294. Bundesgesetz: Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist
die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an
dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes
befindlichen Kunst- und Kulturgut
(laut Anlage), dessen Eigentümer bisher nicht
festgestellt werden konnten.
(2) Die Anmeldestelle (§ 2 Abs. 1) hat gemäß
des in der Anlage zahlenmäßig angeführten
Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" vom 2. September 1969 eine
Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.
§ 2. (1) Personen, die das Eigentumsrecht an
dem in der Liste (§ 1 Abs. 2) enthaltenen Kunst-
und Kulturgut behaupten, können ihren Anspruch
auf Herausgabe bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
— im folgenden Anmeldestelle genannt —
anmelden. Die Anmeldung muß bei sofortiger
Verwirkung spätestens am 31. Dezember 1970
bei der Anmeldestelle eingelangt sein.
(2) Die Ansprüche sind ausschließlich nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu
machen.
(3) Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder
Rechtshandlungen der im § 1 des Bundesgesetzes
vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106, über die Nichtigkeit
von Rechtsgeschäften und sonstigen
Rechtshandlungen, die während der deutschen
Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten
Art in den Besitz des Kunst- und Kulturgutes
gekommen sind, können Ansprüche auf dessen
Herausgabe nicht geltend machen.
§ 3. (1) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung
einzubringen und muß Angaben enthalten,
aus denen zu ersehen ist, worauf der
Anspruch gestützt wird. Beweisurkunden sind im
Original oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
Wenn Personen, die im Ausland
wohnhaft sind, ihre Anmeldungen durch einen
Bevollmächtigten einbringen, muß ihre Unterschrift
auf der Vollmacht, die nicht älter als drei
Jahre sein darf, beglaubigt sein.
(2) Die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen
(§ 2 Abs. 1) sind von der Anmeldestelle in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.
(3) Der Anmelder hat auf Verlangen der Anmeldestelle
innerhalb einer ihm gesetzten ange-
messenen Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche
ergänzende Angaben zu machen oder
Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können
Angaben nicht gemacht oder Beweismittel nicht
erbracht werden, so sind die Gründe hiefür innerhalb
der von der Anmeldestelle festgesetzten
Frist anzugeben.
(4) Ist der Anmelder nach Einbringung seiner
Anmeldung verstorben, so ist die weitere Behandlung
der Angelegenheit mit seinen Rechtsnachfolgern
fortzusetzen. Die in den §§ 4 und 5
festgesetzten Fristen werden bis zum Abschluß
des Verlassenschaftsverfahrens oder, falls die
Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens der
inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, bis
zum Abschluß eines allfälligen ähnlichen Verfahrens
im Ausland unterbrochen.
§ 4. (1) Kommt die Anmeldestelle zur Überzeugung,
daß ein Herausgabeanspruch besteht,
so hat sie den Anmelder nach Ablauf der Anmeldefrist
davon zu verständigen, daß sie den
Eigentumsanspruch anerkennt. Gleichzeitig sind
dem Anmelder die Bedingungen bekanntzugeben,
unter welchen der Gegenstand herausgegeben
wird (Abs. 2).
(2) Sind dem Anspruchsberechtigten im Zuge
eines nichtigen das herauszugebende Kunst- und
Kulturgut betreffenden Rechtsgeschäftes Gegenleistungen
zugekommen, so darf das Kunst- und
Kulturgut nur Zug um Zug gegen Erstattung der
Gegenleistung herausgegeben werden. Ansprüche
aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen
am herauszugebenden Kunst- und Kulturgut,
die bis zum Zeitpunkt der Herausgabe eingetreten
sind, können gegen den Bund nicht geltend gemacht
werden.
(3) Hat die Anmeldestelle ihre Bereitschaft zur
Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes erklärt,
so hat der Anspruchsberechtigte sie binnen vier
Wochen nach Zustellung der Mitteilung davon in
Kenntnis zu setzen, an welchem Werktag innerhalb
der Dienststunden und auf welche Weise
das beanspruchte Gut ausgefolgt werden soll.
Dieses wird an dem Ort, an dem es sich befindet,
ausgefolgt, die Ausfolgung geht auf Kosten und
Gefahr des Anspruchsberechtigten. Kommt der
Anmeldestelle binnen vier Wochen keine derartige
Mitteilung zu oder wird binnen vier
Wochen seit Eingang der Mitteilung bei der
Anmeldestelle der beanspruchte Gegenstand nicht
übernommen, so trägt der Anspruchsberechtigte
nicht nur die Gefahr des weiteren Gewahrsams,
sondern er hat auch die notwendigen Barauslagen
des Bundes zu ersetzen und eine Vergütung
für die Aufbewahrung zu leisten.
§ 5. (1) Kommt die Anmeldestelle zur Überzeugung,
daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht
oder sind auf ein und dasselbe Kunst- und
Kulturgut zwei oder mehrere Ansprüche von
verschiedenen Personen erhoben worden, dann
hat die Anmeldestelle dem Anmelder mitzuteilen,
daß und weshalb sie die Herausgabe verweigert.
(2) Der Anmelder kann seinen Anspruch auf
Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 6 binnen einer Frist von drei Monaten nach
Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger
Verwirkung gerichtlich geltend machen.
Innerhalb der gleichen Frist kann der Anmelder
eine gerichtliche Entscheidung beantragen, daß
die von der Anmeldestelle gemäß § 4 Abs. 2
gestellten Bedingungen zur Gänze oder in einem
bestimmten Ausmaß zu entfallen haben.
(3) Mit der Anrufung des Gerichtes verlieren
alle Erklärungen der Anmeldestelle über das
beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.
(4) Ferner kann der Anmelder, wenn ihm die
Anmeldestelle innerhalb von achtzehn Monaten
nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 festgesetzen Anmeldefrist
keine endgültige Erklärung über die
Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat,
seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von
sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich
geltend machen.
(5) Die Tage des Postenlaufes für Anträge nach
Abs. 2 und 4 werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 6. (1) Zur Entscheidung über einen gemäß
§ 5 erhobenen Anspruch ist das Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe
anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch
stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu
bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung
an die Anmeldestelle angegeben worden
sind.
(3) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung
einer Partei.
(4) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien hat eine Ausfertigung des Antrages dem
Bund zu Händen der Finanzprokuratur zuzustellen.
(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten
a) Die Verhandlung und die Entscheidung
obliegen dem Einzelrichter.
b) Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht
kann jedoch die Öffentlichkeit nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen,
desgleichen wenn Tatsachen erörtert
oder bewiesen werden müssen, die
durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt
wären.
c) Werden wegen desselben Gutes mehrere
gerichtliche Verfahren von verschiedenen
Personen beantragt, so sind die Verfahren
zu verbinden.
d) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
e) Die Verweisung auf den Rechtsweg und
das Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.
§ 7. In das Eigentum des Bundes geht das
Kunst- und Kulturgut (§ 1 Abs. 1) über
a) mit dem Ablauf der Anmeldefrist, wenn
es innerhalb deren nicht beansprucht worden
ist,
b) mit dem ungenützten Ablauf der Frist
nach § 5 Abs. 2 und 4,
c) mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung, mit
welcher das Begehren auf Herausgabe
abgewiesen wurde, und, falls mehrere
Herausgabeansprüche auf ein und dasselbe
Kunst- und Kulturgut erhoben wurden,
mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung, mit
welcher über den letzten offenen Anspruch
abweislich entschieden worden ist.
§ 8. Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen"
auf Übertragung von Kunst- und
Kulturgut, das Personen gehört hat, die durch das
NS-Regime verfolgt wurden, und von diesen
nicht beansprucht wurde, ist den „Sammelstellen"
spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes der Betrag von fünf Millionen
Schilling zu überweisen.
§ 9. Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren,
den Bundesverwaltungsabgaben sowie
den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit,
soweit sie die Anmeldung bei der Anmeldestelle
betreffen.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß
die nach § 1 Abs. 2 verlautbarte Liste bei allen
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
zur Einsichtnahme aufliegt.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Liste
während der Dauer der Anmeldefrist (§ 2 Abs. 1)
zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und
einen Hinweis darauf an der Amtstafel anzubringen.
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1969 in Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und, soweit die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden
sind, der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich des § 9 je nach dem
sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung,
der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Justiz und schließlich hinsichtlich
des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten betraut.