294. Bundesgesetz: 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965; BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.
Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/
1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,
BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl.
Nr. 458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl.
Nr. 530/1979, BGBl. Nr. 585/1980, BGBl.
Nr. 282/1981, BGBl. Nr. 588/1981, BGBl.
Nr. 544/1982, BGBl. Nr. 647/1982, BGBl.
Nr. 121/1983, BGBl. Nr. 135/1983, BGBl.
Nr. 384/1983, BGBl. Nr. 590/1983, BGBl.
Nr. 656/1983, BGBl. Nr. 484/1984, BGBl. Nr. 55/
1985, BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985,
BGBl. Nr. 217/1985, BGBl. Nr. 71/1986, BGBl.
Nr. 111/1986, BGBl. Nr. 388/1986, BGBl.
Nr. 564/1986, BGBl. Nr. 158/1987, BGBl.
Nr. 314/1987, BGBl. Nr. 605/1987, BGBl.
Nr. 609/1987, BGBl. Nr. 616/1987, BGBl.
Nr. 196/1988, BGBl. Nr. 283/1988, BGBl.
Nr. 749/1988, BGBl. Nr. 364/1989, BGBl.
Nr. 642/1989, BGBl. Nr. 651/1989 und BGBl.
Nr. 660/1989, wird in seinem Ersten Teil geändert
wie folgt
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird
angefügt
„11. Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h
und i), die eine im Rahmen des Lehrplanes
bzw. der Studienordnung vorgeschriebene
oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,
wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines
Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt
wird."
2. a) Im § 5 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck
„und ihnen gleichgestellte Personen" der Ausdruck
„sowie Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11" eingefügt.
b) Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „der
Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien und
der Salzburger Sparkasse," durch den Ausdruck
„der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien
und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger"
ersetzt.
c) § 5 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie
nicht unter Z 3 fallen, und die Angestellten des
Dorotheums, soweit sie im pragmatischen
Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand
des Dorotheums erlassenen und vom
Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;"
3. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i wird der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes
1983" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 lit. a bis f
des Studienförderungsgesetzes 1983" ersetzt.
4. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck
„§ 4 Abs. 1 Z 9 und 10" durch den Ausdruck „§ 4
Abs. 1 Z 9, 10 und 11" ersetzt.
5. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck
„Entlohnungsschema I, I L, II L" der Ausdruck
„bzw. nach dem III. oder IV. Abschnitt" eingefügt.
6. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1
Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 lit. a bis f des
Studienförderungsgesetzes 1983" ersetzt.
7. Im § 18 a Abs. 1 erster Satz und im Abs. 3 Z 3
wird der jeweilige Ausdruck „27. Lebensjahres"
durch den Ausdruck „30. Lebensjahres" ersetzt.
8. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „nicht der
Pflichtversicherung" durch den Ausdruck „nicht der
Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz" ersetzt.
9. Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „Landarbeitsgesetzes
vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140,"
durch den Ausdruck „Landarbeitsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 287," ersetzt.
10. a) Im § 31 Abs. 3 Z 18 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
b) § 31 Abs. 8 vierter Satz lautet
„Der Zugriff ist auch den Gerichten und anderen
Stellen der Gebietskörperschaften, sofern die von
letzteren betriebenen Rechtsdokumentationen auch
der Sozialversicherung kostenlos zugänglich gemacht
werden, zu ermöglichen."
c) Dem § 31 Abs. 8 werden folgende Sätze
angefügt
„Über den Aufbau und die Führung der Dokumentation
(oder eines ihrer Teile) können auch
Vereinbarungen mit anderen Personen abgeschlossen
werden, soweit dadurch Kosten eingespart
werden können. In solchen Vereinbarungen ist
vorzusehen, daß
1. die für die Dokumentation gespeicherten
Daten nach Auflösung der Vereinbarung für
die Dokumentation erhalten bleiben und
2. die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der
Dokumentation und dessen Speicherungsorganisation
durch sie nicht verändert wird."
d) Im § 31 Abs. 9 wird der erste und zweite Satz
durch folgende Sätze ersetzt
„Die Versicherungsträger dürfen bei ihren
Datenverarbeitungen andere Versicherungsträger
oder den Hauptverband als Dienstleister im Sinne
des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in
Anspruch nehmen, wenn dies aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
geboten ist und schutzwürdige Interessen
Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen
darf auch der Hauptverband Versicherungsträger
als Dienstleister in Anspruch nehmen. Der Hauptverband
ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger
tätig wird, jedenfalls Dienstleister nach § 3
Z 4 und § 13 des Datenschutzgesetzes."
11. § 40 lautet
„Meldung der Zahlungsempfänger
§ 40. Die Zahlungsempfänger (§ 106) sind
verpflichtet, jede Änderung in den für den
Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden
Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes
bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen
Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die
Anspruch haben
1. auf Geldleistungen aus den Versicherungsfällen
der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder der Mutterschaft,
2. auf Pensionen aus der Pensionsversicherung
mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspensionen
und Knappschaftssold sowie
Waisenpensionen haben während des Leistungsbezuges
bzw. während des Ruhens des
Leistungsanspruches jede Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens
und jede Änderung der Höhe des
Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu
melden, soweit dies für den Fortbestand und
das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend
ist. Einkommensänderungen, die auf
Grund der alljährlichen Rentenanpassung in
der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt
werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung."
12. Im § 41 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck
„Arbeitsamt" der Ausdruck „längstens binnen vier
Wochen" eingefügt.
13. Im § 44 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende
der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgender
Ausdruck wird angefügt
„ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten
die Bezüge, die der Versicherte für die
Dauer der Tätigkeit erhält;"
14. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck
„Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948" durch
den Ausdruck „Landarbeitsgesetz 1984, BGBl.
Nr. 287," ersetzt.
15. Dem § 68 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren
in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der
Pflichtversicherung oder die Feststellung der
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig
ist."
16. § 73 Abs. 5 dritter Satz lautet
„Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich
der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit
dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht,
auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der
österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei
denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges
bestimmt."
17. Im § 76 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wird der
Ausdruck „Studienförderungsgesetzes" jeweils
durch den Ausdruck „Studienförderungsgesetzes
1983" ersetzt.
18. § 80 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß
Abs. 1 hinaus einen Beitrag
a) in der Höhe der zur Finanzierung jährlich
aufgewendeten Mittel für eine nach dem
31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte
Erwerbung von Liegenschaften, ferner für
eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß
§ 447 genehmigte Errichtung, Erweiterung
oder einen nach dem 31. Dezember 1987
gemäß § 447 genehmigten Umbau von
Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den
Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen;
allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen
sind in Abzug zu bringen;
b) an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
und die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten in der Höhe von je
3 Millionen Schilling, an die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen und
die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues als Träger der Pensionsversicherung
in der Höhe von je 1,25 Millionen
Schilling als Zuschuß für den Umbau von
Gebäuden, der gemäß § 447 in Verbindung
mit § 31 Abs. 6 lit. a deshalb nicht genehmigungspflichtig
ist, weil damit keine Änderung
des Verwendungszweckes verbunden ist."
19. § 81 zweiter Satz lautet
„Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen
der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des
Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information
und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit
sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen,
die der Forschung nach den wirksamsten
Methoden und Mitteln zur Erfüllung der
Aufgaben der Sozialversicherung dienen."
20. a) Im § 86 Abs. 3 Z 1 vierter Satz wird nach
dem Ausdruck „um die Dauer eines Verfahrens zur
Feststellung der Vaterschaft" der Ausdruck „bzw.
zur Bestellung des Vormundes" eingefügt.
b) Dem § 86 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz
angefügt
„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag
auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so
ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch
auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden
Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger
bzw. Unfallversicherungsträger nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz."
c) Dem § 86 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag
auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist
dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf
Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden
Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger
bzw. Pensionsversicherungsträger nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz."
21. Im § 94 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt;
folgender Satzteil wird angefügt
„höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens."
22. Im § 98 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"
durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450," ersetzt.
23. a) Im § 98 a Abs. 1 Einleitung wird der
Ausdruck „die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des
Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend
anzuwenden sind:" durch den Ausdruck
„das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450,
entsprechend anzuwenden ist:" ersetzt.
b) Im § 98 a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck
„Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"
durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes
1985" ersetzt.
c) Im § 98 a Abs. 4 zweiter Satz wird der
Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/
1955, in der jeweils geltenden Fassung" durch den
Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes 1985" ersetzt.
24. § 102 lautet
„Verfall von Leistungsansprüchen infolge
Zeitablaufes
§ 102. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der
Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches
auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf
einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten
bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach
seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung
der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung
binnen zwei Jahren nach Rechtskraft
dieser Feststellung geltend zu machen.
(2) Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz)
oder auf einen Kostenzuschuß ist vom
Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen
42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung
geltend zu machen. Bei nachträglicher
Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung
verfällt der Anspruch frühestens
nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft
dieser Feststellung.
(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene
Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der
Unfall- und Pensionsversicherung verfällt nach
Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit."
25. a) § 108 e Abs. 10 lautet
„(10) Der Beirat hat bis zum 30. Juni eines jeden
Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
eine vorläufige Empfehlung darüber vorzulegen, in
welcher Höhe der Anpassungsfaktor festgesetzt
werden soll. Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres
hat der Beirat dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales in einem Gutachten den Anpassungsfaktor
vorzuschlagen. Dabei hat der Beirat auf den
Richtwert (§ 108 d), die volkswirtschaftliche Lage
sowie die Änderungen des Verhältnisses der Zahl
der in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten
zur Zahl der aus dieser Versicherung Leistungsberechtigten
und deren längerfristige Entwicklungen
und für die Anpassung bedeutsame aktuelle
Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Das Gutachten
ist unverzüglich in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit" zu verlautbaren."
b) § 108 e Abs. 11 entfällt. Der bisherige Abs. 12
erhält die Bezeichnung 11.
26. a) § 108 f Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor (§ 108 e
Abs. 10) unter Bedachtnahme auf das Gutachten des
Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung
sowie auf die im § 108 e Abs. 10 genannten
Grundsätze durch Verordnung festzusetzen."
b) § 108 f Abs. 2 lautet
„(2) Kommt ein Gutachten des Beirates nach
§ 108 e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat
das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der
Bundesminister für Arbeit und Soziales den
Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im
§ 108 e Abs. 10 genannten Grundsätze durch
Verordnung festzusetzen."
c) Im § 108 f Abs. 3 wird der Ausdruck
„20. Oktober" durch den Ausdruck „10. November"
ersetzt.
27. Im § 109 wird der Ausdruck „körperschaftssteuerpflichtig"
durch den Ausdruck „körperschaftsteuerpflichtig"
und der Ausdruck „Körperschaftssteuergesetz"
durch den Ausdruck „Körperschaftsteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 401," ersetzt.
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung
wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt
1. Im § 116 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird jeweils der
Ausdruck „Gesundenuntersuchungen" durch den
Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"
ersetzt.
2. Im § 117 Z 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"
durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)
untersuchungen" ersetzt.
3. a) § 123 Abs. 9 lit. b lautet:„
b) eine Pension nach dem in lit. a genannten
Bundesgesetz bezieht, oder"
b) Dem § 123 Abs. 9 wird folgende lit. c angefügt:„
c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen
gehört."
4. Im § 124 Abs. 1 wird der Ausdruck „Studienförderungsgesetz"
jeweils durch den Ausdruck
„Studienförderungsgesetz 1983" ersetzt.
5. a) § 130 Abs. 1 erster Satz lautet
„Hält sich ein in der Krankenversicherung
Pflichtversicherter im dienstlichen Auftrag im
Ausland auf, so erhält er für die Dauer des
Auslandsaufenthaltes die ihm beim zuständigen
Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom
Dienstgeber."
b) Im § 130 Abs. 3 zweiter Satz wird der
Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung"
durch den Ausdruck „Höchstbeitragsgrundlage"
ersetzt.
6. a) Die Überschrift zu § 132 b lautet
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"
b) Im § 132 b Abs. 1 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchung" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchung" ersetzt.
c) Im § 132 b Abs. 2, 4, 5 und 6 wird jeweils der
Ausdruck „Gesundenuntersuchungen" durch den
Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"
ersetzt.
7. Grundsatzbestimmung. § 148 Z 3 lautet
„3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit
Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, angeführten
Leistungen sind
a) mit den vom Versicherungsträger gezahlten
Pflegegebührenersätzen,
b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes
vorgesehenen Kostenbeiträgen,
c) bei Angehörigen des Versicherten auch mit
dem Kostenbeitrag nach Z 2 und
d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger
zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
abgegolten."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung
wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt
1. Im § 175 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchung" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchung" ersetzt.
2. a) Im § 176 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck
„Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948," durch
den Ausdruck „Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 287," ersetzt.
b) Im § 176 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck
„BGBl. Nr. 139/1974" durch den Ausdruck „BGBl.
Nr. 472/1986" ersetzt.
3. Dem § 201 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Mittel der Unfallversicherung können auch
zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die die Förderung der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen
von Behinderten zum Ziele haben, verwendet
werden."
4. a) Im § 213 a Abs. 2 wird der zweite Halbsatz
durch folgende Sätze ersetzt
„sie darf das Doppelte des bei Eintritt des
Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2 jeweils
geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die
Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des
Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist
der nach § 178 Abs. 2 bei Eintritt des Versicherungsfalles
jeweils geltende Betrag mit dem sich nach
Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die
Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere
des Integritätsschadens abzustufen."
b) § 213 a Abs. 3 lautet
„(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor
ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, in dem der Versicherungsfall
eingetreten ist, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung
zuerkannt wurde."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung 4.
c) Dem § 213 a Abs. 4 (neu) wird folgender Satz
angefügt
„Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit" zu verlautbaren."
5. Im § 215 a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck
„Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,"
durch den Ausdruck „Einkommensteuergesetzes
1988" ersetzt.
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung
wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt
1. a) Im § 227 Abs. 1 Z 4 lit. d wird der Ausdruck
„die an der Annahme an Kindes Statt" durch den
Ausdruck „die nach der Annahme an Kindes Statt"
ersetzt.
b) Im § 227 Abs. 1 entfällt der Strichpunkt am
Ende der Z 5; folgender Satzteil wird angefügt
„bzw. die Zeiten, während derer der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ausschließlich gemäß § 16 Abs. 1
lit. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 geruht
hat;"
2. Im § 230 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der
lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt; als lit. f wird
angefügt:„
f) auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 5 zweiter
Satz aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu tragen sind."
3. a) § 231 Z 2 dritter Satz lautet
„Hiebei ist für die Feststellung der Wartezeit (§ 235)
und der Leistungszugehörigkeit (§ 245) von Versicherungszeiten,
die sich zeitlich decken, nur eine zu
zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung
einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der
freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht."
b) Dem § 231 wird eine Z 3 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„3. Für die Bemessung des Steigerungsbetrages
(§ 261) sind Versicherungszeiten, die sich
zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei
abweichend von Z 2 folgende Reihenfolge
gilt
Beitragszeit der Pflichtversicherung,
leistungswirksame Ersatzzeit,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung,
leistungsunwirksame Ersatzzeit."
4. Im § 232 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck
„§ 231 drittletzter und vorletzter Satz" durch den
Ausdruck „§ 231 Z 2 drittletzter und vorletzter
Satz" ersetzt.
5. Nach § 238 wird folgender § 238 a eingefügt
„§ 238 a. (1) Für männliche Versicherte, die nach
Vollendung des 50. Lebensjahres, und für weibliche
Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres
aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und
ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer
geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), tritt,
wenn es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4
ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der
Bemessungsgrundlage nach § 238.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem
Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine
selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet bzw.,
wenn für den Versicherten die Leistungen aus der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
gemäß § 251 a in Betracht kommen und nach dem
Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine
selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
begründet, mit geringeren Einkünften
aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige
Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes
des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.
(3) Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit
geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften
ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen von
Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres,
das auf das Jahr der Aufnahme des neuen
Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit
folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten
der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem
Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
liegt. Die Bestimmungen der §§ 242 Abs. 4 und 5
und 244 a dieses Bundesgesetzes, 127 Abs. 4 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und 118
Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender
Anwendung des § 238 mit der Maßgabe zu
ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner
des Jahres herangezogen wird, in dem der
Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des
Abs. 1 ausgeschieden ist."
6. Im § 239 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 238"
durch den Ausdruck „§ 238 oder § 238 a" ersetzt.
7. Im § 240 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 238 oder
§ 239" durch den Ausdruck „§ 238, § 238 a oder
§ 239" ersetzt.
8. Im § 242 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 238 und
239" durch den Ausdruck „§§ 238, 238 a und 239"
ersetzt.
9. Im § 243 Z 1 wird der Ausdruck „für
Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage
nach § 76 a," durch den Ausdruck „für
Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage
nach § 76 a oder § 76 b" ersetzt.
10. § 248 a lautet
„Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung
in der Pensionsversicherung für die
Höherversicherung
§ 248 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in
der Pensionsversicherung, die für nach dem
31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der
Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1
Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als
Beiträge zur Höherversicherung."
11. a) Die Überschrift zu § 250 lautet
„Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte
der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute
für Verkehr und öffentliche Einrichtungen"
b) Im § 250 Abs. 1 wird der Ausdruck „Pensionsinstitut
der österreichischen Privatbahnen" durch
den Ausdruck „Pensionsinstitut für Verkehr und
öffentliche Einrichtungen" ersetzt.
12. a) Im § 251 a Abs. 4 Einleitung wird der
Ausdruck „Abs. 2 und 3" durch den Ausdruck
„Abs. 1 bis 3" ersetzt.
b) § 251 a Abs. 4 lit. b und c lauten:„
b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich
decken, nur einfach zu zählen, wobei für die
Feststellung der Wartezeit (§ 235) und der
Leistungszugehörigkeit (§ 245) ein Beitragsmonat
der Pflichtversicherung und ein Beitragsmonat
nach § 115 Abs. 1 Z 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat
der freiwilligen Versicherung und ein
Ersatzmonat einem Beitragsmonat der freiwilligen
Versicherung vorangeht; bei Versicherungsmonaten
gleicher Art gilt nachstehende
Reihenfolge
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz;
c) sind für die Bemessung des Steigerungsbetrages
(§ 261) Versicherungsmonate, die sich
zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei
abweichend von lit. b folgende Reihenfolge
gilt
Beitragsmonat der Pflichtversicherung,
leistungswirksamer Ersatzmonat,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat."
13. Im § 265 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck
„Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,"
durch den Ausdruck „Einkommensteuergesetzes
1988" ersetzt.
14. a) Im § 292 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck
„Studienförderungsgesetz" durch den Ausdruck
„Studienförderungsgesetz 1983" ersetzt.
b) Im § 292 Abs. 5 wird der Ausdruck „85 vH"
durch den Ausdruck „70 vH" ersetzt.
c) § 292 Abs. 8 dritter Satz lautet
„Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die
mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben, bei einem Einheitswert von
77000 S und darüber sowie bei alleinstehenden
Personen bei einem Einheitswert von 54000 S und
darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und
zwar
1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte
auf Witwen(Witwer)pension bzw.
auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 293
Abs. 1 lit. a bb,
2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach
§ 293 Abs. 1 lit. a aa,
gerundet auf volle Schilling."
15. § 293 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 7984 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 5574 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 5574 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
2081 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3127 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
3697 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 5574 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 585 S für
jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
16. Dem § 304 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Mittel der Pensionsversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben,
mit der Maßgabe verwendet werden, daß die Träger
der Pensionsversicherung für diese Zwecke in jedem
Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an
Versicherungsbeiträgen aufwenden können."
17. § 311 Abs. 5 siebenter Satz lautet
„Der Überweisungsbetrag erhöht sich unbeschadet
der Bestimmungen des § 175 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes und des § 167 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes um einen aus
Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten
Überweisungsbetrag sowie um aus demselben
Anlaß vom Dienstnehmer geleistete besondere
Pensionsbeiträge; ein solcher Überweisungsbetrag
und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit
dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber
geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten."
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Einleitungssatz des Art. I bezeichneten Fassung
wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert
wie folgt
1. Im § 351 a wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungsstellen"
durch den Ausdruck „Vorsorge
(Gesunden)-Untersuchungsstellen" ersetzt.
2. Im § 363 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck
„Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948," durch
den Ausdruck „Landarbeitsgesetz 1984, BGBl.
Nr. 287," ersetzt.
3. Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „Landarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 140/1948," durch den
Ausdruck „Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.
Nr. 287," ersetzt.
4. a) § 420 Abs. 1 lautet
„(1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit in
diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist,
aus Vertretern der Dienstnehmer und Vertretern
der Dienstgeber (Versicherungsvertreter). Bei der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind die
gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten
selbständig Erwerbstätigen, auch wenn sie pflichtversicherte
Dienstnehmer nicht beschäftigen, bei der
Entsendung der Versicherungsvertreter den Dienstgebern
gleichgestellt."
b) Im § 420 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „und"
durch den Ausdruck „bzw." ersetzt.
c) Im § 420 Abs. 3 wird der Ausdruck „Vorstandsmitglieder
und Bedienstete öffentlich-rechtlicher
Interessenvertretungen oder von Organisationen
der Dienstnehmer und Dienstgeber oder von
Gebietskörperschaften" durch den Ausdruck „Angehörige
des im Abs. 2 lit. b und c umschriebenen
Personenkreises" ersetzt.
5. a) § 421 Abs. 1 lautet
„(1) Die Versicherungsvertreter sind unbeschadet
des Abs. 6 und der §§ 427 Abs. 2 und 430 Abs. 2 von
den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber in die Verwaltungskörper
der Versicherungsträger zu entsenden. Bestehen
solche Interessenvertretungen nicht, so sind die
Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und
zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft,
und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe
vom Landeshauptmann, wenn sich
aber der Sprengel des Versicherungsträgers auf
mehr als ein Land erstreckt, vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
vom gleichen Bundesminister auf
Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, zu entsenden."
b) Dem § 421 Abs. 8 wird folgender Satz
angefügt
„Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters)
durch eine Enthebung des ausgeschiedenen
Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 423)
erforderlich geworden und tritt nachträglich die
Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so
erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen
Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes
(Stellvertreters)."
6. a) § 423 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. a) wenn er als Vertreter der Dienstnehmer
entsendet worden ist, aber seit mehr als
drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger
nicht mehr als pflichtversicherter
Dienstnehmer angehört, oder
b) wenn er als Vertreter der Dienstgeber
entsendet worden ist, aber seit mehr als
drei Monaten nicht mehr Dienstgeber
eines bei dem betreffenden Versicherungsträger
pflichtversicherten Dienstnehmers
ist,
in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu
jenen Personen zählt, die im § 420 Abs. 2 unter
den lit. a bis c angeführt sind, und unbeschadet
des § 431 Abs. 1 dritter Satz;"
b) Dem § 423 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines
Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem
Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine
Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung
eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt
nicht zurück."
7. Im § 428 entfällt die Bezeichnung Abs. 1. Abs. 2
wird aufgehoben.
8. a) § 431 Abs. 2 erster Satz lautet
„Gleichzeitig mit dem Obmann sind zwei
Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten
Wahlgängen der Vertreter der Dienstnehmer und
der Vertreter der Dienstgeber."
b) § 431 Abs. 5 lautet
„(5) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des
Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge
einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter
(§ 423) aus und tritt nachträglich die
Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so
erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen
Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines
Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende
Wahl durchzuführen."
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 6.
9. a) Im § 433 Abs. 3 letzter Satz entfällt der
Ausdruck „zeitweiligen".
b) § 433 Abs. 7 erster Satz lautet
„Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes
ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der
Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen
der §§ 420 Abs. 2 und 4 bis 6, 421 Abs. 7 und 8, 422
und 423 mit der Maßgabe, daß auch die Enthebung
der Vorsitzenden der Sektionsausschüsse und ihrer
Stellvertreter der Aufsichtsbehörde zusteht, 424 und
425 auch für die Verwaltungskörper und die
Versicherungsvertreter des Hauptverbandes."
10. a) Im § 434 Abs. 2 letzter Satz wird der
Ausdruck „§ 431 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz"
durch den Ausdruck „§ 431 Abs. 2 vorletzter und
letzter Satz und Abs. 5" ersetzt.
b) § 434 Abs. 3 erster Satz lautet
„Der Präsident und die Vizepräsidenten, ferner
der Vorsitzende des Überwachungsausschusses und
die Vorsitzenden der Sektionsausschüsse samt
deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales bei Antritt ihres Amtes in Eid
und Pflicht zu nehmen."
11. Im § 438 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
12. § 444 Abs. 4 wird aufgehoben.
13. § 447 g Abs. 3 lit. a lautet:„
a) des Bezuges einer Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit
bzw. des Ruhens des Anspruches auf
Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erwachsen,
ist an den Ausgleichsfonds nach
Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
ein Betrag in der Höhe von 7,6 vH der
Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 61
A1VG)"
13 a. Im § 448 Abs. 2 erster Satz wird der
Ausdruck „300 000" durch den Ausdruck
„400000" ersetzt.
14. Dem § 460 c wird folgender Satz angefügt
„Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung
der im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen
Kostenbeiträge notwendigen Daten."
15. a) Im § 479 Abs. 1 erster Satz wird der
Ausdruck „Pensionsinstitut der österreichischen
Privatbahnen" durch den Ausdruck „Pensionsinstitut
für Verkehr und öffentliche Einrichtungen"
ersetzt.
b) Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „102
Abs. 5" durch den Ausdruck „102 Abs. 3" ersetzt.
16. Im § 522 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck
„102 Abs. 5" durch den Ausdruck „102 Abs. 3"
ersetzt.
17.
a) In der Anlage 1 lautet die Nr. 17 wie folgt
b) In der Anlage 1 lautet die Nr. 19 wie folgt
c) In der Anlage 1 Nr. 27 b wird der Ausdruck
„der Lunge" durch den Ausdruck „der Lunge, des
Bauchfelles" ersetzt.
d) In der Anlage 1 lautet die Nr. 30 wie folgt
e) In der Anlage 1 Nr. 38 wird in der Spalte
„Unternehmen" der Ausdruck „die Personen zur
Kur und Pflege aufnehmen" durch den Ausdruck
„die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen,
öffentliche Apotheken" ersetzt.
f) In der Anlage 1 lautet die Nr. 40 wie folgt
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der
Krankenversicherung für Personen, die am
30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht
mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das
Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange
die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990
bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 18 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 7 gelten auch für jene Fälle, in denen die
Selbstversicherung wegen Vollendung des 27. Lebensjahres
des Kindes am 30. Juni 1990 bereits
beendet war.
(3) Die Bestimmungen des § 86 Abs. 3 Z 1 und
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 20 lit. b und c sind von
Amts wegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen
der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten
ist.
(4) Die Bestimmungen der §§ 108 e Abs. 10
und 11 und 108 f Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 25 und 26 gelten mit der Maßgabe, daß sie
erstmalig für die Festsetzung des Anpassungsfaktors
für das Jahr 1991 anzuwenden sind.
(5) Beiträge zur Weiterversicherung gemäß § 17
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für
Personen, die während der Zeit der Weiterversicherung
auch die Voraussetzungen gemäß § 227 Abs. 1
Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. IV Z 1 lit. b erfüllen, sind für
den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt
sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten
Beiträge zur Weiterversicherung gelten als zur
Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten
auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen
Pensionsversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet
werden. Das Recht auf Rückforderung
verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren
Zahlung.
(6) Die Bestimmungen des § 238 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. IV Z 5 sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
30. Juni 1990 liegt.
(7) Leidet ein Versicherter am 1. Juli 1990 an
einer Krankheit, die erst auf Grund des Art. V Z 17
als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die
Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember
1955 eingetreten ist und der Antrag bis
30. Juni 1991 gestellt wird. Die Leistungen sind
frühestens ab 1. Juli 1990 zu gewähren. Wird der
Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen
ab dem Tag der Antragstellung.
(8) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf Grund des
Art. V Z 17 als Berufskrankheit anerkannt wird,
sind die Leistungen der Unfallversicherung an die
Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird.
Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 1990 zu
gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so
gebühren die Leistungen ab dem Tag der
Antragstellung.
(9) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5
lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder § 25 Abs. 5 Z 1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen
Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend,
so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage
heranzuziehen, die sich aus der Anwendung
des § 25 a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
(10) Abs. 9 ist auf Antrag des Versicherten auch
auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche
anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden
haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des
Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.
Artikel VII
Schlußbestimmungen
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind die
Renten aus der Unfallversicherung mit dem
1,010fachen zu vervielfachen. Soweit sie nicht nach
festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur
dann, wenn der Versicherungsfall vor dem
1. Juli 1988 eingetreten ist. Ist der Versicherungsfall
nach dem 30. Juni 1988, aber vor dem 1. Jänner
1989 eingetreten, sind sie mit dem 1,005fachen
zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente
zugrunde zu legen, auf die nach den am
30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften
Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108 g des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden ist.
(2) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung,
für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor
dem 1. Jänner 1990 liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom
Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese
Pensionen von der Pension bemessen wurden,
auf die der Verstorbene am Todestag
Anspruch hatte,
mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist
nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die
Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit
vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung
ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den
am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften
Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im
übrigen § 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden ist.
(3) Zu Renten aus der Unfallversicherung, die
nicht nach festen Beträgen bemessen sind, die im
Monat Juli bezogen werden und bei denen der
Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten
ist, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung.
Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt,
wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1988
eingetreten ist, in der Höhe von 7 vH, wenn der
Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1988, aber vor
dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist, in der Höhe von
3,5 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente
einschließlich der Zuschüsse. Zu Renten aus der
Unfallversicherung, die nach festen Beträgen
bemessen sind, die im Monat Juli bezogen werden
und bei denen der Versicherungsfall vor dem
1. Jänner 1990 eingetreten ist, gebührt eine
außerordentliche Sonderzahlung in der Höhe von
7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Rente
einschließlich der Zuschüsse. Zu
a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung,
für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vor
dem 1. Jänner 1990 liegt,
b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der
Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom
Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese
Pensionen von der Pension bemessen wurden,
auf die der Verstorbene am Todestag
Anspruch hatte,
die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine
außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der
lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung
nicht, wenn der Stichtag für die Pension des
Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis
Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung
gebührt in der Höhe von 7 vH der für den
Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der
Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges
Ruhen ist außer Betracht zu lassen.
(4) Sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge —
ausgenommen die Richtsätze nach § 293 und der
Betrag nach § 105 a Abs. 2 dritter Satz des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes — mit
dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese
Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem
1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach
§ 105 a Abs. 2 dritter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab
1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen.
Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung
stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schilling zu runden.
Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales
festzustellen.
(5) Die außerordentliche Sonderzahlung nach
Abs. 3 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens
(§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
sowie bei der Berechnung
des Jahresausgleiches gemäß § 296 Abs. 6 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht
zu bleiben. Sie ist unpfändbar.
(6) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für
steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden
Bezuges.
Artikel VIII
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November
1896, RGBl. Nr. 217, womit Vorschriften
über die Besetzung, innere Einrichtung und
Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
Nach dem § 89 g wird folgender § 89 h samt
Überschrift eingefügt
„Amtshilfe der Sozialversicherungsträger
§ 89 h. Die Sozialversicherungsträger und deren
Hauptverband haben den Gerichten auf deren
Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche
Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die
Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt
zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG). Vorschriften,
die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen,
bleiben unberührt."
Artikel IX
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1988 Art. IV Z 1
lit. b, Z 3, Z 4, Z 10 und Z 12;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 1990 Art. I Z 21,
Z 25 und Z 26, Art. II Z 7, Art. III Z 4, Art. IV
Z 11 und Z 14 lit. c und Art. V Z 15 lit. a;
3. mit 1. Jänner 1991 Art. I Z 1, Z 2 lit. a, Z 4,
Z 12, Z 13 und Z 18 und Art. V Z 12.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden.
Artikel X
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des § 80 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 18 der Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 98 und
98 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 22 und Z 23
und des Art. VII Abs. 5 letzter Satz der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz;
3. hinsichtlich der Bestimmungen des Art. VIII
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.