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294. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz 1985 — HDG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin

nicht anderes bestimmt ist, auf

1. Soldaten,

2. Wehrpflichtige der Reserve und

3. Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes

anzuwenden.

(2) Soldaten sind Personen, die

1. Präsenzdienst leisten (§ 1 Abs. 3 Z 1 des

Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) oder

2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses

(§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes

1978) angehören.

(3) Wehrpflichtige der Reserve im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Wehrpflichtige, die nicht dem

Präsenzstand (§ 1 Abs. 3 und 4 des Wehrgesetzes

1978) angehören und berechtigt sind, einen

höheren Reservedienstgrad als „Wehrmann der

Reserve" zu führen.

(4) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind

1. Berufsoffiziere des Ruhestandes und

2. Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrer Versetzung

in den Ruhestand oder bis zu ihrem

Übertritt in diesen gemäß § 11 des Wehrgesetzes

1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen worden waren.

(5) Dieses Bundesgesetz ist in einem Einsatz des

Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des

Wehrgesetzes 1978 auf alle Soldaten, die eingesetzten

Teilen des Bundesheeres angehören, nur nach

Maßgabe der Einsatzbestimmungen (§ 80) anzuwenden.

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung

zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten

Pflichten,

2. gröblicher Verletzung der ihnen in der

Reserve auferlegten Pflichten oder

3. einer in der Reserve begangenen Handlung

oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie

ohne Nachteil für den Dienst und damit für

das Ansehen des Bundesheeres in ihrem

Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige der Reserve sind disziplinär

zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand

auferlegt waren,

2. gröblicher Verletzung der ihnen in der

Reserve auferlegten Pflichten,

3. Erschleichung eines Reservedienstgrades oder

4. einer in der Reserve begangenen Handlung

oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie

ohne Nachteil für den Dienst und damit für

das Ansehen des Bundesheeres in ihrem

Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind

disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im

Dienststand auferlegt waren,

2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im

Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3. wenn sie Wehrpflichtige der Reserve sind,

überdies wegen

a) gröblicher Verletzung der ihnen in der

Reserve auferlegten Pflichten,

b) Erschleichung eines Reservedienstgrades

oder

c) einer in der Reserve begangenen Handlung

oder Unterlassung, die es nicht

zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst

und damit für das Ansehen des Bundesheeres

in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft

handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des

Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Soldaten sind nicht disziplinär zur Verantwortung

zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten

eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer

Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn

gegen ihn nicht

1. innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem

Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer

Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist,

die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde

erster Instanz in Betracht

kommt, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der

Pflichtverletzung

das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung

zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen

Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche

Verjährungsfrist (§§ 57 und 58 des Strafgesetzbuches)

länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so

tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche

Verjährungsfrist; Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten

Fristen wird gehemmt

1. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der

Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten

und dem Einlangen der Mitteilung des

Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten,

daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist,

oder dem Einlangen der Mitteilung über die

Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,

2. solange ein Strafverfahren bei Gericht anhängig

ist,

3. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der

Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch

den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

der Mitteilung der Verwaltungsbehörde

beim Disziplinarvorgesetzten, daß die

Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens

genommen worden ist,

oder dem Einlangen der Mitteilung über die

Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens,

4. für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens

und

5. für die Dauer des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende

Sachverhalt Gegenstand einer solchen Anzeige

oder eines solchen Verfahrens ist.

Strafanzeige und Anzeige an die Verwaltungsbehörde

§ 4. (1) Liegt der Verdacht einer von Amts

wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren

Handlung vor, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft

zu erstatten.

(2) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu

verfolgenden verwaltungsbehördlich strafbaren

Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung

begründet, so ist die Anzeige an die

zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Für die Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist der

Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen zuständig.

Gegen Personen, die nicht dem Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist die

Strafanzeige von dem Disziplinarvorgesetzten zu

erstatten, dem der Verdacht zur Kenntnis gelangt

ist.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit

Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen

zusammen, so ist von der disziplinären Verfolgung

abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen

möglich ist,

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für

einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt

zugrunde liegt und

3. der dieser Pflichtverletzung Verdächtige

wegen des in Z 2 bezeichneten Tatbestandes

gerichtlich rechtskräftig verurteilt oder gegen

ihn ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder

eine rechtskräftige Strafverfügung erlassen

wurde.

Ein dienstliches Interesse an der disziplinären Verfolgung

im Sinne der Z 1 ist insbesondere dann

gegeben, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung

einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um

den Verdächtigen von der Begehung weiterer

Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen

anderer entgegenzuwirken.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch

eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes

oder eines rechtskräftigen Straferkenntnisses einer

Verwaltungsbehörde zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung

gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache

als erwiesen annehmen, die das Gericht (die

Verwaltungsbehörde) im Urteil (Straferkenntnis)

als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Wurde Strafanzeige oder Anzeige an die

Verwaltungsbehörde erstattet oder ist ein strafgerichtliches

Verfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren

anhängig, so ist ein Disziplinarverfahren zu

unterbrechen, bis

1. die Mitteilung des Staatsanwaltes, daß die

Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder

die Mitteilung der Verwaltungsbehörde, daß

die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens

genommen worden

ist, beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt

oder

2. das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren

rechtskräftig abgeschlossen

ist.

(4) Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach

dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, in der

Fassung des Militärstrafrechtsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 511/1974, mit nicht mehr als sechsmonatiger

Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung

darstellen, sind — abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 3 — ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

unverzüglich disziplinär zu ahnden.

Das gleiche gilt auch, sofern die unverzügliche

Durchführung eines Disziplinarverfahrens zur Aufrechterhaltung

der Disziplin und Ordnung zwingend

geboten erscheint, für Pflichtverletzungen, die

zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr

als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger

Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung

darstellen. Erfolgt zunächst eine disziplinäre Ahndung,

so sind die Einleitung und das Ergebnis des

Disziplinarverfahrens dem Staatsanwalt mitzuteilen.

Diese Mitteilung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Strafbemessung und Absehen von der Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die

Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch

unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen,

die im Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind,

darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte

Strafhöhe erforderlich ist, um den

Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen

abzuhalten oder Pflichtverletzungen

anderer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch

für die Strafbemessung maßgebenden

Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen;

weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten

Bedacht zu nehmen.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben

Beschuldigten gleichzeitig erkannt, so ist nur

eine Strafe zu verhängen.

(3) Bezieht sich ein Urteil, ein Straferkenntnis

oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche

Strafverfügung auf einen Sachverhalt einer Pflichtverletzung,

so ist bei der Strafbemessung auf die

vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde

verhängte Strafe Bedacht zu nehmen.

(4) Im Falle eines Schuldspruches kann von der

Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich

ist und nach den Umständen des Falles und

nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen

werden kann, daß ein Schuldspruch allein

genügen wird, den Beschuldigten von weiteren

Pflichtverletzungen abzuhalten.

Verlautbarung von Strafen

§ 7. (1) Disziplinarerkenntnisse und Disziplinarverfügungen

sind nach Eintritt der Rechtskraft im

militärischen Dienstbereich zu verlautbaren, wenn

dies erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen

entgegenzuwirken. Dies gilt auch für

gerichtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche

Straferkenntnisse und Strafverfügungen,

die sich auf den der Pflichtverletzung zugrunde liegenden

Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung von Disziplinarerkenntnissen

und Disziplinarverfügungen ist von dem

Organ, das sie in erster Instanz erlassen hat, für seinen

Befehlsbereich anzuordnen. Die Verlautbarung

der von Disziplinarkommissionen erlassenen Disziplinarerkenntnisse

sowie von Urteilen, Straferkenntnissen

und gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Strafverfügungen ist vom Disziplinarvorgesetzten

für seinen Befehlsbereich anzuordnen.

(3) Unter Berücksichtigung der Art und der

Schwere der Pflichtverletzung kann die Verlautbarung

nach den jeweiligen disziplinären Erfordernissen

auf bestimmte Teile oder Personengruppen des

Befehlsbereiches beschränkt werden.

(4) Hält der nach Abs. 2 zuständige Vorgesetzte

die Verlautbarung in einem größeren Befehlsbereich

zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht,

so hat er die Verlautbarung bei dem für diesen

Befehlsbereich zuständigen Vorgesetzten zu

beantragen.

(5) Die Verlautbarung hat — ohne Namensnennung

— den der Disziplinarverfügung, dem Disziplinarerkenntnis,

dem Urteil, dem Straferkenntnis

oder der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt,

die verletzten Pflichten und die verhängte

Strafe (das Absehen von der Strafe) zu enthalten.

Die Verlautbarung hat auf die sonst für Dienstanweisungen

im Bundesheer übliche Art (Anschlag,

mündliche Kundmachung usw.) zu erfolgen.

Führungsblätter, Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Die Pflichtverletzung, die verhängte Disziplinarstrafe

(das Absehen von einer Strafe) und

der Zeitpunkt der Rechtskraft des betreffenden

Disziplinarerkenntnisses oder der betreffenden Disziplinarverfügung

sind — ausgenommen bei

Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht

Wehrpflichtige der Reserve sind — in einem Führungsblatt

festzuhalten. Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen

und Disziplinarerkenntnissen dient

(2) Die Führungsblätter, mit Ausnahme jener, in

denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten

wurde, sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe,

frühestens jedoch nach Ablauf von drei

Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung

oder des Disziplinarerkenntnisses, zu vernichten.

(3) Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens

sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

§ 9. Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen,

die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 47 des

Wertgesetzes 1978 anvertrauten Interessen gesetzt

haben, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen

werden.

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 10. Schriften und Amtshandlungen auf Grund

dieses Bundesgesetzes sind von der Entrichtung

bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren

befreit.

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten

steht, unbeschadet sonstiger Gnadenrechte,

das Recht zu, Disziplinarstrafen, die von

den Disziplinarbehörden über die im § 1 genannten

Personen verhängt wurden, zu erlassen und zu mildern,

deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie

anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht

eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren

wieder eingestellt wird.

2. Abschnitt

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 12. Disziplinarbehörden sind

1. die Einheitskommandanten,

2. die Disziplinarvorgesetzten,

3. die Haftprüfungsorgane und

4. die Disziplinarkommissionen.

Unabhängigkeit

§ 13. (Verfassungsbestimmung) Die Haftprüfungsorgane

und die Mitglieder von Disziplinarkommissionen

sind bei Ausübung der ihnen nach

diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben

selbständig und unabhängig.

Einheitskommandanten

§ 14. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere,

denen der Befehl über eine Einheit übertragen

ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen

Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde

gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten

Soldaten. Den Einheitskommandanten als

Disziplinarbehörden sind im Sinne dieses Bundesgesetzes

gleichgestellt

1. Offiziere, denen der Befehl über ein abgesondertes

Kommando, einen Transport oder

einen Kurs mit Verantwortlichkeit für die

Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb

übertragen ist, gegenüber jenen ihrer Befehlsgewalt

unterstellten Soldaten, die nicht einem

nachgeordneten Einheitskommandanten

unterstellt sind,

2. Kommandanten von heereseigenen Sanitätseinrichtungen

mit Verantwortlichkeit für die

Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb

gegenüber jenen Soldaten, die in dieser Einrichtung

in dauernder oder mehr als zweimonatiger

Dienstverwendung stehen oder sich in

stationärer Krankenbehandlung befinden und

nicht einem dieser Sanitätseinrichtung nachgeordneten

Einheitskommandanten unterstellt

sind,

3. Kommandanten von größeren militärischen

Dienststellen als einer Einheit gegenüber den

ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

soweit nicht ein Einheitskommandant oder

einer der in den Z 1 und 2 genannten Kommandanten

zuständig ist,

4. der Bundesminister für Landesverteidigung

gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des

Bundesministeriums für Landesverteidigung

angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen

VIII und IX und, soweit nicht ein

Einheitskommandant oder einer der in den

Z 1 bis 3 genannten Kommandanten zuständig

ist, auch gegenüber anderen Soldaten.

(2) Gegenüber den im Dienstgrad (Amtstitel)

oder im Rang höheren Soldaten steht den Einheitskommandanten

und den nach Abs. 1 Z 1 bis 3

Gleichgestellten eine Strafbefugnis nicht zu. In diesen

Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten

Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Für Soldaten, die sowohl der Befehlsgewalt

eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt

eines nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Gleichgestellten

unterstellt sind, gelten die Letztgenannten als

Disziplinarbehörden, soweit ihnen nach Abs. 2 eine

Strafbefugnis zusteht. Die im Abs. 1 Z 1 und 2

genannten Kommandanten können ihre Strafbefugnis

dem Einheitskommandanten abtreten, wenn

dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des

Verfahrens dient.

Disziplinarvorgesetzte

§ 15. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten

sind

1. die Kommandanten von Bataillonen, die

einem Truppenkörper angehören, und die

ihnen auf Grund der militärischen Organisa-

tion Gleichgestellten gegenüber den ihrer

Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2. die Kommandanten von Truppenkörpern und

die ihnen auf Grund der militärischen Organisation

Gleichgestellten gegenüber den ihrer

Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit

nicht einer der in der Z 1 genannten Disziplinarvorgesetzten

zuständig ist,

3. die Kommandanten von Heereskörpern und

die ihnen auf Grund der militärischen Organisation

Gleichgestellten gegenüber den ihrer

Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit

nicht einer der in den Z 1 und 2 genannten

Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,

4. der Bundesminister für Landesverteidigung

gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des

Bundesministeriums für Landesverteidigung

angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen

VIII und IX und, soweit nicht einer

der in den Z 1 bis 3 genannten Disziplinarvorgesetzten

zuständig ist, auch gegenüber anderen

Soldaten.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen

der Reserve ist der zuständige Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes, die nicht Wehrpflichtige

der Reserve sind, ist der nach Abs. 1 im

Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand

zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte.

(4) Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen

nach Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich

eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zuständigen

Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses

Zuständigkeitsbereiches

1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach

§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978

oder

2. unabhängig von einem solchen Einsatz

infolge der örtlichen Verhältnisse

beträchtlich erschwert, so hat im Falle der Z 1 der

nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, im Falle der

Z 2 der Bundesminister für Landesverteidigung

nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen

Verhältnissen durch Verordnung diesen

Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem

anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Die

Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen

im Bundesheer übliche Art (Anschlag,

mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 16. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten

und des Disziplinarvorgesetzten gehen über

1. auf den Kommandanten des für die Mobilmachung

verantwortlichen Kommandos, wenn

infolge des nur vorübergehenden Bestandes

der militärischen Dienststelle (etwa für die

Dauer einer Übung oder einer Mobilmachung)

a) ihre disziplinären Befugnisse weggefallen

sind oder

b) das Disziplinarverfahren von ihnen in dieser

Instanz nicht abschließend erledigt

werden kann,

2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten

Vorgesetzten, wenn

a) die Tat außer Dienst am Einheitskommandanten

oder am Disziplinarvorgesetzten

selbst begangen wurde,

b) sie an der Tat beteiligt waren,

c) ihre disziplinären Befugnisse aus einem

anderen als dem in der Z 1 genannten

organisatorischen Grund weggefallen sind

oder

d) das Disziplinarverfahren von ihnen aus

einem anderen als dem in der Z 1 genannten

organisatorischen Grund in dieser

Instanz nicht abschließend erledigt werden

kann,

3. auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die

Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich

begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten

oder verschiedenen Disziplinarvorgesetzten

unterstehen.

(2) Beamte der Verwendungsgruppe A oder B,

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder

b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag

haben

1. die Aufgaben des Einheitskommandanten

wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund

der militärischen Organisation gleichgestellt

sind oder eine der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3

angeführten Funktionen innehaben,

2. die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten

wahrzunehmen, wenn sie eine der im § 15

Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben.

(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten,

des Disziplinarvorgesetzten oder des

nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind

deren Aufgaben von ihren Stellvertretern wahrzunehmen,

sofern diese Offiziere, Beamte der Verwendungsgruppe

A oder B, Vertragsbedienstete der

Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare

Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind; ist dies

nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar

übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Haftprüfungsorgan

§ 17. (1) Wenn der Disziplinarvorgesetzte in

erster Instanz Disziplinarhaft (§ 45) verhängt hat,

ist ein Haftprüfungsorgan Berufungsinstanz. Der

Bundesminister für Landesverteidigung hat Bedienstete

aus dem Personalstand des Bundesministe-

riums für Landesverteidigung als Haftprüfungsorgane

zu bestellen. Für diese Funktionen sind rechtskundige

Beamte der Verwendungsgruppe A oder

rechtskundige Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe

a, sofern diese Beamten und Vertragsbediensteten

Reserveoffiziere sind, oder rechtskundige

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1

heranzuziehen. Die sonstige Verwendung dieser

Bediensteten darf nicht die Möglichkeit einer Einflußnahme

auf ihre Tätigkeit als Haftprüfungsorgan

bieten.

(2) Für die Funktion als Haftprüfungsorgan sind

die im Abs. 1 bezeichneten Bediensteten auf drei

Jahre zu bestellen. Der Zuständigkeitsbereich eines

Haftprüfungsorgans hat grundsätzlich einen Militärkommandobereich

zu umfassen. Durch Verordnung

des Bundesministers für Landesverteidigung

kann unter Berücksichtigung der militärischen

Erfordernisse, der örtlichen Gegebenheiten sowie

der Personalstärke bestimmt werden, daß ein Haftprüfungsorgan

für mehrere Militärkommandobereiche

oder für Teile von Militärkommandobereichen

zuständig ist. Die Haftprüfungsorgane dürfen

— abgesehen von den Fällen des Abs. 3 — nur in

jenen Bereichen verwendet werden, für die sie

bestellt wurden.

(3) Für jedes Haftprüfungsorgan ist für die Fälle

seiner vorübergehenden Verhinderung, des Ruhens

oder der kurzfristigen Vakanz seiner Funktion vom

Bundesminister für Landesverteidigung ein Vertreter

zu bestellen. Im Bedarfsfall hat dieser in die

Funktion des Haftprüfungsorgans, das zu vertreten

ist, einzutreten. Dauert die Verhinderung (das

Ruhen, die Vakanz) schon einen Monat, so kann

ein Haftprüfungsorgan für den Zeitraum bis zum

Dienstantritt des verhinderten Haftprüfungsorgans

neu bestellt werden. Die Funktion dieses Haftprüfungsorgans

endet jedoch spätestens mit Ablauf der

Bestellungsdauer des verhinderten Haftprüfungsorgans.

(4) Ein zum Haftprüfungsorgan bestellter

Bediensteter oder sein Vertreter darf nur mit seiner

Zustimmung versetzt werden.

(5) Ein Bediensteter darf nicht zum Haftprüfungsorgan

(Vertreter) bestellt werden, wenn

1. er (vorläufig) vom Dienst enthoben (suspendiert)

oder außer Dienst gestellt ist,

2. gegen ihn ein Disziplinarverfahren vor der

Disziplinarkommission eingeleitet wurde, bis

zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens,

3. er wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden,

mit Vorsatz begangenen gerichtlich

strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt

wurde, bis zum Zeitpunkt, ab dem über die

Verurteilung nur beschränkte Auskunft aus

dem Strafregister erteilt wird,

4. gegen ihn eine Disziplinarverfügung oder ein

Disziplinarerkenntnis ergangen ist, bis zum

Ende der Vollstreckung der Disziplinarstrafe,

jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab

Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder

des Disziplinarerkenntnisses.

(6) Die Funktion des Haftprüfungsorgans ruht

1. während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

wegen einer von Amts wegen zu

verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren

Handlung,

2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

vor der Disziplinarkommission

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

3. während einer vorläufigen Dienstenthebung

(vorläufigen Suspendierung) oder einer

Dienstenthebung (Suspendierung),

4. während eines Urlaubes von mehr als drei

Monaten,

5. während der Leistung eines Präsenzdienstes.

(7) Die Funktion des Haftprüfungsorgans endet

mit

1. dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2. der Außerdienststellung,

3. der Versetzung,

4. dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

5. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe

oder dem rechtskräftigen Schuldspruch

ohne Verhängung einer Strafe,

6. der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer

von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz

begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung.

Disziplinarkommissionen

§ 18. (1) Als Disziplinarkommissionen sind

1. für Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer

auf Grund eines Dienstverhältnisses

angehören oder Berufsmilitärpersonen des

Ruhestandes sind,

a) in erster Instanz bei jedem Militärkommando

eine Disziplinarkommission,

b) in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando

eine Disziplinaroberkommission,

2. für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören oder

Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind,

ausgenommen die in der Z 3 genannten Offiziere,

a) in erster Instanz bei jedem Korpskommando

und beim Militärkommando Wien

eine Disziplinarkommission,

b) in zweiter Instanz beim Bundesministerium

für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission,

3. für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören oder

Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind

und den Dienstklassen VII bis IX angehören

oder angehört haben, beim Bundesministerium

für Landesverteidigung

a) in erster Instanz eine Disziplinarkommission,

b) in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission

einzurichten. Der nach Z 1 lit. a beim Militärkommando

Wien eingerichteten Disziplinarkommission

für Unteroffiziere und Chargen ist die nach Z 1

lit. b beim Korpskommando I eingerichtete Disziplinaroberkommission

im Instanzenzug übergeordnet.

(2) Der Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission

deckt sich jeweils mit dem örtlichen

Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der die

Disziplinarkommission eingerichtet ist. Würde die

disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach

Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich einer

Disziplinarkommission erster Instanz oder in Teilen

dieses Zuständigkeitsbereiches

1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach

§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978

oder

2. unabhängig von einem solchen Einsatz

infolge der örtlichen Verhältnisse

beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister

für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen

und organisatorischen Verhältnissen durch

Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder

Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in

Betracht kommenden Disziplinarkommission zuzuweisen.

Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung

im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für

Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art

(Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem

Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von

Stellvertretern des Vorsitzenden sowie weiteren

Mitgliedern. Die Disziplinarkommissionen haben

in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

§ 19. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen

sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines

Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu

bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Disziplinarkommissionen

auch während dieser drei Jahre

durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern

zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat die Vorsitzenden aller Disziplinarkommissionen,

deren Stellvertreter sowie die Hälfte der weiteren

Mitglieder der beim Bundesministerium für

Landesverteidigung eingerichteten Disziplinarkommissionen

(§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3) aus dem

Kreis der Berufsoffiziere zu bestellen.

(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei

denen eine Disziplinarkommission für Unteroffiziere

und Chargen (§ 18 Abs. 1 Z 1) eingerichtet

ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser

Disziplinarkommissionen aus dem Kreis der im örtlichen

Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission

Dienst versehenden Unteroffiziere

und Chargen, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen.

(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei

denen eine Disziplinarkommission für Offiziere

(§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. a) eingerichtet ist, haben die

Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen

aus dem Kreis der im örtlichen

Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission

Dienst versehenden Berufsoffiziere zu

bestellen.

(5) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist

von dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung

zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß

innerhalb eines Monats nach Aufforderung

durch den Bundesminister für Landesverteidigung

oder die Kommandanten der Dienststellen, bei

denen Disziplinarkommissionen eingerichtet sind,

keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission,

so haben diese Organe die erforderlichen

Mitglieder selbst zu bestellen.

(6) Zum Mitglied einer Disziplinarkommission

darf nicht bestellt werden

1. ein Soldat, der (vorläufig) vom Dienst enthoben

oder außer Dienst gestellt ist,

2. ein Soldat, gegen den ein Disziplinarverfahren

eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen

Abschluß dieses Verfahrens,

3. ein Soldat, der wegen einer von Amts wegen

zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig

verurteilt wurde, bis zum Zeitpunkt, ab dem

über die Verurteilung nur beschränkte Auskunft

aus dem Strafregister erteilt wird,

4. ein Soldat, für den ein Führungsblatt (§ 8)

angelegt ist.

(7) Bei der Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen

ist auf die für die Zusammensetzung

der Disziplinarsenate erforderliche Anzahl

und die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder

Bedacht zu nehmen.

Disziplinarsenate

§ 20. (1) Die Disziplinarsenate haben aus dem

Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder

einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem

und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes

Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission

hat in einer Geschäftseinteilung

1. die Anzahl der Senate festzulegen,

2. die Kommissionsmitglieder unter Bedachtnahme

auf die Abs. 4 bis 6 den einzelnen

Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden

und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem

Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder

als Senatsmitglieder heranzuziehen

sind,

4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den

Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern

zu regeln sowie

5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresschluß

für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.

(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf

eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen

werden, wenn dies auf Grund einer

Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 19 Abs. 1

letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der

Geschäftseinteilung notwendig ist.

(4) Die Disziplinarsenate der Disziplinarkommissionen

für Unteroffiziere und Chargen haben

aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem

und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die

Senatsvorsitzenden müssen

1. bei den Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere

und Chargen Hauptmann sein oder

einer der Dienstklassen V bis VIII und

2. bei den Disziplinaroberkommissionen für

Unteroffiziere und Chargen einer der Dienstklassen

VI bis VIII

angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß

Vizeleutnant sein, der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)

des anderen muß dem

Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)

des Beschuldigten entsprechen.

(5) Die Disziplinarsenate für Offiziere nach § 18

Abs. 1 Z 2 und 3 haben aus einem Berufsoffizier als

Senatsvorsitzendem und zwei Offizieren als weiteren

Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden

müssen

1. bei den Disziplinarkommissionen für Offiziere

nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a einer der

Dienstklassen VI bis VIII,

2. bei der Disziplinaroberkommission für Offiziere

nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b einer der

Dienstklassen VII bis IX und

3. bei den Disziplinarkommissionen nach § 18

Abs. 1 Z 3 einer der Dienstklassen VIII oder

IX

angehören. Der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)

eines weiteren Mitgliedes muß

dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)

des Beschuldigten entsprechen.

(6) Mangelt es an einem dem Senat zugeordneten

Kommissionsmitglied mit einem dem Dienstgrad

(Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des

Beschuldigten entsprechenden Dienstgrad (Amtstitel,

Verwendungsbezeichnung), so hat an dessen

Stelle dem Senat ein Soldat mit dem jeweils nächstniedrigeren

oder nächsthöheren Dienstgrad (Amtstitel,

Verwendungsbezeichnung) anzugehören. Ist

der Beschuldigte Charge, so kann dieses Senatsmitglied

Charge oder Unteroffizier sein.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu

Disziplinarkommissionen

§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

ruht

1. während eines wegen einer von Amts wegen

zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen

strafbaren Handlung bei Gericht anhängigen

Strafverfahrens,

2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß,

3. während einer vorläufigen Dienstenthebung

oder einer Dienstenthebung,

4. während einer Außerdienststellung,

5. während eines Urlaubes von mehr als drei

Monaten,

6. während einer Dienstzuteilung zu einer

Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches

der Disziplinarkommission,

7. während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

endet mit

1. dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2. der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug

über- oder untergeordneten Disziplinarkommission,

3. der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb

des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,

4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand,

5. der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer

von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz

begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,

6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe

oder dem rechtskräftigen Schuldspruch

ohne Verhängung einer Strafe.

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 22. (1) Die Schriftführer sind von den Kommandanten

der Dienststellen, bei denen Disziplinarkommissionen

eingerichtet sind, aus dem Personalstand

des örtlichen Zuständigkeitsbereiches dieser

Disziplinarkommission zu bestellen; § 19 Abs. 6

ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich des Ruhens und Endens der

Funktion des Schriftführers gilt § 21 sinngemäß.

Seine Funktion endet überdies, wenn er zum

Schriftführer einer im Instanzenzug über- oder

untergeordneten Disziplinarkommission bestellt

wird.

(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der

Disziplinarkommissionen und für deren Sacherfordernisse

haben die Dienststellen aufzukommen, bei

denen sie eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsit-

zender nicht bei der Dienststelle in Verwendung,

bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist,

sind die Kanzleigeschäfte dieses Disziplinarsenates

von der Dienststelle wahrzunehmen, bei der der

Senatsvorsitzende in Verwendung steht.

3. Abschnitt

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Verfahrensarten

§ 23. Das Disziplinarverfahren ist als

1. Kommandantenverfahren (§§ 55 bis 63) oder

als

2. Kommissionsverfahren (§§ 64 bis 74)

durchzuführen.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 172/1950, sinngemäß anzuwenden

1. im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren

§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),

§ 7 Abs. 1

Z 1 bis 3

und (Befangenheit von Verwaltungsorganen

Abs. 2),

§ 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit),

§ 10

Abs. 2 bis

4 und 6

sowie

§ 11 (Vertreter),

§ 13 (Anbringen),

§ 13 a (Rechtsbelehrung),

§§ 14 und

15 (Niederschriften),

§ 16 (Aktenvermerke),

§ 17

Abs. 1, 3

und 4 (Akteneinsicht),

§ 18

Abs. 1, 2

und 4 (Erledigungen),

§§ 19 und

20 (Ladungen),

§§ 21 und

22 (Zustellungen),

§§ 32 und

33 (Fristen),

§ 34 (Ordnungsstrafen),

§ 35 (Mutwillensstrafen),

§ 36 (Widmung und Vollzug der

Ordnungs- und Mutwillensstrafen;

Rechtsmittel),

§§ 37 bis

39 (Allgemeine Grundsätze des

Ermittlungsverfahrens),

§ 39 a (Dolmetscher und Übersetzer),

§§ 40, 41

und

§ 42

Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),

§§ 45 und

46 (Allgemeine Grundsätze über

den Beweis),

§ 47 (Urkunden),

§§ 48 bis

50 (Zeugen),

§§ 52 und

53 (Sachverständige),

§ 54 (Augenschein),

§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme

und Erhebungen),

§ 56 (Erlassung von Bescheiden),

§§ 58 bis

61,

§ 61 a

und

§ 62

Abs. 4 (Inhalt und Form der

Bescheide),

§ 63

Abs. 2 bis

4,

§ 64

Abs. 1

und

§ 65 (Berufung),

§ 68

Abs. 1, 4,

5 und 7 (Abänderung und Behebung

von Amts wegen),

§§ 69 und

70 (Wiederaufnahme des Verfahrens),

§§ 71 und

72 (Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand),

§ 73 (Entscheidungspflicht) und

§ 78 a (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben),

2. im Kommandantenverfahren vor dem Haftprüfungsorgan

sowie im Kommissionsverfahren

auch

§ 7 Abs. 1

Z 4 und 5 (Befangenheit von Verwaltungsorganen)

Zuständigkeit

§ 25. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen

Soldaten bestimmt sich nach jener Dienststelle, der

der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens

angehört oder bei der er für mehr als zwei

Monate in Dienstverwendung steht; diese Zuständigkeit

bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluß des

Verfahrens bestehen.

(2) Für die Zuständigkeit im Verfahren gegen

Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes ist der Ort

im Inland maßgebend, in dem sie im Zeitpunkt der

Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen

Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren

ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen

derartigen Aufenthalt, so ist nach Maßgabe des

§ 18 Abs. 1 die Disziplinarkommission beim Militärkommado

Wien beziehungsweise die Disziplinarkommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zuständig.

(3) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige

der Reserve, die nicht Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes sind, richtet sich nach ihrem

ordentlichen Wohnsitz im Inland, in Ermangelung

eines solchen nach ihrem ständigen Aufenthalt im

Inland. Ansonsten ist der Militärkommandant von

Wien zuständig.

(4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten

(§§ 14 und 16) oder zwischen Disziplinarvorgesetzten

(§§ 15 und 16) ist vom

nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden.

Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten

und Disziplinarvorgesetzten

ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.

(5) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen

(§ 18), von denen der Rechtszug

an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist

von dieser zu entscheiden; ein Zuständigkeitsstreit

zwischen anderen Disziplinarkommissionen ist von

der Disziplinaroberkommission nach § 18 Abs. 1

Z 3 lit. b zu entscheiden.

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 26. (1) Gegen mehrere Beschuldigte, die an

einer Pflichtverletzung beteiligt waren,

1. sind Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen,

wenn dieselbe Disziplinarbehörde

zuständig ist,

2. können mündliche Verhandlungen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn Disziplinarkommissionen

derselben Ebene zuständig

sind und das Disziplinarverfahren durch die

Verbindung vereinfacht wird.

Im Falle der Z 2 haben die Disziplinarsenate einvernehmlich

einen Verhandlungsleiter zu bestimmen.

Die Beratung und die Beschlußfassung ist

gesondert durchzuführen.

(2) Die Disziplinarbehörden, die ein Disziplinarverfahren

gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam

durchführen, können das Disziplinarverfahren

gegen einzelne Beschuldigte gesondert weiterführen,

wenn hiedurch Verzögerungen des Disziplinarverfahrens

vermieden werden.

Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht

§ 27. Im Disziplinarverfahren sind weder der

Beschuldigte noch der Disziplinaranwalt oder die

Disziplinarbehörde zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher

oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten

Verschwiegenheit verpflichtet.

Parteien

§ 28. (1) Parteien im Kommissionsverfahren sind

der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Im

Kommandantenverfahren ist nur der Beschuldigte

Partei.

(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung

der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.

Verteidigung

§ 29. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen

oder durch

1. einen Soldaten oder

2. einen Beamten oder Vertragsbediensteten, der

nicht Soldat ist,

jeweils aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der

Disziplinarbehörde, verteidigen lassen, der sich

durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat.

Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht

auch mündlich erteilt werden. Eine Verteidigung

durch andere Personen ist nicht zulässig.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der

Disziplinarbehörde aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich

ein Soldat als Verteidiger zu bestellen.

Der Bund hat den im Interesse der Verteidigung

notwendigen und zweckmäßigen Aufwand für diesen

Verteidiger bis zum Abschluß des Verfahrens

vorläufig zu tragen. Soweit dieser Aufwand nicht

endgültig vom Bund zu tragen ist (§ 38), hat der

Beschuldigte dem Bund nach Abschluß des Verfahrens

den Aufwand zu ersetzen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall

sind Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete,

die nicht Soldaten sind, zur Übernahme einer

Verteidigung nicht verpflichtet.

(4) Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete,

die nicht Soldaten sind, dürfen, wenn sie eine

Verteidigung übernommen haben, in keinem Fall

eine Belohnung annehmen und haben gegenüber

dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung

des im Interesse der Verteidigung notwendigen und

zweckmäßigen Aufwandes.

(5) Die Vertretung durch einen Verteidiger

schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen

Namen Erklärungen abgibt.

(6) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser

Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Er ist befugt, alles, was

er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich

erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel

anzuwenden.

(7) Der Verteidiger kann die Zeugenaussage darüber

verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft

vom Beschuldigten anvertraut wurde.

(8) Die Verteidigung dürfen nicht übernehmen

1. Personen, die (vorläufig) vom Dienst enthoben

(suspendiert) sind oder gegen die ein

strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren

eingeleitet ist, für die Dauer der

(vorläufigen) Dienstenthebung (Suspendierung)

oder des Verfahrens,

2. Personen während der Vollstreckung einer

Disziplinarstrafe,

3. Personen, die im Verfahren als Zeuge oder

Sachverständiger zu vernehmen sind.

Die in den Z 1 bis 3 genannten Personen dürfen

auch nicht als Verteidiger bestellt werden.

Zustellung

§ 30. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu

eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte

durch einen Verteidiger vertreten ist, sind

sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu

eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger

zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen

der Zustellung für den Beschuldigten mit dem

Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Die §§ 8, 10 und 25 des Zustellgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1982, sind nicht anzuwenden.

Ladungen

§ 31. Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, auch

Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb

des Amtsbereiches dieser Behörde haben.

Fristenberechnung

§ 32. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind

in den Fristenlauf nicht einzurechnen.

Verfahrensgrundsatz

§ 33. Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden

Umstände sind in gleicher Weise zu

berücksichtigen wie die belastenden.

Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 34. Die Verwandten und Verschwägerten des

Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine

Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch

näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert

sind, der Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern,

sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind auf

ihr Verlangen ganz oder teilweise von der Verbindlichkeit

zur Ablegung eines Zeugnisses zu befreien.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 35. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über

den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und

des Disziplinarverfahrens sind, soweit nicht § 7

anzuwenden oder in den folgenden Absätzen anderes

bestimmt ist, verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

darf die Tatsache und den jeweiligen Stand des

Disziplinarverfahrens veröffentlichen.

(3) Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen

dürfen die Tatsache

1. der Einstellung des Kommandantenverfahrens,

ausgenommen im Falle des § 58 Abs. 3

Z 5,

2. der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens

veröffentlichen.

(4) Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen

dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses

insoweit veröffentlichen, als eine solche

Veröffentlichung nicht im Spruch des Disziplinarerkenntnisses

ausgeschlossen wird; die Veröffentlichung

kann insoweit ausgeschlossen werden,

als ihr öffentliche Interessen oder private Interessen

Dritter entgegenstehen.

Berufung und Berufungsentscheidung

§ 36. (1) Die Berufung ist von der Partei schriftlich,

telegraphisch, fernschriftlich oder mündlich

bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in

erster Instanz erlassen hat. Die Berufungsfrist

beginnt für jede Partei im Falle bloß mündlicher

Verkündung des Bescheides mit dieser, in allen

anderen Fällen mit der an sie erfolgten Zustellung

des Bescheides.

(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern nicht die

Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen

oder die Sache wegen wesentlicher Mängel

des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster

Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache

selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung

ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung

ist keine weitere Berufung zulässig.

(3) Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen

Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis darf

das Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Strafe

nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 37. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens

auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand darf über den

Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte

Strafe ausgesprochen werden.

(3) Nach dem Tod des Beschuldigten können

auch sein Ehegatte und seine Verwandten in auf-

und absteigender Linie die Wiederaufnahme des

Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragen.

(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der

Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

oder auf Antrag des Beschuldigten die Wiederaufnahme

des Verfahrens bewilligt und ist die Disziplinarstrafe

zum Zeitpunkt der Erlassung dieser

Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so

hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen

Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens

zu unterbleiben.

(5) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei

Jahren festgesetzten Fristen betragen im Kommissionsverfahren

zehn Jahre.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum

Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der für

die Verjährung (§ 3) festgelegten Fristen mit der

Maßgabe zulässig, daß die Frist des § 3 Abs. 1 Z 1

ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu

berechnen ist.

(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht, die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen,

nicht zu.

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens

sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren

eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt,

so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag

in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe,

höchstens jedoch 5000 S, zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer

auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,

auf Grund einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde

sind wie Dienstreisen zu behandeln.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers

erwachsenden Kosten sind im Verfahren gegen

Soldaten, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1

und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an

diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten,

vom Bund zu tragen. In allen anderen Fällen sind

diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen,

nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen

Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz

1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

§ 39. Der Bestellung zum Haftprüfungsorgan,

zum Mitglied einer Disziplinarkommission, zum

Disziplinaranwalt, zum Stellvertreter eines Disziplinaranwaltes

oder zum Schriftführer ist Folge zu leisten.

4. Abschnitt

Sicherungsmaßnahmen

Dienstenthebung

§ 40. (1) Wird über einen Soldaten, der dem

Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses

angehört, die Untersuchungshaft verhängt, oder

würden durch die Belassung dieses Soldaten im

Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten

Pflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder

wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere

die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung,

gefährdet, so hat der Disziplinarvorgesetzte die

vorläufige Enthebung des Soldaten vom Dienst zu

verfügen.

(2) Verfügungen nach Abs. 1 können auch von

den Vorgesetzten, die dem Disziplinarvorgesetzten

übergeordnet sind, oder von den mit der Vornahme

einer Inspizierung betrauten Offizieren getroffen

werden.

(3) Gegen die vorläufige Dienstenthebung ist

kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Jede vorläufige Dienstenthebung ist unverzüglich

der Disziplinarkommission mitzuteilen, die

über die Dienstenthebung zu entscheiden hat. Die

vorläufige Dienstenthebung endet mit dem Tag, an

dem diese Entscheidung dem Betroffenen zugestellt

wird. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der

Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat

diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Durch Beschluß der Disziplinarkommission

kann für die Dauer der Dienstenthebung die Kürzung

des Monatsbezuges — unter Ausschluß der

Haushaltszulage — unter Bedachtnahme auf die

der Behörde bekannten persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse des vom Dienst Enthobenen

bis auf zwei Drittel verfügt werden.

(6) Tritt in den Umständen, die für eine Verfügung

nach Abs. 5 maßgebend waren, während der

Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so

ist die Bezugskürzung

1. auf Antrag des vom Dienst Enthobenen,

2. auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder

3. von Amts wegen

von der Disziplinarkommission aufzuheben oder

abzuändern; im Falle der Z 1 wird diese Verfügung

mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(7) Die Dienstenthebung und die Bezugskürzung

enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß

des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die

für die Dienstenthebung maßgebend gewesen sind,

vorher weg, so sind die Dienstenthebung und die

Bezugskürzung von der Disziplinarkommission, bei

der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich

aufzuheben.

(8) Berufungen gegen eine Dienstenthebung

oder gegen eine Bezugskürzung haben keine auf-

schiebende Wirkung; über die Berufung hat die im

Instanzenzug übergeordnete Disziplinaroberkommission

ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Im Verfahren über die Dienstenthebung und

die Bezugskürzung kommt dem Disziplinaranwalt

Parteistellung zu.

(9) Vom Dienst enthobene Soldaten sind verpflichtet,

sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten

zu bestimmten Zeiten bei der von diesem

bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(10) Auf das Verfahren über die vorläufige

Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das

Kommandantenverfahren sinngemäß anzuwenden.

Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und

die Bezugskürzung sind die Bestimmungen über

das Kommissionsverfahren sinngemäß anzuwenden.

Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur

durchzuführen, wenn dies im Interesse der Raschheit

und Zweckmäßigkeit des Verfahrens gelegen

ist.

(11) Bei der Entscheidung über die Berufung

gegen eine Dienstenthebung ist der § 73 des AVG

1950 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die darin

genannte Frist einen Monat beträgt.

(12) Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind

die Abs. 1 bis 4, 7, 9 und 11 sinngemäß mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten

vom Einheitskommandanten

und die Aufgaben der Disziplinarkommission vom

Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen sind. Auf

das Verfahren sind die Bestimmungen über das

Kommandantenverfahren (§§ 55 bis 63) sinngemäß

anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung ist

jedoch nur durchzuführen, wenn dies im Interesse

der Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens

gelegen ist. Die Berufungsfrist beträgt drei Tage.

Berufungen gegen eine Dienstenthebung haben

keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung

gegen eine Verfügung des Disziplinarvorgesetzten

hat der nächsthöhere Vorgesetzte in letzter Instanz

zu entscheiden.

Vorläufige Festnahme

§ 41. (1) Ein Soldat, der im Verdacht einer

Pflichtverletzung steht, ist vorläufig festzunehmen,

wenn

1. er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich

nicht ausweist und seine Identität auch sonst

nicht sofort feststellbar ist,

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der

disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen

werde,

3. er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der

Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen

sucht oder

4. die vorläufige Festnahme zur Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung der militärischen

Disziplin, Ordnung oder Sicherheit zwingend

erforderlich ist.

(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme von

Soldaten steht zu

1. den Offizieren, die einen höheren Dienstgrad

(Amtstitel) als Fähnrich haben,

2. den Leitern militärischer Dienststellen, auch

wenn sie nicht Soldaten sind,

3. den Soldaten vom Tag,

4. den Wachen und

5. den Angehörigen der Militärstreife.

Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen

Festnahme gegenüber den ihnen untergebenen

Soldaten zu, sofern ein Einschreiten der nach den

Z 1 bis 5 befugten Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt

werden kann.

(3) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme

auf kürzestem Wege dem Kommandanten

(Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene

angehört, in dessen Abwesenheit dem

Offizier vom Tag, bekanntzugeben. Dieser hat die

vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten

des Festgenommenen zu melden.

(4) Der Festgenommene ist unverzüglich dem

Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle,

der der Festgenommene angehört, in dessen

Abwesenheit dem Offizier vom Tag, zur Verwahrung

im Haftraum zu übergeben.

(5) Der Kommandant (Leiter) der militärischen

Dienststelle (der Offizier vom Tag) hat den Festgenommenen

freizulassen, wenn der Grund für die

Festnahme entfällt. Sofern die Voraussetzungen für

eine Freilassung gegeben sind, der Festgenommene

jedoch noch nicht dem Kommandanten (Leiter) der

militärischen Dienststelle (dem Offizier vom Tag)

zur Verwahrung im Haftraum übergeben wurde,

ist die Freilassung vom Festnehmenden oder von

dessen Vorgesetztem zu verfügen. Der Festgenommene

ist binnen 48 Stunden nach der Festnahme

entweder freizulassen oder der zur weiteren Verfolgung

berufenen Behörde zu überstellen. Die vorläufige

Festnahme ist jedenfalls mit Ablauf von

48 Stunden nach der Festnahme aufzuheben.

(6) Für die Verwahrung vorläufig Festgenommener

im Haftraum gilt § 45 Abs. 7 bis 10 sinngemäß.

II. BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Disziplinarstrafen

1. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die

den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 42. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den

Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes

1978) oder im Anschluß an diesen einen

außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40

Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 (Aufschub der Rückversetzung

in die Reserve) leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. das Ausgangsverbot,

4. die Disziplinarhaft,

5. die Unfähigkeit zur Beförderung und die

Degradierung.

Geldbuße

§ 43. (1) Die Geldbuße ist mit höchstens 15 vH

der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfaßt das Taggeld,

die Dienstgradzulage und die Monatsprämie,

die nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl.

Nr. 87, im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung

oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten

Instanz gebühren. Maßgebend ist die Verkündung

der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung

die Unterfertigung. Gebühren die genannten Barbezüge

in diesem Monat nicht für den vollen

Monat, so gilt das Dreißigfache der für den Tag

der Entscheidung der ersten Instanz gebührenden

Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren für

den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge,

so ist der letzte Monat beziehungsweise Tag

vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher

Anspruch bestand.

(3) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße

können die dem Beschuldigten auszuzahlenden

Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise

Unterfertigung der Entscheidung der ersten

Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig

einbehalten werden.

Ausgangsverbot

§ 44. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen

oder teilweisen Entzug des täglichen Ausgangs. Es

ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage

zu verhängen.

(2) Beim Überwiegen mildernder Umstände ist

der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Der teilweise

Entzug des Ausgangs besteht in der Verpflichtung,

eine bestimmte Anzahl von Stunden,

höchstens jedoch sechs Stunden vor dem Zapfenstreich

in der Unterkunft einzutreffen; ein solches

Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im

gleichen Ausmaß pro Tag zu verhängen. Für Soldaten,

die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft

wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des

Ausgangs in der Verpflichtung, eine bestimmte

Anzahl von Stunden nach Dienstschluß (an dienstfreien

Tagen ab 8.00 Uhr) in der Kaserne (Lager,

Quartier, Freilager u. dgl.) anwesend zu sein.

(3) Den mit teilweisem Entzug des Ausgangs

Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens

einer Stunde zu verbleiben. Wird hiedurch die

festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbots

vermindert, so gilt dennoch das Ausgangsverbot für

diesen Tag als vollstreckt.

(4) Beim Überwiegen erschwerender Umstände

kann der volle Entzug des täglichen Ausgangs

1. durch die Verpflichtung, bestimmte Teile des

Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder

2. durch die Verpflichtung zur Dienstleistung

verschärft werden. Die Dienstleistung nach der Z 2

darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und

hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich

zu enden. Die Strafverschärfungen nach den Z 1

und 2 können auch nebeneinander angeordnet werden.

(5) Während der Vollstreckung dürfen die mit

Ausgangsverbot Bestraften kein Schanklokal (Kantine,

Kasino, Soldatenheim u. dgl.) besuchen und

den ihrer Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich

nur mit Erlaubnis ihres Vorgesetzten verlassen. Jeglicher

Genuß von Alkohol oder anderer berauschender

Mittel ist verboten.

(6) Tage, an denen dem Bestraften aus anderen

Gründen kein Ausgang zusteht, zählen nicht als

Tage der Strafvollstreckung. Für die Dauer der

Vollstreckung einer Disziplinarhaft wird die Vollstreckung

des Ausgangsverbots unterbrochen; eine

noch nicht begonnene Vollstreckung wird aufgeschoben.

(7) Im Anschluß an die tägliche Vollstreckung

des Ausgangsverbots entfällt ein dem Soldaten

sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich

auszubleiben.

(8) Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner

Anwesenheit aufgetragen werden, sich zu bestimmten

Zeitpunkten zu melden. Zwischen den Zeitpunkten

der Meldung müssen mindestens zwei

Stunden liegen.

(9) Würde die Vollstreckung mit Rücksicht auf

die familiären oder sonstigen persönlichen Gründe

des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist

sie auf Weisung des Einheitskommandanten von

Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.

Disziplinarhaft

§ 45. (1) Die Disziplinarhaft besteht in der

Abschließung des Bestraften in einem Haftraum

während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht

am Dienst teilnimmt. Sie ist mindestens für einen

Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen; als Tag

gilt ein Zeitraum von 24 Stunden.

(2) Während der Strafdauer hat der Bestrafte —

soweit er dienstfähig ist — am Dienst teilzunehmen.

Solange er aber Dienstleistungen verweigert,

ist er unbeschadet seiner sonstigen disziplinären

oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch in

der Zeit im Haftraum zu verwahren, in der er

ansonsten am Dienst teilzunehmen hat.

(3) Die Disziplinarhaft darf nur bei besonderer

Schwere der Pflichtverletzung oder bei Pflichtverletzungen,

die unter besonders erschwerenden

Umständen begangen wurden, verhängt werden.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. der Verstoß des Beschuldigten gegen die militärische

Disziplin mehrere Pflichtverletzungen

umfaßt,

2. mehrere Soldaten an der Pflichtverletzung

beteiligt waren,

3. die Pflichtverletzung den Dienst schwer

beeinträchtigt hat und auf den Einfluß von

Alkohol oder anderer berauschender Mittel

zurückzuführen ist,

4. die Pflichtverletzung während des Gefechtsdienstes

begangen wurde,

5. die Pflichtverletzung vor mehreren anderen

Soldaten begangen wurde oder

6. der Beschuldigte schon einmal wegen einer

Pflichtverletzung bestraft worden ist, die auf

der gleichen schädlichen Neigung beruht hat.

(4) Liegt ein Vollstreckungshindernis vor, so ist

die Strafvollstreckung auf Weisung des Einheitskommandanten

von Amts wegen bis zum Wegfall

des Hindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen.

Vollstreckungshindernisse liegen vor, wenn

1. der Bestrafte haftuntauglich ist,

2. geeignete Hafträume fehlen,

3. Ausbildungsrücksichten oder die Erfordernisse

eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 des

Wehrgesetzes 1978 der Strafvollstreckung

entgegenstehen oder

4. die Vollstreckung der Disziplinarhaft mit

Rücksicht auf die familiären oder sonstigen

persönlichen Gründe des Bestraften eine

unbillige Härte darstellen würde.

(5) Vor dem Antritt der Disziplinarhaft sowie

während der Vollstreckung ist die Hafttauglichkeit

des Bestraften in angemessenen Zeitabständen und

bei Bedarf durch ärztliche Untersuchungen zu prüfen.

Die ärztliche Untersuchung ist vom Einheitskommandanten

anzuordnen.

(6) Bei Gefahr im Verzuge sind die Aufgaben des

Einheitskommandanten nach den Abs. 4 und 5 vom

Kommandanten der Haftwache wahrzunehmen.

(7) Der Bestrafte ist unmittelbar vor seiner

Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für

die Dauer der Vollstreckung dürfen ihm im Haftraum

nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände

belassen werden, von denen nicht zu

befürchten ist, daß sie

1. als Mittel zur Flucht dienen,

2. geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen,

oder

3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung

der Vollstreckung darstellen.

Werden Gegenstände, die dem Bestraften belassen

wurden, während der Vollstreckung in einer der in

den Z 1 bis 3 umschriebenen Art und Weise

benützt, so sind diese für die restliche Dauer der

Vollstreckung abzunehmen. Abgenommene Gegenstände

sind bis zur Beendigung der Vollstreckung

ordnungsgemäß zu verwahren. Zusätzlich zu der

dem Bestraften zustehenden Verpflegung dürfen

Nahrungs- und Genußmittel nicht in den Haftraum

mitgenommen werden.

(8) Bei der Vollstreckung der Disziplinarhaft

sind die Bestraften unter Achtung ihres Ehrgefühles

und ihrer Menschenwürde zu behandeln. Die

Bestraften haben alles zu unterlassen, was die

Sicherheit und Ordnung der Vollstreckung gefährden

könnte.

(9) Die Bestraften sind in einfach und zweckmäßig

eingerichteten Hafträumen mit ausreichendem

Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen.

Den Bestraften ist die erforderliche Gelegenheit

zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toiletteanlagen

zu geben.

(10) Während der Vollstreckung der Disziplinarhaft

ist der Empfang von Besuchen verboten. Ausnahmen

können vom Offizier vom Tag bewilligt

werden, wenn das Besuchsverbot eine unbillige

Härte darstellen würde.

(11) Während der Vollstreckung der Disziplinarhaft

darf eine Vollstreckung eines Ausgangsverbots

weder begonnen noch fortgesetzt werden.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 46. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann

nur über Soldaten mit dem Dienstgrad „Wehrmann"

verhängt werden und bewirkt die Unfähigkeit,

innerhalb von drei Jahren einen höheren

Dienstgrad zu erlangen.

(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf

den Dienstgrad „Wehrmann" und bewirkt die

Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von

drei Jahren.

Ersatzgeldstrafen

§ 47. (1) Soweit das Ausgangsverbot oder die

Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des

Soldaten nicht vollstreckt werden können, tritt an

die Stelle dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe.

Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von

der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über

die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen.

Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und

unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen,

daß das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft

bis zum Tag der Entlassung des Beschuldigten

nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden

kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der

voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser

Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung

des Beschuldigten zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde

an Stelle des Ausgangsverbots oder der

Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt für

1. den teilweisen Entzug

des Ausgangs .. 10 vH, zuzüglich

0,7 vH für jede Stunde,

2. den vollen Entzug

des Ausgangs 10 vH, zuzüglich 5 vH

für jeden Tag,

3. die Disziplinarhaft . 45 vH, zuzüglich 5 vH

für jeden Tag,

der Bemessungsgrundlage nach § 43 Abs. 2.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der

Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten

auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise

Unterfertigung der Entscheidung der

ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe

vorläufig einbehalten werden.

2. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten,

die nicht den Grundwehrdienst

leisten

Arten der Strafen

§ 48. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder

den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen

einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des

§ 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe,

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf

Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

angehören, die Entlassung,

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur

Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 49. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH,

die Geldstrafe mindestens mit 15 vH, höchstens mit

dem Dreieinhalbfachen der Bemessungsgrundlage

festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die

Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der

Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses

der ersten Instanz gebildet. Als

Dienstbezüge gelten

1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz

1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86,

gebührende Monatsentgelt und Zulagen, die

bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,

3. bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat

oder unmittelbar im Anschluß an diesen

einen außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978

leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage

und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz

1985,

4. bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst

leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage

und die Pauschalentschädigung nach

dem Heeresgebührengesetz 1985,

in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils unter Ausschluß

der Haushaltszulage. Allfällige Kürzungen der

Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen. Maßgebend

ist im Kommandantenverfahren die Verkündung

der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung

die Unterfertigung, im Kommissionsverfahren

die Beschlußfassung. Gebühren in diesem

Monat die Dienstbezüge nicht für den vollen

Monat, so gilt das Dreißigfache der für einen Tag

gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage.

Die Pauschalentschädigung ist auch dann in

die Bemessungsgrundlage nach der Z 4 einzubeziehen,

wenn dem Soldaten ein Anspruch auf Fortzahlung

seiner Dienstbezüge oder eine höhere Entschädigung

zusteht. Gebühren für den maßgebenden

Monat keine Dienstbezüge, so ist der letzte

Monat vor der Entscheidung maßgebend, für den

ein solcher Anspruch bestand.

Entlassung

§ 50. (1) Die Entlassung bewirkt neben der Auflösung

des Dienstverhältnisses die Zurücksetzung

auf den Dienstgrad „Wehrmann der Reserve" und

die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen

höheren Dienstgrad zu erlangen, sowie für Soldaten,

denen eine Abfertigung gebührt, überdies den

Entfall der Abfertigung.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung

kann den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen

Soldaten, dem sonst eine Abfertigung gebührt

hätte, nach Maßgabe der jeweiligen rücksichtswürdigen

wirtschaftlichen Verhältnisse eine einmalige

Zuwendung im Höchstausmaß der Hälfte des

Betrages, der dem Entlassenen im Falle einer Kündigung

im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft

des Erkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte,

gewähren.

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 51. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit

zur Beförderung und der Degradierung gilt

§ 46.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit

der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als

Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe

der Degradierung verhängt wurde, gilt das

Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch

des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als

erloschen. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur

Beförderung oder der Degradierung bewirkt für

Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus dem

Wehrdienst als Zeitsoldat sowie, sofern ihnen eine

Überbrückungshilfe gebührt, den Entfall der Überbrückungshilfe.

§ 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und

Geldstrafe

§ 52. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten,

dem eine Abfertigung gebührt, während eines

Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde

(der Dienstgeber) dieses Soldaten auf Antrag des

Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung

der Abfertigung im Ausmaß von 50 vH zu verfügen.

Ist nach übereinstimmender Ansicht der

Dienstbehörde (des Dienstgebers) und des Disziplinaranwaltes

die Entlassung oder die Degradierung

zu erwarten, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber)

die vorläufige Einbehaltung der vollen

Abfertigung zu verfügen.

(2) Endet der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten,

der Anspruch auf eine Überbrückungshilfe hat,

während eines Disziplinarverfahrens, so hat das

zuständige Militärkommando von Amts wegen die

vorläufige Einbehaltung der Überbrückungshilfe im

Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach Ansicht

des Militärkommandos die Degradierung zu erwarten,

so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen

Überbrückungshilfe zu verfügen.

(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten während

eines Disziplinarverfahrens, so kann die Disziplinarbehörde

die vorläufige Einbehaltung von

noch auszuzahlenden Entschädigungsbeträgen verfügen.

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige

der Reserve

Degradierung

§ 53. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige

der Reserve, die nicht Berufsmilitärpersonen des

Ruhestandes sind, ist die Degradierung. Sie ist die

Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad

und kann bis zum Dienstgrad „Wehrmann der

Reserve" verfügt werden.

(2) Mit der Degradierung ist die Unfähigkeit zur

Beförderung für die Dauer von drei Jahren verbunden.

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes

Arten der Strafen

§ 54. (1) Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen

des Ruhestandes sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis

fließenden Rechte und Ansprüche.

(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit dem Dreieinhalbfachen

der nach dem Pensionsgesetz 1965,

BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge, unter

Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage,

festzusetzen. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus

dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und

Ansprüche hat für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes,

die Wehrpflichtige der Reserve sind, auch

die Zurücksetzung zum Wehrmann der Reserve

zur Folge. Mit dieser Disziplinarstrafe ist die Unfähigkeit

zur Beförderung für die Dauer von drei

Jahren verbunden.

2. Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt

Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

§ 55. Im Kommandantenverfahren ist über

Pflichtverletzungen von

1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

2. Wehrpflichtigen der Reserve, die nicht

Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind,

oder

3. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören, wenn

keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich

ist,

zu entscheiden.

Zuständigkeit

§ 56. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen

von Soldaten, die den Grundwehrdienst

oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des

Wehrgesetzes 1978 leisten, sind zuständig

1. in erster Instanz

a) der Einheitskommandant für den Verweis,

die Geldbuße und ein Ausgangsverbot bis

zu sieben Tagen oder eine Disziplinarhaft

bis zu drei Tagen,

b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,

2. in zweiter Instanz

a) wenn der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarhaft

verhängt hat, das Haftprüfungsorgan,

b) sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.

Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung

stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat

er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten;

in diesem Falle sowie im Falle eines Einspruches

gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten,

mit der eine Disziplinarhaft verhängt

wurde, hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren

durchzuführen.

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen

von Soldaten, die einen anderen als den im Abs. 1

genannten Präsenzdienst leisten, sind zuständig

1. in erster Instanz

a) der Einheitskommandant für den Verweis

und die Geldbuße,

b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,

2. in zweiter Instanz

a) wenn in erster Instanz der Einheitskommandant

entschieden hat, der Disziplinarvorgesetzte,

b) sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.

Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung

stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat

er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten;

in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren

durchzuführen.

(3) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen

von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines

Dienstverhältnisses angehören, sind — für den Verweis

und die Geldbuße — zuständig

1. in erster Instanz der Einheitskommandant,

2. in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte.

Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung

stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat

er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten;

in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren

durchzuführen oder die Disziplinaranzeige

zu erstatten. Hat der Disziplinarvorgesetzte das

Disziplinarverfahren in erster Instanz durchgeführt,

so ist in zweiter Instanz der nächsthöhere

Vorgesetzte zuständig.

(4) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen

von Wehrpflichtigen der Reserve sind zuständig

1. in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte,

2. in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte.

Einleitung des Kommandantenverfahrens

§ 57. Gelangt dem für den Beschuldigten zuständigen

Einheitskommandanten der Verdacht einer

Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat er zunächst

den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen

für das Kommandantenverfahren vor, so ist

dieses durch mündliche oder schriftliche Mitteilung

an den Beschuldigten einzuleiten.

Verfahren

§ 58. (1) Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen,

wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts

notwendig oder zweckmäßig erscheint.

Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer

schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind

ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und,

sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende

Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung

durchzuführen.

(2) Findet keine mündliche Verhandlung statt, so

ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(3) Das Kommandantenverfahren ist in erster

Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der

Berufungsentscheidung einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte

Pflichtverletzung nicht begangen hat oder

Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat

nicht erwiesen werden kann oder keine

Pflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die

Tat keine oder nur unbedeutende Folgen

nach sich gezogen hat und überdies eine

Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten

von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten

oder der Begehung von Pflichtverletzungen

durch andere Soldaten entgegenzuwirken,

oder

5. die Erstattung einer Disziplinaranzeige nach

§ 56 Abs. 3 für erforderlich erachtet wird.

Wurde ein Beschuldigter bereits vernommen oder

ihm sonst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben,

so ist ihm die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens

unter Hinweis auf einen der in

den Z 1 bis 5 angeführten Gründe bekanntzugeben.

(4) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt,

so ist entweder eine Disziplinarverfügung zu

erlassen oder ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung

§ 59. (1) Sofern ein Beschuldigter

1. vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant

ist, eine Pflichtverletzung

gestanden hat,

2. wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden

gerichtlich strafbaren Tatbestandes

rechtskräftig verurteilt wurde oder

3. wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden

verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestandes

durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis

oder eine rechtskräftige Strafverfügung

verurteilt wurde,

kann gegen ihn ohne weiteres Ermittlungsverfahren

eine Disziplinarverfügung erlassen werden. In diesem

abgekürzten Verfahren dürfen nur die Disziplinarstrafen

Verweis und Geldbuße verhängt werden.

(2) Disziplinarverfügungen können mündlich

oder schriftlich ergehen. Gegen Wehrpflichtige der

Reserve sind sie schriftlich zu erlassen.

(3) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu

enthalten

1. die als erwiesen angenommene Tat,

2. die durch die Tat verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder das Absehen von

einer Strafe,

4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Disziplinarverfügungen bedürfen keiner

Begründung.

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen und

gegen Entscheidungen des Einheitskommandanten

über die Disziplinarhaft

§ 60. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung

innerhalb der für die Berufung im

Kommandantenverfahren eingeräumten Fristen

(§ 62 Abs. 1) Einspruch erheben. Der rechtzeitige

Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer

Kraft. Das Verfahren ist gemäß § 58 fortzuführen;

die Erlassung einer neuerlichen Disziplinarverfügung

ist jedoch unzulässig. Wird jedoch im Einspruch

ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der

verhängten Strafe bekämpft, so ist er als Berufung

anzusehen und der zweiten Instanz zur Entscheidung

vorzulegen.

(2) Gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten,

mit der eine Disziplinarhaft verhängt

wurde, kann der Beschuldigte innerhalb von drei

Tagen Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch

setzt die Entscheidung des Einheitskommandanten

außer Kraft und bewirkt die Zuständigkeit

des Disziplinarvorgesetzten.

(3) Für den Einspruch gilt der § 36 Abs. 1 sinngemäß.

Er bedarf keiner Begründung.

(4) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde

auf den Inhalt der außer Kraft getretenen

Entscheidung keine Rücksicht zu nehmen und

kann auch eine andere Strafe aussprechen.

Disziplinarerkenntnis

§ 61. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich

oder schriftlich ergehen. Wenn Disziplinarhaft,

eine Geldstrafe oder eine strengere Strafe verhängt

wird, sind sie schriftlich zu erlassen.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer

mündlichen Verhandlung, so ist nur auf das Rücksicht

zu nehmen, was in dieser vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat

zu enthalten

1. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommene Tat,

b) die durch die Tat verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder das Absehen von

einer Strafe,

2. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen,

3. eine allfällige Verkürzung der Berufungsfrist.

Berufung und Berufungsentscheidung

§ 62. (1) Die Berufungsfrist beträgt drei Tage.

Wird die Entscheidung der ersten Instanz in einem

Zeitpunkt gefällt, in dem der Beschuldigte der

Reserve angehört, so beträgt die Berufungsfrist

zwei Wochen.

(2) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren

der ersten Instanz geltenden Bestimmungen

sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären

Befugnisse während der Berufungsfrist nach § 16

Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Berufung bei dem dort

genannten Vorgesetzten einzubringen.

(4) Machen wesentliche Mängel des Verfahrens

dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich,

so ist das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die

Sache an die Disziplinarbehörde erster Instanz

zurückzuverweisen.

Aufhebung von Disziplinarverfügungen und

Disziplinarerkenntnissen

§ 63. (1) Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte

hat die Disziplinarverfügung oder

das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten

oder eines Disziplinarvorgesetzten, und

zwar auch wenn diese noch nicht rechtskräftig

sind, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache

zurückzuverweisen, wenn

1. bei der Erlassung der Disziplinarverfügung

gegen die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 oder

2 verstoßen wurde,

2. bei der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses

a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen

wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde

zu einer anderen Entscheidung

hätte kommen können, oder

b) die Strafbefugnis überschritten wurde.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(2) Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte

hat die Disziplinarverfügung oder das

Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten

oder eines Disziplinarvorgesetzten noch vor Eintritt

der Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben

und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die

Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen

über die Strafbemessung gröblich verletzt

wurden. Die gleiche Befugnis steht diesem Disziplinarvorgesetzten

auch hinsichtlich rechtskräftiger

Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnisse

eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten

zu, wenn seit dem Eintritt der

Rechtskraft nicht mehr als zwei Wochen verstrichen

sind. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist

auf die bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.

2. Abschnitt

Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

§ 64. (1) Gelangt dem Disziplinarvorgesetzten

der Verdacht einer Pflichtverletzung

1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf

Grund eines Dienstverhältnisses angehört,

oder

2. einer Berufsmilitärperson des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen

für das Kommandantenverfahren

nicht vor, so hat er nach Durchführung der erforderlichen

Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung

des Sachverhalts die Disziplinaranzeige an den

Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission

zu erstatten. Gleichzeitig hat er je eine

Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt

sowie dem Beschuldigten zu übermitteln.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen

haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten

schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag

ist unverzüglich der zuständigen Disziplinarkommission

und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln

und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Akteneinsicht

§ 65. Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses

ist auf Verlangen dem Disziplinaranwalt

in vollem Umfang, dem Beschuldigten nur insoweit,

als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert

wird, Akteneinsicht zu gewähren. Ab

Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist den

Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem

Umfang zu gewähren.

Verteidigung

§ 66. Im Kommissionsverfahren gilt der § 29 mit

der Maßgabe, daß

1. der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger

zu bestellende Soldat von dem Kommandanten

der Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission

eingerichtet ist, zu bestellen

ist,

2. auch Soldaten, die bei der Disziplinarkommission,

bei der das Verfahren durchgeführt

wird, oder bei der im Instanzenzug über-

oder untergeordneten Disziplinarkommission

zum Disziplinaranwalt bestellt sind, für die

Dauer der Bestellung die Verteidigung nicht

übernehmen dürfen,

3. sich der Beschuldigte durch eine der im § 29

Abs. 1 genannten Personen, durch einen

Rechtsanwalt oder einen Verteidiger in Strafsachen

verteidigen lassen kann.

Disziplinaranwalt

§ 67. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen

im Kommissionsverfahren sind vom Bundesminister

für Landesverteidigung für jede beim Bundesministerium

eingerichtete Disziplinarkommission

sowie von jedem Kommandanten einer Dienststelle

für jede bei dieser Dienststelle eingerichtete

Disziplinarkommission ein Disziplinaranwalt und

die erforderliche Anzahl von Stellvertretern aus

dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich

der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden

Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen,

und zwar für den gleichen Zeitraum, für den die

Mitglieder der Disziplinarkommission bestellt wurden.

Für das Ruhen und das Ende der Funktion des

Disziplinaranwaltes gilt § 21 sinngemäß.

(2) Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium

eingerichteten Disziplinarkommissionen

sind an die Weisungen des Bundesministers für

Landesverteidigung, die Disziplinaranwälte der

sonstigen Disziplinarkommissionen an die Weisungen

des Kommandanten der Dienststelle gebunden,

bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist.

Einleitung des Kommissionsverfahrens

§ 68. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission

hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen

Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber

zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen

ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Disziplinarvorgesetzten

auf Verlangen des Senatsvorsitzenden

durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten

oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten

im Wege des Disziplinarvorgesetzten sowie

dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde

zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens

ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung

des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen

geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses

der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren

einzuleiten, und im Falle der (vorläufigen)

Dienstenthebung ein.

Beratung und Abstimmung der Disziplinarsenate

§ 69. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit

zu entscheiden; die Disziplinarstrafen der Entlassung

und der Degradierung dürfen jedoch nur einstimmig

verhängt werden. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig. Das Senatsmitglied, das den niedrigsten

Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)

führt, hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende

seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat

der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung

der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wie-

derholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen.

Bleibt dieser Versuch erfolglos, so ist jene Meinung

als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die

für den Beschuldigten weder die günstigste noch

die nachteiligste ist.

(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu

beurteilen, so muß zu jeder einzelnen Tat über die

Schuldfrage gesondert abgestimmt werden.

(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates

sind vertraulich. Über die Beratung und die

Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen

ist.

Entscheidungsbefugnis des Senatsvorsitzenden

§ 70. Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der

Beschlußfassung durch den Senat vorbehalten sind,

hat der Senatsvorsitzende zu treffen.

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 71. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen

Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend

geklärt, so hat der Disziplinarsenat den Verhandlungsbeschluß

zu fassen oder, wenn die im § 58

Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Gründe vorliegen, das

Verfahren mit Beschluß einzustellen. Im Verhandlungsbeschluß

sind die Anschuldigungspunkte

bestimmt anzuführen und die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den

Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses

können die Parteien Beweisanträge für die

mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung

dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein

abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit

der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden

zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie

die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen

zu laden. Die mündliche Verhandlung ist

so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung

der Ladung der Parteien ein Zeitraum von

mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Zugleich mit dem Verhandlungsbeschluß ist

dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Disziplinarsenates

bekanntzugeben. Der Beschuldigte

hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung

dieser Mitteilung ein Mitglied des Senates ohne

Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen

des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung

bis zu drei Soldaten als Vertrauenspersonen

anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist

ansonsten nicht öffentlich. Die Vertrauenspersonen

sind über alle ihnen in dieser Eigenschaft zukommenden

Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger

Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht,

so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden,

wenn eine hinreichende Klärung des Sachverhalts

ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich

erscheint.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung

des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.

Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach

der Vernehmung des Beschuldigten sind die

Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten

Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das

Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung

dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende

zu entscheiden; die übrigen Senatsmitglieder haben

jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates

über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu

verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden

und die des Senates ist kein abgesondertes

Rechtsmittel zulässig.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche

Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu

vertagen.

(6) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem

Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt

hat die Ergebnisse der Beweisführung

zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen

und zu begründen.

(7) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger

und anschließend dem Beschuldigten das

Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf

etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte

jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich

der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(8) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt,

so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der

Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten

Verhandlung nach dem Protokoll und den

sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.

Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen,

wenn sich die Zusammensetzung des Senates

geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei

Monate verstrichen sind.

(9) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden

und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung

in allen wesentlichen Punkten zu enthalten

hat. Außerdem sind die im § 72 Abs. 2 Z 3 und 4

lit. c angeführten Teile des Disziplinarerkenntnisses

im Protokoll festzuhalten. Wird ein Schallträger

verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2

AVG 1950 und die Feststellung, daß für den übrigen

Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger

verwendet wurde, in Vollschrift im Protokoll festzuhalten.

Ferner ist darin festzuhalten, ob die Aufnahme

wiedergegeben wurde oder die Beteiligten

darauf verzichtet haben. Das Protokoll ist vom

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Disziplinarerkenntnis

§ 72. (1) Bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis

ist nur auf das Rücksicht zu nehmen,

was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen

ist.

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat

zu enthalten

1. die Namen der Senatsmitglieder, die an der

Entscheidung mitgewirkt haben,

2. die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung

für die Verhängung der Disziplinarstrafe

bildet,

3. zu jeder Anschuldigung einen Freispruch oder

Schuldspruch,

4. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommene Tat,

b) die durch die Tat verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder das Absehen von

der Strafe,

d) den allfälligen Kostenbeitrag,

5. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

den Ausschluß der Veröffentlichung und

6. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den

wesentlichen Gründen unmittelbar nach der

Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden.

(4) Beschlüsse und Disziplinarerkenntnisse sind

den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen,

dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten,

und, soweit sie dienstrechtliche Auswirkungen

haben, der Dienstbehörde des Beschuldigten zuzustellen.

Berufungsfrist

§ 73. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

§ 74. (1) Die §§ 65 bis 67 und 69 bis 72 gelten

sinngemäß für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission;

die Disziplinaroberkommission

hat jedoch einen Verhandlungsbeschluß nicht zu

fassen. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei

Wochen vor der mündlichen Verhandlung die

Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben.

(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren

ohne mündliche Verhandlung zu

entscheiden, wenn

1. die Berufung als verspätet oder unzulässig

zurückzuweisen ist,

2. in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde,

das Verfahren nicht einzuleiten,

3. das Verfahren in erster Instanz eingestellt

wurde,

4. eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig

ist und sie den Disziplinarvorgesetzten mit

dieser Ergänzung beauftragt,

5. wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung

der mündlichen Verhandlung in

erster Instanz erforderlich machen oder

6. die Berufung wegen des Kostenbeitrages

erhoben wurde.

Im Falle der Z 2 ist der Beschluß der Disziplinarkommission

erster Instanz aufzuheben und dieser

die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen

oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der

Z 3 ist der Beschluß der Disziplinarkommission

erster Instanz aufzuheben und dieser die Fortsetzung

des Verfahrens aufzutragen oder der

Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 5 ist das

angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben

und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die

Disziplinarkommission erster Instanz zurückzuverweisen.

(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen

der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung

der schriftlichen Ausfertigung ein.

3. Hauptstück.: Vollstreckung und Wirkungen von

Disziplinarstrafen

Veranlassung der Vollstreckung

§ 75. Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung

oder des Disziplinarerkenntnisses ist

von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz

entschieden hat, die Vollstreckung der Disziplinarstrafe

durch die zuständige militärische Dienststelle

zu veranlassen. Im Kommissionsverfahren obliegt

diese Aufgabe dem Senatsvorsitzenden.

Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 76. Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach

Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung

oder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken.

Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 77. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen,

der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag

und ein Ersatzanspruch nach § 29 Abs. 2 sind

erforderlichenfalls

1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch

Abzug vom Taggeld, von der Dienstgradzulage,

der Monatsprämie, der Überbrückungshilfe

und der Entschädigung, die nach dem

Heeresgebührengesetz 1985 gebühren,

2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund

eines Dienstverhältnisses angehören, durch

Abzug von den Dienstbezügen (§ 49 Abs. 2

Z 1 und 2) oder einer Abfertigung,

3. bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes

durch Abzug von den Ruhebezügen

zu vollstrecken. Beim Taggeld, bei der Dienstgradzulage,

der Monatsprämie, der Entschädigung, den

Dienstbezügen und den Ruhebezügen darf der

Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zuste-

henden Bezüge nicht übersteigen. Steht die Entschädigung

nicht für einen vollen Monat zu, so ist

der genannte Hundertsatz vom Dreißigfachen der

für einen Tag gebührenden Entschädigung zu

berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können

zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen

herangezogen werden.

(2) Soweit Verpflichtungen zu Geldleistungen

nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden und der

Beschuldigte seiner Zahlungsverpflichtung nicht

nachgekommen ist, sind die aushaftenden Beträge

unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes,

BGBl. Nr. 172/1950, hereinzubringen.

Dabei kommt dem zuständigen Militärkommando

die Stellung des Anspruchsberechtigten im Sinne

des WG 1950 zu.

(3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf

volle Schillingbeträge abzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann

unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse

und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des

Beschuldigten in höchstens 36 Monatsraten bewilligt

werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung

ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung

oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen.

Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung

von der Disziplinarbehörde zu treffen,

die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine

Berufung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von

einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt

worden ist. Die Berufungsfrist beträgt gegen die

Entscheidung einer Disziplinarkommission zwei

Wochen, im Kommandantenverfahren ist § 62

Abs. 1 maßgebend. Die Ratenbewilligung tritt

außer Kraft, wenn der Beschuldigte mit einer Rate

im Verzug ist.

(5) Eingegangene Beträge sind den Vereinigten

altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken

zu überweisen.

Wirkungen von Disziplinarstrafen

§ 78. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes

bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine

Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen

Nachteilen führen.

(2) Disziplinarstrafen, die bei der Einleitung des

Kommandantenverfahrens oder bei der Erstattung

der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt

(§ 8) festgehalten sind, dürfen in einem weiteren

Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

III. SCHLUSSTEIL

Änderung der rechtlichen Stellung des

Beschuldigten

§ 79. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des

Verdächtigen (§ 1 Abs. 2 Z 1, Z 2, Abs. 3 oder

Abs. 4) bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens,

so ist dieses unter Bedachtnahme auf die neue

rechtliche Stellung durchzuführen.

(2) Ändert sich die rechtliche Stellung des

Beschuldigten (§ 1 Abs. 2 Z 1, Z 2, Abs. 3 oder

Abs. 4) während eines Disziplinarverfahrens, so ist

dieses entsprechend der neuen rechtlichen Stellung

fortzusetzen, sofern in den folgenden Absätzen

nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ist gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst

oder im Anschluß an diesen einen

außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40

Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leistet, im Zeitpunkt

1. seiner Rückversetzung in die Reserve oder

2. seines Übertritts in eine andere Art des Präsenzdienstes

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses

ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche

Stellung, im Falle der Z 1 unter Anwendung des

§ 47, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der

eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt

seiner Rückversetzung in die Reserve ein

Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne

Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung

fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses

angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses

und gleichzeitigem Übertritt in die Reserve,

wenn sie nicht in den Ruhestand versetzt werden

oder übertreten; an die Stelle der Disziplinarstrafe

der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der Degradierung

nach § 51.

(4) Ist gegen einen Soldaten, dem auf Grund

eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine

Abfertigung gebührt, im Zeitpunkt der Beendigung

seines Dienstverhältnisses ein Disziplinarverfahren

anhängig, so tritt an die Stelle der Disziplinarstrafe

der Entlassung die Disziplinarstrafe der Degradierung

nach § 51. Diese Degradierung bewirkt den

Entfall der Abfertigung. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(5) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten,

dem eine Abfertigung gebührt, oder der Präsenzdienst

eines Zeitsoldaten, dem eine Überbrückungshilfe

gebührt, während eines Disziplinarverfahrens

und wird die Disziplinarstrafe der Degradierung

verhängt, so hat der Bestrafte einen bereits ausgezahlten

Abfertigungs- oder Überbrückungshilfebetrag

zurückzuzahlen.

(6) Wurde über einen Soldaten, dem eine Überbrückungshilfe

oder eine Abfertigung gebührt, die

Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Degradierung

verhängt und endet der Präsenzdienst oder

das Dienstverhältnis dieses Soldaten vor Eintritt der

Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses, so

bleiben im übrigen die Wirkungen dieser Strafen

nach den §§ 50 und 51 unberührt.

Disziplinarrecht im Einsatz

§ 80. (1) In einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a

oder b des Wehrgesetzes 1978 gelten für alle Solda-

ten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören,

folgende Disziplinarstrafen

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. das Ausgangsverbot,

4. die Disziplinarhaft,

5. der Disziplinararrest,

6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die

Degradierung.

(2) Auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten

Disziplinarstrafen sind die §§ 42 bis 47 nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen anzuwenden

1. Das für die Geldbuße, das Ausgangsverbot

und die Disziplinarhaft zulässige Höchstausmaß

darf jeweils um die Hälfte überschritten

werden.

2. Die Degradierung bewirkt

a) für Beamte die Entlassung aus dem

Dienstverhältnis sowie den Eintritt der im

§ 50 angeführten Rechtsfolgen,

b) für Vertragsbedienstete den Eintritt der im

§ 51 Abs. 2 angeführten Rechtsfolgen,

c) für Zeitsoldaten den Eintritt der im § 51

Abs. 3 angeführten Rechtsfolgen,

d) für die in den lit. a bis c genannten Personen

die Verpflichtung zum Antritt des

außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß

§ 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 mit

dem Zeitpunkt der Beendigung des

Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes

als Zeitsoldat.

3. Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und

der Ersatzgeldstrafe für die im § 48 genannten

Soldaten richtet sich nach § 49 Abs. 2.

(3) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung

des Bestraften in einem Arrestraum während

der gesamten Strafdauer. Er ist mindestens für

einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen; als

Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Der § 45

Abs. 4 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden. Den

Bestraften ist täglich Gelegenheit zur Bewegung im

Freien in der Dauer einer Stunde zu geben. Die

Ersatzgeldstrafe für den Disziplinararrest beträgt

45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag der Bemessungsgrundlage

nach § 49 Abs. 2; im übrigen gilt

der § 47 sinngemäß.

(4) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten

ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden.

Zur Entscheidung ist in allen Fällen in erster

Instanz der Einheitskommandant, in zweiter

Instanz der Disziplinarvorgesetzte, für die Degradierung

von Offizieren jedoch in erster Instanz der

Disziplinarvorgesetzte, in zweiter Instanz der

nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.

(5) Die strengste Disziplinarstrafe, die über Soldaten

im abgekürzten Verfahren verhängt werden

darf, ist ein Ausgangsverbot für sieben Tage.

(6) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit

abgewichen werden, als deren Einhaltung

infolge der besonderen Verhältnisse des Einsatzes

nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes

möglich und eine unverzügliche disziplinäre Ahndung

im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin

geboten ist. Dem Beschuldigten ist jedenfalls

vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest

einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen

von der Bestimmung des § 36 Abs. 3 ist unzulässig.

(7) Wird die (vorläufige) Dienstenthebung ohne

Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben

oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch,

Absehen von der Strafe oder durch Verhängung

der Strafe eines Verweises, einer Geldbuße

oder eines Ausgangsverbots, so kann innerhalb

dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des

Verfahrens eine nach § 8 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, vorbehaltene

Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage

des Vorbehaltes vollzogen werden.

(8) Wurde während eines Einsatzes die Unfähigkeit

zur Beförderung oder die Degradierung verhängt,

so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens

auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des

Einsatzes auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen

des § 69 Abs. 1 AVG 1950 zulässig. Der Antrag

auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen nach

Beendigung des Einsatzes einzubringen.

(9) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Beginns

eines Einsatzes oder im Zeitpunkt der Beendigung

eines solchen anhängigen Disziplinarverfahrens

sind die Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 3

bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf

1. zeitverpflichtete Soldaten,

2. Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes

1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 150 in einer Offiziersfunktion verwendet

werden, und

3. Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst leisten,

anzuwenden. Hiebei sind die in den Z 1 und 2

genannten Personen den Soldaten, die dem Bundesheer

auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören,

und die in der Z 3 genannten Personen den

Zeitsoldaten gleichzuhalten.

(2) Die Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1

beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.

(3) Rechtskräftige Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen

(einschließlich der an ihre Stelle tretenden

Geldstrafen), deren Vollstreckung im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen

ist, sind nach den Bestimmungen des

Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975,

168/1983 und 211/1984 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984

unter Anwendung des Gehaltsgesetzes 1956 in der

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung zu vollstrecken.

(4) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Disziplinarstrafe verhängt, deren

Rechtskraft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes noch nicht eingetreten ist, so hat im

Fall eines noch nicht erledigten Rechtsmittels die

nach diesem Bundesgesetz zuständige zweite

Instanz unter Anwendung dieses Bundesgesetzes

zu entscheiden. Wurde kein Rechtsmittel eingebracht

und tritt die Rechtskraft des Strafbescheides

erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein, so wird der Strafbescheid kraft Gesetzes aufgehoben.

Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in dieser Instanz zuständige Disziplinarbehörde

hat auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes neu zu entscheiden. In keinem Fall

darf eine höhere Disziplinarstrafe als die im Zeitpunkt

der Begehung der Pflichtverletzung angedrohte

verhängt werden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes anhängigen Ordnungsstrafverfahren

sowie die bei Disziplinarkommissionen anhängigen

Disziplinarverfahren, in denen eine Ordnungsstrafe

verhängt wurde, deren Rechtskraft

noch nicht eingetreten ist, sind kraft Gesetzes eingestellt.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei Disziplinarkommissionen anhängigen

Disziplinarverfahren sind, sofern auch

nach diesem Bundesgesetz ein Kommissionsverfahren

zulässig ist, von den nach diesem Bundesgesetz

eingerichteten Disziplinarkommissionen auf Grund

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

Die am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bei Disziplinarkommissionen anhängigen

Disziplinarverfahren, für die nach diesem Bundesgesetz

ein Kommissionsverfahren nicht zulässig

ist, sind von den nach diesem Bundesgesetz zuständigen

Disziplinarbehörden weiterzuführen.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei Disziplinarvorgesetzten anhängigen

Disziplinarverfahren sind auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

(8) Eine vorläufige Festnahme, eine vorläufige

Dienstenthebung oder eine Dienstenthebung sowie

eine Bezugskürzung aus Anlaß einer Dienstenthebung,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verfügt wurden, gelten als Maßnahmen nach

diesem Bundesgesetz.

Inkrafttreten

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1986 in Kraft.

(2) Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl.

Nr. 151/1956, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971,

369/1975, 168/1983 und 211/1984 sowie der

Kundmachungen BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983

und 182/1984 tritt mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(4) Die Mitglieder von Disziplinarkommissionen,

die Haftprüfungsorgane, die Disziplinaranwälte

und die Schriftführer können abweichend

von Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten der entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dauert

bis 31. Dezember 1987.

(5) Die nach Abs. 4 bestellten Vorsitzenden der

Disziplinarkommissionen haben die Geschäftseinteilung

gemäß § 20 Abs. 2 bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Vollziehung

§ 83. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung

auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundeskanzler,

2. hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung

auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister

für Finanzen,

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Landesverteidigung.

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