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294. Verordnung: Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.

Nr. 194 (GewO 1994), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

ERSTER TEIL

Art des Nachweises der Befähigung

Baumeistergewerbe

§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Baumeister gemäß § 127 Z 4 der Gewerbeordnung

1994 ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe und

2. das Zeugnis über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2).

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine im Rahmen

einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zurückgelegte Tätigkeit

als Bauleiter oder Polier zu verstehen.

Zimmermeister-, Steinmetzmeister- und Brunnenmeistergewerbe

§ 2. Die Befähigung für die Ausübung der Gewerbe der Zimmermeister gemäß § 127 Z 5 GewO

1994, der Steinmetzmeister gemäß § 127 Z 6 GewO 1994 und der Brunnenmeister gemäß § 127 Z 7

GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende

Gewerbe nachzuweisen.

Nachsichtsverbote vom Befähigungsnachweis

§ 3. (1) Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis

5 GewO 1994 nachgesehen werden.

(2) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Zimmermeistergewerbes gemäß § 205 Abs. 1

GewO 1994 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.

(3) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Steinmetzmeistergewerbes gemäß § 206

Abs. 1 GewO 1994 darf ausgenommen für nachstehend angeführte Tätigkeiten nicht gemäß § 28 Abs. 1

bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden

1. Verlegung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm,

2. Verklebung von Steinplatten von einer Stärke bis zu 15 mm und von einer Fläche bis zu 1 m² an

vorgefertigten Wänden, wobei diese Tätigkeit bis zu einer Höhe von drei Metern ab Geländeniveau

durchgeführt werden darf und

3. Aufstellung von Grabsteinen von einer Höhe bis zu einem Meter, von einer Breite bis zu eineinhalb

Metern und von einer Tiefe von mindestens 25 cm.

(4) Der Nachweis der Befähigung für Tätigkeiten des Brunnenmeistergewerbes gemäß § 208 Abs. 1

GewO 1994 darf ausgenommen für die Herstellung von Schlagbrunnen bis zu einer Tiefe von zehn Metern

nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen

§ 4. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die in den §§ 1 und 2 genannten

Gewerbe ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Befähigungsprüfung

zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden

Tätigkeiten ausgeübt hat.

Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe

§ 5. Die Prüfung besteht aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 6 und

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 7.

Schriftliche Prüfung

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 5).

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Mathematik,

2. Darstellende Geometrie,

3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,

4. Stahlbetonbau,

5. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und

6. Tiefbau.

(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu

enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung

oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.

(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können.

Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 40 Stunden zu beenden. Die 40 Stunden sind zu gleichen

Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben

darf.

(5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein

größeres Gebäude (Hochbauwerk) und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem

Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen

kann.

(6) Die Ausarbeitung der Entwürfe gemäß Abs. 5 hat folgende Bereiche zu umfassen

1. Vorentwurf,

2. Einreichpläne samt Baubeschreibung,

3. Polierpläne,

4. Zeichnungen bestimmter Details,

5. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile,

6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung

von Baumeisterarbeiten und von Arbeiten anderer Gewerbe,

7. Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung

von Arbeiten anderer Gewerbe) und

8. Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).

(7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung muß vom

Prüfling in 65 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach

80 Stunden zu beenden. Die 80 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zehn aufeinanderfolgende Werktage

aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Abs. 2, 3 und 4).

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,

2. Stahlbetonbau,

3. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre),

4. Tiefbau,

5. Vermessungswesen,

6. Baustofflehre,

7. Baubetrieb und

8. Renovierungs- und Sanierungstechniken.

(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,

2. Baurecht,

3. einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau,

4. Feuerpolizeirecht,

5. landesrechtliche Raumordnungsvorschriften,

6. Straßenrecht,

7. Wasserrecht und

8. Arbeitnehmerschutzrecht.

(4) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-

und Zahlungsverkehr,

2. Kostenrechnung und Kalkulation,

3. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,

4. Handelsrecht,

5. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,

6. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,

7. Grundzüge des Steuerrechtes,

8. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und

9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.

(5) Der erste, zweite und dritte Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen

jeweils nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 8. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung

(§ 7 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Höheren

Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig

Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die schriftliche Prüfung (§ 6 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 Abs. 2) haben

zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an

einer Universität durch Zeugnisse nachweist.

(3) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2), der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7

Abs. 2) und die Bereiche des § 6 Abs. 6 Z 1 bis 4 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung haben zu

entfallen, wenn der Prüfungswerber den Abschluß der Studienrichtung Architektur an einer Universität

oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweist. Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben des zweiten

Teiles der schriftlichen Prüfung (§ 6 Abs. 6 Z 5 bis 8) muß in diesem Fall vom Prüfungswerber in

28 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist in diesem Fall nach

35 Stunden zu beenden. Die 35 Stunden sind zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage

aufzuteilen.

(4) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 Abs. 4) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber

durch Zeugnisse nachweist

1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister oder der

Steinmetzmeister oder der Brunnenmeister oder

2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19

GewO 1994.

(5) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im

Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung

im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls

welche Prüfungsteile zu entfallen haben.

Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe

§ 9. Die Prüfung besteht aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 10 und

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 11.

Schriftliche Prüfung

§ 10. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Mathematik,

2. Darstellende Geometrie,

3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre und

4. Holzbau.

(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu

enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung

oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.

(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.

Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu

gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.

(5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf folgende Zimmermeisterarbeiten zu erstrecken

1. Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz und Materialbedarf,

2. Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren Bauvorhabens oder von Teilen eines größeren Bauvorhabens

nach gegebenen Größen und

3. Konstruktionen aus dem Hoch- und Tiefbau.

(6) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen

1. Vorentwürfe,

2. Einreichpläne samt Baubeschreibung,

3. Polierpläne,

4. Zeichnungen bestimmter Details,

5. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile,

6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und

7. Kalkulation bestimmter Leistungen.

(7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können.

Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 48 Stunden zu beenden. Die 48 Stunden sind zu

gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf.

Mündliche Prüfung

§ 11. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Abs. 2, 3 und 4).

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

und Baupraxis auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden

Gebieten zu erstrecken

1. Hoch- und Tiefbau,

2. Baustofflehre und

3. Baubetrieb.

Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

und Baupraxis auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse

auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,

2. Baurecht,

3. einschlägige Normen für Zimmermeisterarbeiten,

4. Feuerpolizeirecht,

5. landesrechtliche Raumordnungsvorschriften,

6. Straßenrecht,

7. Wasserrecht und

8. Arbeitnehmerschutzrecht.

Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(4) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Zimmermeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-

und Zahlungsverkehr,

2. Kostenrechnung und Kalkulation,

3. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,

4. Handelsrecht,

5. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,

6. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,

7. Grundzüge des Steuerrechtes,

8. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und

9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 12. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 10 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen

Prüfung (§ 11 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer

Universität oder

2. den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau

oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig

Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten.

(2) Die schriftliche Prüfung (§ 10 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 11 Abs. 2)

haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Architektur an einer Universität oder

Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweist.

(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 11 Abs. 4) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber

durch Zeugnisse nachweist

1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der

Steinmetzmeister oder der Brunnenmeister oder

2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19

GewO 1994.

(4) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im

Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung

im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls

welche Prüfungsteile zu entfallen haben.

Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe

§ 13. Die Prüfung besteht aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 und

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 15.

Schriftliche Prüfung

§ 14. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Mathematik,

2. Darstellende Geometrie,

3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,

4. Formenlehre und

5. Stilkunde.

(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu

enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung

oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.

(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.

Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu

gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.

(5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf folgende Steinmetzmeisterarbeiten zu erstrecken

1. Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren in Stein auszuführenden Objektes nach gegebenen

Größen und

2. Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen nach gegebenen Größen.

(6) Durch den zweiten Teil der schriftlichen Prüfung sind folgende Bereiche abzudecken

1. Einreichpläne samt Baubeschreibung,

2. Zeichnungen bestimmter Details (isometrische Darstellung konstruktiver Einzelheiten, Schablonen),

3. die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet

des Schriftzeichnens,

4. Entwurf eines Grabdenkmales,

5. Bemessung von Konstruktionsteilen,

6. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und

7. Kalkulation bestimmter Leistungen.

(7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können.

Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 48 Stunden zu beenden. Die 48 Stunden sind zu

gleichen Teilen auf sechs aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf.

Mündliche Prüfung

§ 15. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen (Abs. 2, 3 und 5).

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

und Baupraxis auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf

folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Steinbautechnik,

2. Steinmaterialkunde einschließlich Kunststeine,

3. Restaurierungs- und Konservierungstechnik,

4. Baustofflehre und

5. Werkzeug- und Maschinenkunde.

(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

und Baupraxis auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse

auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,

2. Baurecht,

3. einschlägige Normen für Steinmetzmeisterarbeiten und

4. Arbeitnehmerschutzrecht.

(4) Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen

jeweils nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(5) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-

und Zahlungsverkehr,

2. Kostenrechnung und Kalkulation,

3. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,

4. Handelsrecht,

5. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,

6. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechtes,

7. Grundzüge des Steuerrechtes,

8. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und

9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 16. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen

Prüfung (§ 15 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer

Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig

Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die schriftliche Prüfung (§ 14 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 2)

haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule

durch Zeugnisse nachweist.

(3) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 5) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber

durch Zeugnisse nachweist

1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der

Zimmermeister oder der Brunnenmeister oder

2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19

GewO 1994.

(4) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im

Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung

im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls

welche Prüfungsteile zu entfallen haben.

Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe

§ 17. Die Prüfung besteht aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 18 und

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 19.

Schriftliche Prüfung

§ 18. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2, 5 und 6).

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Mathematik,

2. Darstellende Geometrie,

3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre und

4. Stahlbetonbau.

(3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu

enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung

oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.

(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.

Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 16 Stunden zu beenden. Die 16 Stunden sind zu

gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen.

(5) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung des Entwurfes einer

Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage bestehend aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen samt Pumpe

oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen oder einer Quellfassung oder einer Quellsammelstube samt Ausstattung

für den gemischten Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe zu erstrecken. Die Wassergewinnungsmöglichkeit,

die Anzahl der ständigen Bewohner und der Betriebsangehörigen und der sonstige

Nutzwasserbedarf für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling anzugeben.

(6) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen

1. Einreichpläne samt Baubeschreibung (technischer Bericht),

2. Zeichnungen bestimmter Details,

3. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und

4. Kalkulation bestimmter Leistungen.

(7) Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden können.

Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 32 Stunden zu beenden. Die 32 Stunden sind zu

gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf.

Mündliche Prüfung

§ 19. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus vier Teilen (Abs. 2, 3, 5 und 6).

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes

erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Brunnenbau,

2. Bodenkunde,

3. Materialkunde,

4. Vermessungswesen und

5. Baustofflehre.

(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes

erforderlichen praktischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Brunnenbaus zu erstrecken

(Bauverfahren, Pumpversuche, Brunnenreinigung, Wasseruntersuchungen und Befundauswertung, Wasserförderanlagen,

Hygiene der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigungsanlagen,

Sickerschächte, nicht freitragender Silobau und Unfallverhütung und Rettungsmaßnahmen nach

Unfällen).

(4) Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen

jeweils nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs-

und Baupraxis auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse

auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,

2. Wasserrecht,

3. Baurecht,

4. einschlägige Normen für Brunnenmeisterarbeiten und

5. Arbeitnehmerschutzrecht.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

(6) Der vierte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Brunnenmeistergewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. betriebswirtschaftliche Grundbegriffe einschließlich Buchhaltung, Lohnverrechnung und Schrift-

und Zahlungsverkehr,

2. Kostenrechnung und Kalkulation,

3. Arbeitsrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge und Sozialversicherungsrecht,

4. Handelsrecht,

5. Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,

6. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrensrechts,

7. Grundzüge des Steuerrechts,

8. Grundzüge des Marketing und der Betriebsorganisation und

9. Grundzüge der Mitarbeiterführung und des Personalmanagements.

Der vierte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmenfällen nicht kürzer als

45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 20. (1) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen

Prüfung (§ 19 Abs. 2) haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer

Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen durch

Zeugnisse nachweist.

(2) Die schriftliche Prüfung (§ 18 Abs. 1) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 19 Abs. 2)

haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Studienrichtungen

an einer Universität durch Zeugnisse nachweist

1. Bergwesen,

2. Erdölwesen,

3. Bauingenieurwesen,

4. Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und

5. Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.

(3) Der vierte Teil der mündlichen Prüfung (§ 19 Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber

durch Zeugnisse nachweist

1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der

Zimmermeister oder der Steinmetzmeister oder

2. die Erbringung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 127 Z 19

GewO 1994.

(4) Bei erfolgreichem Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges ist im

Rahmen der Zulassung zur Befähigungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung

im jeweiligen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden, ob und gegebenenfalls

welche Prüfungsteile zu entfallen haben.

ZWEITER TEIL

Durchführung der Befähigungsprüfungen

Prüfungskommission für das Baumeistergewerbe

§ 21. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Baumeistergewerbe als

Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer tätig sind und

2. drei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen

Universität erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Baumeistergewerbes erforderlich

sind.

(3) Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Architektur an

einer inländischen Universität oder Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf

tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Baumeistergewerbes

erforderlich sind.

(4) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre

erforderlich sind.

(5) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO

1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission zu bestellen.

Prüfungskommission für das Zimmermeistergewerbe

§ 22. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Zimmermeistergewerbe

als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer tätig sind und

2. drei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen

haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung

auf die Leistungen des Zimmermeistergewerbes erforderlich sind.

(3) Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Architektur an

einer inländischen Universität oder Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf

tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Zimmermeistergewerbes

erforderlich sind.

(4) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre

erforderlich sind.

(5) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO

1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission zu bestellen.

Prüfungskommission für das Steinmetzmeistergewerbe

§ 23. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Steinmetzmeistergewerbe

als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer

oder Filialgeschäftsführer tätig sind und

2. drei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen

haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung

auf die Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes erforderlich sind.

(3) Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Architektur an

einer inländischen Universität oder Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Beruf

tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des

Steinmetzmeistergewerbes erforderlich sind.

(4) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre

erforderlich sind.

(5) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO

1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission zu bestellen.

Prüfungskommission für das Brunnenmeistergewerbe

§ 24. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1994, die das Brunnenmeistergewerbe

als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer tätig sind und

2. drei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen

haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung

auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.

(3) Ein weiteres Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß die Studienrichtung Bergwesen oder

Erdölwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen

haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung

auf die Leistungen des Brunnenmeistergewerbes erforderlich sind.

(4) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung auch einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre

erforderlich sind.

(5) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO

1994 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission zu bestellen.

Prüfungstermin

§ 25. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von

Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem

Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Befähigungsprüfungen festzusetzen.

(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß die Prüfungstermine spätestens drei Monate vor

Beginn der Prüfungen im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen

Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

DRITTER TEIL

Zulassung zu den Befähigungsprüfungen

Baumeistergewerbe

§ 26. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

nachweist

1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer

Universität oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-

Studienganges und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3) oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3) oder

3. a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig

Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig

Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3) oder

4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Zimmerer

oder Schalungsbauer und

b) eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) oder

5. a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 3 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer

Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich der Bautechnik liegt und

b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3).

(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5 hat Planungstätigkeiten und ausführende

Tätigkeiten zu umfassen.

(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5 ist eine im

Rahmen einer ausführenden Baumeistertätigkeit gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zurückgelegte

Tätigkeit als Bauleiter oder Polier zu verstehen.

Zimmermeistergewerbe

§ 27. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

nachweist

1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer

Universität oder Kunsthochschule oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen

Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3) oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig

Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig

Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3) oder

3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer und

b) eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) oder

4. a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 2 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer

Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Bautechnik – Hochbau liegt und

b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3).

(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende

Tätigkeiten zu umfassen.

(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist eine im

Rahmen einer ausführenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder

Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.

Steinmetzmeistergewerbe

§ 28. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

nachweist

1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen an einer Universität oder Kunsthochschule oder den

erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3) oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig

Hochbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig Tiefbau oder für Bautechnik, Ausbildungszweig

Bauwirtschaft oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3) oder

3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz und

b) eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung (Abs. 3) oder

4. a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 2 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer

Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich der Bautechnik liegt und

b) eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), davon zwei Jahre in leitender Stellung

(Abs. 3).

(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende

Tätigkeiten zu umfassen.

(3) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 ist eine im

Rahmen einer ausführenden Steinmetzmeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder

Poliers entsprechende Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Werkmeister in einem Steinmetzmeistergewerbebetrieb

zu verstehen.

Brunnenmeistergewerbe

§ 29. (1) Zur Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

nachweist

1. a) den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Bergwesen oder Erdölwesen oder Bauingenieurwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

an einer Universität oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen

Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2), oder

2. a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig

Tiefbau oder einer ihrer Sonderformen und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher und

b) eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit (Abs. 2) oder

4. a) den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 2 angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer

Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich der Bautechnik – Tiefbau liegt und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.

(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 hat Planungstätigkeiten und ausführende

Tätigkeiten zu umfassen.

Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen

§ 30. (1) Das Ansuchen um Zulassung zu den Befähigungsprüfungen hat der Prüfungswerber spätestens

acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin gemäß § 25 Abs. 1 beim Landeshauptmann

einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung sind anzuschließen

1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2. die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung

zur Befähigungsprüfung,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für den Entfall von

Prüfungsteilen.

Einladung zu den Befähigungsprüfungen

§ 31. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, ist dieser rechtzeitig

zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben

1. Zeit und Ort der Befähigungsprüfung,

2. die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und

3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Befähigungsprüfung mitzubringen hat.

VIERTER TEIL

Prüfungsgebühr und Prüfungszeugnis

Prüfungsgebühr

§ 32. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfung eine

Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Befähigungsprüfung in ihrem vollen

Umfang

1. für das Baumeistergewerbe 61 Prozent,

2. für das Zimmermeistergewerbe 42 Prozent,

3. für das Steinmetzmeistergewerbe 41 Prozent und

4. für das Brunnenmeistergewerbe 40 Prozent

des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe

6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Haben bestimmte Prüfungsteile gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu entfallen oder

hat sich die Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß § 351 Abs. 1 GewO 1994 auf einzelne Prüfungsteile

zu beschränken, bestimmt sich die Höhe der Prüfungsgebühr entsprechend jener Prüfungsteile,

die der Prüfungswerber abzulegen hat. Die einzelnen Prüfungsteile sind mit folgendem Prozentsatz des

Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe

6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu

bewerten

1. Baumeistergewerbe

a) erster Teil der schriftlichen Prüfung: 15 Prozent,

b) zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 28 Prozent,

c) die Bereiche des § 6 Abs. 6 Z 5 bis 8 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung: 12 Prozent,

d) erster Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,

e) zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent und

f) dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,

2. Zimmermeistergewerbe

a) erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,

b) zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 18 Prozent,

c) erster Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent,

d) zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent und

e) dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,

3. Steinmetzmeistergewerbe

a) erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,

b) zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 18 Prozent,

c) erster Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent,

d) zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent und

e) dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent und

4. Brunnenmeistergewerbe

a) erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,

b) zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 11 Prozent,

c) erster Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent,

d) zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent,

e) dritter Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent und

f) vierter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen

zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 33. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren in dem im Abs. 2 festgelegten

Verhältnis an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden

zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Befähigungsprüfung entstandenen

sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(2) Die Aufteilung der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu

erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge

geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der

zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben

für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren,

ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die

schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je

drei Teilbeträge, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.

Rückerstattung der Prüfungsgebühren

§ 34. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin gemäß § 25 Abs. 1 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert

war.

Prüfungszeugnis

§ 35. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung

auszustellen.

FÜNFTER TEIL

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 36. (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik,

Ausbildungszweig Hochbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der

folgenden Schulen erbracht

1. Höhere Technische Lehranstalt für Hochbau,

2. Höhere Technische Lehranstalt für Bautechnik, Fachrichtung Hochbau oder Baubetriebstechnik

und

3. Höhere Technische Lehranstalt für Holzbau.

(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik, Ausbildungszweig

Tiefbau wird auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden

Schulen erbracht

1. Höhere Technische Lehranstalt für Tiefbau oder

2. Höhere Technische Lehranstalt für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau oder Baubetriebstechnik.

§ 37. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt

wird.

(2) § 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 37/ 1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe außer Kraft, soweit im

§ 38 nicht anderes bestimmt wird.

(4) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für die Gewerbe der Baumeister,

der Zimmermeister, der Steinmetzmeister und der Brunnenmeister, die gemäß der bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung geltenden Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom

27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis

für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, gelten nach Maßgabe des

§ 4 als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende Gewerbe.

(5) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß den im § 375 Abs. 1

Z 4, 5, 6, 16 und 20 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten nach

Maßgabe des § 4 als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das betreffende

Gewerbe.

§ 38. Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung

BGBl. Nr. 107/1980 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 dürfen bis zum Ablauf

des 31. Dezember 1998 nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 27. Februar 1980, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über

den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe abgelegt werden.

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