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294. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (15. Novelle der BB-PO 1966)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (15. Novelle der BB-PO 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 9. Juni 1988 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 697/1986, wird wie folgt abgeändert

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage

gemäß Abs. 2."

2. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das

das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet

hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

solange es sich in einer

Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine

Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder

Berufsausbildung zählt auch ein angemessener

Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung

der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf

die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat

das Kind das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr

vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß,

solange es ein ordentliches Studium betreibt

und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436,

nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung

der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder

wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2

Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes

1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen."

3. § 16 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie

nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten jedoch auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,

BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über

die Gewährung von Überbrückungshilfen an

ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.

Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften,

c) die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),

die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt,

die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz

1985, BGBl. Nr. 87,

d) die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das

Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

e) die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, und

f) die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,

des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten

für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung),

die Verpflegung, der Familienunterhalt

und die Wohnkostenbeihilfe

nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.

Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung

befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten

Beschäftigung bezieht."

4. § 47 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Beamte kann die Anrechnung von

Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in

denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten

hätte, durch schriftliche Erklärung ganz

oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine

Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der

Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist."

5. Im § 49 Abs. 2 lit. a wird die Zitierung „§ 46

Abs. 2 lit. g bis j" durch die Zitierung „§ 46 Abs. 2

lit. g" ersetzt.

6. § 49 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen

Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten

für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung

gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen

Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag

beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten

Zeiten 9,5 vH der Bemessungsgrundlage.

Für die Zeiten, die bedingt für den Fall angerechnet

worden sind, daß der Beamte durch Tod oder

infolge Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit

oder nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr

aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich

der Hundertsatz auf 4,75."

7. Als neuer § 58 ist aufzunehmen

„Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 58. (1) Soweit in dieser Pensionsordnung auf

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen

Zitierungen."

Artikel II

(1) Artikel I tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Auf Bundesbahnbeamte, deren Dienstverhältnis

gemäß § 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963, BGBl. Nr. 170, vor dem 1. Juli 1988 begründet

wurde, sind die §§ 47 Abs. 3 und 49 Abs. 2 lit. a

der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in der bis

zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung

weiter anzuwenden.

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