294. Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
(1) Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(2) Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Obersetzung)
Die Vertragsstaaten
— in Sorge über die weitverbreitete
und zunehmende unerlaubte
Vervielfältigung von
Tonträgern und über den Schaden,
der dadurch den Interessen
der Urheber, ausübenden Künstler
und Hersteller von Tonträgern
zugefügt wird,
in der Überzeugung, daß der
Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen solche Handlungen
auch den ausübenden Künstlern
und Urhebern zugute kommen
wird, deren Darbietungen
und Werke auf diese Tonträger
aufgenommen worden sind,
in Anerkennung der wertvollen
Arbeit, die die Organisation
der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur und die Weltorganisation
für geistiges Eigentum auf diesem
Gebiet geleistet haben,
in dem Bestreben, bereits in
Kraft befindliche internationale
Verträge in keiner Weise zu
beeinträchtigen und insbesondere
die weitere Annahme des Abkommens
von Rom vom 26. Oktober
1961 Kundgemacht in BGBl.Nr.413/1973, das den ausübenden
Künstlern und Sendeunter-
nehmen ebenso wie den Herstellern
von Tonträgern Schutz
gewährt, in keiner Weise zu
behindern,
— haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
versteht man unter
a) „Tonträger" jede ausschließlich
auf den Ton
beschränkte Festlegung
der Töne einer Darbietung
oder anderer Töne;
b) „Hersteller von Tonträgern"
die natürliche oder
juristische Person, die zum
ersten Mal die Töne einer
Darbietung oder andere
Töne festlegt;
c) „Vervielfältigungsstück"
einen Gegenstand, der
einem Tonträger unmittelbar
oder mittelbar entnommene
Töne enthält
und der alle oder einen
wesentlichen Teil der in
dem Tonträger festgelegten
Töne verkörpert;
d) „Verbreitung an die
Öffentlichkeit" jede Handlung,
durch die Vervielfältigungsstücke
eines
Tonträgers der Allgemeinheit
oder einem Teil der
Allgemeinheit unmittelbar
oder mittelbar angeboten
werden.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat schützt die
Hersteller von Tonträgern, die
Angehörige anderer Vertragsstaaten
sind, gegen die Herstellung
von Vervielfältigungsstücken
ohne Zustimmung des Herstellers
des Tonträgers und
gegen die Hinfuhr solcher Vervielfältigungsstücke,
sofern die
Herstellung oder die Einfuhr
zum Zweck der Verbreitung an
die Öffentlichkeit erfolgt, und
auch gegen die Verbreitung
solcher Vervielfältigungsstücke
an die Öffentlichkeit.
Artikel 3
Die Mittel zur Ausführung
dieses Übereinkommens sind
Sache der innerstaatlichen Ge-
setzgebung jedes Vertragsstaats;
sie müssen eine oder mehrere der
folgenden Regelungen umfassen
Schutz durch Gewährung
eines Urheberrechts oder eines
anderen besonderen Rechtes;
Schutz durch Rechtsvorschriften
über den unlauteren Wettbewerb;
Schutz durch Strafbestimmungen.
Artikel 4
Die Dauer des Schutzes ist
Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung
jedes Vertragsstaats.
Sofern die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eine bestimmte
Schutzdauer vorsehen, darf
sie jedoch nicht kürzer sein als
zwanzig Jahre seit Ende entweder
desjenigen Jahres, in dem
die Töne, die der Tonträger
verkörpert, zum ersten Mal festgelegt
worden sind, oder desjenigen
Jahres, in dem der Tonträger
zum ersten Mal veröffentlicht
worden ist.
Artikel 5
Fordert ein Vertragsstaat in
seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
als Voraussetzung
für den Schutz der Hersteller
von Tonträgern die Erfüllung
von Förmlichkeiten, so sind
diese Erfordernisse als erfüllt
anzusehen, wenn alle erlaubten
Vervielfältigungsstücke des Tonträgers,
die an die Öffentlichkeit
verbreitet werden, oder ihre
Umhüllungen einen Vermerk
tragen, der aus dem Kennzeichen
in Verbindung mit der
Angabe des Jahres der ersten
Veröffentlichung besteht und in
einer Weise angebracht ist, die
klar erkennen läßt, daß der
Schutz beansprucht wird; lassen
die Vervielfältigungsstücke oder
ihre Umhüllungen den Hersteller,
seinen Rechtsnachfolger
oder den Inhaber einer ausschließlichen
Lizenz nicht (durch
den Namen, die Marke oder
eine andere geeignete Bezeichnung)
erkennen, so muß der
Vermerk außerdem den Namen
des Herstellers, seines Rechtsnachfolgers
oder des Inhabers
der ausschließlichen Lizenz enthalten.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat, der den
Schutz durch ein Urheberrecht
oder ein anderes besonderes
Recht oder durch Strafbestimmungen
gewährt, kann in seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
den Schutz der Hersteller
von Tonträgern gleichartigen
Beschränkungen unterwerfen,
wie sie für den Schutz
der Urheber von Werken der
Literatur und Kunst zulässig
sind. Jedoch darf eine Zwangslizenz
nur vorgesehen werden,
wenn alle folgenden Bedingungen
erfüllt sind
a) die Vervielfältigung ist
ausschließlich für den Gebrauch
im Unterricht oder
in der wissenschaftlichen
Forschung bestimmt;
b) die Lizenz ist nur für die
Vervielfältigung im Hoheitsgebiet
des Vertragsstaats,
dessen zuständige
Behörde die Lizenz erteilt
hat, gültig und erstreckt
sich nicht auf die
Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken;
c) die Vervielfältigung aufgrund
der Lizenz begründet
einen Anspruch auf
eine angemessene Vergütung,
die von der zuständigen
Behörde unter
anderem unter Berücksichtigung
der Anzahl derjenigen
Vervielfältigungsstücke
festgesetzt wird,
die unter der Lizenz hergestellt
werden sollen.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen
darf in keiner Weise als Beschränkung
oder Beeinträchtigung
des Schutzes ausgelegt
werden, der den Urhebern, ausübenden
Künstlern, Herstellern
von Tonträgern oder Sendeunternehmen
durch innerstaatliche
Rechtsvorschriften oder
durch internationale Verträge
gewährt wird.
(2) Es ist Sache der innerstaatlichen
Gesetzgebung jedes
Vertragsstaats, den Umfang des
Schutzes zu bestimmen, der den
ausübenden Künstlern, deren
Darbietungen auf einem Tonträger
festgelegt sind, gegebenenfalls
gewährt wird, sowie die
Bedingungen, zu denen sie einen
solchen Schutz genießen.
(3) Kein Vertragsstaat ist verpflichtet,
die Bestimmungen dieses
Übereinkommens auf Tonträger
anzuwenden, die vor dem
Zeitpunkt festgelegt worden
sind, in dem dieses Übereinkommen
für den betreffenden
Staat in Kraft tritt.
(4) Jeder Vertragsstaat, dessen
innerstaatliche Rechtsvorschriften
am 29. Oktober 1971
den Herstellern von Tonträgern
einen ausschließlich auf dem
Merkmal des Ortes der ersten
Festlegung beruhenden Schutz
gewähren, kann durch eine beim
Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
hinterlegte Notifikation erklären,
daß er dieses Merkmal anstelle
des Merkmals der Staatsangehörigkeit
des Herstellers anwenden
wird.
Artikel 8
(1) Das Internationale Büro
der Weltorganisation für geistiges
Eigentum sammelt und veröffentlicht
Informationen über
den Schutz von Tonträgern.
Jeder Vertragsstaat teilt dem
Internationalen Büro so bald wie
möglich alle neuen Gesetze und
anderen amtlichen Texte auf
diesem Gebiet mit.
(2) Das Internationale Büro
erteilt jedem Vertragsstaat auf
Verlangen Auskünfte über Fragen,
die dieses Übereinkommen
betreffen; es unternimmt Untersuchungen
und leistet Dienste
zur Erleichterung des in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Schutzes.
(3) Das Internationale Büro
nimmt die in den Absätzen (1)
und (2) bezeichneten Aufgaben,
soweit es sich um Fragen handelt,
die den Zuständigkeitsbereich
der Organisation der Ver-
einten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur oder
der Internationalen Arbeitsorganisation
berühren, in Zusammenarbeit
mit der jeweils betroffenen
Organisation wahr.
Artikel 9
(1) Dieses Übereinkommen.
wird beim Generalsekretär der'
Vereinten Nationen hinterlegt.
Es liegt bis 30. April 1972 für
jeden Staat zur Unterzeichnung
auf, der Mitglied der Vereinten
Nationen, einer der mit den Vereinten
Nationen verbundenen
SpezialOrganisationen oder der
Internationalen Atomenergie-
Organisation ist oder das Statut
des Internationalen Gerichtshofs
angenommen hat.
(2) Dieses Übereinkommenbedarf
der Ratifikation oder
Annahme durch die Unterzeichnerstaaten.
Es steht jedem der in
Absatz (1) bezeichneten Staaten
zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
(4) Es besteht Einverständnis
darüber, daß jeder Staat in
dem Zeitpunkt, in dem er durch
dieses Übereinkommen gebunden
wird, nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften in
der Lage sein muß, den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
Wirkung zu verleihen.
Artikel 10
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
sind nicht zulässig.
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen
tritt drei Monate nach Hinterlegung
der fünften Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen nach Hinterlegung
der fünften Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
ratifiziert, annimmt oder ihm
beitritt, tritt das Übereinkom-
men drei Monate nach dem
Zeitpunkt in Kraft, in dem der
Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
die Staaten gemäß Artikel 13
Absatz (4) über die Hinterlegung
der Urkunde dieses Staates unterrichtet.
(3) Jeder Staat kann bei der
Ratifikation, der Annahme oder
dem Beitritt oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses
Übereinkommen auf alle oder
einzelne der Gebiete anwendbar
ist, für deren auswärtige Beziehungen
er verantwortlich ist.
Diese Notifikation wird drei
Monate nach ihrem Eingang
wirksam.
(4) Absatz (3) darf jedoch
keinesfalls dahin ausgelegt werden,
daß er für einen Vertragsstaat
die Anerkennung oder
stillschweigende Hinnahme der
tatsächlichen Lage eines Gebiets
in sich schließt, auf das dieses
Übereinkommen durch einen
anderen Vertragsstaat aufgrund
von Absatz (3) anwendbar gemacht
wird.
Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation im eigenen
Namen oder im Namen
einzelner oder aller der in Artikel
11 Absatz (3) bezeichneten
Gebiete kündigen.
(2) Die Kündigung wird
zwölf Monate nach dem Tag
wirksam, an dem die Notifikation
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen eingegangen
ist.
Artikel 13
(1) Dieses Übereinkommen
wird in einer einzigen Ausfertigung
in englischer, französischer,
russischer und spanischer
Sprache unterzeichnet; die
vier Texte sind gleichermaßen
verbindlich.
(2) Amtliche Texte werden
vom Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
nach Konsultierung der
beteiligten Regierungen in
arabischer, deutscher, italienischer,
niederländischer und portugiesischer
Sprache hergestellt.
(3) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert
dem Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum,
dem Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur sowie dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamts
a) die Unterzeichnungen dieses
Übereinkommens,
b) die Hinterlegung von Ratifikations
-, Annahme- oder
Beitrittsurkunden,
c) den Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens,
d) jede Erklärung, die gemäß
Artikel 11 Absatz (3)
notifiziert worden ist, und
e) den Eingang der Notifikationen
von Kündigungen.
(4) Der Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges
Eigentum unterrichtet die in
Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten
Staaten über die Notifikationen,
die bei ihm gemäß Absatz (3)
eingegangen sind, und über
alle gemäß Artikel 7 Absatz (4)
abgegebenen Erklärungen. Er
notifiziert diese Erklärungen
auch dem Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur sowie dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamts.
(5) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
den in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten
Staaten zwei beglaubigte
Abschriften dieses
Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben
die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am
29. Oktober 1971.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. Mai 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich am 21. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten dieses
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Ägypten, Argentinien, Australien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West),
Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Guatemala, Heiliger
Stuhl, Indien, Israel, Italien, Japan, Kenia, Luxemburg, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Norwegen,
Panama, Paraguay, Schweden, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(einschließlich Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat,
St. Lucia, Seychellen und Insel Man), Vereinigte Staaten von Amerika und Zaire.
Erklärungen gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens haben abgegeben
Finnland, Italien und Schweden.