294. Programm abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
sind in Übereinstimmung mit dem am
11. Mai 1972 in Kairo unterzeichneten Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Arabischen Republik Ägypten über ihre
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,
Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 folgendermaßen
übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die direkte
Zusammenarbeit zwischen den Bildungs- und
Forschungsinstitutionen beider Länder auf den
verschiedenen Gebieten der Bildung und Forschung
fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden folgende Austauschaktionen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
im diplomatischen Wege fördern
a) Über Einladung der entsprechenden akademischen
Behörden des Gastlandes einen
Austausch von drei Gastprofessoren oder Dozenten
zur Abhaltung von Gastvorlesungen.
Voraussetzung ist in jedem einzelnen Falle,
daß das Thema der Vorlesungen, die
Dauer des Aufenthaltes und das Fachgebiet
des Vortragenden von den betroffenen
akademischen Behörden vereinbart wurden,
b) den Austausch von bis zu drei Mitgliedern
des Lehrkörpers von Hochschulen zur Herstellung
von Kontakten und Studium der
Hochschul- und Forschungseinrichtungen
für die Dauer von insgesamt 45 Tagen.
Diese Zeitspanne kann nach Wunsch geteilt
werden. Art und Dauer der Besuchsprogramme
werden vorher in jedem einzelnen
Falle im Einvernehmen mit den
zuständigen akademischen Behörden festgelegt
werden. Die entsendende Seite wird
Gastprofessoren und Dozenten auf dem
erbetenen Spezialgebiet nominieren. Die
Abhaltung von Gastvorlesungen wird begrüßt
werden.
Artikel 3
Im besonderen werden die Vertragsparteien
die Zusammenarbeit zwischen der Fakultät für
Islamische Theologie sowie der Fakultät für
Islamisches Recht der Al-Azhar Universität in
Kairo einerseits und der Katholisch-theologischen
Fakultät der Universität Innsbruck andererseits
fördern.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien
den Austausch von bis zu drei Vertretern der genannten
Fakultäten für die Dauer von 30 Tagen
unterstützen.
In jedem einzelnen Fall wird das zu behandelnde
Thema, die Dauer des Aufenthaltes
und das Programm auf diplomatischem Wege
von den zuständigen akademischen Behörden
vereinbart werden. Die Abhaltung von Gastvorlesungen
anläßlich dieses Austausches wird
begrüßt werden.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit
eines Austausches von zwei- bis dreiköpfigen Delegationen
prüfen, die die engere Zusammenarbeit
auf bestimmten Gebieten der wissenschaftlichen
Forschung und Technologie untersuchen sollen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden Delegationen
von bis zu drei Experten auf dem Gebiet der
Wissenschaft, Erziehung und Kultur für die
Dauer von zwei Wochen austauschen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden Informationen
über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome,
die von Hochschulinstitutionen in den beiden
Staaten verliehen werden, austauschen, um deren
Gleichwertigkeit zu prüfen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden Informationen
und Publikationen, die sich auf Erziehung einschließlich
Hochschulbildung, Wissenschaft und
Medizin beziehen, austauschen.
Artikel 8
Von österreichischer Seite werden jährlich
vier Stipendien für ein akademisches Jahr angeboten,
die für Postgraduates zum Zwecke von
Spezialstudien auf Hochschulen dienen sollen.
Von ägyptischer Seite werden jährlich Stipendien
für die Dauer von 36 Monaten angeboten,
die nach Wunsch des österreichischen Vertragspartners
an Studenten und Postgraduates zur
Durchführung von Spezialstudien oder Forschungsarbeiten
vergeben werden sollen. Die
Stipendiaten sollen nicht älter als 35 Jahre sein.
Falls die Tätigkeit eines dieser Stipendiaten es
erforderlich macht, kann sein Stipendium erneuert
werden, doch wird diese Erneuerung auf
die Quote der Stipendien angerechnet.
Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit
studieren, die jährliche Anzahl der Stipendien zu
erhöhen.
Artikel 9
Beide Vertragsparteien bieten Studenten oder
Postgraduates des anderen Landes sechs Stipendien
für die Dauer von bis zu zwei Monaten an, um
Praxis oder Forschung auf einem der Spezialgebiete
der Medizin, Pharmakologie oder des
Rechtes zu absolvieren.
Artikel 10
Von österreichischer Seite werden zwei Stipendien
für Forschungs- oder Praxisprogramme in
der Dauer von sechs Monaten an der neugegründeten
Hochschule für Bildungswissenschaften in
Klagenfurt angeboten.
Artikel 11
Die österreichische Vertragspartei wird bestrebt
sein, pro Jahr fünf Sommerstipendien für
Spezialkurse bis zu zwei Monaten für ägyptische
Lehrer der deutschen Sprache zu gewähren.
Artikel 12
Die Vertragsparteien werden besondere Aufmerksamkeit
der Information über die Geschichte
und Geographie des anderen Landes in ihren
Schulbüchern widmen, damit die Studierenden
richtige Kenntnisse auf diesen Gebieten erwerben.
Artikel 13
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen
von sprachlich und fachlich geeigneten
Bewerbern für Stipendien an den jährlich stattfindenden
Postgraduate-Kursen für Bergbau und
Prospektion, die in englischer Sprache an der
Montanistischen Hochschule in Leoben gehalten
werden.
Artikel 14
Die österreichische Vertragspartei begrüßt die
Bewerbungen von sprachlich und fachlich geeigneten
Bewerbern um Stipendien zur Teilnahme
an den Postgraduate-Kursen für Veterinärwissenschaft,
Lebensmittelhygiene und Tierbehandlung,
die in englischer Sprache an der Tierärztlichen
Hochschule in Wien gehalten werden.
Artikel 15
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen
um Aufnahme in die Diplomatische
Akademie in Wien durch Bewerber, die die
nötigen wissenschaftlichen und sprachlichen Qualifikationen
haben.
Artikel 16
Die österreichische Vertragspartei wird bestrebt
sein, für ägyptische Doktoren der Medizin bis
zu drei Stipendien für die Dauer von bis zu drei
Monaten für das Studium des öffentlichen Gesundheitswesens
zur Verfügung zu stellen. Die
ägyptische Vertragspartei wird bestrebt sein, drei
Stipendien für österreichische Doktoren der Medizin
für die Dauer von bis zu drei Monaten zum
Studium der Tropenmedizin zur Verfügung zu
stellen.
Artikel 17
Die österreichische Vertragspartei wird die
Möglichkeit prüfen, bei der Umwandlung einer
dreijährigen ägyptischen Industriemittelschule in
eine fünfjährige höhere technische Schule mitzuwirken,
indem Erfahrungen in bezug auf Organisation,
Ausrüstung und „Lehrplan" zur Verfügung
gestellt und auch Experten, soweit sie
für bestimmte Fachgebiete verfügbar sind, entsendet
werden.
Artikel 18
Die österreichische Vertragspartei wird jedes
Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum
Studium an einer der österreichischen Musikhochschulen
oder an der Akademie der bildenden
Künste in Wien zur Verfügung stellen, sofern
der Kandidat die Voraussetzungen hat, die für
die Aufnahme an diesen Institutionen vorgeschrieben
sind. Stipendiaten dürfen nicht älter
als 35 Jahre sein.
Artikel 19
Im Rahmen der in der Arabischen Republik
Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische
Missionen auf den Gebieten der Archäologie
und der Urgeschichte wird die Arabische
Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich
der Forschungs- und Grabungstätigkeit
die Begünstigungen einräumen, die der meistbegünstigten
Mission gewährt werden.
Artikel 20
Die österreichische Vertragspartei wird die
Aktivitäten österreichischer Experten auf dem
Gebiete der Archäologie und Urgeschichte sowie
Erhaltung und Restaurierung von Altertümern
in der Arabischen Republik Ägypten dadurch
fördern, daß sie solchen Experten Urlaube und
andere Erleichterungen gewährt.
Artikel 21
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche
von Experten auf dem Gebiete der Archäologie
und Urgeschichte und den Austausch
archäologischer Publikationen fördern.
Artikel 22
Die österreichische Vertragspartei ist bereit, in
Betracht zu ziehen, je einen ägyptischen Experten
auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der
Restaurierung und Erhaltung von Kulturgütern
zu einem Studienaufenthalt von je vier Wochen
einzuladen.
Artikel 23
Die Vertragsparteien werden den gegenseitigen
Besuch von Experten in Forschungszentren für
Papyrologie in den beiden Ländern ermutigen.
Artikel 24
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Mikrofilmen arabischer Manuskriptsammlungen
und Dokumenten der neueren ägyptischen
Geschichte ermutigen.
Artikel 25
Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles unter
Einschaltung von Konzertvermittlungsagenturen.
Einzelheiten sollen zwischen den betreffenden
Körperschaften vereinbart werden.
Auf österreichischer Seite werden insbesondere
Projekte ermutigt werden, durch die die Arbeit
österreichischer Musiker in der Arabischen Republik
Ägypten und den in Frage kommenden
Künstlern vereinbart werden.
Artikel 26
Die Vertragsparteien werden die Organisation
von und die Teilnahme an künstlerischen und
wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Land
ermutigen.
Details sollen von den jeweiligen Organisatoren
vereinbart werden.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden den Erfahrungsaustausch
auf den Gebieten der Musik, des
Balletts, Theaters, des Films und der bildenden
Kunst ermutigen.
Besondere Aufmerksamkeit wird dem Austausch
von Experten über Einladung seitens einer
Akademie oder künstlerischen Institution einer
der Vertragsstaaten gewidmet werden, die nicht
unter Artikel 5 fallen.
Artikel 28
Die österreichische Vertragspartei wird sich
bemühen, zwei Stipendien auf den Gebieten
Regie und Bühnenbild zu gewähren.
Einzelheiten sollen zwischen den zuständigen
Behörden vereinbart werden.
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden den nichtkommerziellen
Austausch von Dokumentarfilmen,
Büchern und anderer Dokumentation auf den
Gebieten der Erwachsenenbildung und des Sports
ermutigen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien werden die gegenseitige
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Jugendarbeit
und des Sports ermutigen. Einzelheiten
werden von den zuständigen Stellen festgelegt
werden.
Artikel 31
Die Vertragsparteien werden je einen Experten
der Gegenseite auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung,
der außerschulischen Jugenderziehung
und des Sports zum Besuch der entsprechenden
Einrichtungen für die Dauer von je zwei Wochen
einladen.
Artikel 32
Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme
an Sportveranstaltungen der Gegenseite. Bezüglich
der Termine und Bedingungen solcher Austausche
werden sie direkte Kontakte der Organisationen
und Agenturen, die sich damit befassen, ermutigen.
Artikel 33
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen
für den jährlich stattfindenden besonderen
Ausbildungskurs der Salzburger Fremdenverkehrsschule.
Bewerbungen können nur
berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die
notwendigen Erfordernisse auf diesem Gebiet
und Kenntnisse der englischen Sprache aufweisen.
Artikel 34
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Studenten und Postgraduates zu Ferialpraxis
und zur Teilnahme an Sommerkursen ermutigen.
Die finanziellen Vereinbarungen dieses Programms
finden auf diesen Artikel keine Anwendung.
Artikel 35
Die Vertragsparteien ermutigen den gegenseitigen
Besuch von Gruppen von Studenten
und Postgraduates. Einzelheiten sollen von den
zuständigen Behörden vereinbart werden. Die
finanziellen Vereinbarungen dieses Programms
finden auf diesen Artikel keine Anwendung.
Artikel 36
Die Vertragsparteien werden direkte Kontakte
zwischen der Österreichischer Rundfunk Gesellschaft
m. b. H. (ORF) und der A. R. E. Broadcasting
and Television Organisation ermutigen.
Artikel 37
Die Vertragsparteien werden einander über
die Namen der Eingeladenen und Nominierten
und deren Wünsche betreffend Programm und
Reisen mindestens zwei Monate vor Ausführung
des bezüglichen Programms und über den genauen
Auskunftstermin mindestens zwei Wochen vor
Ankunft informieren.
Artikel 38
Die entsendende Vertragspartei wird die Ausgaben
für die Hin- und Rückreise einschließlich
des Gepäcktransportes übernehmen.
Artikel 39
Im Falle von Besuchen, die nicht länger als
einen Monat dauern, wird das Gastland ein entsprechendes
Taggeld zahlen, das die Ausgaben
für Mahlzeiten und Unterbringung sowie ein
Taschengeld umfaßt.
Artikel 40
Im Falle von länger als einen Monat dauernden
Besuchen wird das Gastland eine Aufwandsentschädigung
zahlen, die die Lebenshaltungskosten
in angemessener Höhe deckt. Diese Entschädigung
wird in jedem einzelnen Falle festgelegt
werden.
Artikel 41
Die Arabische Republik Ägypten wird den
österreichischen Stipendiaten folgende Beträge
auszahlen
a) Monatliches Stipendium von 40 ägyptischen
Pfund netto für Postgraduates (ebenso
40 ägyptische Pfund netto für Studenten);
b) eine Anfangszahlung von 40 ägyptischen
Pfund netto. Diese Zahlung wird aber nur
an Stipendiaten gezahlt, die ein volles
akademisches Jahr bleiben ;
c) eine monatliche Zahlung von 5 ägyptischen
Pfund netto für Stipendiaten, die nicht in
Studentenheimen Unterkunft haben;
d) eine monatliche Zahlung von 10 ägyptischen
Pfund netto für Studienbehelfe;
e) freie ärztliche Behandlung.
Die Stipendien werden von sämtlichen Steuern
und Abgaben befreit sein.
Artikel 42
Die österreichische Vertragspartei wird den
Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten
folgende Beträge zahlen und folgende Leistungen
erbringen
a) ein monatliches Stipendium für Postgraduates
von netto 3600 österreichische
Schilling (für Studenten von netto
3100 österreichische Schilling);
b) ein Büchergeld von 1000 österreichische
Schilling pro Semester;
c) ein Bekleidungsgeld von 2500 österreichische
Schilling; dieses wird nur an Stipendiaten
gezahlt, die ein volles akademisches
Jahr bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung
durch eine private Versicherungsgesellschaft;
e) Unterstützung bei Unterbringung in einem
Studentenheim.
Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und
Abgaben befreit.
Artikel 43
Falls ein Stipendiat auf Grund seiner guten
Leistungen und auf Empfehlung der Institution,
der er zugewiesen wird, eine Erneuerung seines
Stipendiums erhält, wird der monatliche Stipendienbetrag
auch während der drei Sommermonate
ausbezahlt, falls der Stipendiat diese Zeit im
Gastland verbringt.
Artikel 44
Das jeweilige Gastland wird die Reiseausgaben
innerhalb seines Hoheitsgebietes bezahlen, sofern
die Natur der vom Gastland genehmigten Programme
oder Studien diese Reisen erforderlich
macht.
Artikel 45
Die Vertragsparteien werden noch vor Auslaufen
dieses Programms im gegenseitigen Einvernehmen
in Wien zu einer weiteren Zusammenkunft
zusammentreten, um das nächste Dreijahresprogramm
auszuarbeiten.
Artikel 46
Das vorliegende Programm tritt am Tage
nach seiner Unterzeichnung in Kraft und wird
während der drei folgenden Jahre durchgeführt
werden. Nach diesem Zeitraum wird es provisorisch
in Kraft bleiben, bis das neue Programm
in Kraft tritt.
Geschehen in Wien, am 22. November 1973 in
zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Regierung der
Republik Österreich
Karl Hartl m. p.
Für die Regierung der
Arabischen Republik Ägypten
Salah Gohar m. p.