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294_1990 AT

294. Bundesgesetz: 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965; BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.

Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.

Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.

Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.

Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.

Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.

Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.

Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.

Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/

1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,

BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.

Nr. 111/1986, BGBl. Nr. 388/1986, BGBl.

Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 158/1987, BGBl.

Nr. 314/1987, BGBl. Nr. 605/1987, BGBl.

Nr. 609/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl.

Nr. 196/1988, BGBl. Nr. 283/1988, BGBl.

Nr. 749/1988, BGBl. Nr. 364/1989, BGBl.

Nr. 642/1989, BGBl. Nr. 651/1989 und BGBl.

Nr. 660/1989, wird in seinem Ersten Teil geändert

wie folgt

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10

durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird

angefügt

„11. Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h

und i), die eine im Rahmen des Lehrplanes

bzw. der Studienordnung vorgeschriebene

oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,

wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines

Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt

wird."

2. a) Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck

„und ihnen gleichgestellte Personen" der Ausdruck

„sowie Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11" eingefügt.

b) Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „der

Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien und

der Salzburger Sparkasse," durch den Ausdruck

„der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien

und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger"

ersetzt.

c) § 5 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie

nicht unter Z 3 fallen, und die Angestellten des

Dorotheums, soweit sie im pragmatischen

Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand

des Dorotheums erlassenen und vom

Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;"

3. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i wird der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes

1983" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 lit. a bis f

des Studienförderungsgesetzes 1983" ersetzt.

4. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck

„§ 4 Abs. 1 Z 9 und 10" durch den Ausdruck „§ 4

Abs. 1 Z 9, 10 und 11" ersetzt.

5. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck

„Entlohnungsschema I, I L, II L" der Ausdruck

„bzw. nach dem III. oder IV. Abschnitt" eingefügt.

6. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1

Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes"

durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 lit. a bis f des

Studienförderungsgesetzes 1983" ersetzt.

7. Im § 18 a Abs. 1 erster Satz und im Abs. 3 Z 3

wird der jeweilige Ausdruck „27. Lebensjahres"

durch den Ausdruck „30. Lebensjahres" ersetzt.

8. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „nicht der

Pflichtversicherung" durch den Ausdruck „nicht der

Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz" ersetzt.

9. Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „Landarbeitsgesetzes

vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140,"

durch den Ausdruck „Landarbeitsgesetzes 1984,

BGBl. Nr. 287," ersetzt.

10. a) Im § 31 Abs. 3 Z 18 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

b) § 31 Abs. 8 vierter Satz lautet

„Der Zugriff ist auch den Gerichten und anderen

Stellen der Gebietskörperschaften, sofern die von

letzteren betriebenen Rechtsdokumentationen auch

der Sozialversicherung kostenlos zugänglich gemacht

werden, zu ermöglichen."

c) Dem § 31 Abs. 8 werden folgende Sätze

angefügt

„Über den Aufbau und die Führung der Dokumentation

(oder eines ihrer Teile) können auch

Vereinbarungen mit anderen Personen abgeschlossen

werden, soweit dadurch Kosten eingespart

werden können. In solchen Vereinbarungen ist

vorzusehen, daß

1. die für die Dokumentation gespeicherten

Daten nach Auflösung der Vereinbarung für

die Dokumentation erhalten bleiben und

2. die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der

Dokumentation und dessen Speicherungsorganisation

durch sie nicht verändert wird."

d) Im § 31 Abs. 9 wird der erste und zweite Satz

durch folgende Sätze ersetzt

„Die Versicherungsträger dürfen bei ihren

Datenverarbeitungen andere Versicherungsträger

oder den Hauptverband als Dienstleister im Sinne

des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in

Anspruch nehmen, wenn dies aus Gründen der

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung

geboten ist und schutzwürdige Interessen

Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Unter den gleichen Voraussetzungen

darf auch der Hauptverband Versicherungsträger

als Dienstleister in Anspruch nehmen. Der Hauptverband

ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund

gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger

tätig wird, jedenfalls Dienstleister nach § 3

Z 4 und § 13 des Datenschutzgesetzes."

11. § 40 lautet

„Meldung der Zahlungsempfänger

§ 40. Die Zahlungsempfänger (§ 106) sind

verpflichtet, jede Änderung in den für den

Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden

Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes

bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen

Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die

Anspruch haben

1. auf Geldleistungen aus den Versicherungsfällen

der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

oder der Mutterschaft,

2. auf Pensionen aus der Pensionsversicherung

mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspensionen

und Knappschaftssold sowie

Waisenpensionen haben während des Leistungsbezuges

bzw. während des Ruhens des

Leistungsanspruches jede Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens

und jede Änderung der Höhe des

Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu

melden, soweit dies für den Fortbestand und

das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend

ist. Einkommensänderungen, die auf

Grund der alljährlichen Rentenanpassung in

der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt

werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."

12. Im § 41 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck

„Arbeitsamt" der Ausdruck „längstens binnen vier

Wochen" eingefügt.

13. Im § 44 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende

der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgender

Ausdruck wird angefügt

„ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten

die Bezüge, die der Versicherte für die

Dauer der Tätigkeit erhält;"

14. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck

„Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948" durch

den Ausdruck „Landarbeitsgesetz 1984, BGBl.

Nr. 287," ersetzt.

15. Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren

in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen

des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der

Pflichtversicherung oder die Feststellung der

Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig

ist."

16. § 73 Abs. 5 dritter Satz lautet

„Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich

der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit

dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,

auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der

österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei

denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges

bestimmt."

17. Im § 76 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wird der

Ausdruck „Studienförderungsgesetzes" jeweils

durch den Ausdruck „Studienförderungsgesetzes

1983" ersetzt.

18. § 80 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß

Abs. 1 hinaus einen Beitrag

a) in der Höhe der zur Finanzierung jährlich

aufgewendeten Mittel für eine nach dem

31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte

Erwerbung von Liegenschaften, ferner für

eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß

§ 447 genehmigte Errichtung, Erweiterung

oder einen nach dem 31. Dezember 1987

gemäß § 447 genehmigten Umbau von

Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den

Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen;

allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen

sind in Abzug zu bringen;

b) an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

und die Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten in der Höhe von je

3 Millionen Schilling, an die Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen und

die Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues als Träger der Pensionsversicherung

in der Höhe von je 1,25 Millionen

Schilling als Zuschuß für den Umbau von

Gebäuden, der gemäß § 447 in Verbindung

mit § 31 Abs. 6 lit. a deshalb nicht genehmigungspflichtig

ist, weil damit keine Änderung

des Verwendungszweckes verbunden ist."

19. § 81 zweiter Satz lautet

„Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen

der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des

Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information

und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit

sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen,

die der Forschung nach den wirksamsten

Methoden und Mitteln zur Erfüllung der

Aufgaben der Sozialversicherung dienen."

20. a) Im § 86 Abs. 3 Z 1 vierter Satz wird nach

dem Ausdruck „um die Dauer eines Verfahrens zur

Feststellung der Vaterschaft" der Ausdruck „bzw.

zur Bestellung des Vormundes" eingefügt.

b) Dem § 86 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz

angefügt

„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag

auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so

ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch

auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden

Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger

bzw. Unfallversicherungsträger nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz."

c) Dem § 86 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag

auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist

dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf

Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden

Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger

bzw. Pensionsversicherungsträger nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz."

21. Im § 94 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt;

folgender Satzteil wird angefügt

„höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens."

22. Im § 98 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"

durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450," ersetzt.

23. a) Im § 98 a Abs. 1 Einleitung wird der

Ausdruck „die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des

Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend

anzuwenden sind:" durch den Ausdruck

„das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450,

entsprechend anzuwenden ist:" ersetzt.

b) Im § 98 a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck

„Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"

durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes

1985" ersetzt.

c) Im § 98 a Abs. 4 zweiter Satz wird der

Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/

1955, in der jeweils geltenden Fassung" durch den

Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes 1985" ersetzt.

24. § 102 lautet

„Verfall von Leistungsansprüchen infolge

Zeitablaufes

§ 102. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der

Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches

auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf

einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten

bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach

seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung

der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung

binnen zwei Jahren nach Rechtskraft

dieser Feststellung geltend zu machen.

(2) Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz)

oder auf einen Kostenzuschuß ist vom

Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen

42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung

geltend zu machen. Bei nachträglicher

Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung

verfällt der Anspruch frühestens

nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft

dieser Feststellung.

(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene

Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der

Unfall- und Pensionsversicherung verfällt nach

Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit."

25. a) § 108 e Abs. 10 lautet

„(10) Der Beirat hat bis zum 30. Juni eines jeden

Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales

eine vorläufige Empfehlung darüber vorzulegen, in

welcher Höhe der Anpassungsfaktor festgesetzt

werden soll. Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres

hat der Beirat dem Bundesminister für Arbeit und

Soziales in einem Gutachten den Anpassungsfaktor

vorzuschlagen. Dabei hat der Beirat auf den

Richtwert (§ 108 d), die volkswirtschaftliche Lage

sowie die Änderungen des Verhältnisses der Zahl

der in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten

zur Zahl der aus dieser Versicherung Leistungsberechtigten

und deren längerfristige Entwicklungen

und für die Anpassung bedeutsame aktuelle

Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Das Gutachten

ist unverzüglich in der Fachzeitschrift „Soziale

Sicherheit" zu verlautbaren."

b) § 108 e Abs. 11 entfällt. Der bisherige Abs. 12

erhält die Bezeichnung 11.

26. a) § 108 f Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor (§ 108 e

Abs. 10) unter Bedachtnahme auf das Gutachten des

Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung

sowie auf die im § 108 e Abs. 10 genannten

Grundsätze durch Verordnung festzusetzen."

b) § 108 f Abs. 2 lautet

„(2) Kommt ein Gutachten des Beirates nach

§ 108 e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat

das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der

Bundesminister für Arbeit und Soziales den

Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im

§ 108 e Abs. 10 genannten Grundsätze durch

Verordnung festzusetzen."

c) Im § 108 f Abs. 3 wird der Ausdruck

„20. Oktober" durch den Ausdruck „10. November"

ersetzt.

27. Im § 109 wird der Ausdruck „körperschaftssteuerpflichtig"

durch den Ausdruck „körperschaftsteuerpflichtig"

und der Ausdruck „Körperschaftssteuergesetz"

durch den Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz

1988, BGBl. Nr. 401," ersetzt.

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung

wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt

1. Im § 116 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird jeweils der

Ausdruck „Gesundenuntersuchungen" durch den

Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"

ersetzt.

2. Im § 117 Z 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"

durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)

untersuchungen" ersetzt.

3. a) § 123 Abs. 9 lit. b lautet:„

b) eine Pension nach dem in lit. a genannten

Bundesgesetz bezieht, oder"

b) Dem § 123 Abs. 9 wird folgende lit. c angefügt:„

c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen

gehört."

4. Im § 124 Abs. 1 wird der Ausdruck „Studienförderungsgesetz"

jeweils durch den Ausdruck

„Studienförderungsgesetz 1983" ersetzt.

5. a) § 130 Abs. 1 erster Satz lautet

„Hält sich ein in der Krankenversicherung

Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im

Ausland auf, so erhält er für die Dauer des

Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen

Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom

Dienstgeber."

b) Im § 130 Abs. 3 zweiter Satz wird der

Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung"

durch den Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage"

ersetzt.

6. a) Die Überschrift zu § 132 b lautet

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"

b) Im § 132 b Abs. 1 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchung" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchung" ersetzt.

c) Im § 132 b Abs. 2, 4, 5 und 6 wird jeweils der

Ausdruck „Gesundenuntersuchungen" durch den

Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"

ersetzt.

7. Grundsatzbestimmung. § 148 Z 3 lautet

„3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit

Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, angeführten

Leistungen sind

a) mit den vom Versicherungsträger gezahlten

Pflegegebührenersätzen,

b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes

vorgesehenen Kostenbeiträgen,

c) bei Angehörigen des Versicherten auch mit

dem Kostenbeitrag nach Z 2 und

d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger

zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

abgegolten."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung

wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt

1. Im § 175 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchung" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchung" ersetzt.

2. a) Im § 176 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck

„Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948," durch

den Ausdruck „Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.

Nr. 287," ersetzt.

b) Im § 176 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck

„BGBl. Nr. 139/1974" durch den Ausdruck „BGBl.

Nr. 472/1986" ersetzt.

3. Dem § 201 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Mittel der Unfallversicherung können auch

zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen

Einrichtungen, die die Förderung der

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen

von Behinderten zum Ziele haben, verwendet

werden."

4. a) Im § 213 a Abs. 2 wird der zweite Halbsatz

durch folgende Sätze ersetzt

„sie darf das Doppelte des bei Eintritt des

Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2 jeweils

geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die

Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des

Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist

der nach § 178 Abs. 2 bei Eintritt des Versicherungsfalles

jeweils geltende Betrag mit dem sich nach

Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die

Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere

des Integritätsschadens abzustufen."

b) § 213 a Abs. 3 lautet

„(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor

ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage

des Jahres, in dem der Versicherungsfall

eingetreten ist, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage

des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung

zuerkannt wurde."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4.

c) Dem § 213 a Abs. 4 (neu) wird folgender Satz

angefügt

„Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale

Sicherheit" zu verlautbaren."

5. Im § 215 a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck

„Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,"

durch den Ausdruck „Einkommensteuergesetzes

1988" ersetzt.

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung

wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt

1. a) Im § 227 Abs. 1 Z 4 lit. d wird der Ausdruck

„die an der Annahme an Kindes Statt" durch den

Ausdruck „die nach der Annahme an Kindes Statt"

ersetzt.

b) Im § 227 Abs. 1 entfällt der Strichpunkt am

Ende der Z 5; folgender Satzteil wird angefügt

„bzw. die Zeiten, während derer der Anspruch auf

Arbeitslosengeld ausschließlich gemäß § 16 Abs. 1

lit. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 geruht

hat;"

2. Im § 230 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der

lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; als lit. f wird

angefügt:„

f) auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 5 zweiter

Satz aus Mitteln des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen zu tragen sind."

3. a) § 231 Z 2 dritter Satz lautet

„Hiebei ist für die Feststellung der Wartezeit (§ 235)

und der Leistungszugehörigkeit (§ 245) von Versicherungszeiten,

die sich zeitlich decken, nur eine zu

zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung

einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der

freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht."

b) Dem § 231 wird eine Z 3 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„3. Für die Bemessung des Steigerungsbetrages

(§ 261) sind Versicherungszeiten, die sich

zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei

abweichend von Z 2 folgende Reihenfolge

gilt

Beitragszeit der Pflichtversicherung,

leistungswirksame Ersatzzeit,

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung,

leistungsunwirksame Ersatzzeit."

4. Im § 232 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck

„§ 231 drittletzter und vorletzter Satz" durch den

Ausdruck „§ 231 Z 2 drittletzter und vorletzter

Satz" ersetzt.

5. Nach § 238 wird folgender § 238 a eingefügt

„§ 238 a. (1) Für männliche Versicherte, die nach

Vollendung des 50. Lebensjahres, und für weibliche

Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres

aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und

ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer

geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), tritt,

wenn es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4

ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der

Bemessungsgrundlage nach § 238.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem

Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine

selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet bzw.,

wenn für den Versicherten die Leistungen aus der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

gemäß § 251 a in Betracht kommen und nach dem

Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine

selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

begründet, mit geringeren Einkünften

aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige

Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes

des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.

(3) Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit

geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften

ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen von

Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres,

das auf das Jahr der Aufnahme des neuen

Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit

folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten

der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem

Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

liegt. Die Bestimmungen der §§ 242 Abs. 4 und 5

und 244 a dieses Bundesgesetzes, 127 Abs. 4 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und 118

Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind

entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender

Anwendung des § 238 mit der Maßgabe zu

ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner

des Jahres herangezogen wird, in dem der

Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des

Abs. 1 ausgeschieden ist."

6. Im § 239 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 238"

durch den Ausdruck „§ 238 oder § 238 a" ersetzt.

7. Im § 240 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 238 oder

§ 239" durch den Ausdruck „§ 238, § 238 a oder

§ 239" ersetzt.

8. Im § 242 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 238 und

239" durch den Ausdruck „§§ 238, 238 a und 239"

ersetzt.

9. Im § 243 Z 1 wird der Ausdruck „für

Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage

nach § 76 a," durch den Ausdruck „für

Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage

nach § 76 a oder § 76 b" ersetzt.

10. § 248 a lautet

„Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung

in der Pensionsversicherung für die

Höherversicherung

§ 248 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in

der Pensionsversicherung, die für nach dem

31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der

Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1

Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als

Beiträge zur Höherversicherung."

11. a) Die Überschrift zu § 250 lautet

„Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte

der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute

für Verkehr und öffentliche Einrichtungen"

b) Im § 250 Abs. 1 wird der Ausdruck „Pensionsinstitut

der österreichischen Privatbahnen" durch

den Ausdruck „Pensionsinstitut für Verkehr und

öffentliche Einrichtungen" ersetzt.

12. a) Im § 251 a Abs. 4 Einleitung wird der

Ausdruck „Abs. 2 und 3" durch den Ausdruck

„Abs. 1 bis 3" ersetzt.

b) § 251 a Abs. 4 lit. b und c lauten:„

b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich

decken, nur einfach zu zählen, wobei für die

Feststellung der Wartezeit (§ 235) und der

Leistungszugehörigkeit (§ 245) ein Beitragsmonat

der Pflichtversicherung und ein Beitragsmonat

nach § 115 Abs. 1 Z 2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat

der freiwilligen Versicherung und ein

Ersatzmonat einem Beitragsmonat der freiwilligen

Versicherung vorangeht; bei Versicherungsmonaten

gleicher Art gilt nachstehende

Reihenfolge

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz;

c) sind für die Bemessung des Steigerungsbetrages

(§ 261) Versicherungsmonate, die sich

zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei

abweichend von lit. b folgende Reihenfolge

gilt

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat."

13. Im § 265 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck

„Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,"

durch den Ausdruck „Einkommensteuergesetzes

1988" ersetzt.

14. a) Im § 292 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck

„Studienförderungsgesetz" durch den Ausdruck

„Studienförderungsgesetz 1983" ersetzt.

b) Im § 292 Abs. 5 wird der Ausdruck „85 vH"

durch den Ausdruck „70 vH" ersetzt.

c) § 292 Abs. 8 dritter Satz lautet

„Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die

mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben, bei einem Einheitswert von

77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden

Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und

darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und

zwar

1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte

auf Witwen(Witwer)pension bzw.

auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 293

Abs. 1 lit. a bb,

2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach

§ 293 Abs. 1 lit. a aa,

gerundet auf volle Schilling."

15. § 293 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 7984 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 5574 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 5574 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

2081 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3127 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

3697 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 5574 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 585 S für

jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

16. Dem § 304 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Mittel der Pensionsversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von

gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung

der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen

Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben,

mit der Maßgabe verwendet werden, daß die Träger

der Pensionsversicherung für diese Zwecke in jedem

Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an

Versicherungsbeiträgen aufwenden können."

17. § 311 Abs. 5 siebenter Satz lautet

„Der Überweisungsbetrag erhöht sich unbeschadet

der Bestimmungen des § 175 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes und des § 167 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes um einen aus

Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten

Überweisungsbetrag sowie um aus demselben

Anlaß vom Dienstnehmer geleistete besondere

Pensionsbeiträge; ein solcher Überweisungsbetrag

und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit

dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber

geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten."

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung

wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert

wie folgt

1. Im § 351 a wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungsstellen"

durch den Ausdruck „Vorsorge

(Gesunden)-Untersuchungsstellen" ersetzt.

2. Im § 363 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck

„Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948," durch

den Ausdruck „Landarbeitsgesetz 1984, BGBl.

Nr. 287," ersetzt.

3. Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „Landarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 140/1948," durch den

Ausdruck „Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.

Nr. 287," ersetzt.

4. a) § 420 Abs. 1 lautet

„(1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit in

diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist,

aus Vertretern der Dienstnehmer und Vertretern

der Dienstgeber (Versicherungsvertreter). Bei der

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind die

gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten

selbständig Erwerbstätigen, auch wenn sie pflichtversicherte

Dienstnehmer nicht beschäftigen, bei der

Entsendung der Versicherungsvertreter den Dienstgebern

gleichgestellt."

b) Im § 420 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „und"

durch den Ausdruck „bzw." ersetzt.

c) Im § 420 Abs. 3 wird der Ausdruck „Vorstandsmitglieder

und Bedienstete öffentlich-rechtlicher

Interessenvertretungen oder von Organisationen

der Dienstnehmer und Dienstgeber oder von

Gebietskörperschaften" durch den Ausdruck „Angehörige

des im Abs. 2 lit. b und c umschriebenen

Personenkreises" ersetzt.

5. a) § 421 Abs. 1 lautet

„(1) Die Versicherungsvertreter sind unbeschadet

des Abs. 6 und der §§ 427 Abs. 2 und 430 Abs. 2 von

den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber in die Verwaltungskörper

der Versicherungsträger zu entsenden. Bestehen

solche Interessenvertretungen nicht, so sind die

Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe

vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und

zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft,

und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

vom Landeshauptmann, wenn sich

aber der Sprengel des Versicherungsträgers auf

mehr als ein Land erstreckt, vom Bundesminister für

Arbeit und Soziales, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

vom gleichen Bundesminister auf

Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, zu entsenden."

b) Dem § 421 Abs. 8 wird folgender Satz

angefügt

„Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters)

durch eine Enthebung des ausgeschiedenen

Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 423)

erforderlich geworden und tritt nachträglich die

Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so

erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen

Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes

(Stellvertreters)."

6. a) § 423 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. a) wenn er als Vertreter der Dienstnehmer

entsendet worden ist, aber seit mehr als

drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger

nicht mehr als pflichtversicherter

Dienstnehmer angehört, oder

b) wenn er als Vertreter der Dienstgeber

entsendet worden ist, aber seit mehr als

drei Monaten nicht mehr Dienstgeber

eines bei dem betreffenden Versicherungsträger

pflichtversicherten Dienstnehmers

ist,

in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu

jenen Personen zählt, die im § 420 Abs. 2 unter

den lit. a bis c angeführt sind, und unbeschadet

des § 431 Abs. 1 dritter Satz;"

b) Dem § 423 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines

Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem

Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine

Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung

eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt

nicht zurück."

7. Im § 428 entfällt die Bezeichnung Abs. 1. Abs. 2

wird aufgehoben.

8. a) § 431 Abs. 2 erster Satz lautet

„Gleichzeitig mit dem Obmann sind zwei

Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten

Wahlgängen der Vertreter der Dienstnehmer und

der Vertreter der Dienstgeber."

b) § 431 Abs. 5 lautet

„(5) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des

Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge

einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter

(§ 423) aus und tritt nachträglich die

Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so

erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen

Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines

Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende

Wahl durchzuführen."

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 6.

9. a) Im § 433 Abs. 3 letzter Satz entfällt der

Ausdruck „zeitweiligen".

b) § 433 Abs. 7 erster Satz lautet

„Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes

ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der

Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen

der §§ 420 Abs. 2 und 4 bis 6, 421 Abs. 7 und 8, 422

und 423 mit der Maßgabe, daß auch die Enthebung

der Vorsitzenden der Sektionsausschüsse und ihrer

Stellvertreter der Aufsichtsbehörde zusteht, 424 und

425 auch für die Verwaltungskörper und die

Versicherungsvertreter des Hauptverbandes."

10. a) Im § 434 Abs. 2 letzter Satz wird der

Ausdruck „§ 431 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz"

durch den Ausdruck „§ 431 Abs. 2 vorletzter und

letzter Satz und Abs. 5" ersetzt.

b) § 434 Abs. 3 erster Satz lautet

„Der Präsident und die Vizepräsidenten, ferner

der Vorsitzende des Überwachungsausschusses und

die Vorsitzenden der Sektionsausschüsse samt

deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für

Arbeit und Soziales bei Antritt ihres Amtes in Eid

und Pflicht zu nehmen."

11. Im § 438 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

12. § 444 Abs. 4 wird aufgehoben.

13. § 447 g Abs. 3 lit. a lautet:„

a) des Bezuges einer Geldleistung aus der

Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit

bzw. des Ruhens des Anspruches auf

Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erwachsen,

ist an den Ausgleichsfonds nach

Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

ein Betrag in der Höhe von 7,6 vH der

Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 61

A1VG)"

13 a. Im § 448 Abs. 2 erster Satz wird der

Ausdruck „300 000" durch den Ausdruck

„400000" ersetzt.

14. Dem § 460 c wird folgender Satz angefügt

„Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben

zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung

der im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen

Kostenbeiträge notwendigen Daten."

15. a) Im § 479 Abs. 1 erster Satz wird der

Ausdruck „Pensionsinstitut der österreichischen

Privatbahnen" durch den Ausdruck „Pensionsinstitut

für Verkehr und öffentliche Einrichtungen"

ersetzt.

b) Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „102

Abs. 5" durch den Ausdruck „102 Abs. 3" ersetzt.

16. Im § 522 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck

„102 Abs. 5" durch den Ausdruck „102 Abs. 3"

ersetzt.

17.

a) In der Anlage 1 lautet die Nr. 17 wie folgt

b) In der Anlage 1 lautet die Nr. 19 wie folgt

c) In der Anlage 1 Nr. 27 b wird der Ausdruck

„der Lunge" durch den Ausdruck „der Lunge, des

Bauchfelles" ersetzt.

d) In der Anlage 1 lautet die Nr. 30 wie folgt

e) In der Anlage 1 Nr. 38 wird in der Spalte

„Unternehmen" der Ausdruck „die Personen zur

Kur und Pflege aufnehmen" durch den Ausdruck

„die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen,

öffentliche Apotheken" ersetzt.

f) In der Anlage 1 lautet die Nr. 40 wie folgt

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der

Krankenversicherung für Personen, die am

30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht

mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das

Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange

die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990

bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 18 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 7 gelten auch für jene Fälle, in denen die

Selbstversicherung wegen Vollendung des 27. Lebensjahres

des Kindes am 30. Juni 1990 bereits

beendet war.

(3) Die Bestimmungen des § 86 Abs. 3 Z 1 und

Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 20 lit. b und c sind von

Amts wegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen

der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten

ist.

(4) Die Bestimmungen der §§ 108 e Abs. 10

und 11 und 108 f Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 25 und 26 gelten mit der Maßgabe, daß sie

erstmalig für die Festsetzung des Anpassungsfaktors

für das Jahr 1991 anzuwenden sind.

(5) Beiträge zur Weiterversicherung gemäß § 17

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für

Personen, die während der Zeit der Weiterversicherung

auch die Voraussetzungen gemäß § 227 Abs. 1

Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. IV Z 1 lit. b erfüllen, sind für

den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt

sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten

Beiträge zur Weiterversicherung gelten als zur

Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten

auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen

Pensionsversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet

werden. Das Recht auf Rückforderung

verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren

Zahlung.

(6) Die Bestimmungen des § 238 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. IV Z 5 sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem

30. Juni 1990 liegt.

(7) Leidet ein Versicherter am 1. Juli 1990 an

einer Krankheit, die erst auf Grund des Art. V Z 17

als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die

Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember

1955 eingetreten ist und der Antrag bis

30. Juni 1991 gestellt wird. Die Leistungen sind

frühestens ab 1. Juli 1990 zu gewähren. Wird der

Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen

ab dem Tag der Antragstellung.

(8) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf Grund des

Art. V Z 17 als Berufskrankheit anerkannt wird,

sind die Leistungen der Unfallversicherung an die

Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird.

Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 1990 zu

gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so

gebühren die Leistungen ab dem Tag der

Antragstellung.

(9) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5

lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder § 25 Abs. 5 Z 1 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen

Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend,

so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage

heranzuziehen, die sich aus der Anwendung

des § 25 a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.

(10) Abs. 9 ist auf Antrag des Versicherten auch

auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche

anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden

haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des

Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind die

Renten aus der Unfallversicherung mit dem

1,010fachen zu vervielfachen. Soweit sie nicht nach

festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur

dann, wenn der Versicherungsfall vor dem

1. Juli 1988 eingetreten ist. Ist der Versicherungsfall

nach dem 30. Juni 1988, aber vor dem 1. Jänner

1989 eingetreten, sind sie mit dem 1,005fachen

zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente

zugrunde zu legen, auf die nach den am

30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften

Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108 g des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend

anzuwenden ist.

(2) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung,

für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor

dem 1. Jänner 1990 liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom

Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese

Pensionen von der Pension bemessen wurden,

auf die der Verstorbene am Todestag

Anspruch hatte,

mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist

nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die

Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit

vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung

ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den

am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften

Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im

übrigen § 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden ist.

(3) Zu Renten aus der Unfallversicherung, die

nicht nach festen Beträgen bemessen sind, die im

Monat Juli bezogen werden und bei denen der

Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten

ist, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung.

Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt,

wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1988

eingetreten ist, in der Höhe von 7 vH, wenn der

Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1988, aber vor

dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist, in der Höhe von

3,5 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente

einschließlich der Zuschüsse. Zu Renten aus der

Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen sind, die im Monat Juli bezogen werden

und bei denen der Versicherungsfall vor dem

1. Jänner 1990 eingetreten ist, gebührt eine

außerordentliche Sonderzahlung in der Höhe von

7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente

einschließlich der Zuschüsse. Zu

a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung,

für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor

dem 1. Jänner 1990 liegt,

b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der

Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom

Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese

Pensionen von der Pension bemessen wurden,

auf die der Verstorbene am Todestag

Anspruch hatte,

die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine

außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der

lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung

nicht, wenn der Stichtag für die Pension des

Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis

Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung

gebührt in der Höhe von 7 vH der für den

Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der

Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges

Ruhen ist außer Betracht zu lassen.

(4) Sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge —

ausgenommen die Richtsätze nach § 293 und der

Betrag nach § 105 a Abs. 2 dritter Satz des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes — mit

dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese

Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem

1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach

§ 105 a Abs. 2 dritter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab

1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen.

Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung

stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schilling zu runden.

Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung

des Bundesministers für Arbeit und Soziales

festzustellen.

(5) Die außerordentliche Sonderzahlung nach

Abs. 3 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens

(§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

sowie bei der Berechnung

des Jahresausgleiches gemäß § 296 Abs. 6 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht

zu bleiben. Sie ist unpfändbar.

(6) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für

steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden

Bezuges.

Artikel VIII

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November

1896, RGBl. Nr. 217, womit Vorschriften

über die Besetzung, innere Einrichtung und

Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert

Nach dem § 89 g wird folgender § 89 h samt

Überschrift eingefügt

„Amtshilfe der Sozialversicherungsträger

§ 89 h. Die Sozialversicherungsträger und deren

Hauptverband haben den Gerichten auf deren

Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche

Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die

Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt

zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG). Vorschriften,

die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen,

bleiben unberührt."

Artikel IX

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1988 Art. IV Z 1

lit. b, Z 3, Z 4, Z 10 und Z 12;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 1990 Art. I Z 21,

Z 25 und Z 26, Art. II Z 7, Art. III Z 4, Art. IV

Z 11 und Z 14 lit. c und Art. V Z 15 lit. a;

3. mit 1. Jänner 1991 Art. I Z 1, Z 2 lit. a, Z 4,

Z 12, Z 13 und Z 18 und Art. V Z 12.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem seiner Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden.

Artikel X

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des § 80 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 18 der Bundesminister für Arbeit

und Soziales im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 98 und

98 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 22 und Z 23

und des Art. VII Abs. 5 letzter Satz der

Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz;

3. hinsichtlich der Bestimmungen des Art. VIII

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und

Soziales;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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