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294_1987 AT

294. Bundesgesetz: Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne

dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die

Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung

des Einsatzes österreichischer Konsulenten und

Planungsunternehmen für die Vorbereitung,

Durchführung und Überwachung von Projekten

der folgenden internationalen Finanzinstitutionen

zu verstehen

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationale Entwicklungsorganisation,

Internationale Finanzcorporation,

Afrikanische Entwicklungsbank,

Afrikanischer Entwicklungsfonds,

Asiatische Entwicklungsbank und

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank.

§ 2. Wenn es im Interesse der Republik Österreich

als Mitglied dieser internationalen Finanzinstitutionen

gelegen ist, kann der Bund mit diesen

nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Mittel Kooperationsvereinbarungen

abschließen.

§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere

zu regeln

1. Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,

2. Art der Leistung der österreichischen Konsulenten

und Planungsunternehmen,

3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die

internationale Finanzinstitution sowie

4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

der Geldmittel.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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