294. Bundesgesetz: Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne
dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die
Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung
des Einsatzes österreichischer Konsulenten und
Planungsunternehmen für die Vorbereitung,
Durchführung und Überwachung von Projekten
der folgenden internationalen Finanzinstitutionen
zu verstehen
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzcorporation,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank und
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank.
§ 2. Wenn es im Interesse der Republik Österreich
als Mitglied dieser internationalen Finanzinstitutionen
gelegen ist, kann der Bund mit diesen
nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel Kooperationsvereinbarungen
abschließen.
§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere
zu regeln
1. Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,
2. Art der Leistung der österreichischen Konsulenten
und Planungsunternehmen,
3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die
internationale Finanzinstitution sowie
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
der Geldmittel.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.