294. Bundesgesetz: Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Einbringen von Waffen, Munition,
Sprengmitteln und sonstigen gefährlichen, zur
Vornahme einer Angriffshandlung geeigneten
Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge von Luftbeförderungsunternehmen
durch Fluggäste und
Flugbesatzungsmitglieder ist verboten.
(2) Mit Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens
können solche Gegenstände jedoch,
sofern ihre Beförderung nicht gegen andere
Rechtsvorschriften verstößt, in jenen Räumen
von Luftfahrzeugen, die während des Fluges
nicht zugänglich sind, untergebracht werden.
§ 2. Das Verbot nach § 1 gilt nicht für Personen,
die mit der Besorgung von Sicherheitsaufgaben
in Luftfahrzeugen während des Fluges
betraut sind, in Ausübung ihres Dienstes, sofern
sie von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des
Staates, in dem diese Luftfahrzeuge registriert
sind, hiezu schriftlich ermächtigt sind.
§ 3. (1) Zur Durchsetzung des Verbotes nach
§ 1 Abs. 1 können von den Sicherheitsbehörden
besonders geschulte, schriftlich ermächtigte Personen
Fluggäste und Flugbesatzungsmitglieder
sowie das Gepäck von Fluggästen und Flugbesatzungsmitgliedern
durchsuchen.
(2) Die im Abs. 1 erwähnte Urkunde ist der zu
durchsuchenden Person auf deren Verlangen vorzuweisen.
§ 4. (1) Wer dem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten,
für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von
dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Waffen, Munition, Sprengmittel und sonstige
gefährliche, zur Vornahme einer Angriffshandlung
geeignete Gegenstände, die den Gegenstand
einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren
Handlung bilden, sind ohne Rücksicht darauf,
wem sie gehören, für verfallen zu erklären.
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt
werden, so ist auf den Verfall selbständig zu
erkennen.
(5) Die verfallenen Gegenstände gehen in das
Eigentum des Bundes über.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.