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294_1999 AT

294. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Auf Grund der §§ 1, 15 bis 18, 20 und 45 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet

Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 119/1999, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet

„Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die

Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienst- oder Lehrverhältnisses zum Bund zu

enthalten.“

2. § 7 Abs. 1 lit. a lautet

„a) am Stichtag noch nicht einen Monat dem Bundesdienst angehören oder noch nicht ein Monat

Lehrlinge des Bundes sind;“

3. Dem § 53 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind

1. Bundesbeamte des Dienststandes,

2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

3. Lehrlinge des Bundes.“

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