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294. Bundesgesetz: Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist

die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an

dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes

befindlichen Kunst- und Kulturgut

(laut Anlage), dessen Eigentümer bisher nicht

festgestellt werden konnten.

(2) Die Anmeldestelle (§ 2 Abs. 1) hat gemäß

des in der Anlage zahlenmäßig angeführten

Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" vom 2. September 1969 eine

Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.

§ 2. (1) Personen, die das Eigentumsrecht an

dem in der Liste (§ 1 Abs. 2) enthaltenen Kunst-

und Kulturgut behaupten, können ihren Anspruch

auf Herausgabe bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

— im folgenden Anmeldestelle genannt —

anmelden. Die Anmeldung muß bei sofortiger

Verwirkung spätestens am 31. Dezember 1970

bei der Anmeldestelle eingelangt sein.

(2) Die Ansprüche sind ausschließlich nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu

machen.

(3) Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder

Rechtshandlungen der im § 1 des Bundesgesetzes

vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106, über die Nichtigkeit

von Rechtsgeschäften und sonstigen

Rechtshandlungen, die während der deutschen

Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten

Art in den Besitz des Kunst- und Kulturgutes

gekommen sind, können Ansprüche auf dessen

Herausgabe nicht geltend machen.

§ 3. (1) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung

einzubringen und muß Angaben enthalten,

aus denen zu ersehen ist, worauf der

Anspruch gestützt wird. Beweisurkunden sind im

Original oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.

Wenn Personen, die im Ausland

wohnhaft sind, ihre Anmeldungen durch einen

Bevollmächtigten einbringen, muß ihre Unterschrift

auf der Vollmacht, die nicht älter als drei

Jahre sein darf, beglaubigt sein.

(2) Die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen

(§ 2 Abs. 1) sind von der Anmeldestelle in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.

(3) Der Anmelder hat auf Verlangen der Anmeldestelle

innerhalb einer ihm gesetzten ange-

messenen Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche

ergänzende Angaben zu machen oder

Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können

Angaben nicht gemacht oder Beweismittel nicht

erbracht werden, so sind die Gründe hiefür innerhalb

der von der Anmeldestelle festgesetzten

Frist anzugeben.

(4) Ist der Anmelder nach Einbringung seiner

Anmeldung verstorben, so ist die weitere Behandlung

der Angelegenheit mit seinen Rechtsnachfolgern

fortzusetzen. Die in den §§ 4 und 5

festgesetzten Fristen werden bis zum Abschluß

des Verlassenschaftsverfahrens oder, falls die

Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens der

inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, bis

zum Abschluß eines allfälligen ähnlichen Verfahrens

im Ausland unterbrochen.

§ 4. (1) Kommt die Anmeldestelle zur Überzeugung,

daß ein Herausgabeanspruch besteht,

so hat sie den Anmelder nach Ablauf der Anmeldefrist

davon zu verständigen, daß sie den

Eigentumsanspruch anerkennt. Gleichzeitig sind

dem Anmelder die Bedingungen bekanntzugeben,

unter welchen der Gegenstand herausgegeben

wird (Abs. 2).

(2) Sind dem Anspruchsberechtigten im Zuge

eines nichtigen das herauszugebende Kunst- und

Kulturgut betreffenden Rechtsgeschäftes Gegenleistungen

zugekommen, so darf das Kunst- und

Kulturgut nur Zug um Zug gegen Erstattung der

Gegenleistung herausgegeben werden. Ansprüche

aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen

am herauszugebenden Kunst- und Kulturgut,

die bis zum Zeitpunkt der Herausgabe eingetreten

sind, können gegen den Bund nicht geltend gemacht

werden.

(3) Hat die Anmeldestelle ihre Bereitschaft zur

Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes erklärt,

so hat der Anspruchsberechtigte sie binnen vier

Wochen nach Zustellung der Mitteilung davon in

Kenntnis zu setzen, an welchem Werktag innerhalb

der Dienststunden und auf welche Weise

das beanspruchte Gut ausgefolgt werden soll.

Dieses wird an dem Ort, an dem es sich befindet,

ausgefolgt, die Ausfolgung geht auf Kosten und

Gefahr des Anspruchsberechtigten. Kommt der

Anmeldestelle binnen vier Wochen keine derartige

Mitteilung zu oder wird binnen vier

Wochen seit Eingang der Mitteilung bei der

Anmeldestelle der beanspruchte Gegenstand nicht

übernommen, so trägt der Anspruchsberechtigte

nicht nur die Gefahr des weiteren Gewahrsams,

sondern er hat auch die notwendigen Barauslagen

des Bundes zu ersetzen und eine Vergütung

für die Aufbewahrung zu leisten.

§ 5. (1) Kommt die Anmeldestelle zur Überzeugung,

daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht

oder sind auf ein und dasselbe Kunst- und

Kulturgut zwei oder mehrere Ansprüche von

verschiedenen Personen erhoben worden, dann

hat die Anmeldestelle dem Anmelder mitzuteilen,

daß und weshalb sie die Herausgabe verweigert.

(2) Der Anmelder kann seinen Anspruch auf

Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 6 binnen einer Frist von drei Monaten nach

Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger

Verwirkung gerichtlich geltend machen.

Innerhalb der gleichen Frist kann der Anmelder

eine gerichtliche Entscheidung beantragen, daß

die von der Anmeldestelle gemäß § 4 Abs. 2

gestellten Bedingungen zur Gänze oder in einem

bestimmten Ausmaß zu entfallen haben.

(3) Mit der Anrufung des Gerichtes verlieren

alle Erklärungen der Anmeldestelle über das

beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.

(4) Ferner kann der Anmelder, wenn ihm die

Anmeldestelle innerhalb von achtzehn Monaten

nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 festgesetzen Anmeldefrist

keine endgültige Erklärung über die

Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat,

seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von

sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich

geltend machen.

(5) Die Tage des Postenlaufes für Anträge nach

Abs. 2 und 4 werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 6. (1) Zur Entscheidung über einen gemäß

§ 5 erhobenen Anspruch ist das Landesgericht

für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe

anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch

stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu

bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung

an die Anmeldestelle angegeben worden

sind.

(3) Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung

einer Partei.

(4) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien hat eine Ausfertigung des Antrages dem

Bund zu Händen der Finanzprokuratur zuzustellen.

(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

der §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten

a) Die Verhandlung und die Entscheidung

obliegen dem Einzelrichter.

b) Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht

kann jedoch die Öffentlichkeit nach den

Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen,

desgleichen wenn Tatsachen erörtert

oder bewiesen werden müssen, die

durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt

wären.

c) Werden wegen desselben Gutes mehrere

gerichtliche Verfahren von verschiedenen

Personen beantragt, so sind die Verfahren

zu verbinden.

d) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.

e) Die Verweisung auf den Rechtsweg und

das Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.

§ 7. In das Eigentum des Bundes geht das

Kunst- und Kulturgut (§ 1 Abs. 1) über

a) mit dem Ablauf der Anmeldefrist, wenn

es innerhalb deren nicht beansprucht worden

ist,

b) mit dem ungenützten Ablauf der Frist

nach § 5 Abs. 2 und 4,

c) mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft

der gerichtlichen Entscheidung, mit

welcher das Begehren auf Herausgabe

abgewiesen wurde, und, falls mehrere

Herausgabeansprüche auf ein und dasselbe

Kunst- und Kulturgut erhoben wurden,

mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft

der gerichtlichen Entscheidung, mit

welcher über den letzten offenen Anspruch

abweislich entschieden worden ist.

§ 8. Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen"

auf Übertragung von Kunst- und

Kulturgut, das Personen gehört hat, die durch das

NS-Regime verfolgt wurden, und von diesen

nicht beansprucht wurde, ist den „Sammelstellen"

spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes der Betrag von fünf Millionen

Schilling zu überweisen.

§ 9. Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren,

den Bundesverwaltungsabgaben sowie

den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit,

soweit sie die Anmeldung bei der Anmeldestelle

betreffen.

§ 10. (1) Der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß

die nach § 1 Abs. 2 verlautbarte Liste bei allen

österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

zur Einsichtnahme aufliegt.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Liste

während der Dauer der Anmeldefrist (§ 2 Abs. 1)

zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und

einen Hinweis darauf an der Amtstafel anzubringen.

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1969 in Kraft.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und, soweit die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden

sind, der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich des § 9 je nach dem

sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung,

der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Justiz und schließlich hinsichtlich

des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten betraut.

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