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294_1976 AT

294. Bundesgesetz: 8. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: 8. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 398/1975, wird wie folgt

geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in dar

Verwendungsgruppe A 658 S, in der Verwendungsgruppe

B 501 S, in der Verwendungsgruppe

C 314 S und in der Verwendungsgruppe

D 272 S. Sie erhöht sich nach vier in

der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren

auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten

Beträge."

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Der Zuschlag beträgt

1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

für jeden vollen Punkt 36,10 S, wenn

jedoch die Punktezahl mehr als 26 beträgt,

für jeden vollen Punkt, mit dem die

Zahl 26 überschritten wird, abweichend

vom erstgenannten Betrag 72,40 S;

2. für Revierförster

a) für 3 Punkte 248,— S,

b) für 4 Punkte 329,70 S,

c) für 5 Punkte 412,80 S und

d) für jeden weiteten Punkt 205,— S

zusätzlich."

5. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag von

„731 S" durch den Betrag von „980 S" ersetzt.

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung in der Fassung

des Art. I dieses Bundesgesetzes wird wie

folgt geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der

Verwendungsgruppe A 668 S, in der Verwendungsgruppe

B 509 S, in der Verwendungsgruppe

C 318 S und in der Verwendungsgruppe

D 276 S. Sie erhöht sich nach vier in

der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf

das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge."

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Der Zuschlag beträgt

1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

für jeden vollen Punkt 36,70 S, wenn

jedoch die Punktezahl mehr als 26 beträgt,

für jeden vollen Punkt, mit dem die

Zahl 26 überschritten wird, abweichend

vom erstgenannten Betrag 73,40 S;

2. für Revierförster

a) für 3 Punkte 251,50 S,

b) für 4 Punkte 334,40 S,

c) für 5 Punkte 418,60 S und

d) für jeden weiteren Punkt 207,90 S

zusätzlich,"

5. Im § 25 a Abs. 1 wird der Betrag von

„980 S" durch den Betrag von „993 S" ersetzt.

Artikel III

Der im Art III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975,

angeführte Betrag von „700 S" wird ersetzt

1. für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum

31. Dezember 1976 durch den Betrag von

„938 S" und

2. für die Zeit danach durch den Betrag von

„951 S".

Artikel IV

Art. IV der 23. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 292/1976, ist auf Sonderverträge

gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung

sinngemäß anzuwenden.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I, III und IV (soweit sich dieser auf

Besoldungsmaßnahmen bezieht, die mit

Wirkung vom 1. Juli 1976 vorzunehmen

sind) mit 1. Juli 1976 und

2, Art. II und IV (soweit er nicht bereits

mit 1. Juli 1976 in Kraft getreten ist) mit

1. Jänner 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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