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294_1982 AT

294. Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Der Nationalrat hat beschlossen

(1) Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(2) Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Obersetzung)

Die Vertragsstaaten

— in Sorge über die weitverbreitete

und zunehmende unerlaubte

Vervielfältigung von

Tonträgern und über den Schaden,

der dadurch den Interessen

der Urheber, ausübenden Künstler

und Hersteller von Tonträgern

zugefügt wird,

in der Überzeugung, daß der

Schutz der Hersteller von Tonträgern

gegen solche Handlungen

auch den ausübenden Künstlern

und Urhebern zugute kommen

wird, deren Darbietungen

und Werke auf diese Tonträger

aufgenommen worden sind,

in Anerkennung der wertvollen

Arbeit, die die Organisation

der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur und die Weltorganisation

für geistiges Eigentum auf diesem

Gebiet geleistet haben,

in dem Bestreben, bereits in

Kraft befindliche internationale

Verträge in keiner Weise zu

beeinträchtigen und insbesondere

die weitere Annahme des Abkommens

von Rom vom 26. Oktober

1961 Kundgemacht in BGBl.Nr.413/1973, das den ausübenden

Künstlern und Sendeunter-

nehmen ebenso wie den Herstellern

von Tonträgern Schutz

gewährt, in keiner Weise zu

behindern,

— haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

versteht man unter

a) „Tonträger" jede ausschließlich

auf den Ton

beschränkte Festlegung

der Töne einer Darbietung

oder anderer Töne;

b) „Hersteller von Tonträgern"

die natürliche oder

juristische Person, die zum

ersten Mal die Töne einer

Darbietung oder andere

Töne festlegt;

c) „Vervielfältigungsstück"

einen Gegenstand, der

einem Tonträger unmittelbar

oder mittelbar entnommene

Töne enthält

und der alle oder einen

wesentlichen Teil der in

dem Tonträger festgelegten

Töne verkörpert;

d) „Verbreitung an die

Öffentlichkeit" jede Handlung,

durch die Vervielfältigungsstücke

eines

Tonträgers der Allgemeinheit

oder einem Teil der

Allgemeinheit unmittelbar

oder mittelbar angeboten

werden.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat schützt die

Hersteller von Tonträgern, die

Angehörige anderer Vertragsstaaten

sind, gegen die Herstellung

von Vervielfältigungsstücken

ohne Zustimmung des Herstellers

des Tonträgers und

gegen die Hinfuhr solcher Vervielfältigungsstücke,

sofern die

Herstellung oder die Einfuhr

zum Zweck der Verbreitung an

die Öffentlichkeit erfolgt, und

auch gegen die Verbreitung

solcher Vervielfältigungsstücke

an die Öffentlichkeit.

Artikel 3

Die Mittel zur Ausführung

dieses Übereinkommens sind

Sache der innerstaatlichen Ge-

setzgebung jedes Vertragsstaats;

sie müssen eine oder mehrere der

folgenden Regelungen umfassen

Schutz durch Gewährung

eines Urheberrechts oder eines

anderen besonderen Rechtes;

Schutz durch Rechtsvorschriften

über den unlauteren Wettbewerb;

Schutz durch Strafbestimmungen.

Artikel 4

Die Dauer des Schutzes ist

Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung

jedes Vertragsstaats.

Sofern die innerstaatlichen

Rechtsvorschriften eine bestimmte

Schutzdauer vorsehen, darf

sie jedoch nicht kürzer sein als

zwanzig Jahre seit Ende entweder

desjenigen Jahres, in dem

die Töne, die der Tonträger

verkörpert, zum ersten Mal festgelegt

worden sind, oder desjenigen

Jahres, in dem der Tonträger

zum ersten Mal veröffentlicht

worden ist.

Artikel 5

Fordert ein Vertragsstaat in

seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften

als Voraussetzung

für den Schutz der Hersteller

von Tonträgern die Erfüllung

von Förmlichkeiten, so sind

diese Erfordernisse als erfüllt

anzusehen, wenn alle erlaubten

Vervielfältigungsstücke des Tonträgers,

die an die Öffentlichkeit

verbreitet werden, oder ihre

Umhüllungen einen Vermerk

tragen, der aus dem Kennzeichen

in Verbindung mit der

Angabe des Jahres der ersten

Veröffentlichung besteht und in

einer Weise angebracht ist, die

klar erkennen läßt, daß der

Schutz beansprucht wird; lassen

die Vervielfältigungsstücke oder

ihre Umhüllungen den Hersteller,

seinen Rechtsnachfolger

oder den Inhaber einer ausschließlichen

Lizenz nicht (durch

den Namen, die Marke oder

eine andere geeignete Bezeichnung)

erkennen, so muß der

Vermerk außerdem den Namen

des Herstellers, seines Rechtsnachfolgers

oder des Inhabers

der ausschließlichen Lizenz enthalten.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat, der den

Schutz durch ein Urheberrecht

oder ein anderes besonderes

Recht oder durch Strafbestimmungen

gewährt, kann in seinen

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

den Schutz der Hersteller

von Tonträgern gleichartigen

Beschränkungen unterwerfen,

wie sie für den Schutz

der Urheber von Werken der

Literatur und Kunst zulässig

sind. Jedoch darf eine Zwangslizenz

nur vorgesehen werden,

wenn alle folgenden Bedingungen

erfüllt sind

a) die Vervielfältigung ist

ausschließlich für den Gebrauch

im Unterricht oder

in der wissenschaftlichen

Forschung bestimmt;

b) die Lizenz ist nur für die

Vervielfältigung im Hoheitsgebiet

des Vertragsstaats,

dessen zuständige

Behörde die Lizenz erteilt

hat, gültig und erstreckt

sich nicht auf die

Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken;

c) die Vervielfältigung aufgrund

der Lizenz begründet

einen Anspruch auf

eine angemessene Vergütung,

die von der zuständigen

Behörde unter

anderem unter Berücksichtigung

der Anzahl derjenigen

Vervielfältigungsstücke

festgesetzt wird,

die unter der Lizenz hergestellt

werden sollen.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen

darf in keiner Weise als Beschränkung

oder Beeinträchtigung

des Schutzes ausgelegt

werden, der den Urhebern, ausübenden

Künstlern, Herstellern

von Tonträgern oder Sendeunternehmen

durch innerstaatliche

Rechtsvorschriften oder

durch internationale Verträge

gewährt wird.

(2) Es ist Sache der innerstaatlichen

Gesetzgebung jedes

Vertragsstaats, den Umfang des

Schutzes zu bestimmen, der den

ausübenden Künstlern, deren

Darbietungen auf einem Tonträger

festgelegt sind, gegebenenfalls

gewährt wird, sowie die

Bedingungen, zu denen sie einen

solchen Schutz genießen.

(3) Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,

die Bestimmungen dieses

Übereinkommens auf Tonträger

anzuwenden, die vor dem

Zeitpunkt festgelegt worden

sind, in dem dieses Übereinkommen

für den betreffenden

Staat in Kraft tritt.

(4) Jeder Vertragsstaat, dessen

innerstaatliche Rechtsvorschriften

am 29. Oktober 1971

den Herstellern von Tonträgern

einen ausschließlich auf dem

Merkmal des Ortes der ersten

Festlegung beruhenden Schutz

gewähren, kann durch eine beim

Generaldirektor der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

hinterlegte Notifikation erklären,

daß er dieses Merkmal anstelle

des Merkmals der Staatsangehörigkeit

des Herstellers anwenden

wird.

Artikel 8

(1) Das Internationale Büro

der Weltorganisation für geistiges

Eigentum sammelt und veröffentlicht

Informationen über

den Schutz von Tonträgern.

Jeder Vertragsstaat teilt dem

Internationalen Büro so bald wie

möglich alle neuen Gesetze und

anderen amtlichen Texte auf

diesem Gebiet mit.

(2) Das Internationale Büro

erteilt jedem Vertragsstaat auf

Verlangen Auskünfte über Fragen,

die dieses Übereinkommen

betreffen; es unternimmt Untersuchungen

und leistet Dienste

zur Erleichterung des in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Schutzes.

(3) Das Internationale Büro

nimmt die in den Absätzen (1)

und (2) bezeichneten Aufgaben,

soweit es sich um Fragen handelt,

die den Zuständigkeitsbereich

der Organisation der Ver-

einten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur oder

der Internationalen Arbeitsorganisation

berühren, in Zusammenarbeit

mit der jeweils betroffenen

Organisation wahr.

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen.

wird beim Generalsekretär der'

Vereinten Nationen hinterlegt.

Es liegt bis 30. April 1972 für

jeden Staat zur Unterzeichnung

auf, der Mitglied der Vereinten

Nationen, einer der mit den Vereinten

Nationen verbundenen

SpezialOrganisationen oder der

Internationalen Atomenergie-

Organisation ist oder das Statut

des Internationalen Gerichtshofs

angenommen hat.

(2) Dieses Übereinkommenbedarf

der Ratifikation oder

Annahme durch die Unterzeichnerstaaten.

Es steht jedem der in

Absatz (1) bezeichneten Staaten

zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunden werden

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

(4) Es besteht Einverständnis

darüber, daß jeder Staat in

dem Zeitpunkt, in dem er durch

dieses Übereinkommen gebunden

wird, nach seinen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften in

der Lage sein muß, den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

Wirkung zu verleihen.

Artikel 10

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

sind nicht zulässig.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen

tritt drei Monate nach Hinterlegung

der fünften Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen nach Hinterlegung

der fünften Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

ratifiziert, annimmt oder ihm

beitritt, tritt das Übereinkom-

men drei Monate nach dem

Zeitpunkt in Kraft, in dem der

Generaldirektor der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

die Staaten gemäß Artikel 13

Absatz (4) über die Hinterlegung

der Urkunde dieses Staates unterrichtet.

(3) Jeder Staat kann bei der

Ratifikation, der Annahme oder

dem Beitritt oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch eine

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Notifikation

erklären, daß dieses

Übereinkommen auf alle oder

einzelne der Gebiete anwendbar

ist, für deren auswärtige Beziehungen

er verantwortlich ist.

Diese Notifikation wird drei

Monate nach ihrem Eingang

wirksam.

(4) Absatz (3) darf jedoch

keinesfalls dahin ausgelegt werden,

daß er für einen Vertragsstaat

die Anerkennung oder

stillschweigende Hinnahme der

tatsächlichen Lage eines Gebiets

in sich schließt, auf das dieses

Übereinkommen durch einen

anderen Vertragsstaat aufgrund

von Absatz (3) anwendbar gemacht

wird.

Artikel 12

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Notifikation im eigenen

Namen oder im Namen

einzelner oder aller der in Artikel

11 Absatz (3) bezeichneten

Gebiete kündigen.

(2) Die Kündigung wird

zwölf Monate nach dem Tag

wirksam, an dem die Notifikation

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen eingegangen

ist.

Artikel 13

(1) Dieses Übereinkommen

wird in einer einzigen Ausfertigung

in englischer, französischer,

russischer und spanischer

Sprache unterzeichnet; die

vier Texte sind gleichermaßen

verbindlich.

(2) Amtliche Texte werden

vom Generaldirektor der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

nach Konsultierung der

beteiligten Regierungen in

arabischer, deutscher, italienischer,

niederländischer und portugiesischer

Sprache hergestellt.

(3) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen notifiziert

dem Generaldirektor der Weltorganisation

für geistiges Eigentum,

dem Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur sowie dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamts

a) die Unterzeichnungen dieses

Übereinkommens,

b) die Hinterlegung von Ratifikations

-, Annahme- oder

Beitrittsurkunden,

c) den Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens,

d) jede Erklärung, die gemäß

Artikel 11 Absatz (3)

notifiziert worden ist, und

e) den Eingang der Notifikationen

von Kündigungen.

(4) Der Generaldirektor der

Weltorganisation für geistiges

Eigentum unterrichtet die in

Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten

Staaten über die Notifikationen,

die bei ihm gemäß Absatz (3)

eingegangen sind, und über

alle gemäß Artikel 7 Absatz (4)

abgegebenen Erklärungen. Er

notifiziert diese Erklärungen

auch dem Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur sowie dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamts.

(5) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

den in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten

Staaten zwei beglaubigte

Abschriften dieses

Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben

die hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am

29. Oktober 1971.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. Mai 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich am 21. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten dieses

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Ägypten, Argentinien, Australien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West),

Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Guatemala, Heiliger

Stuhl, Indien, Israel, Italien, Japan, Kenia, Luxemburg, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Norwegen,

Panama, Paraguay, Schweden, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

(einschließlich Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat,

St. Lucia, Seychellen und Insel Man), Vereinigte Staaten von Amerika und Zaire.

Erklärungen gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens haben abgegeben

Finnland, Italien und Schweden.

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