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294_1968 AT

294. Erklärung der Republik Österreich, betreffend Zustimmung der Republik Österreich zu der von den Niederlanden gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die Niederländischen Antillen und Surinam

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Erklärung der Republik Österreich, betreffend Zustimmung der Republik Österreich zu der von den Niederlanden gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die Niederländischen Antillen und Surinam

Nachdem die

Erklärung der Republik Österreich, betreffend

Zustimmung der Republik Österreich

zu der von den Niederlanden gewünschten

Inkraftsetzung des Übereinkommens vom

15. April 1958 über die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen auf dem

Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

für die Niederländischen Antillen und Surinam

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates

erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

im Namen der Republik Österreich, der

von den Niederlanden gewünschten Inkraftsetzung

des Übereinkommens vom 15. April

1958 über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht

gegenüber Kindern für die Niederländischen

Antillen und Surinam zuzustimmen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Urkunde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom

Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

i. V. Piffl

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Auf Grund vorstehender Erklärung wird das

Übereinkommen gemäß seinem Artikel 16

dritter Absatz mit 9. August 1968 zwischen

Österreich einerseits und den Niederländischen

Antillen sowie Surinam andererseits anwendbar.

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