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294_1995 AT

294. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zweiten Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. Nr. 333/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 254/1994) hinterlegt

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Malta nachstehenden Vorbehalt erklärt

„Gemäß Art. 2 behält sich Malta das Recht vor, die Todesstrafe auf Personen anzuwenden, auf die das Gesetz über die Maltesischen Streitkräfte (Kapitel 220 der novellierten Ausgabe der maltesischen Gesetze) anwendbar ist; dieses Gesetz bestimmt, daß die Todesstrafe in den darin definierten außergewöhnlichen und schweren Fällen verhängt werden kann, aber nur in Kriegszeiten."

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