Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
295_1957 AT

295. Bundesgesetz: 11. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 295. Bundesgesetz: 11. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1949, in der Fassung der 10. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 260/

1957, wird abgeändert wie folgt

Im § 26 Abs. 3 lit. A hat der letzte Satz zu

lauten

„Bei Bezug einer wegen Vollendung des 60. beziehungsweise

65. Lebensjahres aus der Sozialversicherung

gewährten Altersrente (Knappschafts-

Altersrente) und bei Bezug einer vorzeitigen

Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder

einer vorzeitigen Knappschafts-Altersrente bei

Arbeitslosigkeit (§§ 253 Abs. 3 beziehungsweise

270 und 276 Abs. 4 ASVG. in der Fassung der

3. Novelle) und bei Bezug eines Ruhegenusses

aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft ist Notlage nicht anzunehmen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1958

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →