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294_2001 AT

294. Verordnung: Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes

(UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Webster University

Vienna zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den

Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen

Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

§ 2. (1) Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre

gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für zwei Jahre gewährt.

(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen

Kurse nachzuweisen.

(3) Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun

positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von

Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Kurse als

Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(4) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung

zurückzuzahlen.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002

anzuwenden.

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