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294. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und

des § 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des

Volkschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/

1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz 1937),

sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 16

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971 und

323/1975 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 118, mit welcher

Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen

und für den Unterricht in Minderheitensprachen

in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern

Burgenland und Kärnten erlassen werden, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 459/1976

wird wie folgt geändert

1. Art. I § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a

und b der Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 91/1979

sind auf die im § 1 Z 1 bis 3 genannten Lehrpläne

anzuwenden."

2. In der Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen

[Volksschulklassen, Volksschulabteilungen] mit

deutscher und slowenischer Unterrichtssprache),

der Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen [Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen] mit kroatischer

bzw. deutscher und kroatischer Unterrichtssprache)

und der Anlage 3 (Lehrplan der

Volksschulen [Volksschulklassen, Volksschulabteilungen]

mit ungarischer bzw. deutscher und

ungarischer Unterrichtssprache) hat mit Ausnahme

des Vierten Teils (Lehrpläne für den Religionsunterricht)

jeweils an die Stelle der Wendung

„Lehrplan-Unterstufe" die Wendung „Grundstufe

I", an die Stelle der Wendung „Lehrplan-

Mittelstufe" die Wendung „Grundstufe II" und

an die Stelle der Wendung „Lehrplan-Oberstufe"

die Wendung „Volksschuloberstufe" zu treten.

3. In der Anlage 1, Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen

und didaktische Grundsätze), hat der

Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) zu lauten

„A. Allgemeine Bestimmungen

1. Art und Gliederung des Lehrplanes

Der Lehrplan der Volksschule ist ein Lehrplan

mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele,

Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisation

von Lernprozessen angibt.

Seine Gliederung in

Allgemeine Bestimmungen und didaktische

Grundsätze (Erster Teil),

Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(Dritter Teil) und

Aufteilung des Lehrstoffes der Pflichtgegenstände

auf die einzelnen Schulstufen (Fünfter

Teil)

setzt die Inhalte der Jahresarbeit in direkten

Bezug zu den Zielsetzungen der österreichischen

Schule im allgemeinen, zu den Aufgaben der

Volksschule im besonderen sowie zu den Zielen

der einzelnen Unterrichtsgegenstände und fachübergreifenden

Lernbereiche (in Lernbereichen

werden auf Grund von sachstrukturellen oder

didaktischen Überlegungen Lehraufgaben und

Inhalte zusammengefaßt, die entweder Teil eines

Unterrichtsgegenstandes sind oder fachübergreifenden

Charakter haben).

Diese Zielorientiertheit des Lehrplanes weist

den Lehrer auf die enge Wechselwirkung von

Zielebene und Stoffebene hin. Sie sichert den

Bildungsauftrag der Schule, ermöglicht und begrenzt

zugleich die Flexibilität und Elastizität des

Lehrplanes und bietet Gesichtspunkte zur Orientierung

über die Unterrichtsarbeit.

2. Zusammenfassung der Schulstufen zu Lehrplan-

Hauptstufen

Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen

werden im Lehrplan der Volksschule

(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit

deutscher und slowenischer Unterrichtssprache

zu drei Lehrplan-Hauptstufen zusammengefaßt,

und zwar so, daß sich die Grundstufe I über die

erste und zweite Schulstufe, die Grundstufe II

über die dritte und vierte und die Volksschuloberstufe

über die fünfte bis achte Schulstufe erstreckt.

Die Lehrplan-Hauptstufen Grundstufe I und

Grundstufe II bilden die Grundschule. Jede dieser

Lehrplan-Hauptstufen hat ihre eigenen didaktischen

Aufgaben, die durch die Funktion der

Hauptstufen im ganzen der Schulorganisation

und der ihnen zugeordneten Bildungsinhalte bestimmt

sind.

Innerhalb jeder der drei Lehrplan-Hauptstufen

sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als

Richtmaß anzusehen. Wenn vor allem auf Grund

unabwendbarer Ereignisse oder Vorgänge diese

Lehraufgaben und Inhalte nicht hinreichend erreicht

werden können, hat der Lehrer der betreffenden

Klasse für eine besondere Lehrplanung

derart Sorge zu tragen, daß vor allem die Lernziele

der aufbauenden Unterrichtsgegenstände am

Beginn der nächsten Schulstufe nachgeholt

werden; diese besondere Lernplanung ist vom

Schulleiter im Hinblick auf die Situation der

Schule zu prüfen sowie dem Bezirksschulrat und

der Minderheiten-Schulabteilung für Kärnten zur

Genehmigung vorzulegen.

3. Gliederung nach Unterrichtsgegenständen

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen

(§§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes im

Zusammenhalt mit § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten) ist der Lehrstoff der zweisprachigen

Volksschule (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) im Lehrplan nach Unterrichtsgegenständen

gegliedert. Im Unterricht auf

den ersten vier Schulstufen (Grundschule) ist

jedoch von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes

nach Unterrichtsgegenständen Abstand zu

nehmen (siehe auch Z 6 des Abschnittes B, didaktische

Grundsätze), doch ist zu beachten, daß der

Slowenischunterricht mit der vierten Schulstufe

als gefächerter Unterricht einsetzt.

Der Unterricht in der Grundschule geht von

den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen

der Lernenden aus oder bezieht sie zumindest mit

ein. Die Lernanlässe dieses Unterrichts sind in der

Regel fachübergreifend, werden von der Situation

der Schüler und deren Interessen bestimmt und

stehen exemplarisch für Lebens- und Kulturbereiche

der Gesellschaft. Neben der situationsorientierten

Auswahl und Organisation der Bildungsinhalte

(die auch projektähnliche Formen

miteinschließen kann) hat auch — auf der Grundstufe

II in größerem Ausmaß — ein, den Eigengesetzlichkeiten

bestimmter Lernbereiche angepaßter,

stärker fachlich ausgerichteter Unterricht

seinen Platz. Dieser Unterricht orientiert sich

zwar im wesentlichen an fachstrukturellen Eigengesetzlichkeiten,

immer aber auch an der Erlebnis-

und Erfahrungswelt der Kinder.

Teile der Bildungsaufgaben der Grundschule

können auch als Epochalunterricht organisiert

werden.

Um die jeweils notwendigen Voraussetzungen

für die unterschiedlichen Formen der Lernorganisation

zu schaffen, können auch Stundenblockungen

sowie gelegentlich, bei entsprechenden

Anlässen, klassenübergreifende Veranstaltungen

vorgesehen werden.

4. Besondere Bildungsaufgaben und fachübergreifende

Lernbereiche („Unterrichtsprinzipien")

Aus dem Bemühen der Schule, den Erfordernissen

der Gegenwart und der voraussehbaren Zukunft

gerecht zu werden, erwächst dem Lehrplan

die Aufgabe, bestimmte aktuelle Bildungsziele

und Inhalte besonders zu akzentuieren. Da diese

Ziele und Inhalte keine eigenständigen Unterrichtsgegenstände

sind, sondern meist nur Teilaspekte

einzelner Fächer darstellen, müssen sie als

fachübergreifende Lernbereiche im gesamten

Unterricht der Volksschule wirksam werden. Es

handelt sich hier primär um den Aufbau bestimmter

Einstellungen und Verhaltensweisen, die

durch Wissensvermittlung allein nicht erreicht

werden können (Erziehungsauftrag der Schule).

Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Entscheidungs- und

Handlungsfähigkeit des Kindes durch

dauernde Einwirkung in den nachfolgenden Bereichen

zu fördern

Gesundheitserziehung;

Medienerziehung;

Musische Erziehung;

Politische Bildung;

Sexualerziehung;

Erziehung zum Umweltschutz;

Verkehrserziehung;

Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung

und Konsumentenerziehung).

Die Umsetzung dieser Bildungsaufgaben im

Schulalltag erfordert die gelegentliche Heranziehung

außerschulischer Fachleute und den Einsatz

geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel.

5. Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan

Der Rahmencharakter des österreichischen

Lehrplanes äußert sich in der allgemeinen Festlegung

der Lehrstoffe (mittlerer Abstraktionsgrad)

sowie in den Entscheidungsfreiräumen, die dem

Lehrer hinsichtlich Auswahl und zeitlicher Verteilung

des Lehrstoffes sowie Festlegung eines bestimmten

Lehrvorganges überlassen werden. Die

Arbeit mit dem Lehrplan schließt daher sowohl

die Tätigkeit des Konkretisierens und Strukturierens

als auch des Gewichtens, Austauschens und

Auswählens nach didaktisch-methodischen Gesichtspunkten

mit ein. Diese Entscheidungen, aus

denen sich Entscheidungsfreiheit wie auch die

Verantwortung des Lehrers ergibt, sind insbesondere

unter folgenden Gesichtspunkten zu

treffen

Beachtung der grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit

der Lern- und Erziehungsbereiche bzw.

der Stoffgebiete innerhalb der einzelnen Gegenstände;

emotionale, intellektuelle und soziale

Entwicklung stehen in engem Zusammenhang

und sind daher gleichermaßen zu berücksichtigen;

Vermeidung von Überlastungen bzw. Überforderungen

des Grundschülers durch zu umfangreiche,

verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen,

die sowohl der notwendigen Verinnerlichung

und Vertiefung von Lern- und Bildungsprozessen

als auch einer ausgewogenen Persönlichkeitsentwicklung

hinderlich sind;

Sicherstellung einer flexiblen Unterrichtsplanung,

die auf die aktuellen Bedürfnisse der Schüler

einzugehen vermag und ihnen ein dem Alter

und der Entwicklung entsprechendes Maß an

Mitbestimmung ermöglichen soll.

Der im vorliegenden Lehrplan angeführte Lehrstoff

stellt hinsichtlich des Slowenischunterrichtes

Mindestforderungen dar, die den Lehrstoff nach

unten abgrenzen und so eine weitgehende Übereinstimmung

trotz örtlich verschiedener Ausgangsbasis

ermöglichen. Erweiterungsstoffe sind

durch das Wort „allenfalls" gekennzeichnet.

Unter günstigen Voraussetzungen werden die

Mindestforderungen überschritten werden können,

doch nur, ohne die sichere Aneigung des

festgelegten Lehrstoffes zu gefährden. In bezug

auf die Unterrichtserteilung in der deutschen

Sprache ist eine weitgehende Übereinstimmung

mit dem jeweiligen Lehrplan der Volksschule zu

erreichen. Der Lehrstoff der Pflichtgegenstände ist

bei zweisprachigem Unterricht auf den ersten drei

Schulstufen in beiden Unterrichtssprachen der

gleiche. Der deutschsprachige Unterricht auf den

Schulstufen vier bis acht ist gemäß dem jeweiligen

Lehrplan der Volksschule zu erteilen.

6. Die Jahresplanung

Jeder Lehrer hat bei seiner unterrichtlichen

Arbeit von einer Jahresplanung auszugehen, die

eine Konkretisierung des Lehrplanes für die jeweilige

Schulstufe und Schulsituation bezogen

auf ein Unterrichtsjahr darstellt. Bei der Erstellung

dieser Jahresplanung sind die folgenden Grundsätze

zu beachten

Berücksichtigung der geographischen, sozialen,

wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen

einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche

Gegebenheiten;

Gliederung der Lernbereiche nach Grundanforderungen

und Erweiterungsstoffen unter Angabe

von Zeitrichtwerten (zB Schulwochen);

Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend

Raum zur Wiederholung, Festigung

und Einübung sichern und die Berücksichtigung

grundschuladäquater Differenzierungsformen

erlauben.

Im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

ist die Jahresplanung Ausdruck der

eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und

Erziehungsarbeit des Lehrers. Die Arbeit mit

dem Lehrbuch ist dieser Konzeption unterzuordnen.

Angebotene regionale Jahrespläne (auch für

den slowenischsprachigen Unterricht) dienen dem

Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.

7. Volksschuloberstufe

Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung

der Schülerjahrgänge der ersten bis vierten

Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule

nicht mehr gegeben. Der Übertritt von

Schülern in Hauptschulen und in allgemeinbildende

höhere Schulen bedingt sehr veränderte

Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang

mit den verschiedenen Organisationsformen

der wenig gegliederten Schulen. Diese

reichen von leistungsstarken Volksschuloberstufen

abgelegener Schulorte bis zu Volksschuloberstufen

im Pflichtsprengel zweizügig geführter

Hauptschulen.

Aus diesen Gründen ist für die Oberstufe der

Volksschule nur der Lehrstoff der fünften Schulstufe

gesondert angeführt, während er für die

sechste bis achte Schulstufe gemeinsam dargestellt

ist. Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen entsprechend den örtlichen

Erfordernissen wird den Landesschulräten übertragen.

In Klassen, die mehrere Schulstufen in

sich vereinigen, ist der Lehrstoff soweit als möglich

in gleichgewichtigen Jahreswechselfolgen

durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern

des Unterrichts vermieden werden. Das

Lehrgut ist dabei so aufzuteilen, daß die jeweils neu

hinzutretende Schülergruppe den Anschluß an

den jeweiligen Abschnitt der Wechselfolge ohne

Schwierigkeiten finden kann.

Die Landesschulräte werden außerdem ermächtigt,

wenn es notwendig ist, für die ein- und zweiklassigen

Volksschulen Stoffgruppen des Sachunterrichts

von der vierten Schulstufe auf die

fünfte beziehungsweise von der fünften Schulstufe

auf die sechste zu verlegen.

Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung

können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten

alle Entlassungsschüler zeitweise zusammengefaßt

werden.

In ähnlicher Weise ist auf der achten Schulstufe

für die Förderung begabter Schüler, besonders im

Hinblick auf den Übertritt in weiterführende

Schulen, zu sorgen.

8. Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung

in der Grundschule

Auf der Grundstufe I ist der Unterricht in

Werkerziehung (Schwerpunkt A: Produktgestaltung

im textilen Bereich und Schwerpunkt B

Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung) von

der Arbeitslehrerin zu erteilen. Auf der Grundstufe

II ist der Unterricht in Werkerziehung, soweit

dieser den Schwerpunkt A (Produktgestaltung

im textilen Bereich) umfaßt, von der Arbeitslehrerin

und soweit der Unterricht den Schwerpunkt

B (Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung)

umfaßt, vom Klassenlehrer zu erteilen."

4. In der Anlage 1 hat der Zweite Teil (Gesamtstundenzahl

und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände)

zu lauten

Bemerkungen zur Stundentafel

Die Bestimmungen des jeweiligen Lehrpklanes

der Volksschule, Zweiter Teil, betreffend die Bemerkungen

zu den Stundentafeln der Grundschule

(ausgenommen Punkt 3) und die Bemerkungen

zur Stundentafel der Volksschuloberstufe

(ausgenommen Punkt 8) gelten auch für die oben

angeführte Stundentafel soweit im Minderheiten-

Schulgesetz für Kärnten nicht anderes bestimmt

ist.

Der Förderunterricht in der Grundschule ist

als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung

je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf anzubieten.

Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit

durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6 des

Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche

Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes

sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich

die Förderung bezieht (Deutsch, Slowenisch,

Lesen, Schreiben bzw. Deutsch, Slowenisch,

Lesen bzw. Deutsch, Lesen bzw. Slowenisch,

Lesen und/oder Mathematik), anzugeben.

Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe

ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung

je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf

anzubieten. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit

durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6

des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche

Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes

sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den

sich die Förderung bezieht (Deutsch, Lesen bzw.

Slowenisch, Lesen und/oder Mathematik), anzugeben.

In den Volksschulen (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache ist auf den ersten drei

Schulstufen die deutsche und die slowenische

Sprache in allen Unterrichtsgegenständen in annähernd

gleichem Ausmaß zu verwenden. Ab der

vierten Schulstufe ist die Unterrichtssprache

Deutsch, in Religion jedoch Deutsch und Slowenisch.

Die slowenische Sprache ist mit vier

Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen."

5. In der Anlage 2, Erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen und didaktische Grundsätze), hat

der Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) zu

lauten

„A. Allgemeine Bestimmungen

1. Art und Gliederung des Lehrplanes

Der Lehrplan der Volksschule ist ein Lehrplan

mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele,

Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisation

von Lernprozessen angibt.

Seine Gliederung in

Allgemeine Bestimmungen und didaktische

Grundsätze (Erster Teil),

Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(Dritter Teil) und

Aufteilung des Lehrstoffes der Pflichtgegenstände

auf die einzelnen Schulstufen (Fünfter

Teil)

setzt die Inhalte der Jahresarbeit in direkten Bezug

zu den Zielsetzungen der österreichischen

Schule im allgemeinen, zu den Aufgaben der

Volksschule im besonderen sowie zu den Zielen

der einzelnen Unterrichtsgegenstände und fachübergreifenden

Lernbereiche (in Lernbereichen

werden auf Grund von sachstrukturellen oder

didaktischen Überlegungen Lehraufgaben und Inhalte

zusammengefaßt, die entweder Teil eines

Unterrichtsgegenstandes sind oder fachübergreifenden

Charakter haben).

Diese Zielorientiertheit des Lehrplanes weist

den Lehrer auf die enge Wechselwirkung von

Zielebene und Stoffebene hin. Sie sichert den

Bildungsauftrag der Schule, ermöglicht und begrenzt

zugleich die Flexibilität und Elastizität des

Lehrplanes und bietet Gesichtspunkte zur Orientierung

über die Unterrichtsarbeit.

2. Zusammenfassung der Schulstufen zu Lehrplan-Hauptstufen

Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen

werden im Lehrplan der Volksschule

(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit

kroatischer bzw. deutscher und kroatischer

Unterrichtssprache zu drei Lehrplan-Hauptstufen

zusammengefaßt, und zwar so, daß sich die Grundstufe

I über die erste und zweite Schulstufe, die

Grundstufe II über die dritte und vierte und die

Volksschuloberstufe über die fünfte bis achte

Schulstufe erstreckt. Die Lehrplan-Hauptstufen

Grundstufe I und Grundstufe II bilden die Grundschule.

Jede dieser Lehrplan-Hauptstufen hat

ihre eigenen didaktischen Aufgaben, die durch

die Funktion der Hauptstufen im ganzen der

Schulorganisation und der ihnen zugeordneten

Bildungsinhalte bestimmt sind.

Innerhalb jeder der drei Lehrplan-Hauptstufen

sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als

Richtmaß anzusehen. Wenn vor allem auf Grund

unabwendbarer Ereignisse oder Vorgänge diese

Lehraufgaben und Inhalte nicht hinreichend erreicht

werden können, hat der Lehrer der betreffenden

Klasse für eine besondere Lernplanung

derart Sorge zu tragen, daß vor allem die Lernziele

der aufbauenden Unterrichtsgegenstände

am Beginn der nächsten Schulstufe nachgeholt

werden; diese besondere Lernplanung ist vom

Schulleiter im Hinblick auf die Situation der

Schule zu prüfen sowie dem Bezirksschulrat und

dem Bezirksschulinspektorat für das kroatische

Schulwesen im Burgenland zur Genehmigung

vorzulegen.

3. Gliederung nach Unterrichtsgegenständen

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen

(§§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes im

Zusammenhalt mit § 7 des Burgenländischen

Landesschulgesetzes 1937) ist der Lehrstoff der

zweisprachigen Volksschule (Volksschulklassen,

Volksschulabteilungen) im Lehrplan nach Unterrichtsgegenständen

gegliedert. Im Unterricht auf

den ersten vier Schulstufen (Grundschule) ist jedoch

von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes

nach Unterrichtsgegenständen Abstand zu nehmen

(siehe auch Z 6 des Abschnittes B, didaktische

Grundsätze).

Der Unterricht in der Grundschule geht von

den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen

der Lernenden aus oder bezieht sie zumindest mit

ein. Die Lernanlässe dieses Unterrichts sind in der

Regel fachübergreifend, werden von der Situation

der Schüler und deren Interessen bestimmt

und stehen exemplarisch für Lebens- und Kulturbereiche

der Gesellschaft. Neben der situationsorientierten

Auswahl und Organisation der Bildungsinhalte

(die auch projektähnliche Formen

miteinschließen kann) hat auch — auf der Grundstufe

II in größerem Ausmaß — ein, den Eigengesetzlichkeiten

bestimmter Lernbereiche angepaßter,

stärker fachlich ausgerichteter Unterricht

seinen Platz. Dieser Unterricht orientiert sich

zwar im wesentlichen an fachstrukturellen Eigengesetzlichkeiten,

immer aber auch an der Erlebnis-

und Erfahrungswelt der Kinder.

Teile der Bildungsaufgaben der Grundschule

können auch als Epochalunterricht organisiert

werden.

Um die jeweils notwendigen Voraussetzungen

für die unterschiedlichen Formen der Lernorganisation

zu schaffen, können auch Stundenblockungen

sowie gelegentlich, bei entsprechenden

Anlässen, klassenübergreifende Veranstaltungen

vorgesehen werden.

4. Besondere Bildungsaufgaben und fachübergreifende

Lernbereiche („Unterrichtsprinzipien")

Aus dem Bemühen der Schule, den Erfordernissen

der Gegenwart und der voraussehbaren

Zukunft gerecht zu werden, erwächst dem Lehrplan

die Aufgabe, bestimmte aktuelle Bildungsziele

und Inhalte besonders zu akzentuieren. Da

diese Ziele und Inhalte keine eigenständigen

Unterrichtsgegenstände sind, sondern meist nur

Teilaspekte einzelner Fächer darstellen, müssen

sie als fachübergreifende Lernbereiche im gesamten

Unterricht der Volksschule wirksam werden.

Es handelt sich hier primär um den Aufbau bestimmter

Einstellungen und Verhaltensweisen,

die durch Wissensvermittlung allein nicht erreicht

werden können (Erziehungsauftrag der

Schule). Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Entscheidungs-

und Handlungsfähigkeit des Kindes

durch dauernde Einwirkung in den nachfolgenden

Bereichen zu fördern

Gesundheitserziehung;

Medienerziehung;

Musische Erziehung;

Politische Bildung;

Sexualerziehung;

Erziehung zum Umweltschutz;

Verkehrserziehung;

Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung

und Konsumentenerziehung).

Die Umsetzung dieser Bildungsaufgaben im

Schulalltag erfordert die gelegentliche Heranziehung

außerschulischer Fachleute und den Einsatz

geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel.

5. Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan

Der Rahmencharakter des österreichischen

Lehrplanes äußert sich in der allgemeinen Festlegung

der Lehrstoffe (mittlerer Abstraktiongrad)

sowie in den Entscheidungsfreiräumen, die dem

Lehrer hinsichtlich Auswahl und zeitlicher Verteilung

des Lehrstoffes sowie Festlegung eines

bestimmten Lehrvorganges überlassen werden.

Die Arbeit mit dem Lehrplan schließt daher sowohl

die Tätigkeit des Konkretisierens und Strukturierens

als auch des Gewichtens, Austauschens

und Auswählens nach didaktisch-methodischen

Gesichtspunkten mit ein. Diese Entscheidungen,

aus denen sich Entscheidungsfreiheit wie auch die

Verantwortung des Lehrers ergibt, sind insbesondere

unter folgenden Gesichtspunkten zu

treffen

Beachtung der grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit

der Lern- und Erziehungsbereiche bzw. der

Stoffgebiete innerhalb der einzelnen Gegenstände;

emotionale, intellektuelle und soziale

Entwicklung stehen in engem Zusammenhang

und sind daher gleichermaßen zu berücksichtigen;

Vermeidung von Überlastungen bzw. Überforderungen

des Grundschülers durch zu umfangreiche,

verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen,

die sowohl der notwendigen Verinnerlichung

und Vertiefung von Lern- und

Bildungsprozessen als auch einer ausgewogenen

Persönlichkeitsentwicklung hinderlich sind;

Sicherstellung einer flexiblen Unterrichtsplanung,

die auf die aktuellen Bedürfnisse der Schüler

einzugehen vermag und ihnen ein dem Alter

und der Entwicklung entsprechendes Maß an

Mitbestimmung ermöglichen soll.

Der im vorliegenden Lehrplan angeführte Lehrstoff

stellt hinsichtlich des Kroatischunterrichts

Mindestforderungen dar, die den Lehrstoff nach

unten abgrenzen und so eine weitgehende Übereinstimmung

trotz örtlich verschiedener Ausgangsbasis

ermöglichen. Erweiterungsstoffe sind

durch das Wort „allenfalls" gekennzeichnet. Unter

günstigen Voraussetzungen werden die Mindestforderungen

überschritten werden können, doch

nur, ohne die sichere Aneignung des festgelegten

Lehrstoffes zu gefährden. In bezug auf die Unterrichtserteilung

in der deutschen Sprache ist eine

weitgehende Übereinstimmung mit dem Lehrplan

der Volksschule zu erreichen. Der Lehrstoff der

Pflichtgegenstände ist bei zweisprachigem Unterricht

auf allen Schulstufen in beiden Unterrichtssprachen

der gleiche und ist gemäß dem jeweiligen

Lehrplan der Volksschule zu erteilen.

6. Die Jahresplanung

Jeder Lehrer hat bei seiner unterrichtlichen Arbeit

von einer Jahresplanung auszugehen, die eine

Konkretisierung des Lehrplanes für die jeweilige

Schulstufe und Schulsituation bezogen auf ein

Unterrichtsjahr darstellt. Bei der Erstellung dieser

Jahresplanung sind die folgenden Grundsätze zu

beachten

Berücksichtigung der geographischen, sozialen,

wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen

einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche

Gegebenheiten;

Gliederung der Lernbereiche nach Grundanforderungen

und Erweiterungsstoffen unter Angabe

von Zeitrichtwerten (zB Schulwochen);

Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend

Raum zur Wiederholung, Festigung

und Einübung sichern und die Berücksichtigung

grundschuladäquater Differenzierungsformen

erlauben.

Im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

ist die Jahresplanung Ausdruck der

eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und

Erziehungsarbeit des Lehrers. Die Arbeit mit

dem Lehrbuch ist dieser Konzeption unterzuordnen.

Angebotene regionale Jahrespläne (auch für

den kroatischsprachigen Unterricht) dienen dem

Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.

7. Volksschuloberstufe

Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung

der Schülerjahrgänge der ersten bis vierten

Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule

nicht mehr gegeben. Der Übertritt von Schülern

in Hauptschulen und in allgemeinbildende höhere

Schulen bedingt sehr veränderte Leistungssituationen,

besonders im Zusammenhang mit den

verschiedenen Organisationsformen der wenig

gegliederten Schulen. Diese reichen von leistungsstarken

Volksschuloberstufen abgelegener Schulorte

bis zu Volksschuloberstufen im Pflichtsprengel

zweizügig geführter Hauptschulen.

Aus diesen Gründen ist für die Oberstufe der

Volksschule nur der Lehrstoff der fünften Schulstufe

gesondert angeführt, während er für die

sechste bis achte Schulstufe gemeinsam dargestellt

ist. Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen entsprechend den örtlichen

Erfordernissen wird den Landesschulräten übertragen.

In Klassen, die mehrere Schulstufen in

sich vereinigen, ist der Lehrstoff soweit als möglich

in gleichgewichtigen Jahreswechselfolgen

durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern

des Unterrichts vermieden werden. Das

Lehrgut ist dabei so aufzuteilen, daß die jeweils

neu hinzutretende Schülergruppe den Anschluß

an den jeweiligen Abschnitt der Wechselfolge

ohne Schwierigkeiten finden kann.

Die Landesschulräte werden außerdem ermächtigt,

wenn es notwendig ist, für die ein- und zweiklassigen

Volksschulen Stoffgruppen des Sachunterrichts

von der vierten Schulstufe auf die

fünfte beziehungsweise von der fünften Schulstufe

auf die sechste zu verlegen.

Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung

können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten

alle Entlassungsschüler zeitweise zusammengefaßt

werden.

In ähnlicher Weise ist auf der achten Schulstufe

für die Förderung begabter Schüler, besonders im

Hinblick auf den Übertritt in weiterführende

Schulen, zu sorgen.

8. Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung

in der Grundschule

Auf der Grundstufe I ist der Unterricht in

Werkerziehung (Schwerpunkt A: Produktgestaltung

im textilen Bereich und Schwerpunkt B

Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung) von

der Arbeitslehrerin zu erteilen. Auf der Grundstufe

II ist der Unterricht in Werkerziehung, soweit

dieser den Schwerpunkt A (Produktgestaltung

im textilen Bereich) umfaßt, von der Arbeitslehrerin

und soweit der Unterricht den Schwerpunkt

B (Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung)

umfaßt, vom Klassenlehrer zu erteilen."

6. In der Anlage 2 hat der Zweite Teil (Gesamtstundenzahl

und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände)

zu lauten

Bemerkungen zur Stundentafel

Die Bestimmungen, des jeweiligen Lehrplanes

der Volksschule, Zweiter Teil, betreffend die Bemerkungen

zu den Stundentafeln der Grundschule

(ausgenommen Punkt 3) und die Bemerkungen

zur Stundentafel der Volksschuloberstufe

(ausgenommen Punkt 8) gelten auch für die oben

angeführte Stundentafel soweit im Burgenländischen

Landesschulgesetz 1937 nicht anderes

bestimmt ist.

Der Förderunterricht in der Grundschule ist als

fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je

Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf anzubieten.

Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit

durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

sind die voraussichtliche

Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes sowie

der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung

bezieht (Deutsch, Lesen, Schreiben bzw.

Deutsch, Lesen bzw. Kroatisch, Lesen, Schreiben

bzw. Kroatisch, Lesen und/oder Mathematik),

anzugeben.

Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe

ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung

je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf

anzubieten. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit

durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6 des

Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche

Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes

sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die

Förderung bezieht (Deutsch, Lesen bzw. Kroatisch,

Lesen und/oder Mathematik), anzugeben.

Gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 des Burgenländischen

Landesschulgesetzes 1937 kann in den Volksschulen

(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)

mit kroatischer bzw. deutscher und kroatischer

Unterrichtssprache in der ersten Schulstufe

mit dem Deutschunterricht für die Kinder

kroatischer Muttersprache erst zu Beginn des

zweiten Semesters angefangen werden.

Der Deutschunterricht hat in der Weise zu

erfolgen, daß die Schüler nach Vollendung der

vierten Schulstufe ihre Gedanken in deutscher

Sprache in Wort und Schrift verständlich ausdrücken

können.

In den Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)

mit deutscher und kroatischer

Unterrichtssprache sind im übrigen die beiden

Sprachen auf den ersten drei Schulstufen in allen

Unterrichtsgegenständen in annähernd gleichem

Ausmaß zu verwenden; ab der vierten Schulstufe

ist die Verwendung der deutschen Sprache angemessen

zu steigern."

7. In der Anlage 3, Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen

und didaktische Grundsätze), hat der

Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) zu

lauten

„A. Allgemeine Bestimmungen

1. Art und Gliederung des Lehrplanes

Der Lehrplan der Volksschule ist ein Lehrplan

mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele,

Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisation

von Lernprozessen angibt.

Seine Gliederung in

Allgemeine Bestimmungen und didaktische

Grundsätze (Erster Teil),

Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(Dritter Teil) und

Aufteilung des Lehrstoffes der Pflichtgegenstände

auf die einzelnen Schulstufen (Fünfter Teil)

setzt die Inhalte der Jahresarbeit in direkten Bezug

zu den Zielsetzungen der österreichischen Schule

im allgemeinen, zu den Aufgaben der Volksschule

im besonderen sowie zu den Zielen der einzelnen

Unterrichtsgegenstände und fachübergreifenden

Lernbereiche (in Lernbereichen werden auf Grund

von sachstrukturellen oder didaktischen Überlegungen

Lehraufgaben und Inhalte zusammengefaßt,

die entweder Teil eines Unterrichtsgegenstandes

sind oder fachübergreifenden Charakter

haben).

Diese Zielorientiertheit des Lehrplanes weist

den Lehrer auf die enge Wechselwirkung von

Zielebene und Stoffebene hin. Sie sichert den

Bildungsauftrag der Schule, ermöglicht und begrenzt

zugleich die Flexibilität und Elastizität des

Lehrplanes und bietet Gesichtspunkte zur Orientierung

über die Unterrichtsarbeit.

2. Zusammenfassung der Schulstufen zu Lehrplan-

Hauptstufen

Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen

werden im Lehrplan der Volksschule

(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit

ungarischer bzw. deutscher und ungarischer

Unterrichtssprache zu drei Lehrplan-Hauptstufen

zusammengefaßt, und zwar so, daß sich die Grundstufe

I über die erste und zweite Schulstufe, die

Grundstufe II über die dritte und vierte und die

Volksschuloberstufe über die fünfte bis achte

Schulstufe erstreckt. Die Lehrplan-Hauptstufen

Grundstufe I und Grundstufe II bilden die Grundschule.

Jede dieser Lehrplan-Hauptstufen hat ihre

eigenen didaktischen Aufgaben, die durch die

Funktion der Hauptstufen im ganzen der Schulorganisation

und der ihnen zugeordneten Bildungsinhalte

bestimmt sind.

Innerhalb jeder der drei Lehrplan-Hauptstufen

sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als

Richtmaß anzusehen. Wenn vor allem auf Grund

unabwendbarer Ereignisse oder Vorgänge diese

Lehraufgaben und Inhalte nicht hinreichend erreicht

werden können, hat der Lehrer der betreffenden

Klasse für eine besondere Lernplanung

derart Sorge zu tragen, daß vor allem die Lernziele

der aufbauenden Unterrichtsgegenstände am

Beginn der nächsten Schulstufe nachgeholt werden;

diese besondere Lernplanung ist vom Schulleiter

im Hinblick auf die Situation der Schule zu

prüfen und dem Bezirksschulrat zur Genehmigung

vorzulegen.

3. Gliederung nach Unterrichtsgegenständen

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen

(§§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes im

Zusammenhalt mit § 7 des Burgenländischen

Landesschulgesetzes 1937 ist der Lehrstoff der

zweisprachigen Volksschule (Volksschulklassen,

Volks Schulabteilungen) im Lehrplan nach Unterrichtsgegenständen

gegliedert. Im Unterricht auf

den ersten vier Schulstufen (Grundschule) ist

jedoch von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes

nach Unterrichtsgegenständen Abstand zu

nehmen (siehe auch Z 6 des Abschnittes B, didaktische

Grundsätze).

Der Unterricht in der Grundschule geht von

den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen

der Lernenden aus oder bezieht sie zumindest mit

ein. Die Lernanlässe dieses Unterrichts sind in der

Regel fachübergreifend, werden von der Situation

der Schüler und deren Interessen bestimmt

und stehen exemplarisch für Lebens- und Kulturbereiche

der Gesellschaft. Neben der situationsorientierten

Auswahl und Organisation der Bildungsinhalte

(die auch projektähnliche Formen

miteinschließen kann) hat auch — auf der Grundstufe

II in größerem Ausmaß — ein, den Eigengesetzlichkeiten

bestimmter Lernbereiche angepaßter,

stärker fachlich ausgerichteter Unterricht

seinen Platz. Dieser Unterricht orientiert sich

zwar im wesentlichen an fachstrukturellen Eigengesetzlichkeiten,

immer aber auch an der Erlebnis-

und Erfahrungswelt der Kinder.

Teile der Bildungsaufgaben der Grundschule

können auch als Epochalunterricht organisiert

werden.

Um die jeweils notwendigen Voraussetzungen

für die unterschiedlichen Formen der Lernorganisation

zu schaffen, können auch Stundenblockungen

sowie gelegentlich, bei entsprechenden

Anlässen, klassenübergreifende Veranstaltungen

vorgesehen werden.

4. Besondere Bildungsaufgaben und fachübergreifende

Lernbereiche („Unterrichtsprinzipien")

Aus dem Bemühen der Schule, den Erfordernissen

der Gegenwart und der voraussehbaren

Zukunft gerecht zu werden, erwächst dem Lehrplan

die Aufgabe, bestimmte aktuelle Bildungsziele

und Inhalte besonders zu akzentuieren. Da

diese Ziele und Inhalte keine eigenständigen

Unterrichtsgegenstände sind, sondern meist nur

Teilaspekte einzelner Fächer darstellen, müssen

sie als fachübergreifende Lernbereiche im gesamten

Unterricht der Volksschule wirksam werden.

Es handelt sich hier primär um den Aufbau bestimmter

Einstellungen und Verhaltensweisen,

die durch Wissensvermittlung allein nicht erreicht

werden können (Erziehungsauftrag der

Schule). Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Entscheidungs-

und Handlungsfähigkeit des Kindes

durch dauernde Einwirkung in den nachfolgenden

Bereichen zu fördern

Gesundheitserziehung;

Medienerziehung;

Musische Erziehung;

Politische Bildung;

Sexualerziehung;

Erziehung zum Umweltschutz;

Verkehrserziehung;

Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung

und Konsumentenerziehung).

Die Umsetzung dieser Bildungsaufgaben im

Schulalltag erfordert die gelegentliche Heranziehung

außerschulischer Fachleute und den Einsatz

geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel.

5. Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan

Der Rahmencharakter des österreichischen

Lehrplanes äußert sich in der allgemeinen Festlegung

der Lehrstoffe (mittlerer Abstraktionsgrad)

sowie in den Entscheidungsfreiräumen, die

dem Lehrer hinsichtlich Auswahl und zeitlicher

Verteilung des Lehrstoffes sowie Festlegung eines

bestimmten Lehrvorganges überlassen werden.

Die Arbeit mit dem Lehrplan schließt daher sowohl

die Tätigkeit des Konkretisierens und Strukturierens

als auch des Gewichtens, Austauschens

und Auswählens nach didaktisch-methodischen

Gesichtspunkten mit ein. Diese Entscheidungen,

aus denen sich Entscheidungsfreiheit wie auch

die Verantwortung des Lehrers ergibt, sind insbesondere

unter folgenden Gesichtspunkten zu

treffen

Beachtung der grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit

der Lern- und Erziehungsbereiche bzw. der

Stoffgebiete innerhalb der einzelnen Gegenstände;

emotionale, intellektuelle und soziale

Entwicklung stehen in engem Zusammenhang

und sind daher gleichermaßen zu berücksichtigen;

Vermeidung von Überlastungen bzw. Überforderungen

des Grundschülers durch zu umfangreiche,

verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen,

die sowohl der notwendigen Ver-

innerlichung und Vertiefung von Lern- und

Bildungsprozessen als auch einer ausgewogenen

Persönlichkeitsentwicklung hinderlich sind;

Sicherstellung einer flexiblen Unterrichtsplanung,

die auf die aktuellen Bedürfnisse der Schüler

einzugehen vermag und ihnen ein dem Alter

und der Entwicklung entsprechendes Maß an

Mitbestimmung ermöglichen soll.

Der im vorliegenden Lehrplan angeführte Lehrstoff

stellt hinsichtlich des Ungarischunterrichts

Mindestforderungen dar, die den Lehrstoff nach

unten abgrenzen und so eine weitgehende Übereinstimmung

trotz örtlich verschiedener Ausgangsbasis

ermöglichen. Erweiterungsstoffe sind

durch das Wort „allenfalls" gekennzeichnet. Unter

günstigen Voraussetzungen werden die Mindestforderungen

überschritten werden können, doch

nur, ohne die sichere Aneignung des fest

gelegten Lehrstoffes zu gefährden. In bezug auf

die Unterrichtserteilung in der deutschen Sprache

ist eine weitgehende Übereinstimmung mit dem

Lehrplan der Volksschule zu erreichen. Der Lehrstoff

der Pflichtgegenstände ist bei zweisprachigem

Unterricht auf allen Schulstufen in beiden Unterrichtssprachen

der gleiche und ist gemäß dem

jeweiligen Lehrplan der Volksschule zu erteilen.

6. Die Jahresplanung

Jeder Lehrer hat bei seiner unterrichtlichen

Arbeit von einer Jahresplanung auszugehen, die

eine Konkretisierung des Lehrplanes für die jeweilige

Schulstufe und Schulsituation bezogen

auf ein Unterrichtsjahr darstellt. Bei der Erstellung

dieser Jahresplanung sind die folgenden

Grundsätze zu beachten

Berücksichtigung der geographischen, sozialen,

wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen

einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche

Gegebenheiten;

Gliederung der Lernbereiche nach Grundanforderungen

und Erweiterungsstoffen unter Angabe

von Zeitrichtwerten (zB Schulwochen);

Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend

Raum zur Wiederholung, Festigung

und Einübung sichern und die Berücksichtigung

grundschuladäquater Differenzierungsformen

erlauben.

Im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

ist die Jahresplanung Ausdruck der

eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und

Erziehungsarbeit des Lehrers. Die Arbeit mit

dem Lehrbuch ist dieser Konzeption unterzuordnen.

Angebotene regionale Jahrespläne (auch für

den ungarischsprachigen Unterricht) dienen dem

Lehrer als Hilfe für diese Planungsentscheidungen.

7. Volksschuloberstufe

Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung

der Schülerjahrgänge der ersten bis vierten

Schulstufe ist auf der Oberstufe der Volksschule

nicht mehr gegeben. Der Übertritt von

Schülern in Hauptschulen und in allgemeinbildende

höhere Schulen bedingt sehr veränderte

Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang

mit den verschiedenen Organisationsformen

der wenig gegliederten Schulen. Diese reichen von

leistungsstarken Volksschuloberstufen abgelegener

Schulorte bis zu Volksschuloberstufen im

Pflichtsprengel zweizügig geführter Hauptschulen.

Aus diesen Gründen ist für die Oberstufe der

Volksschule nur der Lehrstoff der fünften Schulstufe

gesondert angeführt, während er für die

sechste bis achte Schulstufe gemeinsam dargestellt

ist. Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen entsprechend den örtlichen

Erfordernissen wird den Landesschulräten übertragen.

In Klassen, die mehrere Schulstufen in

sich vereinigen, ist der Lehrstoff soweit als möglich

in gleichgewichtigen Jahreswechselfolgen

durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern

des Unterrichts vermieden werden. Das

Lehrgut ist dabei so aufzuteilen, daß die jeweils

neu hinzutretende Schülergruppe den Anschluß

an den jeweiligen Abschnitt der Wechselfolge

ohne Schwierigkeiten finden kann.

Die Landesschulräte werden außerdem ermächtigt,

wenn es notwendig ist, für die ein- und zweiklassigen

Volksschulen Stoffgruppen des Sachunterrichts

von der vierten Schulstufe auf die

fünfte beziehungsweise von der fünften Schulstufe

auf die sechste zu verlegen.

Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung

können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten

alle Entlassungsschüler zeitweise zusammengefaßt

werden.

In ähnlicher Weise ist auf der achten Schulstufe

für die Förderung begabter Schüler, besonders im

Hinblick auf den Übertritt in weiterführende

Schulen, zu sorgen.

8. Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung

in der Grundschule

Auf der Grundstufe I ist der Unterricht in

Werkerziehung (Schwerpunkt A: Produktgestaltung

im textilen Bereich und Schwerpunkt B

Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung) von

der Arbeitslehrerin zu erteilen. Auf der Grundstufe

II ist der Unterricht in Werkerziehung, soweit

dieser den Schwerpunkt A (Produktgestaltung

im textilen Bereich) umfaßt, von der Arbeitslehrerin

und soweit der Unterricht den Schwerpunkt

B (Bauen-Wohnen, Technik, Produktgestaltung)

umfaßt, vom Klassenlehrer zu erteilen."

8. In der Anlage 3 hat der Zweite Teil (Gesamtstundenzahl

und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände)

zu lauten

Bemerkungen zur Stundentafel

Die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes

der Volksschule, Zweiter Teil, betreffend die Bemerkungen

zu den Stundentafeln der Grundschule

(ausgenommen Punkt 3) und die Bemerkungen

zur Stundentafel der Volksschuloberstufe

(ausgenommen Punkt 8) gelten auch für die oben

angeführte Stundentafel soweit im Burgenländischen

Landesschulgesetz 1937 nicht anderes bestimmt

ist.

Der Förderunterricht in der Grundschule

ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung

je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf

anzubieten. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit

durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6

des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche

Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes

sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den

sich die Förderung bezieht (Deutsch, Lesen,

Schreiben bzw. Deutsch, Lesen bzw. Ungarisch,

Lesen, Schreiben bzw. Ungarisch, Lesen und

oder Mathematik), anzugeben.

Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe

ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung

je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf

anzubieten. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit

durch den Lehrer gemäß § 12 Abs. 6

des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche

Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichtes

sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die

Förderung bezieht (Deutsch, Lesen bzw. Ungarisch,

Lesen und/oder Mathematik), anzugeben.

Gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 des Burgenländischen

Landesschulgesetzes 1937 kann in den Volksschulen

(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)

mit ungarischer bzw. deutscher und ungarischer

Unterrichtssprache in der ersten Schulstufe

mit dem Deutschunterricht für die Kinder

ungarischer Muttersprache erst zu Beginn des

zweiten Semesters angefangen werden.

Der Deutschunterricht hat in der Weise zu erfolgen,

daß die Schüler nach Vollendung der

vierten Schulstufe ihre Gedanken in deutscher

Sprache in Wort und Schrift verständlich ausdrücken

können.

In den Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen)

mit deutscher und ungarischer

Unterrichtssprache sind im übrigen die beiden

Sprachen auf den ersten drei Schulstufen in allen

Unterrichtsgegenständen in annähernd gleichem

Ausmaß zu verwenden; ab der vierten Schulstufe

ist die Verwendung der deutschen Sprache

angemessen zu steigern."

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