294. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (15. Novelle der BB-PO 1966)
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 9. Juni 1988 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 697/1986, wird wie folgt abgeändert
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage
gemäß Abs. 2."
2. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das
das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,
solange es sich in einer
Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine
Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder
Berufsausbildung zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung
der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf
die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat
das Kind das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr
vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß,
solange es ein ordentliches Studium betreibt
und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436,
nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung
der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder
wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2
Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes
1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen."
3. § 16 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie
nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten jedoch auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,
BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über
die Gewährung von Überbrückungshilfen an
ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.
Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften,
c) die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),
die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt,
die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz
1985, BGBl. Nr. 87,
d) die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
e) die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, und
f) die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,
des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten
für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung),
die Verpflegung, der Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe
nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.
Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung
befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten
Beschäftigung bezieht."
4. § 47 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Beamte kann die Anrechnung von
Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in
denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten
hätte, durch schriftliche Erklärung ganz
oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine
Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der
Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist."
5. Im § 49 Abs. 2 lit. a wird die Zitierung „§ 46
Abs. 2 lit. g bis j" durch die Zitierung „§ 46 Abs. 2
lit. g" ersetzt.
6. § 49 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen
Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten
für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung
gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen
Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag
beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten
Zeiten 9,5 vH der Bemessungsgrundlage.
Für die Zeiten, die bedingt für den Fall angerechnet
worden sind, daß der Beamte durch Tod oder
infolge Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
oder nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr
aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich
der Hundertsatz auf 4,75."
7. Als neuer § 58 ist aufzunehmen
„Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 58. (1) Soweit in dieser Pensionsordnung auf
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen
Zitierungen."
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Auf Bundesbahnbeamte, deren Dienstverhältnis
gemäß § 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963, BGBl. Nr. 170, vor dem 1. Juli 1988 begründet
wurde, sind die §§ 47 Abs. 3 und 49 Abs. 2 lit. a
der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.