294. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Ungarn
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Anspruch
§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller
Fragen, BGBl. Nr. 293/1967 (Vertrag), von der
Ungarischen Volksrepublik an die Republik
Österreich zu zahlende Globalsumme von
87,500.000 Schilling ist für die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu gewährende
Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der
gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen
Mittel zu leisten ist.
§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 ist
österreichischen physischen oder juristischen Personen
zu gewähren
a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechten
und Interessen in Ungarn, die infolge einer
ungarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme
oder einer anderen im
Zusammenhang mit den strukturellen
Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft
stehenden Maßnahme der Republik
Österreich oder österreichischen physischen
oder juristischen Personen verursacht wurden,
sofern diese Vermögenschaften, Rechte
und Interessen auf Grund einer solchen
Maßnahme in die Verfügungsgewalt der
Ungarischen Volksrepublik gelangt sind;
b) für Verluste an denjenigen Ansprüchen aus
den vom ungarischen Staate, ungarischen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie
ungarischen Unternehmen ausgegebenen
äußeren Anleihen sowie aus den von
ungarischen Geldinstituten ausgegebenen,
auf Fremdwährung lautenden und außerhalb
Ungarns zahlbaren Pfandbriefen, die
am 27. April 1945 und am 31. Oktober
1964 im Eigentum österreichischer physischer
oder juristischer Personen gestanden
sind, sofern die Wertpapiere vorgelegt
werden.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am
31. Oktober 1964 entstanden. Er ist vererblich.
Eine Pfändung oder eine Verfügung über den
Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des
Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten
des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche
Wirkung.
§ 3. (1) Entschädigung ist nicht zu gewähren
a) für land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
dessen Ausmaß 100 Katastraljoch
übersteigt;
b) für Ansprüche von Versicherungsunternehmen;
c) für Wertpapiere, die in Ungarn gemäß der
ungarischen Verordnung Nr. 300/1936
Budapesti Közlöny (Budapester Amtsblatt)
Nr. 17 vom 22. Jänner 1936 nostrifiziert
worden sind;
d) für Emissionen der Ungarisch-Italienischen
Bank AG., Budapest.
(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen
im Sinne des § 2 Abs. 1 sind
a) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
b) Ansprüche aus Anleihen, die nicht unter
den § 2 Abs. 1 lit. b fallen.
§ 4. (1) Eine österreichische physische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische
Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme
(§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 die
österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 31. Oktober
1964 verstorben und besaß sie sowohl zum
Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch im Zeitpunkt
ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft,
so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern
von Todes wegen nach ihren Anteilen in
der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am
31. Oktober 1964 entweder als physische Person
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet
der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche
der Rechtsnachfolger auf die nach diesem
Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in
bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als
hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes
des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische
Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme
(§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 ihren
Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt
hat.
(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt
der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet
der Republik Österreich gehabt hat, vor dem
31. Oktober 1964 aufgelöst worden, so ist die
Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen
Person Berechtigten nach ihrem Anspruch
aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am
31. Oktober 1964 als physische Person die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen oder als
juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik
Österreich gehabt haben.
§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft,
so ist die Entschädigung österreichischen
physischen oder juristischen Personen, entsprechend
ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme
(§ 8) sich ergebenden Beteiligung an der Personengesellschaft,
zu gewähren.
(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt
der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so
sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft
Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation
zu entschädigen, wenn sie am 31. Oktober
1964 österreichische physische oder juristische
Personen gewesen sind.
§ 7. Physische Personen, die an einem der im
§ 4 genannten Stichtage neben der österreichischen
Staatsbürgerschaft die ungarische Staatsangehörigkeit
besessen haben, sind nicht als österreichische
physische Personen im Sinne dieses
Bundesgesetzes anzusehen.
§ 8. (1) Der Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2
Abs. 1 lit. a) bestimmt sich nach dem Tage des
Inkrafttretens der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführten ungarischen Vorschriften.
(2) Als Zeitpunkt der Maßnahme bei den im
§ 2 Abs. 1 lit. b genannten Wertpapieren ist der
27. April 1945 anzusehen.
(3) Bei den in § 17 genannten Geldforderungen
bestimmt sich der Zeitpunkt nach dem Tag, an
dem der Schuldner von einer Maßnahme (§ 2
Abs. 1 lit. a) betroffen worden ist.
II. Ermittlung des Verlustes
§ 9. (1) Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt
der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes
gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang
oder auf entgangenen Gewinn.
(3) Bewertungsgrundlagen, die auf Forint
lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen,
daß ein Forint einem Schilling entspricht.
(4) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf
einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 10. (1) Zur Ermittlung des Verlustes an bebauten
Grundstücken ist vom ungarischen Steuerwert
(Bruttomietzinsertrag) auszugehen.
(2) Bei Einfamilienhäusern, einschließlich der
unmittelbar zur Benützung des Hauses gehörigen
Grundfläche, ist der zwölffache ungarische Steuerwert
anzunehmen. Hat das Einfamilienhaus nur
ein Geschoß und nicht mehr als drei Wohnräume,
so ist der sechszehnfache ungarische Steuerwert
anzunehmen.
(3) Bei allen anderen bebauten Grundstücken
ist ein siebenfacher ungarischer Steuerwert anzunehmen.
(4) Unter bebauten Grundstücken sind auch
Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen,
an denen im Zeitpunkt der Maßnahme nach
ungarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden
hat.
§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes
an unbebauten Grundstücken ist in Budapest
von 25 Schilling je Quadratmeter und in
Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern von
15 Schilling je Quadratmeter auszugehen.
(2) Für unbebaute Grundstücke im Gebiet aller
anderen Orte ist von 7 Schilling je Quadratmeter
auszugehen.
§ 12. (1) Auf dem Grundvermögen haftende
Lasten, die eine Geldleistung beinhalten, sind
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 nur zu
berücksichtigen, wenn sie effektiv in einer
Währung zu erfüllen waren, für die am ersten
dem 31. Oktober 1964 folgenden Börsentag an
der Wiener Börse ein Devisenkurs notiert hat.
(2) Nach dem 20. Jänner 1945 entstandene
Lasten sowie Lasten, die eine Geldleistung nicht
beinhalten, bleiben außer Ansatz.
(3) Bei Hypothekarforderungen ist das aushaftende
Kapital maßgebend. Lasten anderer Art
sind unter sinngemäßer Anwendung der Regeln
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in
der geltenden Fassung zu bewerten.
(4) Für die Umrechnung in Schilling ist der
im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse vom
2. November 1964 angeführte Devisenmittelkurs
maßgebend.
(5) 20 vom Hundert des in Schilling umgerechneten
Wertes sind von dem Wert des haftenden
Grundvermögens in Abzug zu bringen.
§ 13. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes
bei Betriebsvermögen ist von der in der
Ungarischen Volksrepublik zum 1. Jänner 1947
aufgestellten Forint-Eröffnungsbilanz auszugehen.
(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne
das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist in
Schilling umzurechnen.
(3) Ist eine Forint-Eröffnungsbilanz nicht feststellbar
oder nicht aufgestellt worden, so ist von
der zum nächsten darauffolgenden Zeitpunkt
oder anläßlich der Maßnahme aufgestellten Bilanz
oder in Ermangelung einer solchen Bilanz
von dem bei den Vermögensverhandlungen festgestellten
Status auszugehen. Ist auch ein solcher
Status nicht festgestellt worden, so ist der Verlust
unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 195/1962, zu schätzen.
§ 14. (1) Betrifft ein im § 13 genannter Verlust
Anteile an einer ungarischen juristischen Person
oder an einer ungarischen Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber
treffende Verlust mit dem seiner
Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für
das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes
festzustellen.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft anzuwenden,
soweit die Aktien auf Grund der
ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft
Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches
Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember
1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert
worden sind und wenn die Beteiligung mehr als
4 vom Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen
Grundkapitals betragen hat.
§ 15. (1) Aktien, deren Nennbetrag für einen
Entschädigungswerber nicht mehr als 4 vom
Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen
Grundkapitals betragen hat, sind nur dann zu
berücksichtigen, wenn die Aktien auf Grund der
ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft
Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches
Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember
1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert
worden sind und wenn für sie ein in Forint
notierter Kurs an der Budapester Börse feststellbar
ist.
(2) Für die Umrechnung in Schilling ist der
letzte vor dem Zeitpunkt der Maßnahme notierte
börsenmäßige Kurs maßgebend.
§ 16. (1) Zur Ermittlung des Verlustes bei
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind
Gebäude, die einen gesonderten Steuerwert aufweisen,
mit dem zwölffachen ungarischen Steuerwert
zu bewerten.
(2) Bei Grund und Boden ist vom Katastralreinertrag,
entsprechend dem ungarischen Grundkataster,
auszugehen. Jede Katasterkrone des auf
die jeweilige Fläche entfallenden Katastralreinertrages
ist für die Kulturgattungen Acker,
Wiese, Garten, Weingarten, Wald, Hutweide
und See, Sumpf, Teich einschließlich Schilfrohrgebiete
mit dem Vervielfacher 310 auf Schilling
umzurechnen. Für unproduktive Flächen ist je
Hektar ein Betrag von 500 Schilling zu
berechnen.
(3) Bei der Kulturgattung Wald ist der auf
Schilling umgerechnete Betrag um einen Zuschlag
von 400 vom Hundert zu erhöhen.
(4) Ist ein Verlust gemäß Abs. 1 zu entschädigen,
so ist für sonstige Betriebsbestandteile, wie
insbesondere stehende und umlaufende Betriebsmittel,
ein Zuschlag von 20 vom Hundert des
für Grund und Boden ermittelten Betrages zu
berechnen.
(5) Für Lasten ist § 12 anzuwenden.
(6) Soweit nicht ohne weiteres festzustellen ist,
wieviel im bestimmten Fall der Katastralreinertrag
beträgt, ist von 15 Katasterkronen für das
Joch, ohne Zuschlag gemäß Abs. 3, auszugehen.
§ 17. (1) Geldforderungen, die nicht unter § 18
fallen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich
gegen einen Schuldner in Ungarn richten, der
selbst von einer im Artikel 1 des Vertrages genannten
Maßnahme betroffen worden ist und
wenn sie effektiv in einer Währung zu erfüllen
waren, für die am ersten dem 31. Oktober 1964
folgenden Börsentag an der Wiener Börse ein
Devisenkurs notiert hat.
(2) Für die Umrechnung des aushaftenden
Kapitals in Schilling ist der im Amtlichen Kursblatt
der Wiener Börse vom 2. November 1964
angeführte Devisenmittelkurs maßgebend.
(3) 20 vom Hundert des in Schilling ermittelten
Betrages sind als Verlust festzustellen.
§ 18. (1) Zur Ermittlung des Verlustes bei den
im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Anleihen und
Pfandbriefen ist der Nennbetrag je Stück maßgebend.
Der auf Fremdwährung lautende Nennbetrag
ist gemäß § 17 Abs. 2 in Schilling umzurechnen.
(2) 7 vom Hundert des in Schilling umgerechneten
Betrages sind der festgestellte Verlust, dem
die Entschädigung gleichzusetzen ist.
§ 19. Bei Vermögenschaften, Rechten und
Interessen, deren Verlust von der Ungarischen
Volksrepublik gemäß Artikel 1 des Vertrages
entschädigt und bei denen die Ermittlung des
Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird,
ist der Verlust nach dem Wert im Zeitpunkt der
Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der
Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
III. Verteilung
§ 20. Zur Verteilung der im § 1 genannten
Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom
18. März 1964, BGBl. Nr. 129, errichtete Bundesverteilungskommission
berufen.
§ 21. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber
hat das Bundesministerium für Finanzen
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren.
(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei
sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung
anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage
der Verlautbarung des Aufrufes.
(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland, Geschäftsabteilung E, Wien, I.,
Wollzeile 1, einzureichen. Die Anmeldung hat
den vollen Namen, das Geburtsdatum und den
Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des
Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft
des Anmelders (Name und Sitz der juristischen
Person) — bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger
von Todes wegen auch die Angaben über
die Person des Geschädigten — und schließlich
die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes
zu enthalten.
(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren
Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium
für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf
diese Anmeldung Bezug zu nehmen.
(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des
Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben
oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion
kann die etwa notwendigen Erhebungen
auch durch ersuchte oder beauftragte
Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.
(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan noch
nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission
Nachsicht von der Wirkung
der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen,
wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust
gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen
dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich
Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen
mit der Ungarischen Volksrepublik gewesen
ist. Der Bundesverteilungskommission steht in
diesem Fall sogleich die Entscheidung über den
Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch
begründenden Verlustes zu.
§ 22. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den
Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie
ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen
Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
über den Anspruch
und zur Feststellung des den Anspruch begründenden
Verlustes zu machen. Die Zustimmung
des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist
von der Finanzlandesdirektion mit den Akten
ohne Verzug der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach
Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion
kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht
oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher
Antrag nicht zustande, so hat die
Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag
auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher
Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist
zulässig.
§ 23. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission
hat auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über den Anspruch
des Anmelders zu entscheiden und den diesen
Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen
der Bundesverteilungskommission gemäß
Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber
festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan
aufzunehmen.
(4) Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel
hat das Bundesministerrum für Finanzen die
Finanzlandesdirektion anzuweisen, in allen Fällen,
in denen der Verlust festgestellt worden ist,
noch vor Erstellung des vorläufigen Verteilungsplanes
einheitlich Beträge bis zur Hälfte des festgestellten
Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung
flüssig zu machen. Die Finanzlandesdirektion
hat die in jedem einzelnen Fall geleisteten
Beträge der Bundesverteilungskommission
bekanntzugeben.
§ 24. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 23
bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen
vorliegt, ist vom Verteilungssenat der
vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat
der Verteilungssenat von einer angenommenen
Entschädigungssumme von 85,000.000 Schilling
auszugehen.
(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 18 festgestellten
Verluste und der darauf entfallenden
Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen
Verteilungsquote die verbleibende angenommene
Entschädigungssumme durch die
Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis
auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige
Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission
als Verordnung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die
Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in
Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden
Summen und die Verteilungsquote anzuführen.
§ 25. Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes
hat der Feststellungssenat, der über den
festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der
vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entscheidung
für den festgestellten Verlust festzusetzen,
jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.
§ 26. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel
hat die Finanzlandesdirektion 70 vom Hundert
der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 29
oder Abzug gemäß § 31 Abs. 4 verbleibenden,
laut § 25 festgesetzten Entschädigung in zwei
Teilbeträgen flüssigzumachen.
§ 27. (1) Sobald die von der Ungarischen
Volksrepublik zufließenden Mittel der Republik
Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat
der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission
den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist
von dem nach Abzug der Kosten der Überweisung
verbleibenden Betrag der im § 1 genannten
Globalsumme von 87,500.000 Schilling auszugehen.
(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 18 festgestellten
Verluste und der darauf entfallenden
Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der
endgültigen Verteilungsquote der verbleibende
Schillingbetrag durch die Summe der sonstigen
festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen
zu teilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige
Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission
als Verordnung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung
tritt am Tage der Kundmachung in
Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden
Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.
§ 28. (1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes
hat der Feststellungssenat, der die
vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß
der endgültigen Verteilungsquote die Entschädigung
für den festgestellten Verlust festzusetzen
und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen.
Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der
Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
§ 29. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes
vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über
die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen
(UVEG.) für dieselben Sachen erbracht
worden, für deren Verlust eine vorläufige Entschädigung
auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese
Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung
der vorläufigen Entschädigung anzurechnen.
Wird die vorläufige Entschädigung zuerkannt,
bevor Leistungen auf Grund des UVEG.
für dieselben Sachen erbracht worden sind, so
stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur
insoweit zu, als sie die vorläufige Entschädigung
übersteigen.
§ 30. Mittel laut § 1, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 29,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
c) nach Festsetzung des endgültigen Verteilungsplanes
infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers
aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten
nach Festsetzung des endgültigen
Verteilungsplanes
nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu
verteilen.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 31. (1) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung
an Rechtsnachfolger von Todes wegen
bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes
wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden Abgaben mit der
Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung
der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu
laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften,
Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von
den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 32. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag
desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat folgt,
in welchem der Vertrag in Kraft getreten ist.
Tritt der Vertrag am ersten Tag eines Monats
in Kraft, tritt auch dieses Bundesgesetz mit
diesem Tag in Kraft.
§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 20 ist das Bundesministerium
für Finanzen und, soweit er sich
auf Richter bezieht, das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 31 ist das Bundesministerium
für Finanzen, soweit es sich um
die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt,
das Bundeskanzleramt, und, soweit es sich um
die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das
Bundesministerium für Justiz betraut.