294. Bundesgesetz: 8. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 398/1975, wird wie folgt
geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in dar
Verwendungsgruppe A 658 S, in der Verwendungsgruppe
B 501 S, in der Verwendungsgruppe
C 314 S und in der Verwendungsgruppe
D 272 S. Sie erhöht sich nach vier in
der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren
auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten
Beträge."
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Der Zuschlag beträgt
1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
für jeden vollen Punkt 36,10 S, wenn
jedoch die Punktezahl mehr als 26 beträgt,
für jeden vollen Punkt, mit dem die
Zahl 26 überschritten wird, abweichend
vom erstgenannten Betrag 72,40 S;
2. für Revierförster
a) für 3 Punkte 248,— S,
b) für 4 Punkte 329,70 S,
c) für 5 Punkte 412,80 S und
d) für jeden weiteten Punkt 205,— S
zusätzlich."
5. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag von
„731 S" durch den Betrag von „980 S" ersetzt.
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes wird wie
folgt geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der
Verwendungsgruppe A 668 S, in der Verwendungsgruppe
B 509 S, in der Verwendungsgruppe
C 318 S und in der Verwendungsgruppe
D 276 S. Sie erhöht sich nach vier in
der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf
das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge."
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Der Zuschlag beträgt
1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
für jeden vollen Punkt 36,70 S, wenn
jedoch die Punktezahl mehr als 26 beträgt,
für jeden vollen Punkt, mit dem die
Zahl 26 überschritten wird, abweichend
vom erstgenannten Betrag 73,40 S;
2. für Revierförster
a) für 3 Punkte 251,50 S,
b) für 4 Punkte 334,40 S,
c) für 5 Punkte 418,60 S und
d) für jeden weiteren Punkt 207,90 S
zusätzlich,"
5. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag von
„980 S" durch den Betrag von „993 S" ersetzt.
Artikel III
Der im Art III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975,
angeführte Betrag von „700 S" wird ersetzt
1. für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum
31. Dezember 1976 durch den Betrag von
„938 S" und
2. für die Zeit danach durch den Betrag von
„951 S".
Artikel IV
Art. IV der 23. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 292/1976, ist auf Sonderverträge
gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung
sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I, III und IV (soweit sich dieser auf
Besoldungsmaßnahmen bezieht, die mit
Wirkung vom 1. Juli 1976 vorzunehmen
sind) mit 1. Juli 1976 und
2, Art. II und IV (soweit er nicht bereits
mit 1. Juli 1976 in Kraft getreten ist) mit
1. Jänner 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.