Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
294_1974 AT

294. Programm abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Programm abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

(Übersetzung)

Die Regierung der Republik Österreich und

die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

sind in Übereinstimmung mit dem am

11. Mai 1972 in Kairo unterzeichneten Abkommen

zwischen der Republik Österreich und

der Arabischen Republik Ägypten über ihre

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 folgendermaßen

übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die direkte

Zusammenarbeit zwischen den Bildungs- und

Forschungsinstitutionen beider Länder auf den

verschiedenen Gebieten der Bildung und Forschung

fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden folgende Austauschaktionen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

im diplomatischen Wege fördern

a) Über Einladung der entsprechenden akademischen

Behörden des Gastlandes einen

Austausch von drei Gastprofessoren oder Dozenten

zur Abhaltung von Gastvorlesungen.

Voraussetzung ist in jedem einzelnen Falle,

daß das Thema der Vorlesungen, die

Dauer des Aufenthaltes und das Fachgebiet

des Vortragenden von den betroffenen

akademischen Behörden vereinbart wurden,

b) den Austausch von bis zu drei Mitgliedern

des Lehrkörpers von Hochschulen zur Herstellung

von Kontakten und Studium der

Hochschul- und Forschungseinrichtungen

für die Dauer von insgesamt 45 Tagen.

Diese Zeitspanne kann nach Wunsch geteilt

werden. Art und Dauer der Besuchsprogramme

werden vorher in jedem einzelnen

Falle im Einvernehmen mit den

zuständigen akademischen Behörden festgelegt

werden. Die entsendende Seite wird

Gastprofessoren und Dozenten auf dem

erbetenen Spezialgebiet nominieren. Die

Abhaltung von Gastvorlesungen wird begrüßt

werden.

Artikel 3

Im besonderen werden die Vertragsparteien

die Zusammenarbeit zwischen der Fakultät für

Islamische Theologie sowie der Fakultät für

Islamisches Recht der Al-Azhar Universität in

Kairo einerseits und der Katholisch-theologischen

Fakultät der Universität Innsbruck andererseits

fördern.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien

den Austausch von bis zu drei Vertretern der genannten

Fakultäten für die Dauer von 30 Tagen

unterstützen.

In jedem einzelnen Fall wird das zu behandelnde

Thema, die Dauer des Aufenthaltes

und das Programm auf diplomatischem Wege

von den zuständigen akademischen Behörden

vereinbart werden. Die Abhaltung von Gastvorlesungen

anläßlich dieses Austausches wird

begrüßt werden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit

eines Austausches von zwei- bis dreiköpfigen Delegationen

prüfen, die die engere Zusammenarbeit

auf bestimmten Gebieten der wissenschaftlichen

Forschung und Technologie untersuchen sollen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden Delegationen

von bis zu drei Experten auf dem Gebiet der

Wissenschaft, Erziehung und Kultur für die

Dauer von zwei Wochen austauschen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden Informationen

über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome,

die von Hochschulinstitutionen in den beiden

Staaten verliehen werden, austauschen, um deren

Gleichwertigkeit zu prüfen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden Informationen

und Publikationen, die sich auf Erziehung einschließlich

Hochschulbildung, Wissenschaft und

Medizin beziehen, austauschen.

Artikel 8

Von österreichischer Seite werden jährlich

vier Stipendien für ein akademisches Jahr angeboten,

die für Postgraduates zum Zwecke von

Spezialstudien auf Hochschulen dienen sollen.

Von ägyptischer Seite werden jährlich Stipendien

für die Dauer von 36 Monaten angeboten,

die nach Wunsch des österreichischen Vertragspartners

an Studenten und Postgraduates zur

Durchführung von Spezialstudien oder Forschungsarbeiten

vergeben werden sollen. Die

Stipendiaten sollen nicht älter als 35 Jahre sein.

Falls die Tätigkeit eines dieser Stipendiaten es

erforderlich macht, kann sein Stipendium erneuert

werden, doch wird diese Erneuerung auf

die Quote der Stipendien angerechnet.

Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit

studieren, die jährliche Anzahl der Stipendien zu

erhöhen.

Artikel 9

Beide Vertragsparteien bieten Studenten oder

Postgraduates des anderen Landes sechs Stipendien

für die Dauer von bis zu zwei Monaten an, um

Praxis oder Forschung auf einem der Spezialgebiete

der Medizin, Pharmakologie oder des

Rechtes zu absolvieren.

Artikel 10

Von österreichischer Seite werden zwei Stipendien

für Forschungs- oder Praxisprogramme in

der Dauer von sechs Monaten an der neugegründeten

Hochschule für Bildungswissenschaften in

Klagenfurt angeboten.

Artikel 11

Die österreichische Vertragspartei wird bestrebt

sein, pro Jahr fünf Sommerstipendien für

Spezialkurse bis zu zwei Monaten für ägyptische

Lehrer der deutschen Sprache zu gewähren.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden besondere Aufmerksamkeit

der Information über die Geschichte

und Geographie des anderen Landes in ihren

Schulbüchern widmen, damit die Studierenden

richtige Kenntnisse auf diesen Gebieten erwerben.

Artikel 13

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen

von sprachlich und fachlich geeigneten

Bewerbern für Stipendien an den jährlich stattfindenden

Postgraduate-Kursen für Bergbau und

Prospektion, die in englischer Sprache an der

Montanistischen Hochschule in Leoben gehalten

werden.

Artikel 14

Die österreichische Vertragspartei begrüßt die

Bewerbungen von sprachlich und fachlich geeigneten

Bewerbern um Stipendien zur Teilnahme

an den Postgraduate-Kursen für Veterinärwissenschaft,

Lebensmittelhygiene und Tierbehandlung,

die in englischer Sprache an der Tierärztlichen

Hochschule in Wien gehalten werden.

Artikel 15

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen

um Aufnahme in die Diplomatische

Akademie in Wien durch Bewerber, die die

nötigen wissenschaftlichen und sprachlichen Qualifikationen

haben.

Artikel 16

Die österreichische Vertragspartei wird bestrebt

sein, für ägyptische Doktoren der Medizin bis

zu drei Stipendien für die Dauer von bis zu drei

Monaten für das Studium des öffentlichen Gesundheitswesens

zur Verfügung zu stellen. Die

ägyptische Vertragspartei wird bestrebt sein, drei

Stipendien für österreichische Doktoren der Medizin

für die Dauer von bis zu drei Monaten zum

Studium der Tropenmedizin zur Verfügung zu

stellen.

Artikel 17

Die österreichische Vertragspartei wird die

Möglichkeit prüfen, bei der Umwandlung einer

dreijährigen ägyptischen Industriemittelschule in

eine fünfjährige höhere technische Schule mitzuwirken,

indem Erfahrungen in bezug auf Organisation,

Ausrüstung und „Lehrplan" zur Verfügung

gestellt und auch Experten, soweit sie

für bestimmte Fachgebiete verfügbar sind, entsendet

werden.

Artikel 18

Die österreichische Vertragspartei wird jedes

Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum

Studium an einer der österreichischen Musikhochschulen

oder an der Akademie der bildenden

Künste in Wien zur Verfügung stellen, sofern

der Kandidat die Voraussetzungen hat, die für

die Aufnahme an diesen Institutionen vorgeschrieben

sind. Stipendiaten dürfen nicht älter

als 35 Jahre sein.

Artikel 19

Im Rahmen der in der Arabischen Republik

Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische

Missionen auf den Gebieten der Archäologie

und der Urgeschichte wird die Arabische

Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich

der Forschungs- und Grabungstätigkeit

die Begünstigungen einräumen, die der meistbegünstigten

Mission gewährt werden.

Artikel 20

Die österreichische Vertragspartei wird die

Aktivitäten österreichischer Experten auf dem

Gebiete der Archäologie und Urgeschichte sowie

Erhaltung und Restaurierung von Altertümern

in der Arabischen Republik Ägypten dadurch

fördern, daß sie solchen Experten Urlaube und

andere Erleichterungen gewährt.

Artikel 21

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche

von Experten auf dem Gebiete der Archäologie

und Urgeschichte und den Austausch

archäologischer Publikationen fördern.

Artikel 22

Die österreichische Vertragspartei ist bereit, in

Betracht zu ziehen, je einen ägyptischen Experten

auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der

Restaurierung und Erhaltung von Kulturgütern

zu einem Studienaufenthalt von je vier Wochen

einzuladen.

Artikel 23

Die Vertragsparteien werden den gegenseitigen

Besuch von Experten in Forschungszentren für

Papyrologie in den beiden Ländern ermutigen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Mikrofilmen arabischer Manuskriptsammlungen

und Dokumenten der neueren ägyptischen

Geschichte ermutigen.

Artikel 25

Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles unter

Einschaltung von Konzertvermittlungsagenturen.

Einzelheiten sollen zwischen den betreffenden

Körperschaften vereinbart werden.

Auf österreichischer Seite werden insbesondere

Projekte ermutigt werden, durch die die Arbeit

österreichischer Musiker in der Arabischen Republik

Ägypten und den in Frage kommenden

Künstlern vereinbart werden.

Artikel 26

Die Vertragsparteien werden die Organisation

von und die Teilnahme an künstlerischen und

wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Land

ermutigen.

Details sollen von den jeweiligen Organisatoren

vereinbart werden.

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden den Erfahrungsaustausch

auf den Gebieten der Musik, des

Balletts, Theaters, des Films und der bildenden

Kunst ermutigen.

Besondere Aufmerksamkeit wird dem Austausch

von Experten über Einladung seitens einer

Akademie oder künstlerischen Institution einer

der Vertragsstaaten gewidmet werden, die nicht

unter Artikel 5 fallen.

Artikel 28

Die österreichische Vertragspartei wird sich

bemühen, zwei Stipendien auf den Gebieten

Regie und Bühnenbild zu gewähren.

Einzelheiten sollen zwischen den zuständigen

Behörden vereinbart werden.

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden den nichtkommerziellen

Austausch von Dokumentarfilmen,

Büchern und anderer Dokumentation auf den

Gebieten der Erwachsenenbildung und des Sports

ermutigen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien werden die gegenseitige

Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Jugendarbeit

und des Sports ermutigen. Einzelheiten

werden von den zuständigen Stellen festgelegt

werden.

Artikel 31

Die Vertragsparteien werden je einen Experten

der Gegenseite auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung,

der außerschulischen Jugenderziehung

und des Sports zum Besuch der entsprechenden

Einrichtungen für die Dauer von je zwei Wochen

einladen.

Artikel 32

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme

an Sportveranstaltungen der Gegenseite. Bezüglich

der Termine und Bedingungen solcher Austausche

werden sie direkte Kontakte der Organisationen

und Agenturen, die sich damit befassen, ermutigen.

Artikel 33

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen

für den jährlich stattfindenden besonderen

Ausbildungskurs der Salzburger Fremdenverkehrsschule.

Bewerbungen können nur

berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die

notwendigen Erfordernisse auf diesem Gebiet

und Kenntnisse der englischen Sprache aufweisen.

Artikel 34

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Studenten und Postgraduates zu Ferialpraxis

und zur Teilnahme an Sommerkursen ermutigen.

Die finanziellen Vereinbarungen dieses Programms

finden auf diesen Artikel keine Anwendung.

Artikel 35

Die Vertragsparteien ermutigen den gegenseitigen

Besuch von Gruppen von Studenten

und Postgraduates. Einzelheiten sollen von den

zuständigen Behörden vereinbart werden. Die

finanziellen Vereinbarungen dieses Programms

finden auf diesen Artikel keine Anwendung.

Artikel 36

Die Vertragsparteien werden direkte Kontakte

zwischen der Österreichischer Rundfunk Gesellschaft

m. b. H. (ORF) und der A. R. E. Broadcasting

and Television Organisation ermutigen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien werden einander über

die Namen der Eingeladenen und Nominierten

und deren Wünsche betreffend Programm und

Reisen mindestens zwei Monate vor Ausführung

des bezüglichen Programms und über den genauen

Auskunftstermin mindestens zwei Wochen vor

Ankunft informieren.

Artikel 38

Die entsendende Vertragspartei wird die Ausgaben

für die Hin- und Rückreise einschließlich

des Gepäcktransportes übernehmen.

Artikel 39

Im Falle von Besuchen, die nicht länger als

einen Monat dauern, wird das Gastland ein entsprechendes

Taggeld zahlen, das die Ausgaben

für Mahlzeiten und Unterbringung sowie ein

Taschengeld umfaßt.

Artikel 40

Im Falle von länger als einen Monat dauernden

Besuchen wird das Gastland eine Aufwandsentschädigung

zahlen, die die Lebenshaltungskosten

in angemessener Höhe deckt. Diese Entschädigung

wird in jedem einzelnen Falle festgelegt

werden.

Artikel 41

Die Arabische Republik Ägypten wird den

österreichischen Stipendiaten folgende Beträge

auszahlen

a) Monatliches Stipendium von 40 ägyptischen

Pfund netto für Postgraduates (ebenso

40 ägyptische Pfund netto für Studenten);

b) eine Anfangszahlung von 40 ägyptischen

Pfund netto. Diese Zahlung wird aber nur

an Stipendiaten gezahlt, die ein volles

akademisches Jahr bleiben ;

c) eine monatliche Zahlung von 5 ägyptischen

Pfund netto für Stipendiaten, die nicht in

Studentenheimen Unterkunft haben;

d) eine monatliche Zahlung von 10 ägyptischen

Pfund netto für Studienbehelfe;

e) freie ärztliche Behandlung.

Die Stipendien werden von sämtlichen Steuern

und Abgaben befreit sein.

Artikel 42

Die österreichische Vertragspartei wird den

Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten

folgende Beträge zahlen und folgende Leistungen

erbringen

a) ein monatliches Stipendium für Postgraduates

von netto 3600 österreichische

Schilling (für Studenten von netto

3100 österreichische Schilling);

b) ein Büchergeld von 1000 österreichische

Schilling pro Semester;

c) ein Bekleidungsgeld von 2500 österreichische

Schilling; dieses wird nur an Stipendiaten

gezahlt, die ein volles akademisches

Jahr bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung

durch eine private Versicherungsgesellschaft;

e) Unterstützung bei Unterbringung in einem

Studentenheim.

Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und

Abgaben befreit.

Artikel 43

Falls ein Stipendiat auf Grund seiner guten

Leistungen und auf Empfehlung der Institution,

der er zugewiesen wird, eine Erneuerung seines

Stipendiums erhält, wird der monatliche Stipendienbetrag

auch während der drei Sommermonate

ausbezahlt, falls der Stipendiat diese Zeit im

Gastland verbringt.

Artikel 44

Das jeweilige Gastland wird die Reiseausgaben

innerhalb seines Hoheitsgebietes bezahlen, sofern

die Natur der vom Gastland genehmigten Programme

oder Studien diese Reisen erforderlich

macht.

Artikel 45

Die Vertragsparteien werden noch vor Auslaufen

dieses Programms im gegenseitigen Einvernehmen

in Wien zu einer weiteren Zusammenkunft

zusammentreten, um das nächste Dreijahresprogramm

auszuarbeiten.

Artikel 46

Das vorliegende Programm tritt am Tage

nach seiner Unterzeichnung in Kraft und wird

während der drei folgenden Jahre durchgeführt

werden. Nach diesem Zeitraum wird es provisorisch

in Kraft bleiben, bis das neue Programm

in Kraft tritt.

Geschehen in Wien, am 22. November 1973 in

zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Regierung der

Republik Österreich

Karl Hartl m. p.

Für die Regierung der

Arabischen Republik Ägypten

Salah Gohar m. p.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →