294. Verordnung: Teuerungszulagenverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, des § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und
64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 340/1965, 171/1966 und 247/1970, der
§§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 248/
1970, des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1961, der §§ 2 und
7 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966,
BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 249/1970, der §§ 1 und 6 Abs. 2 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,
BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/1970, des
§ 3 Abs. 1 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, und des § 27 Abs. 1 der
Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/
1969, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbeamten, den Landeslehrern
(§ 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) und den
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
(§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes) des Dienststandes gebühren
ab 1. Juli 1973 Teuerungszulagen im Ausmaß
von je 8'3 v. H. des Gehaltes und der im § 3
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen
Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.
§ 2. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag)
haben, gebühren ab 1. Juli 1973 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 8'3 v. H. des Ruhe-
(Versorgungs)genusses, der Ruhe(Versorgungs)genußzulage
und der Hilflosenzulage beziehungsweise
des Unterhaltsbeitrages.
§ 3. Den Vertragsbediensteten des Bundes, den
Landesvertragslehrern (§ 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966) und den land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern (§ 1
des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes)
gebühren ab 1. Juli 1973
Teuerungszulagen im Ausmaß von je 8'3 v. H.
des Monatsentgeltes und der im § 8 a Abs. 1
zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführten Zulagen.
§ 4. Den Bediensteten des Dorotheums (§ 1
Abs. 1 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes)
gebühren ab 1. Juli 1973 Teuerungszulagen im
Ausmaß von je 8'3 v. H. des Gehaltes.
§ 5. Den Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste (§ 1 Abs. 1 der Bundesforste-
Dienstordnung) gebühren ab 1. Juli 1973 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 8'3 v. H. des
Gehaltes und der im § 16 Abs. 2 der Bundesforste-
Dienstordnung vorgesehenen Zulagen mit
Ausnahme der Haushaltszulage.
Abschnitt II
§ 6. (1) Die Teuerungszulagen sind, soweit
nicht Abs. 2 anzuwenden ist, derart zu runden,
daß sich zusammen mit den Bezügen, zu denen
sie gebühren, ein voller Schillingbetrag ergibt;
hiebei sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von
50 Groschen und darüber als volle Schillinge
anzusetzen.
(2) Die Teuerungszulage zu Ansätzen und
Zuschlägen, die nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind in der Weise zu runden, daß sie
zusammen mit den Beträgen, zu denen sie gebühren,
durch 10 Groschen teilbare Beträge ergeben;
hiebei sind Restbeträge bis 4 Groschen zu vernachlässigen
und Restbeträge von 5 Groschen und
mehr auf die nächsten 10 Groschen aufzurunden.
Die Teuerungszulage zur Hilflosenzulage der
Stufe II ist derart zu runden, daß sie zusammen
mit der Hilflosenzulage einen Betrag ergibt, der
zur Hilflosenzulage der Stufe I zuzüglich der
Teuerungszulage in dem im § 27 Abs. 2 des
Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Verhältnis
steht.
§ 7. Die Verordnung der Bundesregierung vom
30. Mai 1972, BGBl. Nr. 188, tritt für die Zeit
ab 1. Juli 1973 außer Kraft.