294. Bundesgesetz: Heeresdisziplinargesetz 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin
nicht anderes bestimmt ist, auf
1. Soldaten,
2. Wehrpflichtige der Reserve und
3. Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes
anzuwenden.
(2) Soldaten sind Personen, die
1. Präsenzdienst leisten (§ 1 Abs. 3 Z 1 des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) oder
2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
(§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes
1978) angehören.
(3) Wehrpflichtige der Reserve im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Wehrpflichtige, die nicht dem
Präsenzstand (§ 1 Abs. 3 und 4 des Wehrgesetzes
1978) angehören und berechtigt sind, einen
höheren Reservedienstgrad als „Wehrmann der
Reserve" zu führen.
(4) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind
1. Berufsoffiziere des Ruhestandes und
2. Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrer Versetzung
in den Ruhestand oder bis zu ihrem
Übertritt in diesen gemäß § 11 des Wehrgesetzes
1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen worden waren.
(5) Dieses Bundesgesetz ist in einem Einsatz des
Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des
Wehrgesetzes 1978 auf alle Soldaten, die eingesetzten
Teilen des Bundesheeres angehören, nur nach
Maßgabe der Einsatzbestimmungen (§ 80) anzuwenden.
Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung
zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten
Pflichten,
2. gröblicher Verletzung der ihnen in der
Reserve auferlegten Pflichten oder
3. einer in der Reserve begangenen Handlung
oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie
ohne Nachteil für den Dienst und damit für
das Ansehen des Bundesheeres in ihrem
Dienstgrad zu belassen.
(2) Wehrpflichtige der Reserve sind disziplinär
zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand
auferlegt waren,
2. gröblicher Verletzung der ihnen in der
Reserve auferlegten Pflichten,
3. Erschleichung eines Reservedienstgrades oder
4. einer in der Reserve begangenen Handlung
oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie
ohne Nachteil für den Dienst und damit für
das Ansehen des Bundesheeres in ihrem
Dienstgrad zu belassen.
(3) Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind
disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im
Dienststand auferlegt waren,
2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im
Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
3. wenn sie Wehrpflichtige der Reserve sind,
überdies wegen
a) gröblicher Verletzung der ihnen in der
Reserve auferlegten Pflichten,
b) Erschleichung eines Reservedienstgrades
oder
c) einer in der Reserve begangenen Handlung
oder Unterlassung, die es nicht
zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst
und damit für das Ansehen des Bundesheeres
in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft
handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des
Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Soldaten sind nicht disziplinär zur Verantwortung
zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten
eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
Verjährung
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer
Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn
gegen ihn nicht
1. innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem
Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer
Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist,
die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde
erster Instanz in Betracht
kommt, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der
Pflichtverletzung
das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
(2) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung
zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen
Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche
Verjährungsfrist (§§ 57 und 58 des Strafgesetzbuches)
länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so
tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche
Verjährungsfrist; Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten
Fristen wird gehemmt
1. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der
Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten
und dem Einlangen der Mitteilung des
Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten,
daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist,
oder dem Einlangen der Mitteilung über die
Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,
2. solange ein Strafverfahren bei Gericht anhängig
ist,
3. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der
Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch
den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
der Mitteilung der Verwaltungsbehörde
beim Disziplinarvorgesetzten, daß die
Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens
genommen worden ist,
oder dem Einlangen der Mitteilung über die
Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens,
4. für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens
und
5. für die Dauer des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,
wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende
Sachverhalt Gegenstand einer solchen Anzeige
oder eines solchen Verfahrens ist.
Strafanzeige und Anzeige an die Verwaltungsbehörde
§ 4. (1) Liegt der Verdacht einer von Amts
wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren
Handlung vor, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft
zu erstatten.
(2) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu
verfolgenden verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung
begründet, so ist die Anzeige an die
zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Für die Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist der
Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen zuständig.
Gegen Personen, die nicht dem Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist die
Strafanzeige von dem Disziplinarvorgesetzten zu
erstatten, dem der Verdacht zur Kenntnis gelangt
ist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit
Pflichtverletzungen
§ 5. (1) Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen
zusammen, so ist von der disziplinären Verfolgung
abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen
möglich ist,
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für
einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt
zugrunde liegt und
3. der dieser Pflichtverletzung Verdächtige
wegen des in Z 2 bezeichneten Tatbestandes
gerichtlich rechtskräftig verurteilt oder gegen
ihn ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder
eine rechtskräftige Strafverfügung erlassen
wurde.
Ein dienstliches Interesse an der disziplinären Verfolgung
im Sinne der Z 1 ist insbesondere dann
gegeben, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung
einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um
den Verdächtigen von der Begehung weiterer
Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen
anderer entgegenzuwirken.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch
eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes
oder eines rechtskräftigen Straferkenntnisses einer
Verwaltungsbehörde zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung
gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache
als erwiesen annehmen, die das Gericht (die
Verwaltungsbehörde) im Urteil (Straferkenntnis)
als nicht erwiesen angenommen hat.
(3) Wurde Strafanzeige oder Anzeige an die
Verwaltungsbehörde erstattet oder ist ein strafgerichtliches
Verfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren
anhängig, so ist ein Disziplinarverfahren zu
unterbrechen, bis
1. die Mitteilung des Staatsanwaltes, daß die
Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder
die Mitteilung der Verwaltungsbehörde, daß
die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens
genommen worden
ist, beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt
oder
2. das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren
rechtskräftig abgeschlossen
ist.
(4) Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach
dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, in der
Fassung des Militärstrafrechtsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 511/1974, mit nicht mehr als sechsmonatiger
Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung
darstellen, sind — abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 3 — ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
unverzüglich disziplinär zu ahnden.
Das gleiche gilt auch, sofern die unverzügliche
Durchführung eines Disziplinarverfahrens zur Aufrechterhaltung
der Disziplin und Ordnung zwingend
geboten erscheint, für Pflichtverletzungen, die
zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr
als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger
Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung
darstellen. Erfolgt zunächst eine disziplinäre Ahndung,
so sind die Einleitung und das Ergebnis des
Disziplinarverfahrens dem Staatsanwalt mitzuteilen.
Diese Mitteilung tritt an die Stelle der Strafanzeige.
Strafbemessung und Absehen von der Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die
Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch
unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen,
die im Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind,
darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte
Strafhöhe erforderlich ist, um den
Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen
abzuhalten oder Pflichtverletzungen
anderer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch
für die Strafbemessung maßgebenden
Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen;
weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten
Bedacht zu nehmen.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben
Beschuldigten gleichzeitig erkannt, so ist nur
eine Strafe zu verhängen.
(3) Bezieht sich ein Urteil, ein Straferkenntnis
oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
Strafverfügung auf einen Sachverhalt einer Pflichtverletzung,
so ist bei der Strafbemessung auf die
vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde
verhängte Strafe Bedacht zu nehmen.
(4) Im Falle eines Schuldspruches kann von der
Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn
dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich
ist und nach den Umständen des Falles und
nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen
werden kann, daß ein Schuldspruch allein
genügen wird, den Beschuldigten von weiteren
Pflichtverletzungen abzuhalten.
Verlautbarung von Strafen
§ 7. (1) Disziplinarerkenntnisse und Disziplinarverfügungen
sind nach Eintritt der Rechtskraft im
militärischen Dienstbereich zu verlautbaren, wenn
dies erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen
entgegenzuwirken. Dies gilt auch für
gerichtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche
Straferkenntnisse und Strafverfügungen,
die sich auf den der Pflichtverletzung zugrunde liegenden
Sachverhalt beziehen.
(2) Die Verlautbarung von Disziplinarerkenntnissen
und Disziplinarverfügungen ist von dem
Organ, das sie in erster Instanz erlassen hat, für seinen
Befehlsbereich anzuordnen. Die Verlautbarung
der von Disziplinarkommissionen erlassenen Disziplinarerkenntnisse
sowie von Urteilen, Straferkenntnissen
und gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfügungen ist vom Disziplinarvorgesetzten
für seinen Befehlsbereich anzuordnen.
(3) Unter Berücksichtigung der Art und der
Schwere der Pflichtverletzung kann die Verlautbarung
nach den jeweiligen disziplinären Erfordernissen
auf bestimmte Teile oder Personengruppen des
Befehlsbereiches beschränkt werden.
(4) Hält der nach Abs. 2 zuständige Vorgesetzte
die Verlautbarung in einem größeren Befehlsbereich
zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht,
so hat er die Verlautbarung bei dem für diesen
Befehlsbereich zuständigen Vorgesetzten zu
beantragen.
(5) Die Verlautbarung hat — ohne Namensnennung
— den der Disziplinarverfügung, dem Disziplinarerkenntnis,
dem Urteil, dem Straferkenntnis
oder der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt,
die verletzten Pflichten und die verhängte
Strafe (das Absehen von der Strafe) zu enthalten.
Die Verlautbarung hat auf die sonst für Dienstanweisungen
im Bundesheer übliche Art (Anschlag,
mündliche Kundmachung usw.) zu erfolgen.
Führungsblätter, Aufbewahrung der Akten
§ 8. (1) Die Pflichtverletzung, die verhängte Disziplinarstrafe
(das Absehen von einer Strafe) und
der Zeitpunkt der Rechtskraft des betreffenden
Disziplinarerkenntnisses oder der betreffenden Disziplinarverfügung
sind — ausgenommen bei
Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht
Wehrpflichtige der Reserve sind — in einem Führungsblatt
festzuhalten. Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen
und Disziplinarerkenntnissen dient
(2) Die Führungsblätter, mit Ausnahme jener, in
denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten
wurde, sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe,
frühestens jedoch nach Ablauf von drei
Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung
oder des Disziplinarerkenntnisses, zu vernichten.
(3) Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens
sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter
§ 9. Soldatenvertreter dürfen wegen Handlungen,
die sie in Wahrung der ihnen gemäß § 47 des
Wertgesetzes 1978 anvertrauten Interessen gesetzt
haben, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen
werden.
Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 10. Schriften und Amtshandlungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes sind von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren
befreit.
Gnadenrecht des Bundespräsidenten
§ 11. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten
steht, unbeschadet sonstiger Gnadenrechte,
das Recht zu, Disziplinarstrafen, die von
den Disziplinarbehörden über die im § 1 genannten
Personen verhängt wurden, zu erlassen und zu mildern,
deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie
anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht
eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren
wieder eingestellt wird.
2. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
§ 12. Disziplinarbehörden sind
1. die Einheitskommandanten,
2. die Disziplinarvorgesetzten,
3. die Haftprüfungsorgane und
4. die Disziplinarkommissionen.
Unabhängigkeit
§ 13. (Verfassungsbestimmung) Die Haftprüfungsorgane
und die Mitglieder von Disziplinarkommissionen
sind bei Ausübung der ihnen nach
diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben
selbständig und unabhängig.
Einheitskommandanten
§ 14. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere,
denen der Befehl über eine Einheit übertragen
ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen
Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde
gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten
Soldaten. Den Einheitskommandanten als
Disziplinarbehörden sind im Sinne dieses Bundesgesetzes
gleichgestellt
1. Offiziere, denen der Befehl über ein abgesondertes
Kommando, einen Transport oder
einen Kurs mit Verantwortlichkeit für die
Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb
übertragen ist, gegenüber jenen ihrer Befehlsgewalt
unterstellten Soldaten, die nicht einem
nachgeordneten Einheitskommandanten
unterstellt sind,
2. Kommandanten von heereseigenen Sanitätseinrichtungen
mit Verantwortlichkeit für die
Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb
gegenüber jenen Soldaten, die in dieser Einrichtung
in dauernder oder mehr als zweimonatiger
Dienstverwendung stehen oder sich in
stationärer Krankenbehandlung befinden und
nicht einem dieser Sanitätseinrichtung nachgeordneten
Einheitskommandanten unterstellt
sind,
3. Kommandanten von größeren militärischen
Dienststellen als einer Einheit gegenüber den
ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
soweit nicht ein Einheitskommandant oder
einer der in den Z 1 und 2 genannten Kommandanten
zuständig ist,
4. der Bundesminister für Landesverteidigung
gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des
Bundesministeriums für Landesverteidigung
angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen
VIII und IX und, soweit nicht ein
Einheitskommandant oder einer der in den
Z 1 bis 3 genannten Kommandanten zuständig
ist, auch gegenüber anderen Soldaten.
(2) Gegenüber den im Dienstgrad (Amtstitel)
oder im Rang höheren Soldaten steht den Einheitskommandanten
und den nach Abs. 1 Z 1 bis 3
Gleichgestellten eine Strafbefugnis nicht zu. In diesen
Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten
Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.
(3) Für Soldaten, die sowohl der Befehlsgewalt
eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt
eines nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Gleichgestellten
unterstellt sind, gelten die Letztgenannten als
Disziplinarbehörden, soweit ihnen nach Abs. 2 eine
Strafbefugnis zusteht. Die im Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Kommandanten können ihre Strafbefugnis
dem Einheitskommandanten abtreten, wenn
dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des
Verfahrens dient.
Disziplinarvorgesetzte
§ 15. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten
sind
1. die Kommandanten von Bataillonen, die
einem Truppenkörper angehören, und die
ihnen auf Grund der militärischen Organisa-
tion Gleichgestellten gegenüber den ihrer
Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
2. die Kommandanten von Truppenkörpern und
die ihnen auf Grund der militärischen Organisation
Gleichgestellten gegenüber den ihrer
Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit
nicht einer der in der Z 1 genannten Disziplinarvorgesetzten
zuständig ist,
3. die Kommandanten von Heereskörpern und
die ihnen auf Grund der militärischen Organisation
Gleichgestellten gegenüber den ihrer
Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit
nicht einer der in den Z 1 und 2 genannten
Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
4. der Bundesminister für Landesverteidigung
gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des
Bundesministeriums für Landesverteidigung
angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen
VIII und IX und, soweit nicht einer
der in den Z 1 bis 3 genannten Disziplinarvorgesetzten
zuständig ist, auch gegenüber anderen
Soldaten.
(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen
der Reserve ist der zuständige Militärkommandant.
(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes, die nicht Wehrpflichtige
der Reserve sind, ist der nach Abs. 1 im
Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand
zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte.
(4) Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen
nach Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich
eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zuständigen
Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses
Zuständigkeitsbereiches
1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach
§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978
oder
2. unabhängig von einem solchen Einsatz
infolge der örtlichen Verhältnisse
beträchtlich erschwert, so hat im Falle der Z 1 der
nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, im Falle der
Z 2 der Bundesminister für Landesverteidigung
nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen
Verhältnissen durch Verordnung diesen
Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem
anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Die
Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen
im Bundesheer übliche Art (Anschlag,
mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.
Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse
§ 16. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten
und des Disziplinarvorgesetzten gehen über
1. auf den Kommandanten des für die Mobilmachung
verantwortlichen Kommandos, wenn
infolge des nur vorübergehenden Bestandes
der militärischen Dienststelle (etwa für die
Dauer einer Übung oder einer Mobilmachung)
a) ihre disziplinären Befugnisse weggefallen
sind oder
b) das Disziplinarverfahren von ihnen in dieser
Instanz nicht abschließend erledigt
werden kann,
2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten
Vorgesetzten, wenn
a) die Tat außer Dienst am Einheitskommandanten
oder am Disziplinarvorgesetzten
selbst begangen wurde,
b) sie an der Tat beteiligt waren,
c) ihre disziplinären Befugnisse aus einem
anderen als dem in der Z 1 genannten
organisatorischen Grund weggefallen sind
oder
d) das Disziplinarverfahren von ihnen aus
einem anderen als dem in der Z 1 genannten
organisatorischen Grund in dieser
Instanz nicht abschließend erledigt werden
kann,
3. auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die
Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich
begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten
oder verschiedenen Disziplinarvorgesetzten
unterstehen.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe A oder B,
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder
b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag
haben
1. die Aufgaben des Einheitskommandanten
wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund
der militärischen Organisation gleichgestellt
sind oder eine der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3
angeführten Funktionen innehaben,
2. die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten
wahrzunehmen, wenn sie eine der im § 15
Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben.
(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten,
des Disziplinarvorgesetzten oder des
nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind
deren Aufgaben von ihren Stellvertretern wahrzunehmen,
sofern diese Offiziere, Beamte der Verwendungsgruppe
A oder B, Vertragsbedienstete der
Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare
Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind; ist dies
nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar
übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.
Haftprüfungsorgan
§ 17. (1) Wenn der Disziplinarvorgesetzte in
erster Instanz Disziplinarhaft (§ 45) verhängt hat,
ist ein Haftprüfungsorgan Berufungsinstanz. Der
Bundesminister für Landesverteidigung hat Bedienstete
aus dem Personalstand des Bundesministe-
riums für Landesverteidigung als Haftprüfungsorgane
zu bestellen. Für diese Funktionen sind rechtskundige
Beamte der Verwendungsgruppe A oder
rechtskundige Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe
a, sofern diese Beamten und Vertragsbediensteten
Reserveoffiziere sind, oder rechtskundige
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1
heranzuziehen. Die sonstige Verwendung dieser
Bediensteten darf nicht die Möglichkeit einer Einflußnahme
auf ihre Tätigkeit als Haftprüfungsorgan
bieten.
(2) Für die Funktion als Haftprüfungsorgan sind
die im Abs. 1 bezeichneten Bediensteten auf drei
Jahre zu bestellen. Der Zuständigkeitsbereich eines
Haftprüfungsorgans hat grundsätzlich einen Militärkommandobereich
zu umfassen. Durch Verordnung
des Bundesministers für Landesverteidigung
kann unter Berücksichtigung der militärischen
Erfordernisse, der örtlichen Gegebenheiten sowie
der Personalstärke bestimmt werden, daß ein Haftprüfungsorgan
für mehrere Militärkommandobereiche
oder für Teile von Militärkommandobereichen
zuständig ist. Die Haftprüfungsorgane dürfen
— abgesehen von den Fällen des Abs. 3 — nur in
jenen Bereichen verwendet werden, für die sie
bestellt wurden.
(3) Für jedes Haftprüfungsorgan ist für die Fälle
seiner vorübergehenden Verhinderung, des Ruhens
oder der kurzfristigen Vakanz seiner Funktion vom
Bundesminister für Landesverteidigung ein Vertreter
zu bestellen. Im Bedarfsfall hat dieser in die
Funktion des Haftprüfungsorgans, das zu vertreten
ist, einzutreten. Dauert die Verhinderung (das
Ruhen, die Vakanz) schon einen Monat, so kann
ein Haftprüfungsorgan für den Zeitraum bis zum
Dienstantritt des verhinderten Haftprüfungsorgans
neu bestellt werden. Die Funktion dieses Haftprüfungsorgans
endet jedoch spätestens mit Ablauf der
Bestellungsdauer des verhinderten Haftprüfungsorgans.
(4) Ein zum Haftprüfungsorgan bestellter
Bediensteter oder sein Vertreter darf nur mit seiner
Zustimmung versetzt werden.
(5) Ein Bediensteter darf nicht zum Haftprüfungsorgan
(Vertreter) bestellt werden, wenn
1. er (vorläufig) vom Dienst enthoben (suspendiert)
oder außer Dienst gestellt ist,
2. gegen ihn ein Disziplinarverfahren vor der
Disziplinarkommission eingeleitet wurde, bis
zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens,
3. er wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden,
mit Vorsatz begangenen gerichtlich
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt
wurde, bis zum Zeitpunkt, ab dem über die
Verurteilung nur beschränkte Auskunft aus
dem Strafregister erteilt wird,
4. gegen ihn eine Disziplinarverfügung oder ein
Disziplinarerkenntnis ergangen ist, bis zum
Ende der Vollstreckung der Disziplinarstrafe,
jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab
Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder
des Disziplinarerkenntnisses.
(6) Die Funktion des Haftprüfungsorgans ruht
1. während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
wegen einer von Amts wegen zu
verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren
Handlung,
2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
vor der Disziplinarkommission
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
3. während einer vorläufigen Dienstenthebung
(vorläufigen Suspendierung) oder einer
Dienstenthebung (Suspendierung),
4. während eines Urlaubes von mehr als drei
Monaten,
5. während der Leistung eines Präsenzdienstes.
(7) Die Funktion des Haftprüfungsorgans endet
mit
1. dem Ablauf der Bestellungsdauer,
2. der Außerdienststellung,
3. der Versetzung,
4. dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
5. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe
oder dem rechtskräftigen Schuldspruch
ohne Verhängung einer Strafe,
6. der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer
von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz
begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung.
Disziplinarkommissionen
§ 18. (1) Als Disziplinarkommissionen sind
1. für Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer
auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehören oder Berufsmilitärpersonen des
Ruhestandes sind,
a) in erster Instanz bei jedem Militärkommando
eine Disziplinarkommission,
b) in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando
eine Disziplinaroberkommission,
2. für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören oder
Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind,
ausgenommen die in der Z 3 genannten Offiziere,
a) in erster Instanz bei jedem Korpskommando
und beim Militärkommando Wien
eine Disziplinarkommission,
b) in zweiter Instanz beim Bundesministerium
für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission,
3. für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören oder
Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind
und den Dienstklassen VII bis IX angehören
oder angehört haben, beim Bundesministerium
für Landesverteidigung
a) in erster Instanz eine Disziplinarkommission,
b) in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission
einzurichten. Der nach Z 1 lit. a beim Militärkommando
Wien eingerichteten Disziplinarkommission
für Unteroffiziere und Chargen ist die nach Z 1
lit. b beim Korpskommando I eingerichtete Disziplinaroberkommission
im Instanzenzug übergeordnet.
(2) Der Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission
deckt sich jeweils mit dem örtlichen
Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der die
Disziplinarkommission eingerichtet ist. Würde die
disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach
Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich einer
Disziplinarkommission erster Instanz oder in Teilen
dieses Zuständigkeitsbereiches
1. infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach
§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978
oder
2. unabhängig von einem solchen Einsatz
infolge der örtlichen Verhältnisse
beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister
für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen
und organisatorischen Verhältnissen durch
Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder
Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in
Betracht kommenden Disziplinarkommission zuzuweisen.
Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für
Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art
(Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.
(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem
Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von
Stellvertretern des Vorsitzenden sowie weiteren
Mitgliedern. Die Disziplinarkommissionen haben
in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen
§ 19. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen
sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines
Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu
bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Disziplinarkommissionen
auch während dieser drei Jahre
durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern
zu ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat die Vorsitzenden aller Disziplinarkommissionen,
deren Stellvertreter sowie die Hälfte der weiteren
Mitglieder der beim Bundesministerium für
Landesverteidigung eingerichteten Disziplinarkommissionen
(§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3) aus dem
Kreis der Berufsoffiziere zu bestellen.
(3) Die Kommandanten der Dienststellen, bei
denen eine Disziplinarkommission für Unteroffiziere
und Chargen (§ 18 Abs. 1 Z 1) eingerichtet
ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser
Disziplinarkommissionen aus dem Kreis der im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission
Dienst versehenden Unteroffiziere
und Chargen, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen.
(4) Die Kommandanten der Dienststellen, bei
denen eine Disziplinarkommission für Offiziere
(§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. a) eingerichtet ist, haben die
Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen
aus dem Kreis der im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission
Dienst versehenden Berufsoffiziere zu
bestellen.
(5) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist
von dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung
zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß
innerhalb eines Monats nach Aufforderung
durch den Bundesminister für Landesverteidigung
oder die Kommandanten der Dienststellen, bei
denen Disziplinarkommissionen eingerichtet sind,
keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission,
so haben diese Organe die erforderlichen
Mitglieder selbst zu bestellen.
(6) Zum Mitglied einer Disziplinarkommission
darf nicht bestellt werden
1. ein Soldat, der (vorläufig) vom Dienst enthoben
oder außer Dienst gestellt ist,
2. ein Soldat, gegen den ein Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen
Abschluß dieses Verfahrens,
3. ein Soldat, der wegen einer von Amts wegen
zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig
verurteilt wurde, bis zum Zeitpunkt, ab dem
über die Verurteilung nur beschränkte Auskunft
aus dem Strafregister erteilt wird,
4. ein Soldat, für den ein Führungsblatt (§ 8)
angelegt ist.
(7) Bei der Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen
ist auf die für die Zusammensetzung
der Disziplinarsenate erforderliche Anzahl
und die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder
Bedacht zu nehmen.
Disziplinarsenate
§ 20. (1) Die Disziplinarsenate haben aus dem
Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder
einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem
und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes
Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission
hat in einer Geschäftseinteilung
1. die Anzahl der Senate festzulegen,
2. die Kommissionsmitglieder unter Bedachtnahme
auf die Abs. 4 bis 6 den einzelnen
Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden
und deren Stellvertreter zu bestimmen,
3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem
Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder
als Senatsmitglieder heranzuziehen
sind,
4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den
Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern
zu regeln sowie
5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresschluß
für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.
(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf
eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen
werden, wenn dies auf Grund einer
Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 19 Abs. 1
letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der
Geschäftseinteilung notwendig ist.
(4) Die Disziplinarsenate der Disziplinarkommissionen
für Unteroffiziere und Chargen haben
aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem
und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die
Senatsvorsitzenden müssen
1. bei den Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere
und Chargen Hauptmann sein oder
einer der Dienstklassen V bis VIII und
2. bei den Disziplinaroberkommissionen für
Unteroffiziere und Chargen einer der Dienstklassen
VI bis VIII
angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß
Vizeleutnant sein, der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)
des anderen muß dem
Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)
des Beschuldigten entsprechen.
(5) Die Disziplinarsenate für Offiziere nach § 18
Abs. 1 Z 2 und 3 haben aus einem Berufsoffizier als
Senatsvorsitzendem und zwei Offizieren als weiteren
Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden
müssen
1. bei den Disziplinarkommissionen für Offiziere
nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a einer der
Dienstklassen VI bis VIII,
2. bei der Disziplinaroberkommission für Offiziere
nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b einer der
Dienstklassen VII bis IX und
3. bei den Disziplinarkommissionen nach § 18
Abs. 1 Z 3 einer der Dienstklassen VIII oder
IX
angehören. Der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)
eines weiteren Mitgliedes muß
dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)
des Beschuldigten entsprechen.
(6) Mangelt es an einem dem Senat zugeordneten
Kommissionsmitglied mit einem dem Dienstgrad
(Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des
Beschuldigten entsprechenden Dienstgrad (Amtstitel,
Verwendungsbezeichnung), so hat an dessen
Stelle dem Senat ein Soldat mit dem jeweils nächstniedrigeren
oder nächsthöheren Dienstgrad (Amtstitel,
Verwendungsbezeichnung) anzugehören. Ist
der Beschuldigte Charge, so kann dieses Senatsmitglied
Charge oder Unteroffizier sein.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu
Disziplinarkommissionen
§ 21. (1) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
ruht
1. während eines wegen einer von Amts wegen
zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen
strafbaren Handlung bei Gericht anhängigen
Strafverfahrens,
2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß,
3. während einer vorläufigen Dienstenthebung
oder einer Dienstenthebung,
4. während einer Außerdienststellung,
5. während eines Urlaubes von mehr als drei
Monaten,
6. während einer Dienstzuteilung zu einer
Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
der Disziplinarkommission,
7. während einer Dienstleistung im Ausland.
(2) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
endet mit
1. dem Ablauf der Bestellungsdauer,
2. der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug
über- oder untergeordneten Disziplinarkommission,
3. der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb
des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand,
5. der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer
von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz
begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe
oder dem rechtskräftigen Schuldspruch
ohne Verhängung einer Strafe.
Schriftführer, Personal- und Sachaufwand
§ 22. (1) Die Schriftführer sind von den Kommandanten
der Dienststellen, bei denen Disziplinarkommissionen
eingerichtet sind, aus dem Personalstand
des örtlichen Zuständigkeitsbereiches dieser
Disziplinarkommission zu bestellen; § 19 Abs. 6
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und Endens der
Funktion des Schriftführers gilt § 21 sinngemäß.
Seine Funktion endet überdies, wenn er zum
Schriftführer einer im Instanzenzug über- oder
untergeordneten Disziplinarkommission bestellt
wird.
(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der
Disziplinarkommissionen und für deren Sacherfordernisse
haben die Dienststellen aufzukommen, bei
denen sie eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsit-
zender nicht bei der Dienststelle in Verwendung,
bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist,
sind die Kanzleigeschäfte dieses Disziplinarsenates
von der Dienststelle wahrzunehmen, bei der der
Senatsvorsitzende in Verwendung steht.
3. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Verfahrensarten
§ 23. Das Disziplinarverfahren ist als
1. Kommandantenverfahren (§§ 55 bis 63) oder
als
2. Kommissionsverfahren (§§ 64 bis 74)
durchzuführen.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 172/1950, sinngemäß anzuwenden
1. im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren
§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),
§ 7 Abs. 1
Z 1 bis 3
und (Befangenheit von Verwaltungsorganen
Abs. 2),
§ 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit),
§ 10
Abs. 2 bis
4 und 6
sowie
§ 11 (Vertreter),
§ 13 (Anbringen),
§ 13 a (Rechtsbelehrung),
§§ 14 und
15 (Niederschriften),
§ 16 (Aktenvermerke),
§ 17
Abs. 1, 3
und 4 (Akteneinsicht),
§ 18
Abs. 1, 2
und 4 (Erledigungen),
§§ 19 und
20 (Ladungen),
§§ 21 und
22 (Zustellungen),
§§ 32 und
33 (Fristen),
§ 34 (Ordnungsstrafen),
§ 35 (Mutwillensstrafen),
§ 36 (Widmung und Vollzug der
Ordnungs- und Mutwillensstrafen;
Rechtsmittel),
§§ 37 bis
39 (Allgemeine Grundsätze des
Ermittlungsverfahrens),
§ 39 a (Dolmetscher und Übersetzer),
§§ 40, 41
und
§ 42
Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),
§§ 45 und
46 (Allgemeine Grundsätze über
den Beweis),
§ 47 (Urkunden),
§§ 48 bis
50 (Zeugen),
§§ 52 und
53 (Sachverständige),
§ 54 (Augenschein),
§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme
und Erhebungen),
§ 56 (Erlassung von Bescheiden),
§§ 58 bis
61,
§ 61 a
und
§ 62
Abs. 4 (Inhalt und Form der
Bescheide),
§ 63
Abs. 2 bis
4,
§ 64
Abs. 1
und
§ 65 (Berufung),
§ 68
Abs. 1, 4,
5 und 7 (Abänderung und Behebung
von Amts wegen),
§§ 69 und
70 (Wiederaufnahme des Verfahrens),
§§ 71 und
72 (Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand),
§ 73 (Entscheidungspflicht) und
§ 78 a (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben),
2. im Kommandantenverfahren vor dem Haftprüfungsorgan
sowie im Kommissionsverfahren
auch
§ 7 Abs. 1
Z 4 und 5 (Befangenheit von Verwaltungsorganen)
Zuständigkeit
§ 25. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen
Soldaten bestimmt sich nach jener Dienststelle, der
der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
angehört oder bei der er für mehr als zwei
Monate in Dienstverwendung steht; diese Zuständigkeit
bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Verfahrens bestehen.
(2) Für die Zuständigkeit im Verfahren gegen
Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes ist der Ort
im Inland maßgebend, in dem sie im Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren
ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen
derartigen Aufenthalt, so ist nach Maßgabe des
§ 18 Abs. 1 die Disziplinarkommission beim Militärkommado
Wien beziehungsweise die Disziplinarkommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zuständig.
(3) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige
der Reserve, die nicht Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes sind, richtet sich nach ihrem
ordentlichen Wohnsitz im Inland, in Ermangelung
eines solchen nach ihrem ständigen Aufenthalt im
Inland. Ansonsten ist der Militärkommandant von
Wien zuständig.
(4) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten
(§§ 14 und 16) oder zwischen Disziplinarvorgesetzten
(§§ 15 und 16) ist vom
nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden.
Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten
und Disziplinarvorgesetzten
ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.
(5) Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen
(§ 18), von denen der Rechtszug
an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist
von dieser zu entscheiden; ein Zuständigkeitsstreit
zwischen anderen Disziplinarkommissionen ist von
der Disziplinaroberkommission nach § 18 Abs. 1
Z 3 lit. b zu entscheiden.
Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 26. (1) Gegen mehrere Beschuldigte, die an
einer Pflichtverletzung beteiligt waren,
1. sind Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen,
wenn dieselbe Disziplinarbehörde
zuständig ist,
2. können mündliche Verhandlungen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn Disziplinarkommissionen
derselben Ebene zuständig
sind und das Disziplinarverfahren durch die
Verbindung vereinfacht wird.
Im Falle der Z 2 haben die Disziplinarsenate einvernehmlich
einen Verhandlungsleiter zu bestimmen.
Die Beratung und die Beschlußfassung ist
gesondert durchzuführen.
(2) Die Disziplinarbehörden, die ein Disziplinarverfahren
gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam
durchführen, können das Disziplinarverfahren
gegen einzelne Beschuldigte gesondert weiterführen,
wenn hiedurch Verzögerungen des Disziplinarverfahrens
vermieden werden.
Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht
§ 27. Im Disziplinarverfahren sind weder der
Beschuldigte noch der Disziplinaranwalt oder die
Disziplinarbehörde zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher
oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten
Verschwiegenheit verpflichtet.
Parteien
§ 28. (1) Parteien im Kommissionsverfahren sind
der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Im
Kommandantenverfahren ist nur der Beschuldigte
Partei.
(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung
der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
Verteidigung
§ 29. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen
oder durch
1. einen Soldaten oder
2. einen Beamten oder Vertragsbediensteten, der
nicht Soldat ist,
jeweils aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der
Disziplinarbehörde, verteidigen lassen, der sich
durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat.
Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht
auch mündlich erteilt werden. Eine Verteidigung
durch andere Personen ist nicht zulässig.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der
Disziplinarbehörde aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich
ein Soldat als Verteidiger zu bestellen.
Der Bund hat den im Interesse der Verteidigung
notwendigen und zweckmäßigen Aufwand für diesen
Verteidiger bis zum Abschluß des Verfahrens
vorläufig zu tragen. Soweit dieser Aufwand nicht
endgültig vom Bund zu tragen ist (§ 38), hat der
Beschuldigte dem Bund nach Abschluß des Verfahrens
den Aufwand zu ersetzen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall
sind Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete,
die nicht Soldaten sind, zur Übernahme einer
Verteidigung nicht verpflichtet.
(4) Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete,
die nicht Soldaten sind, dürfen, wenn sie eine
Verteidigung übernommen haben, in keinem Fall
eine Belohnung annehmen und haben gegenüber
dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung
des im Interesse der Verteidigung notwendigen und
zweckmäßigen Aufwandes.
(5) Die Vertretung durch einen Verteidiger
schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen
Namen Erklärungen abgibt.
(6) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser
Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Er ist befugt, alles, was
er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich
erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel
anzuwenden.
(7) Der Verteidiger kann die Zeugenaussage darüber
verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft
vom Beschuldigten anvertraut wurde.
(8) Die Verteidigung dürfen nicht übernehmen
1. Personen, die (vorläufig) vom Dienst enthoben
(suspendiert) sind oder gegen die ein
strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren
eingeleitet ist, für die Dauer der
(vorläufigen) Dienstenthebung (Suspendierung)
oder des Verfahrens,
2. Personen während der Vollstreckung einer
Disziplinarstrafe,
3. Personen, die im Verfahren als Zeuge oder
Sachverständiger zu vernehmen sind.
Die in den Z 1 bis 3 genannten Personen dürfen
auch nicht als Verteidiger bestellt werden.
Zustellung
§ 30. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu
eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte
durch einen Verteidiger vertreten ist, sind
sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu
eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger
zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen
der Zustellung für den Beschuldigten mit dem
Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
(2) Die §§ 8, 10 und 25 des Zustellgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1982, sind nicht anzuwenden.
Ladungen
§ 31. Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, auch
Personen vorzuladen, die ihren Aufenthalt außerhalb
des Amtsbereiches dieser Behörde haben.
Fristenberechnung
§ 32. Die Tage des Laufes des Dienstweges sind
in den Fristenlauf nicht einzurechnen.
Verfahrensgrundsatz
§ 33. Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden
Umstände sind in gleicher Weise zu
berücksichtigen wie die belastenden.
Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 34. Die Verwandten und Verschwägerten des
Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine
Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch
näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert
sind, der Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern,
sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind auf
ihr Verlangen ganz oder teilweise von der Verbindlichkeit
zur Ablegung eines Zeugnisses zu befreien.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 35. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über
den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und
des Disziplinarverfahrens sind, soweit nicht § 7
anzuwenden oder in den folgenden Absätzen anderes
bestimmt ist, verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
darf die Tatsache und den jeweiligen Stand des
Disziplinarverfahrens veröffentlichen.
(3) Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen
dürfen die Tatsache
1. der Einstellung des Kommandantenverfahrens,
ausgenommen im Falle des § 58 Abs. 3
Z 5,
2. der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens
veröffentlichen.
(4) Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen
dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses
insoweit veröffentlichen, als eine solche
Veröffentlichung nicht im Spruch des Disziplinarerkenntnisses
ausgeschlossen wird; die Veröffentlichung
kann insoweit ausgeschlossen werden,
als ihr öffentliche Interessen oder private Interessen
Dritter entgegenstehen.
Berufung und Berufungsentscheidung
§ 36. (1) Die Berufung ist von der Partei schriftlich,
telegraphisch, fernschriftlich oder mündlich
bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in
erster Instanz erlassen hat. Die Berufungsfrist
beginnt für jede Partei im Falle bloß mündlicher
Verkündung des Bescheides mit dieser, in allen
anderen Fällen mit der an sie erfolgten Zustellung
des Bescheides.
(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern nicht die
Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen
oder die Sache wegen wesentlicher Mängel
des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster
Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache
selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung
ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung
ist keine weitere Berufung zulässig.
(3) Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen
Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis darf
das Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Strafe
nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 37. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens
auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand darf über den
Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte
Strafe ausgesprochen werden.
(3) Nach dem Tod des Beschuldigten können
auch sein Ehegatte und seine Verwandten in auf-
und absteigender Linie die Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragen.
(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
oder auf Antrag des Beschuldigten die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewilligt und ist die Disziplinarstrafe
zum Zeitpunkt der Erlassung dieser
Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so
hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen
Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens
zu unterbleiben.
(5) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei
Jahren festgesetzten Fristen betragen im Kommissionsverfahren
zehn Jahre.
(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum
Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der für
die Verjährung (§ 3) festgelegten Fristen mit der
Maßgabe zulässig, daß die Frist des § 3 Abs. 1 Z 1
ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu
berechnen ist.
(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen,
nicht zu.
Kosten und Gebühren
§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens
sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren
eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt,
so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag
in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe,
höchstens jedoch 5000 S, zu leisten.
(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer
auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
auf Grund einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde
sind wie Dienstreisen zu behandeln.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers
erwachsenden Kosten sind im Verfahren gegen
Soldaten, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1
und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an
diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten,
vom Bund zu tragen. In allen anderen Fällen sind
diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen.
(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen,
nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen
Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Mitwirkung im Disziplinarverfahren
§ 39. Der Bestellung zum Haftprüfungsorgan,
zum Mitglied einer Disziplinarkommission, zum
Disziplinaranwalt, zum Stellvertreter eines Disziplinaranwaltes
oder zum Schriftführer ist Folge zu leisten.
4. Abschnitt
Sicherungsmaßnahmen
Dienstenthebung
§ 40. (1) Wird über einen Soldaten, der dem
Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehört, die Untersuchungshaft verhängt, oder
würden durch die Belassung dieses Soldaten im
Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten
Pflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder
wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere
die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung,
gefährdet, so hat der Disziplinarvorgesetzte die
vorläufige Enthebung des Soldaten vom Dienst zu
verfügen.
(2) Verfügungen nach Abs. 1 können auch von
den Vorgesetzten, die dem Disziplinarvorgesetzten
übergeordnet sind, oder von den mit der Vornahme
einer Inspizierung betrauten Offizieren getroffen
werden.
(3) Gegen die vorläufige Dienstenthebung ist
kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Jede vorläufige Dienstenthebung ist unverzüglich
der Disziplinarkommission mitzuteilen, die
über die Dienstenthebung zu entscheiden hat. Die
vorläufige Dienstenthebung endet mit dem Tag, an
dem diese Entscheidung dem Betroffenen zugestellt
wird. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der
Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat
diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
die Dienstenthebung zu verfügen.
(5) Durch Beschluß der Disziplinarkommission
kann für die Dauer der Dienstenthebung die Kürzung
des Monatsbezuges — unter Ausschluß der
Haushaltszulage — unter Bedachtnahme auf die
der Behörde bekannten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des vom Dienst Enthobenen
bis auf zwei Drittel verfügt werden.
(6) Tritt in den Umständen, die für eine Verfügung
nach Abs. 5 maßgebend waren, während der
Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so
ist die Bezugskürzung
1. auf Antrag des vom Dienst Enthobenen,
2. auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder
3. von Amts wegen
von der Disziplinarkommission aufzuheben oder
abzuändern; im Falle der Z 1 wird diese Verfügung
mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
(7) Die Dienstenthebung und die Bezugskürzung
enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß
des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die
für die Dienstenthebung maßgebend gewesen sind,
vorher weg, so sind die Dienstenthebung und die
Bezugskürzung von der Disziplinarkommission, bei
der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich
aufzuheben.
(8) Berufungen gegen eine Dienstenthebung
oder gegen eine Bezugskürzung haben keine auf-
schiebende Wirkung; über die Berufung hat die im
Instanzenzug übergeordnete Disziplinaroberkommission
ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Im Verfahren über die Dienstenthebung und
die Bezugskürzung kommt dem Disziplinaranwalt
Parteistellung zu.
(9) Vom Dienst enthobene Soldaten sind verpflichtet,
sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten
zu bestimmten Zeiten bei der von diesem
bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
(10) Auf das Verfahren über die vorläufige
Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das
Kommandantenverfahren sinngemäß anzuwenden.
Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und
die Bezugskürzung sind die Bestimmungen über
das Kommissionsverfahren sinngemäß anzuwenden.
Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur
durchzuführen, wenn dies im Interesse der Raschheit
und Zweckmäßigkeit des Verfahrens gelegen
ist.
(11) Bei der Entscheidung über die Berufung
gegen eine Dienstenthebung ist der § 73 des AVG
1950 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die darin
genannte Frist einen Monat beträgt.
(12) Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind
die Abs. 1 bis 4, 7, 9 und 11 sinngemäß mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten
vom Einheitskommandanten
und die Aufgaben der Disziplinarkommission vom
Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen sind. Auf
das Verfahren sind die Bestimmungen über das
Kommandantenverfahren (§§ 55 bis 63) sinngemäß
anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung ist
jedoch nur durchzuführen, wenn dies im Interesse
der Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens
gelegen ist. Die Berufungsfrist beträgt drei Tage.
Berufungen gegen eine Dienstenthebung haben
keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung
gegen eine Verfügung des Disziplinarvorgesetzten
hat der nächsthöhere Vorgesetzte in letzter Instanz
zu entscheiden.
Vorläufige Festnahme
§ 41. (1) Ein Soldat, der im Verdacht einer
Pflichtverletzung steht, ist vorläufig festzunehmen,
wenn
1. er dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich
nicht ausweist und seine Identität auch sonst
nicht sofort feststellbar ist,
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der
disziplinären Verfolgung zu entziehen suchen
werde,
3. er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der
Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen
sucht oder
4. die vorläufige Festnahme zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der militärischen
Disziplin, Ordnung oder Sicherheit zwingend
erforderlich ist.
(2) Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme von
Soldaten steht zu
1. den Offizieren, die einen höheren Dienstgrad
(Amtstitel) als Fähnrich haben,
2. den Leitern militärischer Dienststellen, auch
wenn sie nicht Soldaten sind,
3. den Soldaten vom Tag,
4. den Wachen und
5. den Angehörigen der Militärstreife.
Anderen Soldaten steht die Befugnis zur vorläufigen
Festnahme gegenüber den ihnen untergebenen
Soldaten zu, sofern ein Einschreiten der nach den
Z 1 bis 5 befugten Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt
werden kann.
(3) Der Festnehmende hat die vorläufige Festnahme
auf kürzestem Wege dem Kommandanten
(Leiter) der militärischen Dienststelle, der der Festgenommene
angehört, in dessen Abwesenheit dem
Offizier vom Tag, bekanntzugeben. Dieser hat die
vorläufige Festnahme unverzüglich dem Disziplinarvorgesetzten
des Festgenommenen zu melden.
(4) Der Festgenommene ist unverzüglich dem
Kommandanten (Leiter) der militärischen Dienststelle,
der der Festgenommene angehört, in dessen
Abwesenheit dem Offizier vom Tag, zur Verwahrung
im Haftraum zu übergeben.
(5) Der Kommandant (Leiter) der militärischen
Dienststelle (der Offizier vom Tag) hat den Festgenommenen
freizulassen, wenn der Grund für die
Festnahme entfällt. Sofern die Voraussetzungen für
eine Freilassung gegeben sind, der Festgenommene
jedoch noch nicht dem Kommandanten (Leiter) der
militärischen Dienststelle (dem Offizier vom Tag)
zur Verwahrung im Haftraum übergeben wurde,
ist die Freilassung vom Festnehmenden oder von
dessen Vorgesetztem zu verfügen. Der Festgenommene
ist binnen 48 Stunden nach der Festnahme
entweder freizulassen oder der zur weiteren Verfolgung
berufenen Behörde zu überstellen. Die vorläufige
Festnahme ist jedenfalls mit Ablauf von
48 Stunden nach der Festnahme aufzuheben.
(6) Für die Verwahrung vorläufig Festgenommener
im Haftraum gilt § 45 Abs. 7 bis 10 sinngemäß.
II. BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Disziplinarstrafen
1. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die
den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 42. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den
Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes
1978) oder im Anschluß an diesen einen
außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 (Aufschub der Rückversetzung
in die Reserve) leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. das Ausgangsverbot,
4. die Disziplinarhaft,
5. die Unfähigkeit zur Beförderung und die
Degradierung.
Geldbuße
§ 43. (1) Die Geldbuße ist mit höchstens 15 vH
der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage umfaßt das Taggeld,
die Dienstgradzulage und die Monatsprämie,
die nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl.
Nr. 87, im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung
oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten
Instanz gebühren. Maßgebend ist die Verkündung
der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung
die Unterfertigung. Gebühren die genannten Barbezüge
in diesem Monat nicht für den vollen
Monat, so gilt das Dreißigfache der für den Tag
der Entscheidung der ersten Instanz gebührenden
Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren für
den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge,
so ist der letzte Monat beziehungsweise Tag
vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher
Anspruch bestand.
(3) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße
können die dem Beschuldigten auszuzahlenden
Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise
Unterfertigung der Entscheidung der ersten
Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig
einbehalten werden.
Ausgangsverbot
§ 44. (1) Das Ausgangsverbot besteht im vollen
oder teilweisen Entzug des täglichen Ausgangs. Es
ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage
zu verhängen.
(2) Beim Überwiegen mildernder Umstände ist
der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Der teilweise
Entzug des Ausgangs besteht in der Verpflichtung,
eine bestimmte Anzahl von Stunden,
höchstens jedoch sechs Stunden vor dem Zapfenstreich
in der Unterkunft einzutreffen; ein solches
Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im
gleichen Ausmaß pro Tag zu verhängen. Für Soldaten,
die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft
wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des
Ausgangs in der Verpflichtung, eine bestimmte
Anzahl von Stunden nach Dienstschluß (an dienstfreien
Tagen ab 8.00 Uhr) in der Kaserne (Lager,
Quartier, Freilager u. dgl.) anwesend zu sein.
(3) Den mit teilweisem Entzug des Ausgangs
Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens
einer Stunde zu verbleiben. Wird hiedurch die
festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbots
vermindert, so gilt dennoch das Ausgangsverbot für
diesen Tag als vollstreckt.
(4) Beim Überwiegen erschwerender Umstände
kann der volle Entzug des täglichen Ausgangs
1. durch die Verpflichtung, bestimmte Teile des
Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder
2. durch die Verpflichtung zur Dienstleistung
verschärft werden. Die Dienstleistung nach der Z 2
darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und
hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich
zu enden. Die Strafverschärfungen nach den Z 1
und 2 können auch nebeneinander angeordnet werden.
(5) Während der Vollstreckung dürfen die mit
Ausgangsverbot Bestraften kein Schanklokal (Kantine,
Kasino, Soldatenheim u. dgl.) besuchen und
den ihrer Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich
nur mit Erlaubnis ihres Vorgesetzten verlassen. Jeglicher
Genuß von Alkohol oder anderer berauschender
Mittel ist verboten.
(6) Tage, an denen dem Bestraften aus anderen
Gründen kein Ausgang zusteht, zählen nicht als
Tage der Strafvollstreckung. Für die Dauer der
Vollstreckung einer Disziplinarhaft wird die Vollstreckung
des Ausgangsverbots unterbrochen; eine
noch nicht begonnene Vollstreckung wird aufgeschoben.
(7) Im Anschluß an die tägliche Vollstreckung
des Ausgangsverbots entfällt ein dem Soldaten
sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich
auszubleiben.
(8) Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner
Anwesenheit aufgetragen werden, sich zu bestimmten
Zeitpunkten zu melden. Zwischen den Zeitpunkten
der Meldung müssen mindestens zwei
Stunden liegen.
(9) Würde die Vollstreckung mit Rücksicht auf
die familiären oder sonstigen persönlichen Gründe
des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist
sie auf Weisung des Einheitskommandanten von
Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen.
Disziplinarhaft
§ 45. (1) Die Disziplinarhaft besteht in der
Abschließung des Bestraften in einem Haftraum
während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht
am Dienst teilnimmt. Sie ist mindestens für einen
Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen; als Tag
gilt ein Zeitraum von 24 Stunden.
(2) Während der Strafdauer hat der Bestrafte —
soweit er dienstfähig ist — am Dienst teilzunehmen.
Solange er aber Dienstleistungen verweigert,
ist er unbeschadet seiner sonstigen disziplinären
oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch in
der Zeit im Haftraum zu verwahren, in der er
ansonsten am Dienst teilzunehmen hat.
(3) Die Disziplinarhaft darf nur bei besonderer
Schwere der Pflichtverletzung oder bei Pflichtverletzungen,
die unter besonders erschwerenden
Umständen begangen wurden, verhängt werden.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der Verstoß des Beschuldigten gegen die militärische
Disziplin mehrere Pflichtverletzungen
umfaßt,
2. mehrere Soldaten an der Pflichtverletzung
beteiligt waren,
3. die Pflichtverletzung den Dienst schwer
beeinträchtigt hat und auf den Einfluß von
Alkohol oder anderer berauschender Mittel
zurückzuführen ist,
4. die Pflichtverletzung während des Gefechtsdienstes
begangen wurde,
5. die Pflichtverletzung vor mehreren anderen
Soldaten begangen wurde oder
6. der Beschuldigte schon einmal wegen einer
Pflichtverletzung bestraft worden ist, die auf
der gleichen schädlichen Neigung beruht hat.
(4) Liegt ein Vollstreckungshindernis vor, so ist
die Strafvollstreckung auf Weisung des Einheitskommandanten
von Amts wegen bis zum Wegfall
des Hindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen.
Vollstreckungshindernisse liegen vor, wenn
1. der Bestrafte haftuntauglich ist,
2. geeignete Hafträume fehlen,
3. Ausbildungsrücksichten oder die Erfordernisse
eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 des
Wehrgesetzes 1978 der Strafvollstreckung
entgegenstehen oder
4. die Vollstreckung der Disziplinarhaft mit
Rücksicht auf die familiären oder sonstigen
persönlichen Gründe des Bestraften eine
unbillige Härte darstellen würde.
(5) Vor dem Antritt der Disziplinarhaft sowie
während der Vollstreckung ist die Hafttauglichkeit
des Bestraften in angemessenen Zeitabständen und
bei Bedarf durch ärztliche Untersuchungen zu prüfen.
Die ärztliche Untersuchung ist vom Einheitskommandanten
anzuordnen.
(6) Bei Gefahr im Verzuge sind die Aufgaben des
Einheitskommandanten nach den Abs. 4 und 5 vom
Kommandanten der Haftwache wahrzunehmen.
(7) Der Bestrafte ist unmittelbar vor seiner
Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für
die Dauer der Vollstreckung dürfen ihm im Haftraum
nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände
belassen werden, von denen nicht zu
befürchten ist, daß sie
1. als Mittel zur Flucht dienen,
2. geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen,
oder
3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung
der Vollstreckung darstellen.
Werden Gegenstände, die dem Bestraften belassen
wurden, während der Vollstreckung in einer der in
den Z 1 bis 3 umschriebenen Art und Weise
benützt, so sind diese für die restliche Dauer der
Vollstreckung abzunehmen. Abgenommene Gegenstände
sind bis zur Beendigung der Vollstreckung
ordnungsgemäß zu verwahren. Zusätzlich zu der
dem Bestraften zustehenden Verpflegung dürfen
Nahrungs- und Genußmittel nicht in den Haftraum
mitgenommen werden.
(8) Bei der Vollstreckung der Disziplinarhaft
sind die Bestraften unter Achtung ihres Ehrgefühles
und ihrer Menschenwürde zu behandeln. Die
Bestraften haben alles zu unterlassen, was die
Sicherheit und Ordnung der Vollstreckung gefährden
könnte.
(9) Die Bestraften sind in einfach und zweckmäßig
eingerichteten Hafträumen mit ausreichendem
Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen.
Den Bestraften ist die erforderliche Gelegenheit
zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toiletteanlagen
zu geben.
(10) Während der Vollstreckung der Disziplinarhaft
ist der Empfang von Besuchen verboten. Ausnahmen
können vom Offizier vom Tag bewilligt
werden, wenn das Besuchsverbot eine unbillige
Härte darstellen würde.
(11) Während der Vollstreckung der Disziplinarhaft
darf eine Vollstreckung eines Ausgangsverbots
weder begonnen noch fortgesetzt werden.
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 46. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann
nur über Soldaten mit dem Dienstgrad „Wehrmann"
verhängt werden und bewirkt die Unfähigkeit,
innerhalb von drei Jahren einen höheren
Dienstgrad zu erlangen.
(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf
den Dienstgrad „Wehrmann" und bewirkt die
Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von
drei Jahren.
Ersatzgeldstrafen
§ 47. (1) Soweit das Ausgangsverbot oder die
Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des
Soldaten nicht vollstreckt werden können, tritt an
die Stelle dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe.
Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von
der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über
die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen.
Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und
unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen,
daß das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft
bis zum Tag der Entlassung des Beschuldigten
nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden
kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der
voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser
Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung
des Beschuldigten zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde
an Stelle des Ausgangsverbots oder der
Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(4) Die Ersatzgeldstrafe beträgt für
1. den teilweisen Entzug
des Ausgangs .. 10 vH, zuzüglich
0,7 vH für jede Stunde,
2. den vollen Entzug
des Ausgangs 10 vH, zuzüglich 5 vH
für jeden Tag,
3. die Disziplinarhaft . 45 vH, zuzüglich 5 vH
für jeden Tag,
der Bemessungsgrundlage nach § 43 Abs. 2.
(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der
Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten
auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise
Unterfertigung der Entscheidung der
ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe
vorläufig einbehalten werden.
2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten,
die nicht den Grundwehrdienst
leisten
Arten der Strafen
§ 48. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder
den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen
einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des
§ 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe,
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf
Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
angehören, die Entlassung,
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur
Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße und Geldstrafe
§ 49. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH,
die Geldstrafe mindestens mit 15 vH, höchstens mit
dem Dreieinhalbfachen der Bemessungsgrundlage
festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die
Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der
Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses
der ersten Instanz gebildet. Als
Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz
1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86,
gebührende Monatsentgelt und Zulagen, die
bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,
3. bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat
oder unmittelbar im Anschluß an diesen
einen außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978
leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage
und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz
1985,
4. bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst
leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage
und die Pauschalentschädigung nach
dem Heeresgebührengesetz 1985,
in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils unter Ausschluß
der Haushaltszulage. Allfällige Kürzungen der
Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen. Maßgebend
ist im Kommandantenverfahren die Verkündung
der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung
die Unterfertigung, im Kommissionsverfahren
die Beschlußfassung. Gebühren in diesem
Monat die Dienstbezüge nicht für den vollen
Monat, so gilt das Dreißigfache der für einen Tag
gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage.
Die Pauschalentschädigung ist auch dann in
die Bemessungsgrundlage nach der Z 4 einzubeziehen,
wenn dem Soldaten ein Anspruch auf Fortzahlung
seiner Dienstbezüge oder eine höhere Entschädigung
zusteht. Gebühren für den maßgebenden
Monat keine Dienstbezüge, so ist der letzte
Monat vor der Entscheidung maßgebend, für den
ein solcher Anspruch bestand.
Entlassung
§ 50. (1) Die Entlassung bewirkt neben der Auflösung
des Dienstverhältnisses die Zurücksetzung
auf den Dienstgrad „Wehrmann der Reserve" und
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen
höheren Dienstgrad zu erlangen, sowie für Soldaten,
denen eine Abfertigung gebührt, überdies den
Entfall der Abfertigung.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung
kann den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen
Soldaten, dem sonst eine Abfertigung gebührt
hätte, nach Maßgabe der jeweiligen rücksichtswürdigen
wirtschaftlichen Verhältnisse eine einmalige
Zuwendung im Höchstausmaß der Hälfte des
Betrages, der dem Entlassenen im Falle einer Kündigung
im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft
des Erkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte,
gewähren.
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 51. (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit
zur Beförderung und der Degradierung gilt
§ 46.
(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit
der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als
Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe
der Degradierung verhängt wurde, gilt das
Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch
des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als
erloschen. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur
Beförderung oder der Degradierung bewirkt für
Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus dem
Wehrdienst als Zeitsoldat sowie, sofern ihnen eine
Überbrückungshilfe gebührt, den Entfall der Überbrückungshilfe.
§ 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und
Geldstrafe
§ 52. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten,
dem eine Abfertigung gebührt, während eines
Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde
(der Dienstgeber) dieses Soldaten auf Antrag des
Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung
der Abfertigung im Ausmaß von 50 vH zu verfügen.
Ist nach übereinstimmender Ansicht der
Dienstbehörde (des Dienstgebers) und des Disziplinaranwaltes
die Entlassung oder die Degradierung
zu erwarten, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber)
die vorläufige Einbehaltung der vollen
Abfertigung zu verfügen.
(2) Endet der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten,
der Anspruch auf eine Überbrückungshilfe hat,
während eines Disziplinarverfahrens, so hat das
zuständige Militärkommando von Amts wegen die
vorläufige Einbehaltung der Überbrückungshilfe im
Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach Ansicht
des Militärkommandos die Degradierung zu erwarten,
so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen
Überbrückungshilfe zu verfügen.
(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten während
eines Disziplinarverfahrens, so kann die Disziplinarbehörde
die vorläufige Einbehaltung von
noch auszuzahlenden Entschädigungsbeträgen verfügen.
3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige
der Reserve
Degradierung
§ 53. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige
der Reserve, die nicht Berufsmilitärpersonen des
Ruhestandes sind, ist die Degradierung. Sie ist die
Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad
und kann bis zum Dienstgrad „Wehrmann der
Reserve" verfügt werden.
(2) Mit der Degradierung ist die Unfähigkeit zur
Beförderung für die Dauer von drei Jahren verbunden.
4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes
Arten der Strafen
§ 54. (1) Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen
des Ruhestandes sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis
fließenden Rechte und Ansprüche.
(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit dem Dreieinhalbfachen
der nach dem Pensionsgesetz 1965,
BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge, unter
Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage,
festzusetzen. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus
dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und
Ansprüche hat für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes,
die Wehrpflichtige der Reserve sind, auch
die Zurücksetzung zum Wehrmann der Reserve
zur Folge. Mit dieser Disziplinarstrafe ist die Unfähigkeit
zur Beförderung für die Dauer von drei
Jahren verbunden.
2. Hauptstück
Besondere Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt
Kommandantenverfahren
Anwendungsbereich
§ 55. Im Kommandantenverfahren ist über
Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Wehrpflichtigen der Reserve, die nicht
Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind,
oder
3. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören, wenn
keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich
ist,
zu entscheiden.
Zuständigkeit
§ 56. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen
von Soldaten, die den Grundwehrdienst
oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des
Wehrgesetzes 1978 leisten, sind zuständig
1. in erster Instanz
a) der Einheitskommandant für den Verweis,
die Geldbuße und ein Ausgangsverbot bis
zu sieben Tagen oder eine Disziplinarhaft
bis zu drei Tagen,
b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,
2. in zweiter Instanz
a) wenn der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarhaft
verhängt hat, das Haftprüfungsorgan,
b) sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.
Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung
stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat
er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten;
in diesem Falle sowie im Falle eines Einspruches
gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten,
mit der eine Disziplinarhaft verhängt
wurde, hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren
durchzuführen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen
von Soldaten, die einen anderen als den im Abs. 1
genannten Präsenzdienst leisten, sind zuständig
1. in erster Instanz
a) der Einheitskommandant für den Verweis
und die Geldbuße,
b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,
2. in zweiter Instanz
a) wenn in erster Instanz der Einheitskommandant
entschieden hat, der Disziplinarvorgesetzte,
b) sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.
Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung
stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat
er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten;
in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren
durchzuführen.
(3) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen
von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören, sind — für den Verweis
und die Geldbuße — zuständig
1. in erster Instanz der Einheitskommandant,
2. in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte.
Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung
stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat
er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten;
in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren
durchzuführen oder die Disziplinaranzeige
zu erstatten. Hat der Disziplinarvorgesetzte das
Disziplinarverfahren in erster Instanz durchgeführt,
so ist in zweiter Instanz der nächsthöhere
Vorgesetzte zuständig.
(4) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen
von Wehrpflichtigen der Reserve sind zuständig
1. in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte,
2. in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte.
Einleitung des Kommandantenverfahrens
§ 57. Gelangt dem für den Beschuldigten zuständigen
Einheitskommandanten der Verdacht einer
Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat er zunächst
den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen
für das Kommandantenverfahren vor, so ist
dieses durch mündliche oder schriftliche Mitteilung
an den Beschuldigten einzuleiten.
Verfahren
§ 58. (1) Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen,
wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
notwendig oder zweckmäßig erscheint.
Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer
schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind
ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und,
sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende
Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung
durchzuführen.
(2) Findet keine mündliche Verhandlung statt, so
ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(3) Das Kommandantenverfahren ist in erster
Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der
Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
Pflichtverletzung nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat
nicht erwiesen werden kann oder keine
Pflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die
Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat und überdies eine
Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten
von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten
oder der Begehung von Pflichtverletzungen
durch andere Soldaten entgegenzuwirken,
oder
5. die Erstattung einer Disziplinaranzeige nach
§ 56 Abs. 3 für erforderlich erachtet wird.
Wurde ein Beschuldigter bereits vernommen oder
ihm sonst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben,
so ist ihm die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens
unter Hinweis auf einen der in
den Z 1 bis 5 angeführten Gründe bekanntzugeben.
(4) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt,
so ist entweder eine Disziplinarverfügung zu
erlassen oder ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung
§ 59. (1) Sofern ein Beschuldigter
1. vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant
ist, eine Pflichtverletzung
gestanden hat,
2. wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden
gerichtlich strafbaren Tatbestandes
rechtskräftig verurteilt wurde oder
3. wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden
verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestandes
durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis
oder eine rechtskräftige Strafverfügung
verurteilt wurde,
kann gegen ihn ohne weiteres Ermittlungsverfahren
eine Disziplinarverfügung erlassen werden. In diesem
abgekürzten Verfahren dürfen nur die Disziplinarstrafen
Verweis und Geldbuße verhängt werden.
(2) Disziplinarverfügungen können mündlich
oder schriftlich ergehen. Gegen Wehrpflichtige der
Reserve sind sie schriftlich zu erlassen.
(3) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu
enthalten
1. die als erwiesen angenommene Tat,
2. die durch die Tat verletzten Pflichten,
3. die verhängte Strafe oder das Absehen von
einer Strafe,
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Disziplinarverfügungen bedürfen keiner
Begründung.
Einspruch gegen Disziplinarverfügungen und
gegen Entscheidungen des Einheitskommandanten
über die Disziplinarhaft
§ 60. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung
innerhalb der für die Berufung im
Kommandantenverfahren eingeräumten Fristen
(§ 62 Abs. 1) Einspruch erheben. Der rechtzeitige
Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer
Kraft. Das Verfahren ist gemäß § 58 fortzuführen;
die Erlassung einer neuerlichen Disziplinarverfügung
ist jedoch unzulässig. Wird jedoch im Einspruch
ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der
verhängten Strafe bekämpft, so ist er als Berufung
anzusehen und der zweiten Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
(2) Gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten,
mit der eine Disziplinarhaft verhängt
wurde, kann der Beschuldigte innerhalb von drei
Tagen Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch
setzt die Entscheidung des Einheitskommandanten
außer Kraft und bewirkt die Zuständigkeit
des Disziplinarvorgesetzten.
(3) Für den Einspruch gilt der § 36 Abs. 1 sinngemäß.
Er bedarf keiner Begründung.
(4) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde
auf den Inhalt der außer Kraft getretenen
Entscheidung keine Rücksicht zu nehmen und
kann auch eine andere Strafe aussprechen.
Disziplinarerkenntnis
§ 61. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich
oder schriftlich ergehen. Wenn Disziplinarhaft,
eine Geldstrafe oder eine strengere Strafe verhängt
wird, sind sie schriftlich zu erlassen.
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer
mündlichen Verhandlung, so ist nur auf das Rücksicht
zu nehmen, was in dieser vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat
zu enthalten
1. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommene Tat,
b) die durch die Tat verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder das Absehen von
einer Strafe,
2. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen,
3. eine allfällige Verkürzung der Berufungsfrist.
Berufung und Berufungsentscheidung
§ 62. (1) Die Berufungsfrist beträgt drei Tage.
Wird die Entscheidung der ersten Instanz in einem
Zeitpunkt gefällt, in dem der Beschuldigte der
Reserve angehört, so beträgt die Berufungsfrist
zwei Wochen.
(2) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren
der ersten Instanz geltenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Falle des Überganges der disziplinären
Befugnisse während der Berufungsfrist nach § 16
Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Berufung bei dem dort
genannten Vorgesetzten einzubringen.
(4) Machen wesentliche Mängel des Verfahrens
dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich,
so ist das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die
Sache an die Disziplinarbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Aufhebung von Disziplinarverfügungen und
Disziplinarerkenntnissen
§ 63. (1) Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte
hat die Disziplinarverfügung oder
das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten
oder eines Disziplinarvorgesetzten, und
zwar auch wenn diese noch nicht rechtskräftig
sind, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache
zurückzuverweisen, wenn
1. bei der Erlassung der Disziplinarverfügung
gegen die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 oder
2 verstoßen wurde,
2. bei der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses
a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen
wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde
zu einer anderen Entscheidung
hätte kommen können, oder
b) die Strafbefugnis überschritten wurde.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(2) Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte
hat die Disziplinarverfügung oder das
Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten
oder eines Disziplinarvorgesetzten noch vor Eintritt
der Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben
und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die
Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen
über die Strafbemessung gröblich verletzt
wurden. Die gleiche Befugnis steht diesem Disziplinarvorgesetzten
auch hinsichtlich rechtskräftiger
Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnisse
eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten
zu, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft nicht mehr als zwei Wochen verstrichen
sind. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist
auf die bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
2. Abschnitt
Kommissionsverfahren
Disziplinaranzeige
§ 64. (1) Gelangt dem Disziplinarvorgesetzten
der Verdacht einer Pflichtverletzung
1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf
Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
oder
2. einer Berufsmilitärperson des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen
für das Kommandantenverfahren
nicht vor, so hat er nach Durchführung der erforderlichen
Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung
des Sachverhalts die Disziplinaranzeige an den
Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission
zu erstatten. Gleichzeitig hat er je eine
Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt
sowie dem Beschuldigten zu übermitteln.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen
haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten
schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag
ist unverzüglich der zuständigen Disziplinarkommission
und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln
und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Akteneinsicht
§ 65. Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses
ist auf Verlangen dem Disziplinaranwalt
in vollem Umfang, dem Beschuldigten nur insoweit,
als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert
wird, Akteneinsicht zu gewähren. Ab
Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist den
Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem
Umfang zu gewähren.
Verteidigung
§ 66. Im Kommissionsverfahren gilt der § 29 mit
der Maßgabe, daß
1. der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger
zu bestellende Soldat von dem Kommandanten
der Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission
eingerichtet ist, zu bestellen
ist,
2. auch Soldaten, die bei der Disziplinarkommission,
bei der das Verfahren durchgeführt
wird, oder bei der im Instanzenzug über-
oder untergeordneten Disziplinarkommission
zum Disziplinaranwalt bestellt sind, für die
Dauer der Bestellung die Verteidigung nicht
übernehmen dürfen,
3. sich der Beschuldigte durch eine der im § 29
Abs. 1 genannten Personen, durch einen
Rechtsanwalt oder einen Verteidiger in Strafsachen
verteidigen lassen kann.
Disziplinaranwalt
§ 67. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen
im Kommissionsverfahren sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung für jede beim Bundesministerium
eingerichtete Disziplinarkommission
sowie von jedem Kommandanten einer Dienststelle
für jede bei dieser Dienststelle eingerichtete
Disziplinarkommission ein Disziplinaranwalt und
die erforderliche Anzahl von Stellvertretern aus
dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich
der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden
Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen,
und zwar für den gleichen Zeitraum, für den die
Mitglieder der Disziplinarkommission bestellt wurden.
Für das Ruhen und das Ende der Funktion des
Disziplinaranwaltes gilt § 21 sinngemäß.
(2) Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium
eingerichteten Disziplinarkommissionen
sind an die Weisungen des Bundesministers für
Landesverteidigung, die Disziplinaranwälte der
sonstigen Disziplinarkommissionen an die Weisungen
des Kommandanten der Dienststelle gebunden,
bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist.
Einleitung des Kommissionsverfahrens
§ 68. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission
hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen
Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber
zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen
ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Disziplinarvorgesetzten
auf Verlangen des Senatsvorsitzenden
durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten
oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten
im Wege des Disziplinarvorgesetzten sowie
dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde
zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens
ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung
des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen
geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses
der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren
einzuleiten, und im Falle der (vorläufigen)
Dienstenthebung ein.
Beratung und Abstimmung der Disziplinarsenate
§ 69. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit
zu entscheiden; die Disziplinarstrafen der Entlassung
und der Degradierung dürfen jedoch nur einstimmig
verhängt werden. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig. Das Senatsmitglied, das den niedrigsten
Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung)
führt, hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende
seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat
der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung
der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wie-
derholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen.
Bleibt dieser Versuch erfolglos, so ist jene Meinung
als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die
für den Beschuldigten weder die günstigste noch
die nachteiligste ist.
(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu
beurteilen, so muß zu jeder einzelnen Tat über die
Schuldfrage gesondert abgestimmt werden.
(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates
sind vertraulich. Über die Beratung und die
Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen
ist.
Entscheidungsbefugnis des Senatsvorsitzenden
§ 70. Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der
Beschlußfassung durch den Senat vorbehalten sind,
hat der Senatsvorsitzende zu treffen.
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§ 71. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen
Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend
geklärt, so hat der Disziplinarsenat den Verhandlungsbeschluß
zu fassen oder, wenn die im § 58
Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Gründe vorliegen, das
Verfahren mit Beschluß einzustellen. Im Verhandlungsbeschluß
sind die Anschuldigungspunkte
bestimmt anzuführen und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den
Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses
können die Parteien Beweisanträge für die
mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung
dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein
abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit
der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden
zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie
die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen
zu laden. Die mündliche Verhandlung ist
so festzusetzen, daß zwischen ihr und der Zustellung
der Ladung der Parteien ein Zeitraum von
mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Zugleich mit dem Verhandlungsbeschluß ist
dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Disziplinarsenates
bekanntzugeben. Der Beschuldigte
hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung
dieser Mitteilung ein Mitglied des Senates ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen
des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung
bis zu drei Soldaten als Vertrauenspersonen
anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist
ansonsten nicht öffentlich. Die Vertrauenspersonen
sind über alle ihnen in dieser Eigenschaft zukommenden
Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger
Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht,
so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden,
wenn eine hinreichende Klärung des Sachverhalts
ohne die Anwesenheit des Beschuldigten möglich
erscheint.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung
des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.
Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach
der Vernehmung des Beschuldigten sind die
Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten
Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das
Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung
dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende
zu entscheiden; die übrigen Senatsmitglieder haben
jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates
über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu
verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden
und die des Senates ist kein abgesondertes
Rechtsmittel zulässig.
(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche
Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu
vertagen.
(6) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem
Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt
hat die Ergebnisse der Beweisführung
zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen
und zu begründen.
(7) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger
und anschließend dem Beschuldigten das
Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf
etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte
jedenfalls das Schlußwort. Anschließend hat sich
der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(8) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt,
so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der
Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten
Verhandlung nach dem Protokoll und den
sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen,
wenn sich die Zusammensetzung des Senates
geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei
Monate verstrichen sind.
(9) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden
und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung
in allen wesentlichen Punkten zu enthalten
hat. Außerdem sind die im § 72 Abs. 2 Z 3 und 4
lit. c angeführten Teile des Disziplinarerkenntnisses
im Protokoll festzuhalten. Wird ein Schallträger
verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2
AVG 1950 und die Feststellung, daß für den übrigen
Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger
verwendet wurde, in Vollschrift im Protokoll festzuhalten.
Ferner ist darin festzuhalten, ob die Aufnahme
wiedergegeben wurde oder die Beteiligten
darauf verzichtet haben. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Disziplinarerkenntnis
§ 72. (1) Bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis
ist nur auf das Rücksicht zu nehmen,
was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen
ist.
(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat
zu enthalten
1. die Namen der Senatsmitglieder, die an der
Entscheidung mitgewirkt haben,
2. die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung
für die Verhängung der Disziplinarstrafe
bildet,
3. zu jeder Anschuldigung einen Freispruch oder
Schuldspruch,
4. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommene Tat,
b) die durch die Tat verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder das Absehen von
der Strafe,
d) den allfälligen Kostenbeitrag,
5. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
den Ausschluß der Veröffentlichung und
6. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den
wesentlichen Gründen unmittelbar nach der
Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden.
(4) Beschlüsse und Disziplinarerkenntnisse sind
den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen,
dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten,
und, soweit sie dienstrechtliche Auswirkungen
haben, der Dienstbehörde des Beschuldigten zuzustellen.
Berufungsfrist
§ 73. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
§ 74. (1) Die §§ 65 bis 67 und 69 bis 72 gelten
sinngemäß für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission;
die Disziplinaroberkommission
hat jedoch einen Verhandlungsbeschluß nicht zu
fassen. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei
Wochen vor der mündlichen Verhandlung die
Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben.
(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren
ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden, wenn
1. die Berufung als verspätet oder unzulässig
zurückzuweisen ist,
2. in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde,
das Verfahren nicht einzuleiten,
3. das Verfahren in erster Instanz eingestellt
wurde,
4. eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig
ist und sie den Disziplinarvorgesetzten mit
dieser Ergänzung beauftragt,
5. wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung
der mündlichen Verhandlung in
erster Instanz erforderlich machen oder
6. die Berufung wegen des Kostenbeitrages
erhoben wurde.
Im Falle der Z 2 ist der Beschluß der Disziplinarkommission
erster Instanz aufzuheben und dieser
die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen
oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der
Z 3 ist der Beschluß der Disziplinarkommission
erster Instanz aufzuheben und dieser die Fortsetzung
des Verfahrens aufzutragen oder der
Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 5 ist das
angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben
und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die
Disziplinarkommission erster Instanz zurückzuverweisen.
(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen
der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung
der schriftlichen Ausfertigung ein.
3. Hauptstück.: Vollstreckung und Wirkungen von
Disziplinarstrafen
Veranlassung der Vollstreckung
§ 75. Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung
oder des Disziplinarerkenntnisses ist
von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz
entschieden hat, die Vollstreckung der Disziplinarstrafe
durch die zuständige militärische Dienststelle
zu veranlassen. Im Kommissionsverfahren obliegt
diese Aufgabe dem Senatsvorsitzenden.
Zeitpunkt der Vollstreckung
§ 76. Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach
Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung
oder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken.
Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 77. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen,
der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag
und ein Ersatzanspruch nach § 29 Abs. 2 sind
erforderlichenfalls
1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch
Abzug vom Taggeld, von der Dienstgradzulage,
der Monatsprämie, der Überbrückungshilfe
und der Entschädigung, die nach dem
Heeresgebührengesetz 1985 gebühren,
2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören, durch
Abzug von den Dienstbezügen (§ 49 Abs. 2
Z 1 und 2) oder einer Abfertigung,
3. bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes
durch Abzug von den Ruhebezügen
zu vollstrecken. Beim Taggeld, bei der Dienstgradzulage,
der Monatsprämie, der Entschädigung, den
Dienstbezügen und den Ruhebezügen darf der
Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zuste-
henden Bezüge nicht übersteigen. Steht die Entschädigung
nicht für einen vollen Monat zu, so ist
der genannte Hundertsatz vom Dreißigfachen der
für einen Tag gebührenden Entschädigung zu
berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können
zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen
herangezogen werden.
(2) Soweit Verpflichtungen zu Geldleistungen
nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden und der
Beschuldigte seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachgekommen ist, sind die aushaftenden Beträge
unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes,
BGBl. Nr. 172/1950, hereinzubringen.
Dabei kommt dem zuständigen Militärkommando
die Stellung des Anspruchsberechtigten im Sinne
des WG 1950 zu.
(3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf
volle Schillingbeträge abzurunden.
(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann
unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten in höchstens 36 Monatsraten bewilligt
werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung
ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung
oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen.
Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung
von der Disziplinarbehörde zu treffen,
die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine
Berufung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von
einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt
worden ist. Die Berufungsfrist beträgt gegen die
Entscheidung einer Disziplinarkommission zwei
Wochen, im Kommandantenverfahren ist § 62
Abs. 1 maßgebend. Die Ratenbewilligung tritt
außer Kraft, wenn der Beschuldigte mit einer Rate
im Verzug ist.
(5) Eingegangene Beträge sind den Vereinigten
altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken
zu überweisen.
Wirkungen von Disziplinarstrafen
§ 78. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine
Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen
Nachteilen führen.
(2) Disziplinarstrafen, die bei der Einleitung des
Kommandantenverfahrens oder bei der Erstattung
der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt
(§ 8) festgehalten sind, dürfen in einem weiteren
Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
III. SCHLUSSTEIL
Änderung der rechtlichen Stellung des
Beschuldigten
§ 79. (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des
Verdächtigen (§ 1 Abs. 2 Z 1, Z 2, Abs. 3 oder
Abs. 4) bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens,
so ist dieses unter Bedachtnahme auf die neue
rechtliche Stellung durchzuführen.
(2) Ändert sich die rechtliche Stellung des
Beschuldigten (§ 1 Abs. 2 Z 1, Z 2, Abs. 3 oder
Abs. 4) während eines Disziplinarverfahrens, so ist
dieses entsprechend der neuen rechtlichen Stellung
fortzusetzen, sofern in den folgenden Absätzen
nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst
oder im Anschluß an diesen einen
außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leistet, im Zeitpunkt
1. seiner Rückversetzung in die Reserve oder
2. seines Übertritts in eine andere Art des Präsenzdienstes
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses
ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche
Stellung, im Falle der Z 1 unter Anwendung des
§ 47, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der
eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt
seiner Rückversetzung in die Reserve ein
Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne
Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung
fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses
und gleichzeitigem Übertritt in die Reserve,
wenn sie nicht in den Ruhestand versetzt werden
oder übertreten; an die Stelle der Disziplinarstrafe
der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der Degradierung
nach § 51.
(4) Ist gegen einen Soldaten, dem auf Grund
eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine
Abfertigung gebührt, im Zeitpunkt der Beendigung
seines Dienstverhältnisses ein Disziplinarverfahren
anhängig, so tritt an die Stelle der Disziplinarstrafe
der Entlassung die Disziplinarstrafe der Degradierung
nach § 51. Diese Degradierung bewirkt den
Entfall der Abfertigung. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten,
dem eine Abfertigung gebührt, oder der Präsenzdienst
eines Zeitsoldaten, dem eine Überbrückungshilfe
gebührt, während eines Disziplinarverfahrens
und wird die Disziplinarstrafe der Degradierung
verhängt, so hat der Bestrafte einen bereits ausgezahlten
Abfertigungs- oder Überbrückungshilfebetrag
zurückzuzahlen.
(6) Wurde über einen Soldaten, dem eine Überbrückungshilfe
oder eine Abfertigung gebührt, die
Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Degradierung
verhängt und endet der Präsenzdienst oder
das Dienstverhältnis dieses Soldaten vor Eintritt der
Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses, so
bleiben im übrigen die Wirkungen dieser Strafen
nach den §§ 50 und 51 unberührt.
Disziplinarrecht im Einsatz
§ 80. (1) In einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a
oder b des Wehrgesetzes 1978 gelten für alle Solda-
ten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören,
folgende Disziplinarstrafen
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. das Ausgangsverbot,
4. die Disziplinarhaft,
5. der Disziplinararrest,
6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die
Degradierung.
(2) Auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten
Disziplinarstrafen sind die §§ 42 bis 47 nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen anzuwenden
1. Das für die Geldbuße, das Ausgangsverbot
und die Disziplinarhaft zulässige Höchstausmaß
darf jeweils um die Hälfte überschritten
werden.
2. Die Degradierung bewirkt
a) für Beamte die Entlassung aus dem
Dienstverhältnis sowie den Eintritt der im
§ 50 angeführten Rechtsfolgen,
b) für Vertragsbedienstete den Eintritt der im
§ 51 Abs. 2 angeführten Rechtsfolgen,
c) für Zeitsoldaten den Eintritt der im § 51
Abs. 3 angeführten Rechtsfolgen,
d) für die in den lit. a bis c genannten Personen
die Verpflichtung zum Antritt des
außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß
§ 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 mit
dem Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes
als Zeitsoldat.
3. Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und
der Ersatzgeldstrafe für die im § 48 genannten
Soldaten richtet sich nach § 49 Abs. 2.
(3) Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung
des Bestraften in einem Arrestraum während
der gesamten Strafdauer. Er ist mindestens für
einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen; als
Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Der § 45
Abs. 4 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden. Den
Bestraften ist täglich Gelegenheit zur Bewegung im
Freien in der Dauer einer Stunde zu geben. Die
Ersatzgeldstrafe für den Disziplinararrest beträgt
45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag der Bemessungsgrundlage
nach § 49 Abs. 2; im übrigen gilt
der § 47 sinngemäß.
(4) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten
ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden.
Zur Entscheidung ist in allen Fällen in erster
Instanz der Einheitskommandant, in zweiter
Instanz der Disziplinarvorgesetzte, für die Degradierung
von Offizieren jedoch in erster Instanz der
Disziplinarvorgesetzte, in zweiter Instanz der
nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.
(5) Die strengste Disziplinarstrafe, die über Soldaten
im abgekürzten Verfahren verhängt werden
darf, ist ein Ausgangsverbot für sieben Tage.
(6) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit
abgewichen werden, als deren Einhaltung
infolge der besonderen Verhältnisse des Einsatzes
nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes
möglich und eine unverzügliche disziplinäre Ahndung
im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin
geboten ist. Dem Beschuldigten ist jedenfalls
vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest
einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen
von der Bestimmung des § 36 Abs. 3 ist unzulässig.
(7) Wird die (vorläufige) Dienstenthebung ohne
Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben
oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch,
Absehen von der Strafe oder durch Verhängung
der Strafe eines Verweises, einer Geldbuße
oder eines Ausgangsverbots, so kann innerhalb
dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des
Verfahrens eine nach § 8 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, vorbehaltene
Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage
des Vorbehaltes vollzogen werden.
(8) Wurde während eines Einsatzes die Unfähigkeit
zur Beförderung oder die Degradierung verhängt,
so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des
Einsatzes auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen
des § 69 Abs. 1 AVG 1950 zulässig. Der Antrag
auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen nach
Beendigung des Einsatzes einzubringen.
(9) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Beginns
eines Einsatzes oder im Zeitpunkt der Beendigung
eines solchen anhängigen Disziplinarverfahrens
sind die Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 3
bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 81. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf
1. zeitverpflichtete Soldaten,
2. Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes
1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 150 in einer Offiziersfunktion verwendet
werden, und
3. Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst leisten,
anzuwenden. Hiebei sind die in den Z 1 und 2
genannten Personen den Soldaten, die dem Bundesheer
auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören,
und die in der Z 3 genannten Personen den
Zeitsoldaten gleichzuhalten.
(2) Die Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1
beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
(3) Rechtskräftige Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen
(einschließlich der an ihre Stelle tretenden
Geldstrafen), deren Vollstreckung im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen
ist, sind nach den Bestimmungen des
Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975,
168/1983 und 211/1984 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984
unter Anwendung des Gehaltsgesetzes 1956 in der
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung zu vollstrecken.
(4) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Disziplinarstrafe verhängt, deren
Rechtskraft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes noch nicht eingetreten ist, so hat im
Fall eines noch nicht erledigten Rechtsmittels die
nach diesem Bundesgesetz zuständige zweite
Instanz unter Anwendung dieses Bundesgesetzes
zu entscheiden. Wurde kein Rechtsmittel eingebracht
und tritt die Rechtskraft des Strafbescheides
erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein, so wird der Strafbescheid kraft Gesetzes aufgehoben.
Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in dieser Instanz zuständige Disziplinarbehörde
hat auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes neu zu entscheiden. In keinem Fall
darf eine höhere Disziplinarstrafe als die im Zeitpunkt
der Begehung der Pflichtverletzung angedrohte
verhängt werden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes anhängigen Ordnungsstrafverfahren
sowie die bei Disziplinarkommissionen anhängigen
Disziplinarverfahren, in denen eine Ordnungsstrafe
verhängt wurde, deren Rechtskraft
noch nicht eingetreten ist, sind kraft Gesetzes eingestellt.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei Disziplinarkommissionen anhängigen
Disziplinarverfahren sind, sofern auch
nach diesem Bundesgesetz ein Kommissionsverfahren
zulässig ist, von den nach diesem Bundesgesetz
eingerichteten Disziplinarkommissionen auf Grund
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
Die am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bei Disziplinarkommissionen anhängigen
Disziplinarverfahren, für die nach diesem Bundesgesetz
ein Kommissionsverfahren nicht zulässig
ist, sind von den nach diesem Bundesgesetz zuständigen
Disziplinarbehörden weiterzuführen.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei Disziplinarvorgesetzten anhängigen
Disziplinarverfahren sind auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(8) Eine vorläufige Festnahme, eine vorläufige
Dienstenthebung oder eine Dienstenthebung sowie
eine Bezugskürzung aus Anlaß einer Dienstenthebung,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verfügt wurden, gelten als Maßnahmen nach
diesem Bundesgesetz.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1986 in Kraft.
(2) Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl.
Nr. 151/1956, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971,
369/1975, 168/1983 und 211/1984 sowie der
Kundmachungen BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983
und 182/1984 tritt mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Die Mitglieder von Disziplinarkommissionen,
die Haftprüfungsorgane, die Disziplinaranwälte
und die Schriftführer können abweichend
von Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dauert
bis 31. Dezember 1987.
(5) Die nach Abs. 4 bestellten Vorsitzenden der
Disziplinarkommissionen haben die Geschäftseinteilung
gemäß § 20 Abs. 2 bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Vollziehung
§ 83. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung
auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
der Bundeskanzler,
2. hinsichtlich des § 10, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister
für Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Landesverteidigung.