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294_1983 AT

294. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

das Abkommen zur Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 343/1930, weitere

Kundmachungen des Geltungsbereiches BGBl.

Nrn. 18/1931, 178/1931, 179/1931, 254/1931,

265/1931, 275/1931, 289/1931, 298/1931,

316/1931, 328/1931, 58/1932, 126/1932,

152/1933, 8/1935, 423/1937, 51/1954, 120/1954,

50/1958, 119/1959 und 38/1967) ratifiziert bzw.

erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

an dieses Abkommen gebunden zu erachten

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde bzw.

der Abgabe

der Kontinuitätserklärung

Burma 19. Oktober 1938

Mauritius 18. Juli 1969

Bahamas 16. Feber 1977

Bangladesh 27. Juni 1979

Die Deutsche Demokratische Republik erklärte,

das Abkommen mit Wirksamkeit vom 22. Jänner

1958 wieder anzuwenden.

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