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294_1997 AT

294. Verordnung: Erhebung der Gartenbaubetriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: Erhebung der Gartenbaubetriebe

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994 und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl.

Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird hinsichtlich der

landwirtschaftlichen Betriebe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich

der der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 63/1997, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1998 eine Erhebung der

Gartenbaubetriebe durchzuführen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer ua.) und Gewerbetreibende der Gartenbaubetriebe und Baumschulen, bei denen eine

Freilandfläche von mindestens zehn Ar gärtnerisch bewirtschaftet wird oder ein Gewächshaus (Hochglas

oder Kunststoff) eingerichtet ist. Einzubeziehen sind auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen Hand oder

sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe, die den

vorher erwähnten Bedingungen entsprechen. Nicht zu erheben sind Baumschulen, die ausschließlich

Forstpflanzgut und Betriebe, die ausschließlich Forstsaatgut erzeugen.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß das Österreichische Statistische Zentralamt

unter Mitwirkung bestellter Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

(§ 2) die erforderlichen Angaben in den Betrieben bis längstens 30. September 1998 einholt; hiebei ist

vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten

Dritten nicht zugänglich sind.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die in landwirtschaftlichen Betrieben

hinsichtlich der Flächenverteilung, der Produktionsweise des Betriebes, der überwiegenden Produktionsrichtung,

der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters, der wichtigsten Absatzwege der Eigenproduktion,

der Heizung und Energie und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten Einzeldaten an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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