294. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 15 bis 18, 20 und 45 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.
Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet
Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 119/1999, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet
„Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die
Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienst- oder Lehrverhältnisses zum Bund zu
enthalten.“
2. § 7 Abs. 1 lit. a lautet
„a) am Stichtag noch nicht einen Monat dem Bundesdienst angehören oder noch nicht ein Monat
Lehrlinge des Bundes sind;“
3. Dem § 53 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind
1. Bundesbeamte des Dienststandes,
2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
3. Lehrlinge des Bundes.“