294. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 16. November 1967,
mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer
Staatsbürger im Ausland errichtet wird,
BGBl. Nr. 381/1967, wird wie folgt geändert
1. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Alle Dienststellen des Bundes, der Länder
und Gemeinden und sonstigen Rechtsträger des
öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen
Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung
der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen
für eine Zuwendung gemäß § 2 gegeben sind.
Insbesondere halben die österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland bei der Erfüllung
der Aufgaben des Fonds mitzuwirken."
2. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zu einer Beschlußfassung des Kuratoriums
ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden, der die Sitzung einberufen
hat, erforderlich. Eine Beschlußfassung
kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege
herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer
Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder
des Kuratoriums dies verlangen."
3. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Kuratorium kann die Genehmigung
von Zuwendungen (§ 2), die den Betrag von
jährlich 12000 S nicht übersteigen, dem Geschäftsführer
gemeinsam mit zwei Kuratoriumsmitgliedern
übertragen. Kommen der Geschäftsführer
und die beiden Mitglieder des Kuratoriums
zu keiner einheitlichen Auffassung über
die Gewährung oder das Ausmaß einer Zuwendung,
oder erachtet sich ein Zuwendungswerber
durch deren Entscheidung beschwert, so hat hierüber
das Kuratorium gemäß Abs. 3 zu befinden."
4. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 4 der Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich der Bestellung und
Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
und der Genehmigung der Richtlinien für die
Zuerkennung von Zuwendungen und der Geschäftsordnung
des Fonds die Bundesregierung
betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1981
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
betraut.