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294_1979 AT

294. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

DIE REPUBLIK MALTA

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

bei den Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen abzuschließen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN WIE FOLGT

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung

eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens er-

hoben werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom

Vermögenszuwachs.

(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die

das Abkommen gilt, sind

a) in Österreich

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Aufsichtsratsabgabe;

(iv) die Vermögensteuer;

(v) die Abgabe von Vermögen, die dar

Erbschaftsteuer entzogen sind;

(vi) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

(vii) die Grundsteuer;

(viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

(ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

(x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

(in folgendem als „österreichische Steuer"

bezeichnet);

b) in Malta

die Einkommensteuer (income tax) und die

Zusatzsteuer (surtax) einschließlich der

Steuervorauszahlungen, gleichgültig ob sie

im Abzugsweg an der Quelle oder auf

andere Weise erhoben werden;

(im folgendem als „maltesische Steuer" bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung

dieses Abkommens neben den zur

Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle

erhoben werden. Die zuständigen Behörden der

Vertragstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen bedeutsamen Änderungen

mit.

(5) Sind Einkünfte, die aus einem Vertragstaat

stammen, nach den Bestimmungen des Abkommens

in diesem Staat gänzlich oder teilweise

von der Steuer in diesem Staat befreit und sind

diese Einkünfte nach dem Recht des anderen

Vertragstaates dort nicht mit dem Gesamtbetrag,

sondern nur mit dem Teilbetrag steuerpflichtig,

der in diesen anderen Staat überwiesen oder dort

in Empfang genommen wurde, dann gilt die

im erstgenannten Staat zu gerwährende Befreiung

nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen

Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen

wurde.

KAPITEL II

DEFINITIONEN

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Malta" die Republik

Malta und, in geographischem Sinn

verwendet, die Insel Malta, die Insel Gozo

und die anderen Inseln des Archipels von

Malta einschließlich der zugehörigen Küstengewässer

und die außerhalb der Küstengewässer

Maltas gelegenen Gebiete, die

derzeit oder in Zukunft nach dem Recht

Maltas betreffend den Festlandsockel in

Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als

Gebiete bestimmt werden, in denen Malta

seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes,

des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze

ausüben darf;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat" je nach dem

Zusammenhang Österreich oder Malta;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

f) bedeutet der Ausdruck „Unternehmen eines

Vertragstaates" und „Unternehmen des

anderen Vertragstaates", je nachdem, ein

Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person betrieben wird,

oder ein Unternehmen, das von einer in

dem anderen Vertragstaat ansässigen Person

betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

(i) in bezug auf Österreich alle natürlichen

Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und alle juristischen

Personen, Personengesellschaften

und Personenvereinigungen, die nach

österreichischem Recht errichtet sind;

(ii) in bezug auf Malta alle Staatsangehörigen

Maltas im Sinne des Artikels

III der Verfassung Maltas und des

maltesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes

(Maltese Citizenship Act) 1965 und

alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und Personenvereinigungen,

die nach maltesischem Recht errichtet

sind;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler

Verkehr" Beförderungsleistungen mit Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen, die von

einem Unternehmen betrieben werden, das

den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung

in einem Vertragstaat hat, es sei denn,

daß das Schiff oder Luftfahrzeug nur zwischen

Orten im anderen Vertragstaat betrieben

wird;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

(i) in Österreich den Bundesminister für

Finanzen;

(ii) in Malta den für Finanzen zuständigen

Minister oder seinen bevollmächtigten

Vertreter.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand dieses Abkommens

sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person", eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfaßt nicht

eine natürliche Person, die in diesem Vertragstaat

nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte

aus Quellen in diesem Staat bezieht oder über

in diesem Staat gelegenes Vermögen verfügt.

(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine

natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden

Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie

in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden sich die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten bemühen, die

Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu

regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine

andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten

ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sich der Ort ihrer

tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen

einschließlich von Bohrstellen auf

See,

g) eine Bauausführung oder Montage und damit

verbundene Aufsichtstätigkeiten, wenn

die Dauer der Bauausführung oder Montage

und die damit verbundene Aufsichtstätigkeit

zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschungen

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5

dieses Artikels — in einem Vertragstaat für

ein Unternehmen des anderen Vertragstaates

tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat

gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person

eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und die Vollmacht

in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei

denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf

von Gütern oder Waren für das Unternehmen

beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es

eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur

Betriebstätte der anderen.

KAPITEL III

Besteuerung des Einkommens

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdiruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweg-

lichen Vermögen, die Rechte, auf die die Vorschriften

des Privatrechts über Grundstücke Anwendung

finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche

oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von

Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten

nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte

aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung

oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der

Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten

auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines

freien Berufes dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit in dieser Weise aus,

so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden

können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so

sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, in jedem Vertragstaat

dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen,

die sie hätte erzielen können, wenn

sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter

gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges

Unternehmen ausgeübt hätte und im

Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen des Unternehmens,

einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen

Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,

gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem

die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden

sind.

(4) Soweit es nach dem Recht eines Vertragstaates

üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne

des Unternehmens auf seine einzelnen

Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht

aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden

Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt;

die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß

jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird

einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür

bestehen, anders zu verfahren.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren

nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragstaates

betreffend die Besteuerung von Gewinnen

aus Versicherungsgeschäften.

(8) Dar in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines

Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer

Personengesellschaft und im Fall Österreichs aus

der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des

österreichischen Rechts.

(9) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

können nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt

an Bord eines Schiffes, so gilt er als

in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen

des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen

vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in

dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig

ist.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen

an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder dem Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, dürfen die Gewinne die eines

der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt

hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht

erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen

in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; aber

a) bei Dividenden, die von einer in Österreich

ansässigen Gesellschaft an eine in

Malta ansässige Person gezahlt werden,

darf die österreichische Steuer 15 vom Hundert

des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen,

b) bei Dividenden, die von einer in Malta

ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich

ansässige Person gezahlt werden,

(i) darf die maltesische Steuer die Steuer

nicht übersteigen, der die Gesellschaft,

die die Dividenden zahlt, hinsichtlich

der so ausgeschütteten Gewinne unterliegt,

und sie darf keinesfalls 32,5 vom

Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

übersteigen;

(ii) darf die maltesische Steuer ungeachtet

des Unterabsatzes (i) 15 vom Hundert

des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen, wenn die Dividenden

aus Gewinnen gezahlt werden, die

in einem Jahr erzielt worden sind,

für das die Gesellschaft Vergünstigungen

im Rahmen der Bestimmungen

über die Unterstützung der Industrie

in Malta erhält, und der Anteilseigner

den maltesischen Steuerbehörden

Steuererklärungen und Abrechnungen

bezüglich seiner Einkünfte vorlegt, die

für das entsprechende Veranlagungsjahr

der maltesischen Steuer unterliegen;

(iii) wird keine Zusatzsteuer, die sonst

nach maltesischem Recht erhoben werden

könnte, erhoben werden.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung

der Gesellschaft in bezug auf die

Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt

werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus

Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen

Rechten — ausgenommen Forderungen — mit

Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte, die nach

dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende

Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften

aus Aktien gleichgestellt sind.

{4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder

einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für

welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne öder Einkünfte aus

dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere

Staat weider die Dividenden besteuern, welche

die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat

ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete

Gewinne unterwarfen, selbst wenn die gezahlten

Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne

ganz oder teilweise aus in dem anderen

Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Diese Bestimmung hindert den anderen

Staat nicht, Dividenden aus einer Beteiligung

zu besteuern, die tatsächlich zu einer Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehören, die von

einer im erstgenannten Staat ansässigen Person

in diesem anderen Staat unterhalten wird.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der

Zinsen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn sie durch Pfandrechte

an Grundstücken gesichert sind oder mit

einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners

ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus

öffentlichen Anleihen und Obligationen einschließlich

der damit verbundenen Aufgelder und

der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete

Zahlungen gelten nicht als Zinsen im

Sinne dieses Artikels.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

oder einen freien Beruf durch eine dort

gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung,

für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte öder festen Einrichtung

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige

Person ist. Hat aber der Schuldner der

Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem

Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem

Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die

Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden,

für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und

trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die

Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in

dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde

liegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur

auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem

Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen

nur in dem anderen Staat besteuert werden,

wenn es sich bei den Lizenzgebühren um Vergütungen

jeglicher Art handelt, die für die Benutzung

oder das Recht auf Benutzung von

Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden.

(2) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen

in dem anderen Staat besteuert werden, wenn es

sich bei den Lizenzgebühren um Vergütungen

jeglicher Art handelt, die für die Benutzung oder

das Recht auf Benutzung von kinematographischen

Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen

oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen,

Mustern, Modellen, Plänen, geheimen

Formeln oder Verfahren, Ausrüstungen oder

für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages

dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen

Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Rechte oder Vermögenswerte, für

welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, (tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer

Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat

ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner

der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob

er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht,

in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist

die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren

für Zwecke der Betriebstätte eingegangen

und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,

so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat

stammend, in dem die Betriebstätte

liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an

der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur

auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem

Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus dar Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaats

in dem anderen Vertragstaat hat, oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über die

eine in einem Vertragstaat ansässige Person für

die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen

Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne,

die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem

übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen

Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert wenden. Jedoch dürfen Gewinne

aus der Veräußerung des in Artikel 22

Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten

Artikel besteuert werden darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert.werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art

bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung

ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.

Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,

so dürfen die Einkünfte in dem anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als

sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Archtitekten, Zahnärzte und der Angehörigen

dar wirtschaftsberatenden Berufe.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in

diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß

die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt

wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so

dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem

anderen Staat besteuert werden.

{2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,

nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden,

wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Kalenderjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

öder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig

ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen

Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an

Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen

Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort

der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats

einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-,

Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker,

sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit beziehen, indem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sie diese

Tätigkeiten ausüben.

(2) Fließen die Einkünfte aus einer von einem

Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler

oder Sportler, sondern einer anderen Person

zu, so können diese Einkünfte ungeachtet

der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem der Künstler oder

Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

Ruhegehälter

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für

frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, die von einem Vertragstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften

an eine natürliche Person für die diesem

Staat oder seiner Gebietskörperschaft

erbrachten Dienst gezahlt werden, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im

anderen Vertragstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem Staat erbracht

werden und der Empfänger eine in diesem

Staat ansässige Person ist, die

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist

oder

(ii) nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung

in diesem Staat ansässig geworden

ist.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit,

die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung

gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines

Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer

ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden

die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

(3) Absatz 1 lit. a gilt entsprechend für Vergütungen,

die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms

eines Vertragstaates oder einer

seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich

von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

bereitgestellt werden, an einen Experten

oder freiwilligen Helfer gezahlt werden,

der in den anderen Vertragstaat mit dessen Zustimmung

entsandt worden ist.

Artikel 20

Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung

stehende Personen

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder

Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist

oder unmittelbar vorher dort ansässig war und

der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener

Studien oder Forschungsarbeiten

oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an

einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen

Lehranstalt in den anderen Vertragstaat

begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem

anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt,

daß der Betreffende die Vergütungen von außerhalb

dieses anderen Staates bezieht.

(2) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat

ansässig, unmittelbar bevor sie sich in

den anderen Vertragstaat begab, und hält sie

sich in dem anderen Staat ledidglich als Student

einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen

ähnlichen Lehranstalt dieses anderen

Staates oder als Lehrling vorübergehend auf, so

ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen

Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt

an von der Steuer dieses anderen Staates

befreit

a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre

Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten

Überweisungen aus dem Ausland

und

b) hinsichtlich aller Vergütungen für Arbeit,

die sie in dem anderen Vertragstaat für

einen 183 Tage im Kalenderjahr nicht

übersteigenden Zeitraum ausübt, um ihre

Ausbildung zu ergänzen.

(3) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat

ansässig, unmittelbar bevor sie sich in

den anderen Vertragstaat begab, und hält sie

sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium,

zur Forschung oder zur Ausbildung als

Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags

oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen,

religiösen oder mildtätigen Organisation

oder im Rahmen eines Programms für

technische Hilfe, das von der Regierung eines

Vertragstaates durchgeführt wird, vorübergehend

auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft

in dem anderen Staat im Zusammenhang

mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses

anderen Staates befreit hinsichtlich

a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder

Stipendiums und

b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung

oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen

aus dem Avisland.

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht

ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der

Einkünfte in dem anderen Vertragstaat eine

gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine

dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die

Rechte oder Vermögenswerte, in bezug auf

welche die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

KAPITEL IV

BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schüfe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

KAPITEL V

BESEITIGUNG

DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

Methode

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen

und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen

nach diesem Abkommen nur in dem anderen

Vertragstaat besteuert werden, so nimmt

der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes

2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber

bei der Festsetzung der Steuer für das übrige

Einkommen oder das übrige Vermögen dieser

Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder

das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung

ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte, die nach den Absätzen

2 der Artikel 10, 11 und 12 in dem anderen

Vertragstaat besteuert werden können,

so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer

den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat

gezahlten Steuer entspricht. In Österreich

darf der anzurechnende Betrag jedoch den Teil

der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht

übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die

aus Malta bezogen werden.

In Malta darf die Anrechnung unter Beachtung

der maltesischen Vorschriften über die Anrechnung

ausländischer Steuern auf die maltesische

Steuer erfolgen.

(3) Dividenden, die von einer in Malta ansässigen

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige

Gesellschaft ausgeschüttet werden, die

mindestens 25 vom Hundert des stimmberechtigten

Kapitals der maltesischen Gesellschaft besitzt,

sind in Österreich von der Körperschaftsteuer

und der Gewerbesteuer befreit.

(4) Für Zwecke des Absatzes 2 gilt die maltesische

Steuer als mit folgenden Beträgen erhoben

a) bei Zinsen mit dem Satz von 5%,

b) bei Lizenzgebühren mit dem Satz von

10%,

c) bei Dividenden im Sinne des Artikels 10

Absatz 2 (b) (ii) mit dem Satz, der sich aus

Artikel 10 Absatz 2 (b) (i) ergibt,

vom Bruttobetrag der jeweiligen Einkünfte.

KAPITEL VI

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Ungeachtet des Artikels 1 dürfen die

Staatsangehörigen eines Vertragstaates, auch

wenn sie in keinem der Vertragstaaten ansässig

sind, in dem anderen Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Ver-

pflichtungen, denen die Staatsangehörigen des

anderen Staates unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die

ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem

anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen

Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung

von Unternehmen des anderen Staates, welche

die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung

ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen

Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund

des Personenstands oder der Familienlasten

oder anderer persönlicher Umstände zu gewähren,

die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen

Personen gewährt.

(3) Ausgenommen in den Fällen der Artikel 9,

11 Absatz 6 und 12 Absatz 5 sind Zinsen, Lizenzgebühren

und andere Entgelte, die ein Unternehmen

eines Vertragstaates an eine im anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, bei

der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne

dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen

wie Zahlungen an eine im erstgenannten

Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

Dementsprechend sind Schulden eines Unternehmens

eines Vertragstaates gegenüber einer im

anderen Vertragstaat ansässigen Person bei der

Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses

Unternehmens wie Schulden an eine im erstgenannten

Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar

oder mittelbar einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat

weder einer Besteuerung noch einer damit

zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender sind als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche

Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen

eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder

führen werden, die diesem Abkommen nicht

entspricht, so kann sie unbeschadet der nach

dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen

Behörde des Vertragstaates, in dem sie ansässig

ist, oder in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1

des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger sie

ist, unterbreiten. Der Fall muß innerhalb von

3 Jahren ab der ersten Kenntnis der Maßnahmen

unterbreitet werden, die Anlaß zu der Besteuerung

gegeben haben, die nicht in Übereinstimmung

mit dem Abkommen sind.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in

der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall im

Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine

dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird. Die Verständigungsregelung

ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen

Rechts der Vertragstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden

kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zum Zwecke der Anwendung

dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die Informationen austauschen,

die erforderlich sind zur Durchführung des Abkommens

und des innerstaatlichen Rechts der

Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen

fallenden Steuern, soweit die diesem Recht

entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen

in Einklang steht. Alle so erhaltenen Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen — außer

dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten

— nur solchen Personen oder Behörden zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung

oder Einhebung der unter das Abkommen

fallenden Steuern sowie den diesbezüglichen

Rechtsmitteln und Einwendungen befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen Vertragstaat

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwal-

tungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen

oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren

preisgeben würden oder deren Erteilung

dem ordre public widerspräche.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen

und konsularischen Vorrechte nach den

allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

und ist anzuwenden

a) hinsichtlich der Steuern vom Einkommen,

für Einkünfte, die am oder nach dem

1. Jänner 1977 zugeflossen sind,

b) hinsichtlich der Steuern vom Vermögen

für Steuern, die ab 1. Jänner 1977 erhoben

werden.

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte

Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten

bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres

nach Ablauf von drei Jahren, vom

Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen

gegenüber dem anderen Vertragstaat

auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen;

in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr

anzuwenden

a) hinsichtlich Steuern vom Einkommen für

Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner

des Jahres zufließen, das dem Jahr

folgt, für das die Kündigung erfolgt ist,

b) hinsichtlich Steuern vom Vermögen ab

1. Jänner des Jahres, das dem Jahr folgt,

in dem die Kündigung ausgesprochen

wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu

gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am 29. Mai 1978, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Franz Pein m. p.

Für die Republik Malta

E. Attard Bezzina m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28

Abs. 2 am 13. Juli 1979 in Kraft.

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