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294_1991 AT

294. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72

Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Thannhausen und Feistritz bei Anger wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt

von km 32,60 bis km 33,30 und von km 33,65 bis

km 34,35 in gestreckterer Linienführung unter

teilweiser Benützung der bestehenden Straßentrasse.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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