz der
gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge nach
Abs. 1 und 4 bei Wasserversorgungsanlagen bis
auf 30 v. H. und bei Kanalisationsanlagen bis
auf 40 v. H.
(3) Der Fonds (§ 10 a) kann bis zum Gesamtbetrage
der jährlich rückfließenden Darlehenstilgungsraten
(§ 10 c Z. 3) an Gemeinden, Wassergenossenschaften
und Wasserverbände Zuschüsse
zu den Annuitäten der von ihnen für
die in Abs. 2 genannten Zwecke aus nichtöffentlichen
Mitteln aufgenommenen Darlehen gewähren.
Die einzelnen Zuschüsse dürfen nicht
mehr als 3 v. H. des für die obgenannten Zwecke
aufgenommenen und verwendeten Kapitals betragen
und nur auf eine Dauer von höchstens zehn
Jahren, längstens jedoch bis zur vollständigen
Rückzahlung des Darlehens zugesichert werden.
(4) Für die Wasserversorgung von Bauernhöfen
und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher
Dienstnehmer, deren Anschluß an
eine bestehende oder geplante gemeinschaftliche
Wasserversorgung wegen ihrer Streulage nicht
zweckmäßig ist, kann der Fonds aus den im
Abs. 1 genannten ihm zur Verfügung gestellten
Bundesmitteln einen nicht rückzahlbaren Beitrag
bis zu 40 v. H. der vom Fonds anerkannten Kosten
gewähren, wenn aus Landesmitteln mindestens
ein gleich hoher Betrag zur Verfügung
gestellt wird.
(5) Zur Instandhaltung und zum Betrieb solcher
Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden.
(G) Wasserversorgungsanlagen im Sinne der
Abs. 1 und 2 sind alle Bauanlagen und Einrichtungen
— mit Ausnahme der Inneninstallation
— die zur Beschaffung, Weiterleitung, Verteilung
und Reinigung von Trink- oder Nutzwasser
erforderlich sind.
(7) Kanalisationsanlagen im Sinne der Abs. 1
und 2 sind alle Bauanlagen und Einrichtungen
— mit Ausnahme der Inneninstallation —, die
zur Sammlung und Ableitung von Abwässern
und Niederschlagswässern einschließlich der dazugehörigen
Reinigung erforderlich sind.
(8) Die Bestimmungen des § 2 haben auch auf
die Gewährung von Fondsmitteln Anwendung
zu finden.
(9) Im Falle der aufrechten Erledigung eines
Antrages auf Gewährung von nicht rückzahlbaren
Beiträgen (Abs. 1 und 4), von Darlehen
(Abs. 2) oder von Zuschüssen (Abs. 3) hat der
Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,
bei Vorhaben nach Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
dem Antragsteller eine schriftliche Zusicherung
zu erteilen. Vor Erledigung der Anträge
auf Gewährung von Darlehen nach Abs. 2,
von Zuschüssen nach Abs. 3 und von nicht rückzahlbaren
Beiträgen nach Abs. 1 und 4 ist die
Kommission (§ 10 a Abs. 4) anzuhören. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln
besteht nicht.
(10) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen
sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes
flüssig zu machen.
(11) Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden
halbjährigen Tilgungsraten, beginnend
mit dem ersten Tag des sechsten Monates,
welcher der vom Darlehensgeber festgestellten
Vollendung der Anlage folgt, zurückzuzahlen.
Von diesem Zeitpunkt an ist der jeweils aushaftende
Darlehensbetrag mit 1 v. H. pro Jahr
zu verzinsen.
(12) Von nicht rechtzeitig entrichteten Darlehens-
Tilgungsraten sind Verzugszinsen von
6 v. H. pro Jahr für die Dauer des Verzuges zu
leisten.
(13) Darlehen können unter Einräumung einer
Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten
zur Rückzahlung aufgekündigt werden, wenn
das Darlehen erschlichen oder einer zweckwidrigen
Verwendung zugeführt wurde, wenn der
Darlehensnehmer trotz schriftlicher Mahnung
mit mehr als drei Tilgungsraten in Rückstand
kommt oder sonstige Bestimmungen des Darlehensvertrages
verletzt.
(14) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge
kann weder durch Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung noch auf eine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten
in Exekution gezogen werden."
5. Nach § 10 sind folgende Bestimmungen als
§§ 10 a, 10 b und 10 c einzufügen
„§ 10 a. Fonds.
(1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung
von Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen
gemäß den Bestimmungen des § 10
Abs. 1 bis 4 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in
der Folge kurz Fonds genannt, geschaffen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und
hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verwaltet
und nach außen durch den Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau vertreten.
(3) Beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau wird eine Kommission für die
Förderung der im Abs. 1 genannten Zwecke, im
folgenden kurz Kommission genannt, errichtet.
(4) Der Kommission obliegt die Begutachtung
der Anträge auf Gewährung von Darlehen, Zuschüssen
und Beiträgen (§ 10 Abs. 1 bis 4) in
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
(5) Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern,
die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung
des Kräfteverhältnisses der im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen politischen
Parteien bestellt werden, wobei für die
Ermittlung der auf die Parteien entfallenden Mitgliederanzahl
die Bestimmungen des § 97 der
Nationalrats-Wahlordnung 1957, BGBl. Nr. 67/
1957, sinngemäß anzuwenden sind. Für jedes
Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmann zu
bestellen. Die Mitgliedschaft in der Kommission
ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(6) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit
Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
(7) Die Sitzungen der Kommission werden
vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen
des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau
oder auf Verlangen von mindestens drei
Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb
von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens
einzuberufen. Tritt die Kommission nicht zusammen
oder kommt ein Beschluß nicht zustande,
kann der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
auch die der Kommission zur Be-
gutachtung vorbehaltenen Angelegenheiten gegen
nachträgliche Vorlage an die Kommission selbständig
erledigen.
(8) Beschlüsse der Kommission können nur
gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen
sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung
geregelt, die von der Kommission beschlossen
wird.
§ 10 b. Wirtschaftsplan.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
hat nach Anhörung des Bundesministeriums
für Finanzen für den Fonds bis spätestens
1. Dezember eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan
für das folgende Jahr aufzustellen
und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen
Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen
zu erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan
spätestens drei Monate nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes aufzustellen.
§ 10 c. Aufbringung der Fondsmittel.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen aus dem laufenden
Budget,
2. aus Einnahmen, die sich aus der Leistung
von je 5 v. H. der jährlichen Eingänge beim
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gemäß dem
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951, BGBl.
Nr. 13/1952, über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
und beim Wohnhaus-
Wiederaufbaufonds gemäß dem Bundesgesetz
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, betreffend
die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge
und betreffend die Erhebung eines Beitrages
vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
ergeben. Der Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
haben je 5 v. H. der voraussichtlichen
Eingänge in zwölf gleichen Monatsraten
jeweils bis 10. jedes Monates, erstmalig
bis 10. Feber 1959, an den Wasserwirtschaftsfonds
zu überweisen. Der Ausgleich auf die
Schuldigkeit von 5 v. H. der Eingänge ist jeweils
bis 10. Mai des folgenden Jahres vorzunehmen,
3. durch Rückzahlung aus Darlehen,
4. durch Zinsen von gewährten Darlehen,
5. durch Aufnahme von Anleihen,
6. durch sonstige Zuwendungen."
6. Dem § 17 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Erwerb der vom Fonds ausgegebenen
Teilschuldverschreibungen ist von der Wertpapiersteuer
befreit."
Artikel II.
Mit der Vollziehung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Z. 1 bis 3
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der Z. 4 und 5 rücksichtlich
des § 10 a Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, rücksichtlich
des § 10 b und rücksichtlich des § 10 c
Z. 1, 3 bis 6 und 2, soweit es sich um Leistungen
des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds handelt,
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
und zwar hinsichtlich der Z. 4 rücksichtlich
des § 10 Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der Z. 5 rücksichtlich
des § 10 a Abs. 5 die Bundesregierung, hinsichtlich
der Z. 5 rücksichtlich des § 10 c Z. 2,
soweit es sich um Leistungen des Bundes-Wohn-
und Siedlungsfonds handelt, das Bundesministerium
für soziale Verwaltung und hinsichtlich
der Z. 6 das Bundesministerium für Finanzen
betraut.
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1959
in Kraft.