294. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird verordnet
§ 1. Für statistische Erhebungen an den wissenschaftlichen
Hochschulen sind die folgenden Formulare
nach dem Muster der Anlage zu verwenden
HSt 1 Erhebung bei der Immatrikulation von
Inländern als ordentliche Hörer;
HSt 2 Erhebung bei der Immatrikulation von
Ausländern und Staatenlosen als ordentliche
Hörer;
HSt 3 Erhebung bei Beginn (erstmaliger Inskription)
eines gleichzeitigen Zweitstudiums
durch einen ordentlichen Hörer (Inländer
und Ausländer);
HSt 4 Erhebung bei der Aufnahme als Gasthörer
oder als außerordentlicher Hörer,
bei der Inskription einzelner Lehrveranstaltungen
durch ordentliche Hörer an
einer anderen Hochschule und bei der
Inskription von Hochschullehrgängen
und Hochschulkursen (Inländer und Ausländer);
HSt 5 Erhebung bei der Inskription des zweiten
Semesters oder eines weiteren Semesters
durch einen ordentlichen Hörer (Inländer
und Ausländer);
HSt 6 Erhebung bei der Weiterinskription
eines gleichzeitig betriebenen Zweitstudiums
(Inländer und Ausländer);
HSt 7 Erhebung bei Abgang von der Hochschule
und bei anderen Fällen der Exmatrikulation
ohne Studienabschluß (Inländer
und Ausländer);
HSt 8 Erhebung bei der Verleihung eines akademischen
Grades sowie bei anderen
Studienabschlüssen (Inländer und Ausländer).
§ 2. Statistische Erhebungen mittels der im § 1
angeführten Formulare HSt 1 bis HSt 6 sind in
jedem Semester anläßlich der Inskription durchzuführen.
Statistische Erhebungen mittels der im
§ 1 angeführten Formulare HSt 7 und 8 sind
laufend durchzuführen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des
Wintersemesters 1970/71 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die 2. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 301/1967 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 51/1968, außer Kraft.