294. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DIE REPUBLIK MALTA
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN WIE FOLGT
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung
eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens er-
hoben werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
(3) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die
das Abkommen gilt, sind
a) in Österreich
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) die Aufsichtsratsabgabe;
(iv) die Vermögensteuer;
(v) die Abgabe von Vermögen, die dar
Erbschaftsteuer entzogen sind;
(vi) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
(vii) die Grundsteuer;
(viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
(ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
(x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
(in folgendem als „österreichische Steuer"
bezeichnet);
b) in Malta
die Einkommensteuer (income tax) und die
Zusatzsteuer (surtax) einschließlich der
Steuervorauszahlungen, gleichgültig ob sie
im Abzugsweg an der Quelle oder auf
andere Weise erhoben werden;
(im folgendem als „maltesische Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung
dieses Abkommens neben den zur
Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen bedeutsamen Änderungen
mit.
(5) Sind Einkünfte, die aus einem Vertragstaat
stammen, nach den Bestimmungen des Abkommens
in diesem Staat gänzlich oder teilweise
von der Steuer in diesem Staat befreit und sind
diese Einkünfte nach dem Recht des anderen
Vertragstaates dort nicht mit dem Gesamtbetrag,
sondern nur mit dem Teilbetrag steuerpflichtig,
der in diesen anderen Staat überwiesen oder dort
in Empfang genommen wurde, dann gilt die
im erstgenannten Staat zu gerwährende Befreiung
nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen
Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen
wurde.
KAPITEL II
DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Malta" die Republik
Malta und, in geographischem Sinn
verwendet, die Insel Malta, die Insel Gozo
und die anderen Inseln des Archipels von
Malta einschließlich der zugehörigen Küstengewässer
und die außerhalb der Küstengewässer
Maltas gelegenen Gebiete, die
derzeit oder in Zukunft nach dem Recht
Maltas betreffend den Festlandsockel in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als
Gebiete bestimmt werden, in denen Malta
seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes,
des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze
ausüben darf;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat" je nach dem
Zusammenhang Österreich oder Malta;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
f) bedeutet der Ausdruck „Unternehmen eines
Vertragstaates" und „Unternehmen des
anderen Vertragstaates", je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person betrieben wird,
oder ein Unternehmen, das von einer in
dem anderen Vertragstaat ansässigen Person
betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
(i) in bezug auf Österreich alle natürlichen
Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und alle juristischen
Personen, Personengesellschaften
und Personenvereinigungen, die nach
österreichischem Recht errichtet sind;
(ii) in bezug auf Malta alle Staatsangehörigen
Maltas im Sinne des Artikels
III der Verfassung Maltas und des
maltesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes
(Maltese Citizenship Act) 1965 und
alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und Personenvereinigungen,
die nach maltesischem Recht errichtet
sind;
h) bedeutet der Ausdruck „internationaler
Verkehr" Beförderungsleistungen mit Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen, die von
einem Unternehmen betrieben werden, das
den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung
in einem Vertragstaat hat, es sei denn,
daß das Schiff oder Luftfahrzeug nur zwischen
Orten im anderen Vertragstaat betrieben
wird;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
(i) in Österreich den Bundesminister für
Finanzen;
(ii) in Malta den für Finanzen zuständigen
Minister oder seinen bevollmächtigten
Vertreter.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand dieses Abkommens
sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person", eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist; der Ausdruck umfaßt nicht
eine natürliche Person, die in diesem Vertragstaat
nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte
aus Quellen in diesem Staat bezieht oder über
in diesem Staat gelegenes Vermögen verfügt.
(2) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine
natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden sich die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten bemühen, die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu
regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine
andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten
ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
einschließlich von Bohrstellen auf
See,
g) eine Bauausführung oder Montage und damit
verbundene Aufsichtstätigkeiten, wenn
die Dauer der Bauausführung oder Montage
und die damit verbundene Aufsichtstätigkeit
zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschungen
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5
dieses Artikels — in einem Vertragstaat für
ein Unternehmen des anderen Vertragstaates
tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person
eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und die Vollmacht
in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei
denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen
beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
KAPITEL III
Besteuerung des Einkommens
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdiruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweg-
lichen Vermögen, die Rechte, auf die die Vorschriften
des Privatrechts über Grundstücke Anwendung
finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte
aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten
auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines
freien Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden
können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, in jedem Vertragstaat
dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen,
die sie hätte erzielen können, wenn
sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen des Unternehmens,
einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem
die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
sind.
(4) Soweit es nach dem Recht eines Vertragstaates
üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne
des Unternehmens auf seine einzelnen
Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht
aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden
Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt;
die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß
jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür
bestehen, anders zu verfahren.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren
nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragstaates
betreffend die Besteuerung von Gewinnen
aus Versicherungsgeschäften.
(8) Dar in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines
Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer
Personengesellschaft und im Fall Österreichs aus
der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des
österreichischen Rechts.
(9) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener
Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt
an Bord eines Schiffes, so gilt er als
in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen
des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in
dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig
ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen
an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, dürfen die Gewinne die eines
der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; aber
a) bei Dividenden, die von einer in Österreich
ansässigen Gesellschaft an eine in
Malta ansässige Person gezahlt werden,
darf die österreichische Steuer 15 vom Hundert
des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen,
b) bei Dividenden, die von einer in Malta
ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich
ansässige Person gezahlt werden,
(i) darf die maltesische Steuer die Steuer
nicht übersteigen, der die Gesellschaft,
die die Dividenden zahlt, hinsichtlich
der so ausgeschütteten Gewinne unterliegt,
und sie darf keinesfalls 32,5 vom
Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
übersteigen;
(ii) darf die maltesische Steuer ungeachtet
des Unterabsatzes (i) 15 vom Hundert
des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen, wenn die Dividenden
aus Gewinnen gezahlt werden, die
in einem Jahr erzielt worden sind,
für das die Gesellschaft Vergünstigungen
im Rahmen der Bestimmungen
über die Unterstützung der Industrie
in Malta erhält, und der Anteilseigner
den maltesischen Steuerbehörden
Steuererklärungen und Abrechnungen
bezüglich seiner Einkünfte vorlegt, die
für das entsprechende Veranlagungsjahr
der maltesischen Steuer unterliegen;
(iii) wird keine Zusatzsteuer, die sonst
nach maltesischem Recht erhoben werden
könnte, erhoben werden.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung
der Gesellschaft in bezug auf die
Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt
werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen
Rechten — ausgenommen Forderungen — mit
Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach
dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften
aus Aktien gleichgestellt sind.
{4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder
einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für
welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne öder Einkünfte aus
dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere
Staat weider die Dividenden besteuern, welche
die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat
ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwarfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus in dem anderen
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Diese Bestimmung hindert den anderen
Staat nicht, Dividenden aus einer Beteiligung
zu besteuern, die tatsächlich zu einer Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehören, die von
einer im erstgenannten Staat ansässigen Person
in diesem anderen Staat unterhalten wird.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der
Zinsen nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn sie durch Pfandrechte
an Grundstücken gesichert sind oder mit
einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners
ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus
öffentlichen Anleihen und Obligationen einschließlich
der damit verbundenen Aufgelder und
der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete
Zahlungen gelten nicht als Zinsen im
Sinne dieses Artikels.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
oder einen freien Beruf durch eine dort
gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung,
für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte öder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der
Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die
Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden,
für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und
trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die
Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in
dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde
liegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen
nur in dem anderen Staat besteuert werden,
wenn es sich bei den Lizenzgebühren um Vergütungen
jeglicher Art handelt, die für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung von
Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden.
(2) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen
in dem anderen Staat besteuert werden, wenn es
sich bei den Lizenzgebühren um Vergütungen
jeglicher Art handelt, die für die Benutzung oder
das Recht auf Benutzung von kinematographischen
Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen
oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen,
Mustern, Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren, Ausrüstungen oder
für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages
dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Rechte oder Vermögenswerte, für
welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, (tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer
Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner
der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob
er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht,
in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist
die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren
für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte
liegt.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an
der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus dar Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaats
in dem anderen Vertragstaat hat, oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen
Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne,
die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen
Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert wenden. Jedoch dürfen Gewinne
aus der Veräußerung des in Artikel 22
Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten
Artikel besteuert werden darf.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert.werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,
so dürfen die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Archtitekten, Zahnärzte und der Angehörigen
dar wirtschaftsberatenden Berufe.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß
die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt
wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem
anderen Staat besteuert werden.
{2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,
nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden,
wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
öder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an
Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen
Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats
einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker,
sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit beziehen, indem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sie diese
Tätigkeiten ausüben.
(2) Fließen die Einkünfte aus einer von einem
Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler
oder Sportler, sondern einer anderen Person
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet
der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem der Künstler oder
Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für
frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, die von einem Vertragstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften
an eine natürliche Person für die diesem
Staat oder seiner Gebietskörperschaft
erbrachten Dienst gezahlt werden, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im
anderen Vertragstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem Staat erbracht
werden und der Empfänger eine in diesem
Staat ansässige Person ist, die
(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist
oder
(ii) nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung
in diesem Staat ansässig geworden
ist.
(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit,
die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung
gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines
Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer
ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden
die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.
(3) Absatz 1 lit. a gilt entsprechend für Vergütungen,
die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms
eines Vertragstaates oder einer
seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich
von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
bereitgestellt werden, an einen Experten
oder freiwilligen Helfer gezahlt werden,
der in den anderen Vertragstaat mit dessen Zustimmung
entsandt worden ist.
Artikel 20
Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung
stehende Personen
(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder
Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist
oder unmittelbar vorher dort ansässig war und
der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener
Studien oder Forschungsarbeiten
oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an
einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen
Lehranstalt in den anderen Vertragstaat
begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem
anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt,
daß der Betreffende die Vergütungen von außerhalb
dieses anderen Staates bezieht.
(2) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat
ansässig, unmittelbar bevor sie sich in
den anderen Vertragstaat begab, und hält sie
sich in dem anderen Staat ledidglich als Student
einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen
ähnlichen Lehranstalt dieses anderen
Staates oder als Lehrling vorübergehend auf, so
ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen
Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt
an von der Steuer dieses anderen Staates
befreit
a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre
Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland
und
b) hinsichtlich aller Vergütungen für Arbeit,
die sie in dem anderen Vertragstaat für
einen 183 Tage im Kalenderjahr nicht
übersteigenden Zeitraum ausübt, um ihre
Ausbildung zu ergänzen.
(3) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat
ansässig, unmittelbar bevor sie sich in
den anderen Vertragstaat begab, und hält sie
sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium,
zur Forschung oder zur Ausbildung als
Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags
oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen,
religiösen oder mildtätigen Organisation
oder im Rahmen eines Programms für
technische Hilfe, das von der Regierung eines
Vertragstaates durchgeführt wird, vorübergehend
auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft
in dem anderen Staat im Zusammenhang
mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses
anderen Staates befreit hinsichtlich
a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder
Stipendiums und
b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung
oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen
aus dem Avisland.
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht
ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Einkünfte in dem anderen Vertragstaat eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die
Rechte oder Vermögenswerte, in bezug auf
welche die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
KAPITEL IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schüfe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
KAPITEL V
BESEITIGUNG
DER DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 23
Methode
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen
und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen nur in dem anderen
Vertragstaat besteuert werden, so nimmt
der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes
2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder das übrige Vermögen dieser
Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder
das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach den Absätzen
2 der Artikel 10, 11 und 12 in dem anderen
Vertragstaat besteuert werden können,
so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat
gezahlten Steuer entspricht. In Österreich
darf der anzurechnende Betrag jedoch den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die
aus Malta bezogen werden.
In Malta darf die Anrechnung unter Beachtung
der maltesischen Vorschriften über die Anrechnung
ausländischer Steuern auf die maltesische
Steuer erfolgen.
(3) Dividenden, die von einer in Malta ansässigen
Gesellschaft an eine in Österreich ansässige
Gesellschaft ausgeschüttet werden, die
mindestens 25 vom Hundert des stimmberechtigten
Kapitals der maltesischen Gesellschaft besitzt,
sind in Österreich von der Körperschaftsteuer
und der Gewerbesteuer befreit.
(4) Für Zwecke des Absatzes 2 gilt die maltesische
Steuer als mit folgenden Beträgen erhoben
a) bei Zinsen mit dem Satz von 5%,
b) bei Lizenzgebühren mit dem Satz von
10%,
c) bei Dividenden im Sinne des Artikels 10
Absatz 2 (b) (ii) mit dem Satz, der sich aus
Artikel 10 Absatz 2 (b) (i) ergibt,
vom Bruttobetrag der jeweiligen Einkünfte.
KAPITEL VI
BESONDERE VORSCHRIFTEN
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Ungeachtet des Artikels 1 dürfen die
Staatsangehörigen eines Vertragstaates, auch
wenn sie in keinem der Vertragstaaten ansässig
sind, in dem anderen Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Ver-
pflichtungen, denen die Staatsangehörigen des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die
ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, welche
die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung
ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen
Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund
des Personenstands oder der Familienlasten
oder anderer persönlicher Umstände zu gewähren,
die er den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen
Personen gewährt.
(3) Ausgenommen in den Fällen der Artikel 9,
11 Absatz 6 und 12 Absatz 5 sind Zinsen, Lizenzgebühren
und andere Entgelte, die ein Unternehmen
eines Vertragstaates an eine im anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, bei
der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne
dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen
wie Zahlungen an eine im erstgenannten
Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
Dementsprechend sind Schulden eines Unternehmens
eines Vertragstaates gegenüber einer im
anderen Vertragstaat ansässigen Person bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses
Unternehmens wie Schulden an eine im erstgenannten
Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar
oder mittelbar einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender sind als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen
eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder
führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach
dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragstaates, in dem sie ansässig
ist, oder in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1
des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger sie
ist, unterbreiten. Der Fall muß innerhalb von
3 Jahren ab der ersten Kenntnis der Maßnahmen
unterbreitet werden, die Anlaß zu der Besteuerung
gegeben haben, die nicht in Übereinstimmung
mit dem Abkommen sind.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in
der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine
dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird. Die Verständigungsregelung
ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen
Rechts der Vertragstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden
kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zum Zwecke der Anwendung
dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen,
die erforderlich sind zur Durchführung des Abkommens
und des innerstaatlichen Rechts der
Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen
fallenden Steuern, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen
in Einklang steht. Alle so erhaltenen Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen — außer
dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten
— nur solchen Personen oder Behörden zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder Einhebung der unter das Abkommen
fallenden Steuern sowie den diesbezüglichen
Rechtsmitteln und Einwendungen befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen Vertragstaat
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwal-
tungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung
dem ordre public widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen
und konsularischen Vorrechte nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Übereinkünfte.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und ist anzuwenden
a) hinsichtlich der Steuern vom Einkommen,
für Einkünfte, die am oder nach dem
1. Jänner 1977 zugeflossen sind,
b) hinsichtlich der Steuern vom Vermögen
für Steuern, die ab 1. Jänner 1977 erhoben
werden.
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte
Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten
bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres
nach Ablauf von drei Jahren, vom
Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen
gegenüber dem anderen Vertragstaat
auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen;
in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr
anzuwenden
a) hinsichtlich Steuern vom Einkommen für
Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner
des Jahres zufließen, das dem Jahr
folgt, für das die Kündigung erfolgt ist,
b) hinsichtlich Steuern vom Vermögen ab
1. Jänner des Jahres, das dem Jahr folgt,
in dem die Kündigung ausgesprochen
wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am 29. Mai 1978, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Franz Pein m. p.
Für die Republik Malta
E. Attard Bezzina m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28
Abs. 2 am 13. Juli 1979 in Kraft.