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294_1970 AT

294. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird verordnet

§ 1. Für statistische Erhebungen an den wissenschaftlichen

Hochschulen sind die folgenden Formulare

nach dem Muster der Anlage zu verwenden

HSt 1 Erhebung bei der Immatrikulation von

Inländern als ordentliche Hörer;

HSt 2 Erhebung bei der Immatrikulation von

Ausländern und Staatenlosen als ordentliche

Hörer;

HSt 3 Erhebung bei Beginn (erstmaliger Inskription)

eines gleichzeitigen Zweitstudiums

durch einen ordentlichen Hörer (Inländer

und Ausländer);

HSt 4 Erhebung bei der Aufnahme als Gasthörer

oder als außerordentlicher Hörer,

bei der Inskription einzelner Lehrveranstaltungen

durch ordentliche Hörer an

einer anderen Hochschule und bei der

Inskription von Hochschullehrgängen

und Hochschulkursen (Inländer und Ausländer);

HSt 5 Erhebung bei der Inskription des zweiten

Semesters oder eines weiteren Semesters

durch einen ordentlichen Hörer (Inländer

und Ausländer);

HSt 6 Erhebung bei der Weiterinskription

eines gleichzeitig betriebenen Zweitstudiums

(Inländer und Ausländer);

HSt 7 Erhebung bei Abgang von der Hochschule

und bei anderen Fällen der Exmatrikulation

ohne Studienabschluß (Inländer

und Ausländer);

HSt 8 Erhebung bei der Verleihung eines akademischen

Grades sowie bei anderen

Studienabschlüssen (Inländer und Ausländer).

§ 2. Statistische Erhebungen mittels der im § 1

angeführten Formulare HSt 1 bis HSt 6 sind in

jedem Semester anläßlich der Inskription durchzuführen.

Statistische Erhebungen mittels der im

§ 1 angeführten Formulare HSt 7 und 8 sind

laufend durchzuführen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des

Wintersemesters 1970/71 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die 2. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 301/1967 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 51/1968, außer Kraft.

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