294. Verordnung: Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194 (GewO 1994), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet
ERSTER TEIL
Art des Nachweises der Befähigung
Baumeistergewerbe
§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Baumeister gemäß § 127 Z 4 der Gewerbeordnung
1994 ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe und
2. das Zeugnis über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2).
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine im Rahmen
einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit
als Bauleiter oder Polier zu verstehen.
Zimmermeister-, Steinmetzmeister- und Brunnenmeistergewerbe
§ 2. Die Befähigung für die Ausübung der Gewerbe der Zimmermeister gemäß § 127 Z 5 GewO
1994, der Steinmetzmeister gemäß § 127 Z 6 GewO 1994 und der Brunnenmeister gemäß § 127 Z 7
GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende
Gewerbe nachzuweisen.
Nachsichtsverbote vom Befähigungsnachweis
§ 3. (1) Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis
5 GewO 1994 nachgesehen werden.
(2) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Zimmermeistergewerbes gemäß § 205 Abs. 1
GewO 1994 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.
(3) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Steinmetzmeistergewerbes gemäß § 206
Abs. 1 GewO 1994 darf ausgenommen für nachstehend angeführte Tätigkeiten nicht gemäß § 28 Abs. 1
bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden
1. Verlegung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm,
2. Verklebung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm und von einer Fläche bis zu 1 m² an
vorgefertigten Wänden, wobei diese Tätigkeit bis zu einer Höhe von drei Metern ab Geländeniveau
durchgeführt werden darf und
3. Aufstellung von Grabsteinen von einer Höhe bis zu einem Meter, von einer Breite bis zu eineinhalb
Metern und von einer Tiefe von mindestens 25 cm.
(4) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Brunnenmeistergewerbes gemäß § 208 Abs. 1
GewO 1994 darf ausgenommen für die Herstellung von Schlagbrunnen bis zu einer Tiefe von zehn Metern
nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen
§ 4. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die in den §§ 1 und 2 genannten
Gewerbe ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Befähigungsprüfung
zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden
Tätigkeiten ausgeübt hat.
Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe
§ 5. Die Prüfung besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 6 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 7.
Schriftliche Prüfung
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 5).
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Mathematik,
2. Darstellende Geometrie,
3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
4. Stahlbetonbau,
5. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und
6. Tiefbau.
(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu
enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung
oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können.
Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 40 Stunden zu beenden. Die 40 Stunden sind zu gleichen
Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben
darf.
(5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein
größeres Gebäude (Hochbauwerk) und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem
Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen
kann.
(6) Die Ausarbeitung der Entwürfe gemäß Abs. 5 hat folgende Bereiche zu umfassen
1. Vorentwurf,
2. Einreichpläne samt Baubeschreibung,
3. Polierpläne,
4. Zeichnungen bestimmter Details,
5. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile,
6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung
von Baumeisterarbeiten und von Arbeiten anderer Gewerbe,
7. Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung
von Arbeiten anderer Gewerbe) und
8. Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).
(7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung muß vom
Prüfling in 65 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach
80 Stunden zu beenden. Die 80 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zehn aufeinanderfolgende Werktage
aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.
Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Abs. 2, 3 und 4).
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-
und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
2. Stahlbetonbau,
3. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre),
4. Tiefbau,
5. Vermessungswesen,
6. Baustofflehre,
7. Baubetrieb und
8. Renovierungs- und Sanierungstechniken.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-
und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
2. Baurecht,
3. einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau,
4. Feuerpolizeirecht,
5. landesrechtliche Raumordnungsvorschriften,
6. Straßenrecht,
7. Wasserrecht und
8. Arbeitnehmerschutzrecht.
(4) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-
und Zahlungsverkehr,
2. Kostenrechnung und Kalkulation,
3. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,
4. Handelsrecht,
5. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
6. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,
7. Grundzüge des Steuerrechtes,
8. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und
9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.
(5) Der erste, zweite und dritte Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen
jeweils nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 8. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung
(§ 7 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren
Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig
Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die schriftliche Prüfung (§ 6 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 Abs. 2) haben
zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an
einer Universität durch Zeugnisse nachweist.
(3) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2), der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7
Abs. 2) und die Bereiche des § 6 Abs. 6 Z 1 bis 4 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung haben zu
entfallen, wenn der Prüfungswerber den Abschluß der Studienrichtung Architektur an einer Universität
oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweist. Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben des zweiten
Teiles der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 6 Z 5 bis 8) muß in diesem Fall vom Prüfungswerber in
28 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist in diesem Fall nach
35 Stunden zu beenden. Die 35 Stunden sind zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage
aufzuteilen.
(4) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 Abs. 4) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber
durch Zeugnisse nachweist
1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister oder der
Steinmetzmeister oder der Brunnenmeister oder
2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19
GewO 1994.
(5) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im
Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung
im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls
welche Prüfungsteile zu entfallen haben.
Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe
§ 9. Die Prüfung besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 10 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 11.
Schriftliche Prüfung
§ 10. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Mathematik,
2. Darstellende Geometrie,
3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre und
4. Holzbau.
(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu
enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung
oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.
Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu
gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.
(5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf folgende Zimmermeisterarbeiten zu erstrecken
1. Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz und Materialbedarf,
2. Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren Bauvorhabens oder von Teilen eines größeren Bauvorhabens
nach gegebenen Größen und
3. Konstruktionen aus dem Hoch- und Tiefbau.
(6) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen
1. Vorentwürfe,
2. Einreichpläne samt Baubeschreibung,
3. Polierpläne,
4. Zeichnungen bestimmter Details,
5. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile,
6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und
7. Kalkulation bestimmter Leistungen.
(7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können.
Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 48 Stunden zu beenden. Die 48 Stunden sind zu
gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf.
Mündliche Prüfung
§ 11. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Abs. 2, 3 und 4).
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-
und Baupraxis auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden
Gebieten zu erstrecken
1. Hoch- und Tiefbau,
2. Baustofflehre und
3. Baubetrieb.
Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-
und Baupraxis auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse
auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
2. Baurecht,
3. einschlägige Normen für Zimmermeisterarbeiten,
4. Feuerpolizeirecht,
5. landesrechtliche Raumordnungsvorschriften,
6. Straßenrecht,
7. Wasserrecht und
8. Arbeitnehmerschutzrecht.
Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(4) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-
und Zahlungsverkehr,
2. Kostenrechnung und Kalkulation,
3. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,
4. Handelsrecht,
5. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
6. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,
7. Grundzüge des Steuerrechtes,
8. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und
9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 12. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 10 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen
Prüfung (§ 11 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer
Universität oder
2. den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau
oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig
Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten.
(2) Die schriftliche Prüfung (§ 10 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 11 Abs. 2)
haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Architektur an einer Universität oder
Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweist.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 11 Abs. 4) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber
durch Zeugnisse nachweist
1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der
Steinmetzmeister oder der Brunnenmeister oder
2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19
GewO 1994.
(4) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im
Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung
im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls
welche Prüfungsteile zu entfallen haben.
Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe
§ 13. Die Prüfung besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 15.
Schriftliche Prüfung
§ 14. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Mathematik,
2. Darstellende Geometrie,
3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
4. Formenlehre und
5. Stilkunde.
(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu
enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung
oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.
Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu
gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.
(5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf folgende Steinmetzmeisterarbeiten zu erstrecken
1. Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren in Stein auszuführenden Objektes nach gegebenen
Größen und
2. Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen nach gegebenen Größen.
(6) Durch den zweiten Teil der schriftlichen Prüfung sind folgende Bereiche abzudecken
1. Einreichpläne samt Baubeschreibung,
2. Zeichnungen bestimmter Details (isometrische Darstellung konstruktiver Einzelheiten, Schablonen),
3. die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet
des Schriftzeichnens,
4. Entwurf eines Grabdenkmales,
5. Bemessung von Konstruktionsteilen,
6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und
7. Kalkulation bestimmter Leistungen.
(7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können.
Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 48 Stunden zu beenden. Die 48 Stunden sind zu
gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Abs. 2, 3 und 5).
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-
und Baupraxis auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf
folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Steinbautechnik,
2. Steinmaterialkunde einschließlich Kunststeine,
3. Restaurierungs- und Konservierungstechnik,
4. Baustofflehre und
5. Werkzeug- und Maschinenkunde.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-
und Baupraxis auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse
auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
2. Baurecht,
3. einschlägige Normen für Steinmetzmeisterarbeiten und
4. Arbeitnehmerschutzrecht.
(4) Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen
jeweils nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-
und Zahlungsverkehr,
2. Kostenrechnung und Kalkulation,
3. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,
4. Handelsrecht,
5. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
6. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,
7. Grundzüge des Steuerrechtes,
8. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und
9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 16. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen
Prüfung (§ 15 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer
Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig
Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die schriftliche Prüfung (§ 14 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 2)
haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule
durch Zeugnisse nachweist.
(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 5) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber
durch Zeugnisse nachweist
1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der
Zimmermeister oder der Brunnenmeister oder
2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19
GewO 1994.
(4) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im
Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung
im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls
welche Prüfungsteile zu entfallen haben.
Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe
§ 17. Die Prüfung besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 18 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 19.
Schriftliche Prüfung
§ 18. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Mathematik,
2. Darstellende Geometrie,
3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre und
4. Stahlbetonbau.
(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu
enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung
oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.
Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu
gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.
(5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung des Entwurfes einer
Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage bestehend aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen samt Pumpe
oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen oder einer Quellfassung oder einer Quellsammelstube samt Ausstattung
für den gemischten Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe zu erstrecken. Die Wassergewinnungsmöglichkeit,
die Anzahl der ständigen Bewohner und der Betriebsangehörigen und der sonstige
Nutzwasserbedarf für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling anzugeben.
(6) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen
1. Einreichpläne samt Baubeschreibung (technischer Bericht),
2. Zeichnungen bestimmter Details,
3. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und
4. Kalkulation bestimmter Leistungen.
(7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.
Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 32 Stunden zu beenden. Die 32 Stunden sind zu
gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus vier Teilen (Abs. 2, 3, 5 und 6).
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes
erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Brunnenbau,
2. Bodenkunde,
3. Materialkunde,
4. Vermessungswesen und
5. Baustofflehre.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes
erforderlichen praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Brunnenbaus zu erstrecken
(Bauverfahren, Pumpversuche, Brunnenreinigung, Wasseruntersuchungen und Befundauswertung, Wasserförderanlagen,
Hygiene der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigungsanlagen,
Sickerschächte, nicht freitragender Silobau und Unfallverhütung und Rettungsmaßnahmen nach
Unfällen).
(4) Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen
jeweils nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-
und Baupraxis auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse
auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
2. Wasserrecht,
3. Baurecht,
4. einschlägige Normen für Brunnenmeisterarbeiten und
5. Arbeitnehmerschutzrecht.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(6) Der vierte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-
und Zahlungsverkehr,
2. Kostenrechnung und Kalkulation,
3. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,
4. Handelsrecht,
5. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
6. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechts,
7. Grundzüge des Steuerrechts,
8. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und
9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.
Der vierte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmenfällen nicht kürzer als
45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 20. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen
Prüfung (§ 19 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer
Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen durch
Zeugnisse nachweist.
(2) Die schriftliche Prüfung (§ 18 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 19 Abs. 2)
haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Studienrichtungen
an einer Universität durch Zeugnisse nachweist
1. Bergwesen,
2. Erdölwesen,
3. Bauingenieurwesen,
4. Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und
5. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.
(3) Der vierte Teil der mündlichen Prüfung (§ 19 Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber
durch Zeugnisse nachweist
1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der
Zimmermeister oder der Steinmetzmeister oder
2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19
GewO 1994.
(4) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im
Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung
im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls
welche Prüfungsteile zu entfallen haben.
ZWEITER TEIL
Durchführung der Befähigungsprüfungen
Prüfungskommission für das Baumeistergewerbe
§ 21. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Baumeistergewerbe als
Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer tätig sind und
2. drei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen
Universität erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Baumeistergewerbes erforderlich
sind.
(3) Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Architektur an
einer inländischen Universität oder Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Baumeistergewerbes
erforderlich sind.
(4) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre
erforderlich sind.
(5) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO
1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungskommission für das Zimmermeistergewerbe
§ 22. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Zimmermeistergewerbe
als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer tätig sind und
2. drei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen
haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung
auf die Leistungen des Zimmermeistergewerbes erforderlich sind.
(3) Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Architektur an
einer inländischen Universität oder Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Zimmermeistergewerbes
erforderlich sind.
(4) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre
erforderlich sind.
(5) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO
1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungskommission für das Steinmetzmeistergewerbe
§ 23. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Steinmetzmeistergewerbe
als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer
oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
2. drei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen
haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung
auf die Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes erforderlich sind.
(3) Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Architektur an
einer inländischen Universität oder Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des
Steinmetzmeistergewerbes erforderlich sind.
(4) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre
erforderlich sind.
(5) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO
1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungskommission für das Brunnenmeistergewerbe
§ 24. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Brunnenmeistergewerbe
als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder
Filialgeschäftsführer tätig sind und
2. drei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen
haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung
auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.
(3) Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bergwesen oder
Erdölwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen
haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung
auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.
(4) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre
erforderlich sind.
(5) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO
1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu bestellen.
Prüfungstermin
§ 25. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von
Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem
Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Befähigungsprüfungen festzusetzen.
(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß die Prüfungstermine spätestens drei Monate vor
Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen
Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.
DRITTER TEIL
Zulassung zu den Befähigungsprüfungen
Baumeistergewerbe
§ 26. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
nachweist
1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer
Universität oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-
Studienganges und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3) oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3) oder
3. a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig
Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3) oder
4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Zimmerer
oder Schalungsbauer und
b) eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) oder
5. a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 3 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer
Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich der Bautechnik liegt und
b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3).
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5 hat Planungstätigkeiten und ausführende
Tätigkeiten zu umfassen.
(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5 ist eine im
Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zurückgelegte
Tätigkeit als Bauleiter oder Polier zu verstehen.
Zimmermeistergewerbe
§ 27. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
nachweist
1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer
Universität oder Kunsthochschule oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen
Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3) oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig
Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3) oder
3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer und
b) eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) oder
4. a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 2 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer
Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Bautechnik – Hochbau liegt und
b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3).
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende
Tätigkeiten zu umfassen.
(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist eine im
Rahmen einer ausführenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder
Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.
Steinmetzmeistergewerbe
§ 28. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
nachweist
1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder
Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen an einer Universität oder Kunsthochschule oder den
erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3) oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig
Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3) oder
3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz und
b) eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) oder
4. a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 2 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer
Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich der Bautechnik liegt und
b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung
(Abs. 3).
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende
Tätigkeiten zu umfassen.
(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist eine im
Rahmen einer ausführenden Steinmetzmeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder
Poliers entsprechende Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Werkmeister in einem Steinmetzmeistergewerbebetrieb
zu verstehen.
Brunnenmeistergewerbe
§ 29. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
nachweist
1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen oder Bauingenieurwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
an einer Universität oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen
Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), oder
2. a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher und
b) eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit (Abs. 2) oder
4. a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 2 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer
Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich der Bautechnik – Tiefbau liegt und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende
Tätigkeiten zu umfassen.
Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen
§ 30. (1) Das Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen hat der Prüfungswerber spätestens
acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin gemäß § 25 Abs. 1 beim Landeshauptmann
einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung sind anzuschließen
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
2. die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung
zur Befähigungsprüfung,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall von
Prüfungsteilen.
Einladung zu den Befähigungsprüfungen
§ 31. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, ist dieser rechtzeitig
zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben
1. Zeit und Ort der Befähigungsprüfung,
2. die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und
3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Befähigungsprüfung mitzubringen hat.
VIERTER TEIL
Prüfungsgebühr und Prüfungszeugnis
Prüfungsgebühr
§ 32. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfung eine
Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Befähigungsprüfung in ihrem vollen
Umfang
1. für das Baumeistergewerbe 61 Prozent,
2. für das Zimmermeistergewerbe 42 Prozent,
3. für das Steinmetzmeistergewerbe 41 Prozent und
4. für das Brunnenmeistergewerbe 40 Prozent
des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe
6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Haben bestimmte Prüfungsteile gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu entfallen oder
hat sich die Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß § 351 Abs. 1 GewO 1994 auf einzelne Prüfungsteile
zu beschränken, bestimmt sich die Höhe der Prüfungsgebühr entsprechend jener Prüfungsteile,
die der Prüfungswerber abzulegen hat. Die einzelnen Prüfungsteile sind mit folgendem Prozentsatz des
Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe
6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu
bewerten
1. Baumeistergewerbe
a) erster Teil der schriftlichen Prüfung: 15 Prozent,
b) zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 28 Prozent,
c) die Bereiche des § 6 Abs. 6 Z 5 bis 8 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung: 12 Prozent,
d) erster Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,
e) zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent und
f) dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,
2. Zimmermeistergewerbe
a) erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,
b) zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 18 Prozent,
c) erster Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent,
d) zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent und
e) dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,
3. Steinmetzmeistergewerbe
a) erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,
b) zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 18 Prozent,
c) erster Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent,
d) zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent und
e) dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent und
4. Brunnenmeistergewerbe
a) erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,
b) zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 11 Prozent,
c) erster Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent,
d) zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent,
e) dritter Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent und
f) vierter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung
der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen
zu ermäßigen.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 33. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren in dem im Abs. 2 festgelegten
Verhältnis an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden
zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Befähigungsprüfung entstandenen
sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(2) Die Aufteilung der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu
erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge
geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der
zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben
für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren,
ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die
schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je
drei Teilbeträge, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
Rückerstattung der Prüfungsgebühren
§ 34. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin gemäß § 25 Abs. 1 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 35. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung
auszustellen.
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 36. (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik,
Ausbildungszweig Hochbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der
folgenden Schulen erbracht
1. Höhere Technische Lehranstalt für Hochbau,
2. Höhere Technische Lehranstalt für Bautechnik, Fachrichtung Hochbau oder Baubetriebstechnik
und
3. Höhere Technische Lehranstalt für Holzbau.
(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig
Tiefbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden
Schulen erbracht
1. Höhere Technische Lehranstalt für Tiefbau oder
2. Höhere Technische Lehranstalt für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau oder Baubetriebstechnik.
§ 37. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt
wird.
(2) § 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 37/ 1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe außer Kraft, soweit im
§ 38 nicht anderes bestimmt wird.
(4) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für die Gewerbe der Baumeister,
der Zimmermeister, der Steinmetzmeister und der Brunnenmeister, die gemäß der bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom
27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis
für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des
§ 4 als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe.
(5) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß den im § 375 Abs. 1
Z 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten nach
Maßgabe des § 4 als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende
Gewerbe.
§ 38. Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 107/1980 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 dürfen bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1998 nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über
den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe abgelegt werden.