294. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und
des § 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des
Volkschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/
1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz 1937),
sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 16
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971 und
323/1975 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 118, mit welcher
Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen
und für den Unterricht in Minderheitensprachen
in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern
Burgenland und Kärnten erlassen werden, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 459/1976
wird wie folgt geändert
1. Art. I § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a
und b der Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 91/1979
sind auf die im § 1 Z 1 bis 3 genannten Lehrpläne
anzuwenden."
2. In der Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen
[Volksschulklassen, Volksschulabteilungen] mit
deutscher und slowenischer Unterrichtssprache),
der Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen [Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen] mit kroatischer
bzw. deutscher und kroatischer Unterrichtssprache)
und der Anlage 3 (Lehrplan der
Volksschulen [Volksschulklassen, Volksschulabteilungen]
mit ungarischer bzw. deutscher und
ungarischer Unterrichtssprache) hat mit Ausnahme
des Vierten Teils (Lehrpläne für den Religionsunterricht)
jeweils an die Stelle der Wendung
„Lehrplan-Unterstufe" die Wendung „Grundstufe
I", an die Stelle der Wendung „Lehrplan-
Mittelstufe" die Wendung „Grundstufe II" und
an die Stelle der Wendung „Lehrplan-Oberstufe"
die Wendung „Volksschuloberstufe" zu treten.
3. In der Anlage 1, Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen
und didaktische Grundsätze), hat der
Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) zu lauten
„A. Allgemeine Bestimmungen
1. Art und Gliederung des Lehrplanes
Der Lehrplan der Volksschule ist ein Lehrplan
mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele,
Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisation
von Lernprozessen angibt.
Seine Gliederung in
Allgemeine Bestimmungen und didaktische
Grundsätze (Erster Teil),
Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(Dritter Teil) und
Aufteilung des Lehrstoffes der Pflichtgegenstände
auf die einzelnen Schulstufen (Fünfter
Teil)
setzt die Inhalte der Jahresarbeit in direkten
Bezug zu den Zielsetzungen der österreichischen
Schule im allgemeinen, zu den Aufgaben der
Volksschule im besonderen sowie zu den Zielen
der einzelnen Unterrichtsgegenstände und fachübergreifenden
Lernbereiche (in Lernbereichen
werden auf Grund von sachstrukturellen oder
didaktischen Überlegungen Lehraufgaben und
Inhalte zusammengefaßt, die entweder Teil eines
Unterrichtsgegenstandes sind oder fachübergreifenden
Charakter haben).
Diese Zielorientiertheit des Lehrplanes weist
den Lehrer auf die enge Wechselwirkung von
Zielebene und Stoffebene hin. Sie sichert den
Bildungsauftrag der Schule, ermöglicht und begrenzt
zugleich die Flexibilität und Elastizität des
Lehrplanes und bietet Gesichtspunkte zur Orientierung
über die Unterrichtsarbeit.
2. Zusammenfassung der Schulstufen zu Lehrplan-
Hauptstufen
Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen
werden im Lehrplan der Volksschule
(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit
deutscher und slowenischer Unterrichtssprache
zu drei Lehrplan-Hauptstufen zusammengefaßt,
und zwar so, daß sich die Grundstufe I über die
erste und zweite Schulstufe, die Grundstufe II
über die dritte und vierte und die Volksschuloberstufe
über die fünfte bis achte Schulstufe erstreckt.
Die Lehrplan-Hauptstufen Grundstufe I und
Grundstufe II bilden die Grundschule. Jede dieser
Lehrplan-Hauptstufen hat ihre eigenen didaktischen
Aufgaben, die durch die Funktion der
Hauptstufen im ganzen der Schulorganisation
und der ihnen zugeordneten Bildungsinhalte bestimmt
sind.
Innerhalb jeder der drei Lehrplan-Hauptstufen
sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als
Richtmaß anzusehen. Wenn vor allem auf Grund
unabwendbarer Ereignisse oder Vorgänge diese
Lehraufgaben und Inhalte nicht hinreichend erreicht
werden können, hat der Lehrer der betreffenden
Klasse für eine besondere Lehrplanung
derart Sorge zu tragen, daß vor allem die Lernziele
der aufbauenden Unterrichtsgegenstände am
Beginn der nächsten Schulstufe nachgeholt
werden; diese besondere Lernplanung ist vom
Schulleiter im Hinblick auf die Situation der
Schule zu prüfen sowie dem Bezirksschulrat und
der Minderheiten-Schulabteilung für Kärnten zur
Genehmigung vorzulegen.
3. Gliederung nach Unterrichtsgegenständen
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
(§§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes im
Zusammenhalt mit § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten) ist der Lehrstoff der zweisprachigen
Volksschule (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) im Lehrplan nach Unterrichtsgegenständen
gegliedert. Im Unterricht auf
den ersten vier Schulstufen (Grundschule) ist
jedoch von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes
nach Unterrichtsgegenständen Abstand zu
nehmen (siehe auch Z 6 des Abschnittes B, didaktische
Grundsätze), doch ist zu beachten, daß der
Slowenischunterricht mit der vierten Schulstufe
als gefächerter Unterricht einsetzt.
Der Unterricht in der Grundschule geht von
den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen
der Lernenden aus oder bezieht sie zumindest mit
ein. Die Lernanlässe dieses Unterrichts sind in der
Regel fachübergreifend, werden von der Situation
der Schüler und deren Interessen bestimmt und
stehen exemplarisch für Lebens- und Kulturbereiche
der Gesellschaft. Neben der situationsorientierten
Auswahl und Organisation der Bildungsinhalte
(die auch projektähnliche Formen
miteinschließen kann) hat auch — auf der Grundstufe
II in größerem Ausmaß — ein, den Eigengesetzlichkeiten
bestimmter Lernbereiche angepaßter,
stärker fachlich ausgerichteter Unterricht
seinen Platz. Dieser Unterricht orientiert sich
zwar im wesentlichen an fachstrukturellen Eigengesetzlichkeiten,
immer aber auch an der Erlebnis-
und Erfahrungswelt der Kinder.
Teile der Bildungsaufgaben der Grundschule
können auch als Epochalunterricht organisiert
werden.
Um die jeweils notwendigen Voraussetzungen
für die unterschiedlichen Formen der Lernorganisation
zu schaffen, können auch Stundenblockungen
sowie gelegentlich, bei entsprechenden
Anlässen, klassenübergreifende Veranstaltungen
vorgesehen werden.
4. Besondere Bildungsaufgaben und fachübergreifende
Lernbereiche („Unterrichtsprinzipien")
Aus dem Bemühen der Schule, den Erfordernissen
der Gegenwart und der voraussehbaren Zukunft
gerecht zu werden, erwächst dem Lehrplan
die Aufgabe, bestimmte aktuelle Bildungsziele
und Inhalte besonders zu akzentuieren. Da diese
Ziele und Inhalte keine eigenständigen Unterrichtsgegenstände
sind, sondern meist nur Teilaspekte
einzelner Fächer darstellen, müssen sie als
fachübergreifende Lernbereiche im gesamten
Unterricht der Volksschule wirksam werden. Es
handelt sich hier primär um den Aufbau bestimmter
Einstellungen und Verhaltensweisen, die
durch Wissensvermittlung allein nicht erreicht
werden können (Erziehungsauftrag der Schule).
Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Entscheidungs- und
Handlungsfähigkeit des Kindes durch
dauernde Einwirkung in den nachfolgenden Bereichen
zu fördern
Gesundheitserziehung;
Medienerziehung;
Musische Erziehung;
Politische Bildung;
Sexualerziehung;
Erziehung zum Umweltschutz;
Verkehrserziehung;
Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung
und Konsumentenerziehung).
Die Umsetzung dieser Bildungsaufgaben im
Schulalltag erfordert die gelegentliche Heranziehung
außerschulischer Fachleute und den Einsatz
geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel.
5. Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan
Der Rahmencharakter des österreichischen
Lehrplanes äußert sich in der allgemeinen Festlegung
der Lehrstoffe (mittlerer Abstraktionsgrad)
sowie in den Entscheidungsfreiräumen, die dem
Lehrer hinsichtlich Auswahl und zeitlicher Verteilung
des Lehrstoffes sowie Festlegung eines bestimmten
Lehrvorganges überlassen werden. Die
Arbeit mit dem Lehrplan schließt daher sowohl
die Tätigkeit des Konkretisierens und Strukturierens
als auch des Gewichtens, Austauschens und
Auswählens nach didaktisch-methodischen Gesichtspunkten
mit ein. Diese Entscheidungen, aus
denen sich Entscheidungsfreiheit wie auch die
Verantwortung des Lehrers ergibt, sind insbesondere
unter folgenden Gesichtspunkten zu
treffen
Beachtung der grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit
der Lern- und Erziehungsbereiche bzw.
der Stoffgebiete innerhalb der einzelnen Gegenstände;
emotionale, intellektuelle und soziale
Entwicklung stehen in engem Zusammenhang
und sind daher gleichermaßen zu berücksichtigen;
Vermeidung von Überlastungen bzw. Überforderungen
des Grundschülers durch zu umfangreiche,
verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen,
die sowohl der notwendigen Verinnerlichung
und Vertiefung von Lern- und Bildungsprozessen
als auch einer ausgewogenen Persönlichkeitsentwicklung
hinderlich sind;
Sicherstellung einer flexiblen Unterrichtsplanung,
die auf die aktuellen Bedürfnisse der Schüler
einzugehen vermag und ihnen ein dem Alter
und der Entwicklung entsprechendes Maß an
Mitbestimmung ermöglichen soll.
Der im vorliegenden Lehrplan angeführte Lehrstoff
stellt hinsichtlich des Slowenischunterrichtes
Mindestforderungen dar, die den Lehrstoff nach
unten abgrenzen und so eine weitgehende Übereinstimmung
trotz örtlich verschiedener Ausgangsbasis
ermöglichen. Erweiterungsstoffe sind
durch das Wort „allenfalls" gekennzeichnet.
Unter günstigen Voraussetzungen werden die
Mindestforderungen überschritten werden können,
doch nur, ohne die sichere Aneigung des
festgelegten Lehrstoffes zu gefährden. In bezug
auf die Unterrichtserteilung in der deutschen
Sprache ist eine weitgehende Übereinstimmung
mit dem jeweiligen Lehrplan der Volksschule zu
erreichen. Der Lehrstoff der Pflichtgegenstände ist
bei zweisprachigem Unterricht auf den ersten drei
Schulstufen in beiden Unterrichtssprachen der
gleiche. Der deutschsprachige Unterricht auf den
Schulstufen vier bis acht ist gemäß dem jeweiligen
Lehrplan der Volksschule zu erteilen.
6. Die Jahresplanung
Jeder Lehrer hat bei seiner unterrichtlichen
Arbeit von einer Jahresplanung auszugehen, die
eine Konkretisierung des Lehrplanes für die jeweilige
Schulstufe und Schulsituation bezogen
auf ein Unterrichtsjahr darstellt. Bei der Erstellung
dieser Jahresplanung sind die folgenden Grundsätze
zu beachten
Berücksichtigung der geographischen, sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen
einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche
Gegebenheiten;
Gliederung der Lernbereiche nach Grundanforderungen
und Erweiterungsstoffen unter Angabe
von Zeitrichtwerten (zB Schulwochen);
Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend
Raum zur Wiederholung, Festigung
und Einübung sichern und die Berücksichtigung
grundschuladäquater Differenzierungsformen
erlauben.
Im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
ist die Jahresplanung Ausdruck der
eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und
Erziehungsarbeit des Lehrers. Die Arbeit mit
dem Lehrbuch ist dieser Konzeption unterzuordnen.
Angebotene regionale Jahrespläne (auch für
den slowenischsprachigen Unterricht) dienen dem
Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.
7. Volksschuloberstufe
Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung
der Schülerjahrgänge der ersten bis vierten
Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule
nicht mehr gegeben. Der Übertritt von
Schülern in Hauptschulen und in allgemeinbildende
höhere Schulen bedingt sehr veränderte
Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang
mit den verschiedenen Organisationsformen
der wenig gegliederten Schulen. Diese
reichen von leistungsstarken Volksschuloberstufen
abgelegener Schulorte bis zu Volksschuloberstufen
im Pflichtsprengel zweizügig geführter
Hauptschulen.
Aus diesen Gründen ist für die Oberstufe der
Volksschule nur der Lehrstoff der fünften Schulstufe
gesondert angeführt, während er für die
sechste bis achte Schulstufe gemeinsam dargestellt
ist. Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen entsprechend den örtlichen
Erfordernissen wird den Landesschulräten übertragen.
In Klassen, die mehrere Schulstufen in
sich vereinigen, ist der Lehrstoff soweit als möglich
in gleichgewichtigen Jahreswechselfolgen
durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern
des Unterrichts vermieden werden. Das
Lehrgut ist dabei so aufzuteilen, daß die jeweils neu
hinzutretende Schülergruppe den Anschluß an
den jeweiligen Abschnitt der Wechselfolge ohne
Schwierigkeiten finden kann.
Die Landesschulräte werden außerdem ermächtigt,
wenn es notwendig ist, für die ein- und zweiklassigen
Volksschulen Stoffgruppen des Sachunterrichts
von der vierten Schulstufe auf die
fünfte beziehungsweise von der fünften Schulstufe
auf die sechste zu verlegen.
Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung
können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten
alle Entlassungsschüler zeitweise zusammengefaßt
werden.
In ähnlicher Weise ist auf der achten Schulstufe
für die Förderung begabter Schüler, besonders im
Hinblick auf den Übertritt in weiterführende
Schulen, zu sorgen.
8. Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung
in der Grundschule
Auf der Grundstufe I ist der Unterricht in
Werkerziehung (Schwerpunkt A: Produktgestaltung
im textilen Bereich und Schwerpunkt B
Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung) von
der Arbeitslehrerin zu erteilen. Auf der Grundstufe
II ist der Unterricht in Werkerziehung, soweit
dieser den Schwerpunkt A (Produktgestaltung
im textilen Bereich) umfaßt, von der Arbeitslehrerin
und soweit der Unterricht den Schwerpunkt
B (Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung)
umfaßt, vom Klassenlehrer zu erteilen."
4. In der Anlage 1 hat der Zweite Teil (Gesamtstundenzahl
und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände)
zu lauten
Bemerkungen zur Stundentafel
Die Bestimmungen des jeweiligen Lehrpklanes
der Volksschule, Zweiter Teil, betreffend die Bemerkungen
zu den Stundentafeln der Grundschule
(ausgenommen Punkt 3) und die Bemerkungen
zur Stundentafel der Volksschuloberstufe
(ausgenommen Punkt 8) gelten auch für die oben
angeführte Stundentafel soweit im Minderheiten-
Schulgesetz für Kärnten nicht anderes bestimmt
ist.
Der Förderunterricht in der Grundschule ist
als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung
je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf anzubieten.
Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit
durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche
Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes
sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich
die Förderung bezieht (Deutsch, Slowenisch,
Lesen, Schreiben bzw. Deutsch, Slowenisch,
Lesen bzw. Deutsch, Lesen bzw. Slowenisch,
Lesen und/oder Mathematik), anzugeben.
Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe
ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung
je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf
anzubieten. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit
durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6
des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche
Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes
sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den
sich die Förderung bezieht (Deutsch, Lesen bzw.
Slowenisch, Lesen und/oder Mathematik), anzugeben.
In den Volksschulen (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer
Unterrichtssprache ist auf den ersten drei
Schulstufen die deutsche und die slowenische
Sprache in allen Unterrichtsgegenständen in annähernd
gleichem Ausmaß zu verwenden. Ab der
vierten Schulstufe ist die Unterrichtssprache
Deutsch, in Religion jedoch Deutsch und Slowenisch.
Die slowenische Sprache ist mit vier
Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen."
5. In der Anlage 2, Erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen und didaktische Grundsätze), hat
der Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) zu
lauten
„A. Allgemeine Bestimmungen
1. Art und Gliederung des Lehrplanes
Der Lehrplan der Volksschule ist ein Lehrplan
mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele,
Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisation
von Lernprozessen angibt.
Seine Gliederung in
Allgemeine Bestimmungen und didaktische
Grundsätze (Erster Teil),
Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(Dritter Teil) und
Aufteilung des Lehrstoffes der Pflichtgegenstände
auf die einzelnen Schulstufen (Fünfter
Teil)
setzt die Inhalte der Jahresarbeit in direkten Bezug
zu den Zielsetzungen der österreichischen
Schule im allgemeinen, zu den Aufgaben der
Volksschule im besonderen sowie zu den Zielen
der einzelnen Unterrichtsgegenstände und fachübergreifenden
Lernbereiche (in Lernbereichen
werden auf Grund von sachstrukturellen oder
didaktischen Überlegungen Lehraufgaben und Inhalte
zusammengefaßt, die entweder Teil eines
Unterrichtsgegenstandes sind oder fachübergreifenden
Charakter haben).
Diese Zielorientiertheit des Lehrplanes weist
den Lehrer auf die enge Wechselwirkung von
Zielebene und Stoffebene hin. Sie sichert den
Bildungsauftrag der Schule, ermöglicht und begrenzt
zugleich die Flexibilität und Elastizität des
Lehrplanes und bietet Gesichtspunkte zur Orientierung
über die Unterrichtsarbeit.
2. Zusammenfassung der Schulstufen zu Lehrplan-Hauptstufen
Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen
werden im Lehrplan der Volksschule
(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit
kroatischer bzw. deutscher und kroatischer
Unterrichtssprache zu drei Lehrplan-Hauptstufen
zusammengefaßt, und zwar so, daß sich die Grundstufe
I über die erste und zweite Schulstufe, die
Grundstufe II über die dritte und vierte und die
Volksschuloberstufe über die fünfte bis achte
Schulstufe erstreckt. Die Lehrplan-Hauptstufen
Grundstufe I und Grundstufe II bilden die Grundschule.
Jede dieser Lehrplan-Hauptstufen hat
ihre eigenen didaktischen Aufgaben, die durch
die Funktion der Hauptstufen im ganzen der
Schulorganisation und der ihnen zugeordneten
Bildungsinhalte bestimmt sind.
Innerhalb jeder der drei Lehrplan-Hauptstufen
sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als
Richtmaß anzusehen. Wenn vor allem auf Grund
unabwendbarer Ereignisse oder Vorgänge diese
Lehraufgaben und Inhalte nicht hinreichend erreicht
werden können, hat der Lehrer der betreffenden
Klasse für eine besondere Lernplanung
derart Sorge zu tragen, daß vor allem die Lernziele
der aufbauenden Unterrichtsgegenstände
am Beginn der nächsten Schulstufe nachgeholt
werden; diese besondere Lernplanung ist vom
Schulleiter im Hinblick auf die Situation der
Schule zu prüfen sowie dem Bezirksschulrat und
dem Bezirksschulinspektorat für das kroatische
Schulwesen im Burgenland zur Genehmigung
vorzulegen.
3. Gliederung nach Unterrichtsgegenständen
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
(§§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes im
Zusammenhalt mit § 7 des Burgenländischen
Landesschulgesetzes 1937) ist der Lehrstoff der
zweisprachigen Volksschule (Volksschulklassen,
Volksschulabteilungen) im Lehrplan nach Unterrichtsgegenständen
gegliedert. Im Unterricht auf
den ersten vier Schulstufen (Grundschule) ist jedoch
von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes
nach Unterrichtsgegenständen Abstand zu nehmen
(siehe auch Z 6 des Abschnittes B, didaktische
Grundsätze).
Der Unterricht in der Grundschule geht von
den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen
der Lernenden aus oder bezieht sie zumindest mit
ein. Die Lernanlässe dieses Unterrichts sind in der
Regel fachübergreifend, werden von der Situation
der Schüler und deren Interessen bestimmt
und stehen exemplarisch für Lebens- und Kulturbereiche
der Gesellschaft. Neben der situationsorientierten
Auswahl und Organisation der Bildungsinhalte
(die auch projektähnliche Formen
miteinschließen kann) hat auch — auf der Grundstufe
II in größerem Ausmaß — ein, den Eigengesetzlichkeiten
bestimmter Lernbereiche angepaßter,
stärker fachlich ausgerichteter Unterricht
seinen Platz. Dieser Unterricht orientiert sich
zwar im wesentlichen an fachstrukturellen Eigengesetzlichkeiten,
immer aber auch an der Erlebnis-
und Erfahrungswelt der Kinder.
Teile der Bildungsaufgaben der Grundschule
können auch als Epochalunterricht organisiert
werden.
Um die jeweils notwendigen Voraussetzungen
für die unterschiedlichen Formen der Lernorganisation
zu schaffen, können auch Stundenblockungen
sowie gelegentlich, bei entsprechenden
Anlässen, klassenübergreifende Veranstaltungen
vorgesehen werden.
4. Besondere Bildungsaufgaben und fachübergreifende
Lernbereiche („Unterrichtsprinzipien")
Aus dem Bemühen der Schule, den Erfordernissen
der Gegenwart und der voraussehbaren
Zukunft gerecht zu werden, erwächst dem Lehrplan
die Aufgabe, bestimmte aktuelle Bildungsziele
und Inhalte besonders zu akzentuieren. Da
diese Ziele und Inhalte keine eigenständigen
Unterrichtsgegenstände sind, sondern meist nur
Teilaspekte einzelner Fächer darstellen, müssen
sie als fachübergreifende Lernbereiche im gesamten
Unterricht der Volksschule wirksam werden.
Es handelt sich hier primär um den Aufbau bestimmter
Einstellungen und Verhaltensweisen,
die durch Wissensvermittlung allein nicht erreicht
werden können (Erziehungsauftrag der
Schule). Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Entscheidungs-
und Handlungsfähigkeit des Kindes
durch dauernde Einwirkung in den nachfolgenden
Bereichen zu fördern
Gesundheitserziehung;
Medienerziehung;
Musische Erziehung;
Politische Bildung;
Sexualerziehung;
Erziehung zum Umweltschutz;
Verkehrserziehung;
Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung
und Konsumentenerziehung).
Die Umsetzung dieser Bildungsaufgaben im
Schulalltag erfordert die gelegentliche Heranziehung
außerschulischer Fachleute und den Einsatz
geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel.
5. Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan
Der Rahmencharakter des österreichischen
Lehrplanes äußert sich in der allgemeinen Festlegung
der Lehrstoffe (mittlerer Abstraktiongrad)
sowie in den Entscheidungsfreiräumen, die dem
Lehrer hinsichtlich Auswahl und zeitlicher Verteilung
des Lehrstoffes sowie Festlegung eines
bestimmten Lehrvorganges überlassen werden.
Die Arbeit mit dem Lehrplan schließt daher sowohl
die Tätigkeit des Konkretisierens und Strukturierens
als auch des Gewichtens, Austauschens
und Auswählens nach didaktisch-methodischen
Gesichtspunkten mit ein. Diese Entscheidungen,
aus denen sich Entscheidungsfreiheit wie auch die
Verantwortung des Lehrers ergibt, sind insbesondere
unter folgenden Gesichtspunkten zu
treffen
Beachtung der grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit
der Lern- und Erziehungsbereiche bzw. der
Stoffgebiete innerhalb der einzelnen Gegenstände;
emotionale, intellektuelle und soziale
Entwicklung stehen in engem Zusammenhang
und sind daher gleichermaßen zu berücksichtigen;
Vermeidung von Überlastungen bzw. Überforderungen
des Grundschülers durch zu umfangreiche,
verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen,
die sowohl der notwendigen Verinnerlichung
und Vertiefung von Lern- und
Bildungsprozessen als auch einer ausgewogenen
Persönlichkeitsentwicklung hinderlich sind;
Sicherstellung einer flexiblen Unterrichtsplanung,
die auf die aktuellen Bedürfnisse der Schüler
einzugehen vermag und ihnen ein dem Alter
und der Entwicklung entsprechendes Maß an
Mitbestimmung ermöglichen soll.
Der im vorliegenden Lehrplan angeführte Lehrstoff
stellt hinsichtlich des Kroatischunterrichts
Mindestforderungen dar, die den Lehrstoff nach
unten abgrenzen und so eine weitgehende Übereinstimmung
trotz örtlich verschiedener Ausgangsbasis
ermöglichen. Erweiterungsstoffe sind
durch das Wort „allenfalls" gekennzeichnet. Unter
günstigen Voraussetzungen werden die Mindestforderungen
überschritten werden können, doch
nur, ohne die sichere Aneignung des festgelegten
Lehrstoffes zu gefährden. In bezug auf die Unterrichtserteilung
in der deutschen Sprache ist eine
weitgehende Übereinstimmung mit dem Lehrplan
der Volksschule zu erreichen. Der Lehrstoff der
Pflichtgegenstände ist bei zweisprachigem Unterricht
auf allen Schulstufen in beiden Unterrichtssprachen
der gleiche und ist gemäß dem jeweiligen
Lehrplan der Volksschule zu erteilen.
6. Die Jahresplanung
Jeder Lehrer hat bei seiner unterrichtlichen Arbeit
von einer Jahresplanung auszugehen, die eine
Konkretisierung des Lehrplanes für die jeweilige
Schulstufe und Schulsituation bezogen auf ein
Unterrichtsjahr darstellt. Bei der Erstellung dieser
Jahresplanung sind die folgenden Grundsätze zu
beachten
Berücksichtigung der geographischen, sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen
einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche
Gegebenheiten;
Gliederung der Lernbereiche nach Grundanforderungen
und Erweiterungsstoffen unter Angabe
von Zeitrichtwerten (zB Schulwochen);
Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend
Raum zur Wiederholung, Festigung
und Einübung sichern und die Berücksichtigung
grundschuladäquater Differenzierungsformen
erlauben.
Im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
ist die Jahresplanung Ausdruck der
eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und
Erziehungsarbeit des Lehrers. Die Arbeit mit
dem Lehrbuch ist dieser Konzeption unterzuordnen.
Angebotene regionale Jahrespläne (auch für
den kroatischsprachigen Unterricht) dienen dem
Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.
7. Volksschuloberstufe
Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung
der Schülerjahrgänge der ersten bis vierten
Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule
nicht mehr gegeben. Der Übertritt von Schülern
in Hauptschulen und in allgemeinbildende höhere
Schulen bedingt sehr veränderte Leistungssituationen,
besonders im Zusammenhang mit den
verschiedenen Organisationsformen der wenig
gegliederten Schulen. Diese reichen von leistungsstarken
Volksschuloberstufen abgelegener Schulorte
bis zu Volksschuloberstufen im Pflichtsprengel
zweizügig geführter Hauptschulen.
Aus diesen Gründen ist für die Oberstufe der
Volksschule nur der Lehrstoff der fünften Schulstufe
gesondert angeführt, während er für die
sechste bis achte Schulstufe gemeinsam dargestellt
ist. Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen entsprechend den örtlichen
Erfordernissen wird den Landesschulräten übertragen.
In Klassen, die mehrere Schulstufen in
sich vereinigen, ist der Lehrstoff soweit als möglich
in gleichgewichtigen Jahreswechselfolgen
durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern
des Unterrichts vermieden werden. Das
Lehrgut ist dabei so aufzuteilen, daß die jeweils
neu hinzutretende Schülergruppe den Anschluß
an den jeweiligen Abschnitt der Wechselfolge
ohne Schwierigkeiten finden kann.
Die Landesschulräte werden außerdem ermächtigt,
wenn es notwendig ist, für die ein- und zweiklassigen
Volksschulen Stoffgruppen des Sachunterrichts
von der vierten Schulstufe auf die
fünfte beziehungsweise von der fünften Schulstufe
auf die sechste zu verlegen.
Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung
können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten
alle Entlassungsschüler zeitweise zusammengefaßt
werden.
In ähnlicher Weise ist auf der achten Schulstufe
für die Förderung begabter Schüler, besonders im
Hinblick auf den Übertritt in weiterführende
Schulen, zu sorgen.
8. Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung
in der Grundschule
Auf der Grundstufe I ist der Unterricht in
Werkerziehung (Schwerpunkt A: Produktgestaltung
im textilen Bereich und Schwerpunkt B
Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung) von
der Arbeitslehrerin zu erteilen. Auf der Grundstufe
II ist der Unterricht in Werkerziehung, soweit
dieser den Schwerpunkt A (Produktgestaltung
im textilen Bereich) umfaßt, von der Arbeitslehrerin
und soweit der Unterricht den Schwerpunkt
B (Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung)
umfaßt, vom Klassenlehrer zu erteilen."
6. In der Anlage 2 hat der Zweite Teil (Gesamtstundenzahl
und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände)
zu lauten
Bemerkungen zur Stundentafel
Die Bestimmungen, des jeweiligen Lehrplanes
der Volksschule, Zweiter Teil, betreffend die Bemerkungen
zu den Stundentafeln der Grundschule
(ausgenommen Punkt 3) und die Bemerkungen
zur Stundentafel der Volksschuloberstufe
(ausgenommen Punkt 8) gelten auch für die oben
angeführte Stundentafel soweit im Burgenländischen
Landesschulgesetz 1937 nicht anderes
bestimmt ist.
Der Förderunterricht in der Grundschule ist als
fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je
Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf anzubieten.
Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit
durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
sind die voraussichtliche
Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes sowie
der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung
bezieht (Deutsch, Lesen, Schreiben bzw.
Deutsch, Lesen bzw. Kroatisch, Lesen, Schreiben
bzw. Kroatisch, Lesen und/oder Mathematik),
anzugeben.
Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe
ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung
je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf
anzubieten. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit
durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6 des
Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche
Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes
sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die
Förderung bezieht (Deutsch, Lesen bzw. Kroatisch,
Lesen und/oder Mathematik), anzugeben.
Gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 des Burgenländischen
Landesschulgesetzes 1937 kann in den Volksschulen
(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)
mit kroatischer bzw. deutscher und kroatischer
Unterrichtssprache in der ersten Schulstufe
mit dem Deutschunterricht für die Kinder
kroatischer Muttersprache erst zu Beginn des
zweiten Semesters angefangen werden.
Der Deutschunterricht hat in der Weise zu
erfolgen, daß die Schüler nach Vollendung der
vierten Schulstufe ihre Gedanken in deutscher
Sprache in Wort und Schrift verständlich ausdrücken
können.
In den Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)
mit deutscher und kroatischer
Unterrichtssprache sind im übrigen die beiden
Sprachen auf den ersten drei Schulstufen in allen
Unterrichtsgegenständen in annähernd gleichem
Ausmaß zu verwenden; ab der vierten Schulstufe
ist die Verwendung der deutschen Sprache angemessen
zu steigern."
7. In der Anlage 3, Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen
und didaktische Grundsätze), hat der
Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) zu
lauten
„A. Allgemeine Bestimmungen
1. Art und Gliederung des Lehrplanes
Der Lehrplan der Volksschule ist ein Lehrplan
mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele,
Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisation
von Lernprozessen angibt.
Seine Gliederung in
Allgemeine Bestimmungen und didaktische
Grundsätze (Erster Teil),
Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(Dritter Teil) und
Aufteilung des Lehrstoffes der Pflichtgegenstände
auf die einzelnen Schulstufen (Fünfter Teil)
setzt die Inhalte der Jahresarbeit in direkten Bezug
zu den Zielsetzungen der österreichischen Schule
im allgemeinen, zu den Aufgaben der Volksschule
im besonderen sowie zu den Zielen der einzelnen
Unterrichtsgegenstände und fachübergreifenden
Lernbereiche (in Lernbereichen werden auf Grund
von sachstrukturellen oder didaktischen Überlegungen
Lehraufgaben und Inhalte zusammengefaßt,
die entweder Teil eines Unterrichtsgegenstandes
sind oder fachübergreifenden Charakter
haben).
Diese Zielorientiertheit des Lehrplanes weist
den Lehrer auf die enge Wechselwirkung von
Zielebene und Stoffebene hin. Sie sichert den
Bildungsauftrag der Schule, ermöglicht und begrenzt
zugleich die Flexibilität und Elastizität des
Lehrplanes und bietet Gesichtspunkte zur Orientierung
über die Unterrichtsarbeit.
2. Zusammenfassung der Schulstufen zu Lehrplan-
Hauptstufen
Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen
werden im Lehrplan der Volksschule
(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit
ungarischer bzw. deutscher und ungarischer
Unterrichtssprache zu drei Lehrplan-Hauptstufen
zusammengefaßt, und zwar so, daß sich die Grundstufe
I über die erste und zweite Schulstufe, die
Grundstufe II über die dritte und vierte und die
Volksschuloberstufe über die fünfte bis achte
Schulstufe erstreckt. Die Lehrplan-Hauptstufen
Grundstufe I und Grundstufe II bilden die Grundschule.
Jede dieser Lehrplan-Hauptstufen hat ihre
eigenen didaktischen Aufgaben, die durch die
Funktion der Hauptstufen im ganzen der Schulorganisation
und der ihnen zugeordneten Bildungsinhalte
bestimmt sind.
Innerhalb jeder der drei Lehrplan-Hauptstufen
sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als
Richtmaß anzusehen. Wenn vor allem auf Grund
unabwendbarer Ereignisse oder Vorgänge diese
Lehraufgaben und Inhalte nicht hinreichend erreicht
werden können, hat der Lehrer der betreffenden
Klasse für eine besondere Lernplanung
derart Sorge zu tragen, daß vor allem die Lernziele
der aufbauenden Unterrichtsgegenstände am
Beginn der nächsten Schulstufe nachgeholt werden;
diese besondere Lernplanung ist vom Schulleiter
im Hinblick auf die Situation der Schule zu
prüfen und dem Bezirksschulrat zur Genehmigung
vorzulegen.
3. Gliederung nach Unterrichtsgegenständen
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
(§§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes im
Zusammenhalt mit § 7 des Burgenländischen
Landesschulgesetzes 1937 ist der Lehrstoff der
zweisprachigen Volksschule (Volksschulklassen,
Volks Schulabteilungen) im Lehrplan nach Unterrichtsgegenständen
gegliedert. Im Unterricht auf
den ersten vier Schulstufen (Grundschule) ist
jedoch von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes
nach Unterrichtsgegenständen Abstand zu
nehmen (siehe auch Z 6 des Abschnittes B, didaktische
Grundsätze).
Der Unterricht in der Grundschule geht von
den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen
der Lernenden aus oder bezieht sie zumindest mit
ein. Die Lernanlässe dieses Unterrichts sind in der
Regel fachübergreifend, werden von der Situation
der Schüler und deren Interessen bestimmt
und stehen exemplarisch für Lebens- und Kulturbereiche
der Gesellschaft. Neben der situationsorientierten
Auswahl und Organisation der Bildungsinhalte
(die auch projektähnliche Formen
miteinschließen kann) hat auch — auf der Grundstufe
II in größerem Ausmaß — ein, den Eigengesetzlichkeiten
bestimmter Lernbereiche angepaßter,
stärker fachlich ausgerichteter Unterricht
seinen Platz. Dieser Unterricht orientiert sich
zwar im wesentlichen an fachstrukturellen Eigengesetzlichkeiten,
immer aber auch an der Erlebnis-
und Erfahrungswelt der Kinder.
Teile der Bildungsaufgaben der Grundschule
können auch als Epochalunterricht organisiert
werden.
Um die jeweils notwendigen Voraussetzungen
für die unterschiedlichen Formen der Lernorganisation
zu schaffen, können auch Stundenblockungen
sowie gelegentlich, bei entsprechenden
Anlässen, klassenübergreifende Veranstaltungen
vorgesehen werden.
4. Besondere Bildungsaufgaben und fachübergreifende
Lernbereiche („Unterrichtsprinzipien")
Aus dem Bemühen der Schule, den Erfordernissen
der Gegenwart und der voraussehbaren
Zukunft gerecht zu werden, erwächst dem Lehrplan
die Aufgabe, bestimmte aktuelle Bildungsziele
und Inhalte besonders zu akzentuieren. Da
diese Ziele und Inhalte keine eigenständigen
Unterrichtsgegenstände sind, sondern meist nur
Teilaspekte einzelner Fächer darstellen, müssen
sie als fachübergreifende Lernbereiche im gesamten
Unterricht der Volksschule wirksam werden.
Es handelt sich hier primär um den Aufbau bestimmter
Einstellungen und Verhaltensweisen,
die durch Wissensvermittlung allein nicht erreicht
werden können (Erziehungsauftrag der
Schule). Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Entscheidungs-
und Handlungsfähigkeit des Kindes
durch dauernde Einwirkung in den nachfolgenden
Bereichen zu fördern
Gesundheitserziehung;
Medienerziehung;
Musische Erziehung;
Politische Bildung;
Sexualerziehung;
Erziehung zum Umweltschutz;
Verkehrserziehung;
Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung
und Konsumentenerziehung).
Die Umsetzung dieser Bildungsaufgaben im
Schulalltag erfordert die gelegentliche Heranziehung
außerschulischer Fachleute und den Einsatz
geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel.
5. Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan
Der Rahmencharakter des österreichischen
Lehrplanes äußert sich in der allgemeinen Festlegung
der Lehrstoffe (mittlerer Abstraktionsgrad)
sowie in den Entscheidungsfreiräumen, die
dem Lehrer hinsichtlich Auswahl und zeitlicher
Verteilung des Lehrstoffes sowie Festlegung eines
bestimmten Lehrvorganges überlassen werden.
Die Arbeit mit dem Lehrplan schließt daher sowohl
die Tätigkeit des Konkretisierens und Strukturierens
als auch des Gewichtens, Austauschens
und Auswählens nach didaktisch-methodischen
Gesichtspunkten mit ein. Diese Entscheidungen,
aus denen sich Entscheidungsfreiheit wie auch
die Verantwortung des Lehrers ergibt, sind insbesondere
unter folgenden Gesichtspunkten zu
treffen
Beachtung der grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit
der Lern- und Erziehungsbereiche bzw. der
Stoffgebiete innerhalb der einzelnen Gegenstände;
emotionale, intellektuelle und soziale
Entwicklung stehen in engem Zusammenhang
und sind daher gleichermaßen zu berücksichtigen;
Vermeidung von Überlastungen bzw. Überforderungen
des Grundschülers durch zu umfangreiche,
verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen,
die sowohl der notwendigen Ver-
innerlichung und Vertiefung von Lern- und
Bildungsprozessen als auch einer ausgewogenen
Persönlichkeitsentwicklung hinderlich sind;
Sicherstellung einer flexiblen Unterrichtsplanung,
die auf die aktuellen Bedürfnisse der Schüler
einzugehen vermag und ihnen ein dem Alter
und der Entwicklung entsprechendes Maß an
Mitbestimmung ermöglichen soll.
Der im vorliegenden Lehrplan angeführte Lehrstoff
stellt hinsichtlich des Ungarischunterrichts
Mindestforderungen dar, die den Lehrstoff nach
unten abgrenzen und so eine weitgehende Übereinstimmung
trotz örtlich verschiedener Ausgangsbasis
ermöglichen. Erweiterungsstoffe sind
durch das Wort „allenfalls" gekennzeichnet. Unter
günstigen Voraussetzungen werden die Mindestforderungen
überschritten werden können, doch
nur, ohne die sichere Aneignung des fest
gelegten Lehrstoffes zu gefährden. In bezug auf
die Unterrichtserteilung in der deutschen Sprache
ist eine weitgehende Übereinstimmung mit dem
Lehrplan der Volksschule zu erreichen. Der Lehrstoff
der Pflichtgegenstände ist bei zweisprachigem
Unterricht auf allen Schulstufen in beiden Unterrichtssprachen
der gleiche und ist gemäß dem
jeweiligen Lehrplan der Volksschule zu erteilen.
6. Die Jahresplanung
Jeder Lehrer hat bei seiner unterrichtlichen
Arbeit von einer Jahresplanung auszugehen, die
eine Konkretisierung des Lehrplanes für die jeweilige
Schulstufe und Schulsituation bezogen
auf ein Unterrichtsjahr darstellt. Bei der Erstellung
dieser Jahresplanung sind die folgenden
Grundsätze zu beachten
Berücksichtigung der geographischen, sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen
einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche
Gegebenheiten;
Gliederung der Lernbereiche nach Grundanforderungen
und Erweiterungsstoffen unter Angabe
von Zeitrichtwerten (zB Schulwochen);
Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend
Raum zur Wiederholung, Festigung
und Einübung sichern und die Berücksichtigung
grundschuladäquater Differenzierungsformen
erlauben.
Im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
ist die Jahresplanung Ausdruck der
eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und
Erziehungsarbeit des Lehrers. Die Arbeit mit
dem Lehrbuch ist dieser Konzeption unterzuordnen.
Angebotene regionale Jahrespläne (auch für
den ungarischsprachigen Unterricht) dienen dem
Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.
7. Volksschuloberstufe
Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung
der Schülerjahrgänge der ersten bis vierten
Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule
nicht mehr gegeben. Der Übertritt von
Schülern in Hauptschulen und in allgemeinbildende
höhere Schulen bedingt sehr veränderte
Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang
mit den verschiedenen Organisationsformen
der wenig gegliederten Schulen. Diese reichen von
leistungsstarken Volksschuloberstufen abgelegener
Schulorte bis zu Volksschuloberstufen im
Pflichtsprengel zweizügig geführter Hauptschulen.
Aus diesen Gründen ist für die Oberstufe der
Volksschule nur der Lehrstoff der fünften Schulstufe
gesondert angeführt, während er für die
sechste bis achte Schulstufe gemeinsam dargestellt
ist. Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen entsprechend den örtlichen
Erfordernissen wird den Landesschulräten übertragen.
In Klassen, die mehrere Schulstufen in
sich vereinigen, ist der Lehrstoff soweit als möglich
in gleichgewichtigen Jahreswechselfolgen
durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern
des Unterrichts vermieden werden. Das
Lehrgut ist dabei so aufzuteilen, daß die jeweils
neu hinzutretende Schülergruppe den Anschluß
an den jeweiligen Abschnitt der Wechselfolge
ohne Schwierigkeiten finden kann.
Die Landesschulräte werden außerdem ermächtigt,
wenn es notwendig ist, für die ein- und zweiklassigen
Volksschulen Stoffgruppen des Sachunterrichts
von der vierten Schulstufe auf die
fünfte beziehungsweise von der fünften Schulstufe
auf die sechste zu verlegen.
Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung
können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten
alle Entlassungsschüler zeitweise zusammengefaßt
werden.
In ähnlicher Weise ist auf der achten Schulstufe
für die Förderung begabter Schüler, besonders im
Hinblick auf den Übertritt in weiterführende
Schulen, zu sorgen.
8. Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung
in der Grundschule
Auf der Grundstufe I ist der Unterricht in
Werkerziehung (Schwerpunkt A: Produktgestaltung
im textilen Bereich und Schwerpunkt B
Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung) von
der Arbeitslehrerin zu erteilen. Auf der Grundstufe
II ist der Unterricht in Werkerziehung, soweit
dieser den Schwerpunkt A (Produktgestaltung
im textilen Bereich) umfaßt, von der Arbeitslehrerin
und soweit der Unterricht den Schwerpunkt
B (Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung)
umfaßt, vom Klassenlehrer zu erteilen."
8. In der Anlage 3 hat der Zweite Teil (Gesamtstundenzahl
und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände)
zu lauten
Bemerkungen zur Stundentafel
Die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes
der Volksschule, Zweiter Teil, betreffend die Bemerkungen
zu den Stundentafeln der Grundschule
(ausgenommen Punkt 3) und die Bemerkungen
zur Stundentafel der Volksschuloberstufe
(ausgenommen Punkt 8) gelten auch für die oben
angeführte Stundentafel soweit im Burgenländischen
Landesschulgesetz 1937 nicht anderes bestimmt
ist.
Der Förderunterricht in der Grundschule
ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung
je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf
anzubieten. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit
durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6
des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche
Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes
sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den
sich die Förderung bezieht (Deutsch, Lesen,
Schreiben bzw. Deutsch, Lesen bzw. Ungarisch,
Lesen, Schreiben bzw. Ungarisch, Lesen und
oder Mathematik), anzugeben.
Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe
ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung
je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf
anzubieten. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit
durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6
des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche
Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes
sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die
Förderung bezieht (Deutsch, Lesen bzw. Ungarisch,
Lesen und/oder Mathematik), anzugeben.
Gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 des Burgenländischen
Landesschulgesetzes 1937 kann in den Volksschulen
(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)
mit ungarischer bzw. deutscher und ungarischer
Unterrichtssprache in der ersten Schulstufe
mit dem Deutschunterricht für die Kinder
ungarischer Muttersprache erst zu Beginn des
zweiten Semesters angefangen werden.
Der Deutschunterricht hat in der Weise zu erfolgen,
daß die Schüler nach Vollendung der
vierten Schulstufe ihre Gedanken in deutscher
Sprache in Wort und Schrift verständlich ausdrücken
können.
In den Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)
mit deutscher und ungarischer
Unterrichtssprache sind im übrigen die beiden
Sprachen auf den ersten drei Schulstufen in allen
Unterrichtsgegenständen in annähernd gleichem
Ausmaß zu verwenden; ab der vierten Schulstufe
ist die Verwendung der deutschen Sprache
angemessen zu steigern."