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294_2000 AT

294. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 32 Abs. 1, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet

Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Soweit diese Verordnung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister Bezug nimmt, wird

die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

begründet.“

2. In § 2 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Studierendenbeitrages“ durch die Wortfolge „Studierendenbeitrages

einschließlich allfälliger Sonderbeiträge“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß einer Verordnung der Bundesministerin

oder des Bundesministers hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei einem an einer

Universität und einer Universität der Künste gemeinsam eingerichteten Doktoratsstudium hat die

Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.“

4. Der letzte Satzteil von § 3 Abs. 1 lautet

„allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 9a, 10 und 12 vorzulegen.“

5. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Studierendenbeitrag“ durch die Wortfolge „Studierendenbeitrag

einschließlich allfälliger Sonderbeiträge“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Hochschule“.

7. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Studierendenbeitrages“ durch die Wortfolge

„Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge“ ersetzt. In § 5 Abs. 2 dritter Satz wird

das Wort „Studierendenbeitrag“ durch die Wortfolge „Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger

Sonderbeiträge“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „die Studienblattsammlung“ durch die Wendung „das

aktuelle Studienblatt“ ersetzt.

9. Die Überschrift zu § 8 lautet „Studienblatt“.

10. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Mitbelegerinnen und Mitbelegern sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.“

11. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „einschlägigen Vorschriften der Postordnung, BGBl.

Nr. 110/1957“ durch die Wortfolge „allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG“

ersetzt.

12. § 8 Abs. 2 Z 9 lautet

„9. im Studienfeld je Studium

a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode

39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk

„Mitbelegung“, allenfalls mit Benennung der zulassenden Universität; wenn eine Universität

die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung vorliegt, kann die erste

Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt werden;

b) in der zweiten Zeile Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums)

oder des von der oder dem Studierenden gewählten Studienzweiges (§ 13 Abs. 3 UniStG)

sowie in den entsprechenden Spalten das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der

Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet“, „zugelassen“);

c) in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen

1. bei Diplomstudien

a) die von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten beiden Unterrichtsfächer

(die zweite Studienrichtung eines kombinationspflichtigen Studiums gemäß

Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

– GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung) oder

b) höchstens zwei der gewählten Fremdsprachen der Studienrichtungen Romanistik,

Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen oder

c) das gewählte Instrument der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(gesangs)-pädagogik

oder Jazz;

2. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien deren Bezeichnung;

3. bei Doktoratsstudien, sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt, die Wortfolge

„Dissertationsgebiet:“ und jene Studienrichtung (Studienzweig; Unterrichtsfach), der das

vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist, sowie bei Doktoratsstudien auf

Grund eines Fachhochschul-Studienganges der entsprechende Zusatz;

d) in weiteren Zeilen

1. eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung

– UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, (zB „Zusatzprüfung

Darstellende Geometrie im 1. Abschnitt abzulegen“) sowie nach Ablegung der

Ablegungsvermerk (zB „Zusatzprüfung Latein abgelegt“), sofern es sich nicht um eine

Mitbelegung handelt;

2. eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk „befristet

zugelassen für … Semester“;

3. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien das Wort „aus“, gefolgt von der Angabe des gemäß

§ 11a UniStG umgewandelten Diplomstudiums, sofern dieses eine andere Bezeichnung

aufweist;

e) in der Spalte „Studienplan“ zeilengerecht das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder

den Studierenden anzuwendenden Studienplanes.“

13. In § 8 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 9 lit. b)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2

Z 9 lit. e)“ ersetzt.

14. § 8 Abs. 5 entfällt.

15. In § 10 Abs. 7 wird im ersten und im letzten Satz die Wortfolge „Diplomprüfungen, Rigorosen und

Abschlussprüfungen“ durch die Wortfolge „Abschlussprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen,

Diplomprüfungen und Rigorosen“ ersetzt.

16. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „Abschlussprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse“

durch die Wortfolge „Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs-

und Rigorosenzeugnisse“ ersetzt.

17. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Studienblattsammlung“ durch die Wortfolge „des aktuellen

Studienblattes“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „für Wissenschaft und Verkehr“.

19. In § 12 Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „für Wissenschaft und Verkehr“.

20. In § 14 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Studierendenbeitrages“ durch die Wortfolge „Studierendenbeitrages

einschließlich allfälliger Sonderbeiträge“ ersetzt.

21. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abschlussprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse“

durch die Wortfolge „Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs-

und Rigorosenzeugnisse“ ersetzt.

22. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Rektorin oder der Rektor kann den Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung (Formular

1/2) sowie das Meldungsblatt (Formular 3) durch Bildschirmmasken für die direkte Dateneingabe

ersetzen, sofern dies im Rahmen einer Automationsunterstützung des Verfahrens zweckmäßig ist.“

23. § 15 Abs. 1 entfällt.

24. § 15 Abs. 4 wird als Abs. 1 bezeichnet.

25. § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1).“ Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5, § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, die

Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und 9, Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2

und 4, § 14 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 und § 17, das Inhaltsverzeichnis für die

Anlagen sowie die Anlagen 2, 4, 6, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2000 treten

nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

26. § 17 lautet

„§ 17. (1) Zeugnisformulare für abschließende Prüfungen im Rahmen von Studien nach Vorschriften

aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl.

Nr. 177/1966, gemäß § 80 Abs. 3 UniStG oder vor dem Inkrafttreten des Kunsthochschul-Studiengesetzes

– KHStG, BGBl. Nr. 187/1983, gemäß § 80a Abs. 3 UniStG werden durch diese Verordnung nicht

berührt.

(2) § 2 Abs. 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 8 sind auch auf die gemäß § 80 Abs. 2 bis

5 und die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG betriebenen Studien anzuwenden. § 10 Abs. 8 ist auf jene

Diplomstudien nicht anzuwenden, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 3 in Verbindung mit § 3 GN-StG

kombinationspflichtig sind. Auf den Studienblättern sind die Studienpläne derartiger Studien abweichend

von § 8 Abs. 2 Z 9 lit. e mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.

(3) An den Universitäten der Künste dürfen Ausweise für Studierende im Format A 6, die vor dem

Wintersemester 1998/99 ausgestellt wurden, noch bis Ende des Studienjahres 2004/05 verwendet werden,

doch haben die Universitäten der Künste ihre Bezeichnung gemäß § 6 KUOG anzubringen.

(4) § 12 Abs. 2 vierter und fünfter Satz ist auch auf allfällige Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen

im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist anzuwenden, die in der abschließenden

Übermittlung nicht enthalten waren.“

27. Im Inhaltsverzeichnis für die Anlagen wird in der Anlage 2 die Wortfolge „Abschlussprüfungs-,

Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse“ durch die Wortfolge „Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-,

Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse“ ersetzt.

28. Als Anlage 2 (zu § 14 Abs. 3) wird der Unterdruck gemäß Anlage zu dieser Verordnung eingefügt.

29. In Anlage 4, Z 2.1.1.2, entfällt der Ausdruck „940 Hüttenwesen“; nach „726 Mechatronik“ wird

„940 Metallurgie“ eingefügt; der Ausdruck „660 Vermessungswesen“ wird durch „660 Vermessung und

Geoinformation“ ersetzt.

30. In Anlage 4, Z 2.1.1.4, wird nach „190 Lehramtsstudium“ eingefügt

„Wird nur das erste Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist anstelle

von 190 die Studienkennzahl 191 zu verwenden. Wird nur das zweite Unterrichtsfach nach einem

Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist die Studienkennzahl 192 zu verwenden.“

31. In Anlage 4, Z 2.1.1.4, wird der Ausdruck „884 Informatik“ durch „884 Informatik und Informatikmanagement“

ersetzt.

32. In Anlage 4 wird nach Z 2.1.1.9 eingefügt

„2.1.1a Bakkalaureatsstudien

033 Bakkalaureatsstudium

Mittels der zweiten Kennzahl ist das Bakkalaureatsstudium fachlich näher zu bezeichnen

wie folgt

633 Genetik und Molekularbiologie

631 Organische Biologie/Ökologie

632 Physiologie/Zellbiologie

611 Sinologie

2.1.1b Magisterstudien

066 Magisterstudium

Mittels der zweiten Kennzahl ist das Magisterstudium fachlich näher zu bezeichnen wie

folgt

832 Botanik/Pflanzenbiologie

834 Genetik/Biotechnologie

833 Ökologie/Umweltbiologie

811 Sinologie

831 Zoologie/Tierbiologie

33. Z 2.4 der Anlage 4 lautet

„2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums sowie jene zur näheren

Bezeichnung von Universitäts- und Vorbereitungslehrgängen werden von der Bundesministerin oder

dem Bundesminister anlässlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der entsprechenden

Studienpläne festgelegt und den Universitäten im elektronischen Weg bekanntgemacht.“

34. Anlage 6, Z 4.5 bis 4.7 lautet

„4.5 Zusatzprüfungen sind alle auf Grund der UBVO 1998 vorgeschriebenen Prüfungen. Einzutragen

sind nur jene Zusatzprüfungen, die von der oder dem jeweiligen Studierenden nach der Zulassung

noch abgelegt werden müssen.

Zusatzprüfungen sind wie folgt zu codieren

An der ersten Stelle des vierstelligen Feldes ist der Buchstabe Z (Zusatzprüfung) einzutragen.

An der zweiten und dritten Stelle wird der Prüfungsgegenstand beschrieben

BU Zusatzprüfung Biologie und Umweltkunde

DG Zusatzprüfung Darstellende Geometrie

GR Zusatzprüfung Griechisch

L Zusatzprüfung Latein

An der vierten Stelle ist der Buchstabe D (Diplomprüfung) einzutragen.

Wurde die Prüfung abgelegt, so ist dieselbe Codierung mit 0 (Null) an der vierten Stelle

vorzunehmen.

Die zu einem bestehenden Studium eingegebene Meldung der Ablegung der Prüfung wirkt auf alle

Studien der oder des betreffenden Studierenden, gegebenenfalls auch auf geschlossene Studien, für

welche derselbe Prüfungsgegenstand vorgeschrieben wurde.

Wird die Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt, so ist das betreffende Studium für Fortsetzungsmeldungen

zu sperren und der Zulassungsstatus auf „V“ zu setzen. Mit der Ablegung der fehlenden

Zusatzprüfung ist der Zulassungsstatus auf F zurückzusetzen, sofern nicht die Zulassung gemäß § 39

Abs. 1 Z 2 UniStG erloschen ist.

4.6 Eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch in künstlerischen Studienrichtungen, die vor der Meldung der

Fortsetzung des Studiums für das zweite oder dritte Semester vorgeschrieben ist (§ 37 Abs. 2

zweiter Satz UniStG), ist mit „EDT“ und der entsprechenden Semesterzahl (2 oder 3) gemäß

Studienplan an der vierten Stelle zu codieren.Wurde die Prüfung abgelegt, so ist dieselbe Codierung

mit 0 (Null) an der vierten Stelle vorzunehmen.

Wird die Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt, so ist das betreffende Studium für Fortsetzungsmeldungen

zu sperren und der Zulassungsstatus auf „V“ zu setzen. Mit der Ablegung der fehlenden

Ergänzungsprüfung ist der Zulassungsstatus auf F zurückzusetzen, sofern nicht die Zulassung gemäß

§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG erloschen ist.

4.7 Die befristete Studienzulassung im Sinn von § 34 Abs. 5 UniStG wird über die Zusatzprüfungsfelder

ADV-unterstützt administriert: Die Befristung ist mit „ABA“ und der Zahl der Semester der

Befristung an vierter Stelle zu codieren und in der Datei herunterzuzählen. Das Erlöschen der

Zulassung bewirkt eine Sperre der Fortsetzungsmeldung ab dem nächstfolgenden Semester. Die

Eintragung kann als Änderung mit „ABA0“ gelöscht werden.“

35. In Anlage 7 Z 2.3 wird die letzte Tabellenzeile durch folgende zwei Zeilen ersetzt

„143 1 Kennzeichnung für Personenzählung PE/PN 2.5.6a

144 1 Kennzeichnung für Personenzählung PO 2.5.6b“

36. Anlage 7, Z 2.5.6 bis 2.5.13, lautet

„2.5.6a Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“), so ist

das Feld mit „N“ zu besetzen; dies gilt auch für die Universität, die gemäss § 2 Abs. 6 am

Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in

Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“), so ist „E“ einzusetzen (vgl. Anlage 8,

Z 1.1.2 und 1.1.4). In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

2.5.6b Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde

(„PO“), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen (vgl. Anlage 8, Z 1.1.3); dies gilt auch für die

Universität, die gemäß § 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. In den übrigen Fällen

bleibt das Feld leer.

2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG

sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des

UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Bei mitbelegten Studien kann dieses Feld leer bleiben.

2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information über verschiedene Phasen eines Studiums zwar getrennt

gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen ( §§ 34, 41 und 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 UniStG)

vorliegen, ist im Feld „Zulassungsdatum“ das Beginndatum der jeweiligen Studienphase

anzugeben.

2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, X, Y und Z gemäß Anlage 6 Z 4.3. Eine „V“-Codierung (Anlage

6 Z 4.5) ist auf „F“ oder „Z“ umzusetzen. Eine Studienzulassung ist im betreffenden Semester

mit „B“ zu codieren. Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges,

Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist

mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.

2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das

angestrebte Studium oder ein (Unterrichts-)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der

Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern

(Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.

2.5.11 „Anfängermarke für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines

kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums, der

ersten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; „Anfängermarke für Fach-2“ entspricht dem

zweiten (Unterrichts-)Fach.

Die Anfängermarke „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der

Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium

gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine

Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem

Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (§ 80 Abs. 2 UniStG) sind die

Voraussetzungen für eine allfällige Anfängermarke für jedes (Unterrichts-)Fach gesondert zu

prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist keine Anfängermarke zu setzen,

wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher

Sprache erfolgte. In den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik

und Jazz unterbleibt die Anfängermarke bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes (des

Gesanges) im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem

Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben

Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängermarke darzustellen.

2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen

Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die

Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des § 6 Abs. 4

vorliegt.

2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 UniStG),

jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Z 1.2.4) mit dem Datum der

Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.“

37. In Anlage 7, Z 3.1, Abschnitt S, wird die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Magisterprüfung“ eingefügt.

38. In Anlage 7 lautet Z 3.2.1

„3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges

Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld „Abschluss-Codes“; das gilt für

die folgenden „Gruppenkennzeichen“: A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, V, Y, Z oder blank.“

39. Am Beginn der Anlage 8 wird die laufende Nr. 1.7 bei „Definition von Personenmengen (P)“ durch

die laufende Nr. 1.1 ersetzt. Die Personenmengen 1.1.3 wird als 1.1.4, die Personenmenge 1.1.4 wird als

1.1.5 bezeichnet. Folgende Z 1.1.3 wird eingefügt

„1.1.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem

ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator,

– mindestens ein offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an

der ersten oder zweiten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r.

(Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen

Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2

Abs. 6)“

40. Anlage 8, Z 2.2, lautet

„2.2 SN – belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität

erfolgte.

Kriterien

– offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten

Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen,

auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6. Vorstudien

sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer

zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche

Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik

und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser

Zählmenge aus. Ein Bakkalaureatsstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn

Vorstudien im Diplomstudium derselben Studienrichtung vorliegen.“

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