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294. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die

a) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften

(§ 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964)

oder

c) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit einer oder mehreren

der in lit. b genannten Sondergesellschaften

im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,

Darlehen und sonstigen Kredite namens des

Bundes die Haftung als Bürge und Zahler

(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung

12.500 Millionen Schilling an Kapital

und 12.500 Millionen Schilling an Zinsen

und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 1500 Millionen

Schilling an Kapital nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974)

beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. d nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt und

f) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich

zum Ausbau und der Fertigstellung

von Großkraftwerken, insbesondere

der Werke Altenwörth, Abwinden-

Asten, Ferlach, Annabrücke, Möllbrücke,

Malta, Klaus, Korneuburg II, Zillergründl,

zur Finanzierung der Übertragungsein-

richtungen der Verbundgesellschaft, zur

Durchführung von Fertigstellungs- und

Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb

befindlichen Anlagen sowie zur

Finanzierung von Planungsarbeiten für

neue Projekte verwendet wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei

welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für

die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung

von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen,

namens des Bundes die Haftung als Bürge und

Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

unter der Voraussetzung zu übernehmen,

daß

a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren

begrenzt ist,

b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b

genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital

und Zinsen nicht überschritten wird

und

c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die

Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei

Kreditoperationen im Einzelfall nicht

mehr als 2000 Millionen Schilling und die

Summe aller Vor- und Endfinanzierungen

nicht mehr als 15.000 Millionen Schilling

beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher

Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2

lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit der Österreichischen

Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,

der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft

und der Dampfkraftwerk Korneuburg

Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits

begebene, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1

Abs. 2 lit. a anrechenbare Anleihe bis zu höchstens

750 Millionen Schilling namens des Bundes

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

§ 4. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge

übernommen, so sind diese zu den im

Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister

für Finanzen jeweils festgesetzten

Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge

anzurechnen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2

übernommenen Haftungen über die vertraglich

vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen der

Verbundgesellschaft oder einer der im § 1

Abs. 1 lit. b genannten Sondergesellschaften

zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung aus

welchem Grund immer geboten ist,

b) durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als

fünf Jahre überschritten wird und

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten

Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2

und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die

Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften

die verbindliche Erklärung abgeben, daß

a) dem Bundesministerium für Finanzen die

Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

des bundesverbürgten Kredites und

im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in

alle Bücher, Urkunden und sonstigen

Schriften der Verbundgesellschaft und der

Sondergesellschaften gewährleistet wird,

b) sie dem Bundesministerium für Finanzen

für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten

Kredites den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung

und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters (einer

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)

oder eines Buchprüfers und

Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen

werden.

§ 7. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so steht

ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten

Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft

und den Sondergesellschaften den

Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung

der übernommenen Haftung entstandenen

Aufwendungen, insbesondere die vom Bund

in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten

Kosten, zu fordern.

§ 8. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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