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294_1981 AT

294. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 16. November 1967,

mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer

Staatsbürger im Ausland errichtet wird,

BGBl. Nr. 381/1967, wird wie folgt geändert

1. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Alle Dienststellen des Bundes, der Länder

und Gemeinden und sonstigen Rechtsträger des

öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen

Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung

der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen

für eine Zuwendung gemäß § 2 gegeben sind.

Insbesondere halben die österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland bei der Erfüllung

der Aufgaben des Fonds mitzuwirken."

2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zu einer Beschlußfassung des Kuratoriums

ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern einschließlich

des Vorsitzenden, der die Sitzung einberufen

hat, erforderlich. Eine Beschlußfassung

kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege

herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer

Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder

des Kuratoriums dies verlangen."

3. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Kuratorium kann die Genehmigung

von Zuwendungen (§ 2), die den Betrag von

jährlich 12000 S nicht übersteigen, dem Geschäftsführer

gemeinsam mit zwei Kuratoriumsmitgliedern

übertragen. Kommen der Geschäftsführer

und die beiden Mitglieder des Kuratoriums

zu keiner einheitlichen Auffassung über

die Gewährung oder das Ausmaß einer Zuwendung,

oder erachtet sich ein Zuwendungswerber

durch deren Entscheidung beschwert, so hat hierüber

das Kuratorium gemäß Abs. 3 zu befinden."

4. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 4 der Bundesminister

für Finanzen und hinsichtlich der Bestellung und

Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums

und der Genehmigung der Richtlinien für die

Zuerkennung von Zuwendungen und der Geschäftsordnung

des Fonds die Bundesregierung

betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1981

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

betraut.

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