295. Bundesgesetz: 11. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 184/1949, in der Fassung der 10. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 260/
1957, wird abgeändert wie folgt
Im § 26 Abs. 3 lit. A hat der letzte Satz zu
lauten
„Bei Bezug einer wegen Vollendung des 60. beziehungsweise
65. Lebensjahres aus der Sozialversicherung
gewährten Altersrente (Knappschafts-
Altersrente) und bei Bezug einer vorzeitigen
Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder
einer vorzeitigen Knappschafts-Altersrente bei
Arbeitslosigkeit (§§ 253 Abs. 3 beziehungsweise
270 und 276 Abs. 4 ASVG. in der Fassung der
3. Novelle) und bei Bezug eines Ruhegenusses
aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft ist Notlage nicht anzunehmen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1958
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.