294. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zweiten Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. Nr. 333/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 254/1994) hinterlegt
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Malta nachstehenden Vorbehalt erklärt
„Gemäß Art. 2 behält sich Malta das Recht vor, die Todesstrafe auf Personen anzuwenden, auf die das Gesetz über die Maltesischen Streitkräfte (Kapitel 220 der novellierten Ausgabe der maltesischen Gesetze) anwendbar ist; dieses Gesetz bestimmt, daß die Todesstrafe in den darin definierten außergewöhnlichen und schweren Fällen verhängt werden kann, aber nur in Kriegszeiten."