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294_1994 AT

294. Verordnung: Einrichtung von Militärkommanden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: Einrichtung von Militärkommanden

Auf Grund der §§ 18 und 19 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 wird verordnet

§ 1. (1) Innerhalb der Ergänzungsbereiche ist ein Militärkommando in folgenden Gemeinden einzurichten

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Militärkommanden umfaßt das gesamte Gebiet des jeweiligen Ergänzungsbereiches.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 1994 tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die Einrichtung von Militärkommanden, BGBl. Nr. 201/1968, außer Kraft.

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