294. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die
a) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften
(§ 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964)
oder
c) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit einer oder mehreren
der in lit. b genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,
Darlehen und sonstigen Kredite namens des
Bundes die Haftung als Bürge und Zahler
(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
12.500 Millionen Schilling an Kapital
und 12.500 Millionen Schilling an Zinsen
und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 1500 Millionen
Schilling an Kapital nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48
Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974)
beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. d nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt und
f) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich
zum Ausbau und der Fertigstellung
von Großkraftwerken, insbesondere
der Werke Altenwörth, Abwinden-
Asten, Ferlach, Annabrücke, Möllbrücke,
Malta, Klaus, Korneuburg II, Zillergründl,
zur Finanzierung der Übertragungsein-
richtungen der Verbundgesellschaft, zur
Durchführung von Fertigstellungs- und
Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb
befindlichen Anlagen sowie zur
Finanzierung von Planungsarbeiten für
neue Projekte verwendet wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei
welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für
die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten
durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung
von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen,
namens des Bundes die Haftung als Bürge und
Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
unter der Voraussetzung zu übernehmen,
daß
a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren
begrenzt ist,
b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. a und b
genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital
und Zinsen nicht überschritten wird
und
c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die
Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei
Kreditoperationen im Einzelfall nicht
mehr als 2000 Millionen Schilling und die
Summe aller Vor- und Endfinanzierungen
nicht mehr als 15.000 Millionen Schilling
beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher
Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2
lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit der Österreichischen
Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,
der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft
und der Dampfkraftwerk Korneuburg
Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits
begebene, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1
Abs. 2 lit. a anrechenbare Anleihe bis zu höchstens
750 Millionen Schilling namens des Bundes
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
§ 4. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge
übernommen, so sind diese zu den im
Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister
für Finanzen jeweils festgesetzten
Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge
anzurechnen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2
übernommenen Haftungen über die vertraglich
vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen der
Verbundgesellschaft oder einer der im § 1
Abs. 1 lit. b genannten Sondergesellschaften
zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung aus
welchem Grund immer geboten ist,
b) durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird und
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten
Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 2
und 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die
Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften
die verbindliche Erklärung abgeben, daß
a) dem Bundesministerium für Finanzen die
Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
des bundesverbürgten Kredites und
im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in
alle Bücher, Urkunden und sonstigen
Schriften der Verbundgesellschaft und der
Sondergesellschaften gewährleistet wird,
b) sie dem Bundesministerium für Finanzen
für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten
Kredites den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung
und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters (einer
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)
oder eines Buchprüfers und
Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen
werden.
§ 7. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so steht
ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten
Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft
und den Sondergesellschaften den
Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung
der übernommenen Haftung entstandenen
Aufwendungen, insbesondere die vom Bund
in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten
Kosten, zu fordern.
§ 8. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.