294. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72
Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Thannhausen und Feistritz bei Anger wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt
von km 32,60 bis km 33,30 und von km 33,65 bis
km 34,35 in gestreckterer Linienführung unter
teilweiser Benützung der bestehenden Straßentrasse.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.