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294_1971 AT

294. Bundesgesetz: Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Einbringen von Waffen, Munition,

Sprengmitteln und sonstigen gefährlichen, zur

Vornahme einer Angriffshandlung geeigneten

Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge von Luftbeförderungsunternehmen

durch Fluggäste und

Flugbesatzungsmitglieder ist verboten.

(2) Mit Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens

können solche Gegenstände jedoch,

sofern ihre Beförderung nicht gegen andere

Rechtsvorschriften verstößt, in jenen Räumen

von Luftfahrzeugen, die während des Fluges

nicht zugänglich sind, untergebracht werden.

§ 2. Das Verbot nach § 1 gilt nicht für Personen,

die mit der Besorgung von Sicherheitsaufgaben

in Luftfahrzeugen während des Fluges

betraut sind, in Ausübung ihres Dienstes, sofern

sie von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des

Staates, in dem diese Luftfahrzeuge registriert

sind, hiezu schriftlich ermächtigt sind.

§ 3. (1) Zur Durchsetzung des Verbotes nach

§ 1 Abs. 1 können von den Sicherheitsbehörden

besonders geschulte, schriftlich ermächtigte Personen

Fluggäste und Flugbesatzungsmitglieder

sowie das Gepäck von Fluggästen und Flugbesatzungsmitgliedern

durchsuchen.

(2) Die im Abs. 1 erwähnte Urkunde ist der zu

durchsuchenden Person auf deren Verlangen vorzuweisen.

§ 4. (1) Wer dem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten,

für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von

dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Waffen, Munition, Sprengmittel und sonstige

gefährliche, zur Vornahme einer Angriffshandlung

geeignete Gegenstände, die den Gegenstand

einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren

Handlung bilden, sind ohne Rücksicht darauf,

wem sie gehören, für verfallen zu erklären.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt

werden, so ist auf den Verfall selbständig zu

erkennen.

(5) Die verfallenen Gegenstände gehen in das

Eigentum des Bundes über.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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