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294. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Ungarn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Ungarn

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Anspruch

§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller

Fragen, BGBl. Nr. 293/1967 (Vertrag), von der

Ungarischen Volksrepublik an die Republik

Österreich zu zahlende Globalsumme von

87,500.000 Schilling ist für die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu gewährende

Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der

gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen

Mittel zu leisten ist.

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 ist

österreichischen physischen oder juristischen Personen

zu gewähren

a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechten

und Interessen in Ungarn, die infolge einer

ungarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme

oder einer anderen im

Zusammenhang mit den strukturellen

Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft

stehenden Maßnahme der Republik

Österreich oder österreichischen physischen

oder juristischen Personen verursacht wurden,

sofern diese Vermögenschaften, Rechte

und Interessen auf Grund einer solchen

Maßnahme in die Verfügungsgewalt der

Ungarischen Volksrepublik gelangt sind;

b) für Verluste an denjenigen Ansprüchen aus

den vom ungarischen Staate, ungarischen

öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie

ungarischen Unternehmen ausgegebenen

äußeren Anleihen sowie aus den von

ungarischen Geldinstituten ausgegebenen,

auf Fremdwährung lautenden und außerhalb

Ungarns zahlbaren Pfandbriefen, die

am 27. April 1945 und am 31. Oktober

1964 im Eigentum österreichischer physischer

oder juristischer Personen gestanden

sind, sofern die Wertpapiere vorgelegt

werden.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am

31. Oktober 1964 entstanden. Er ist vererblich.

Eine Pfändung oder eine Verfügung über den

Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des

Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten

des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche

Wirkung.

§ 3. (1) Entschädigung ist nicht zu gewähren

a) für land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

dessen Ausmaß 100 Katastraljoch

übersteigt;

b) für Ansprüche von Versicherungsunternehmen;

c) für Wertpapiere, die in Ungarn gemäß der

ungarischen Verordnung Nr. 300/1936

Budapesti Közlöny (Budapester Amtsblatt)

Nr. 17 vom 22. Jänner 1936 nostrifiziert

worden sind;

d) für Emissionen der Ungarisch-Italienischen

Bank AG., Budapest.

(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen

im Sinne des § 2 Abs. 1 sind

a) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;

b) Ansprüche aus Anleihen, die nicht unter

den § 2 Abs. 1 lit. b fallen.

§ 4. (1) Eine österreichische physische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische

Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme

(§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 die

österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 31. Oktober

1964 verstorben und besaß sie sowohl zum

Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) als auch im Zeitpunkt

ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft,

so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern

von Todes wegen nach ihren Anteilen in

der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am

31. Oktober 1964 entweder als physische Person

die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet

der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche

der Rechtsnachfolger auf die nach diesem

Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in

bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als

hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes

des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische

Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme

(§ 8) als auch am 31. Oktober 1964 ihren

Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt

hat.

(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt

der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet

der Republik Österreich gehabt hat, vor dem

31. Oktober 1964 aufgelöst worden, so ist die

Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen

Person Berechtigten nach ihrem Anspruch

aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am

31. Oktober 1964 als physische Person die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen oder als

juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich gehabt haben.

§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft,

so ist die Entschädigung österreichischen

physischen oder juristischen Personen, entsprechend

ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme

(§ 8) sich ergebenden Beteiligung an der Personengesellschaft,

zu gewähren.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt

der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so

sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft

Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation

zu entschädigen, wenn sie am 31. Oktober

1964 österreichische physische oder juristische

Personen gewesen sind.

§ 7. Physische Personen, die an einem der im

§ 4 genannten Stichtage neben der österreichischen

Staatsbürgerschaft die ungarische Staatsangehörigkeit

besessen haben, sind nicht als österreichische

physische Personen im Sinne dieses

Bundesgesetzes anzusehen.

§ 8. (1) Der Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2

Abs. 1 lit. a) bestimmt sich nach dem Tage des

Inkrafttretens der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführten ungarischen Vorschriften.

(2) Als Zeitpunkt der Maßnahme bei den im

§ 2 Abs. 1 lit. b genannten Wertpapieren ist der

27. April 1945 anzusehen.

(3) Bei den in § 17 genannten Geldforderungen

bestimmt sich der Zeitpunkt nach dem Tag, an

dem der Schuldner von einer Maßnahme (§ 2

Abs. 1 lit. a) betroffen worden ist.

II. Ermittlung des Verlustes

§ 9. (1) Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt

der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes

gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang

oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Bewertungsgrundlagen, die auf Forint

lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen,

daß ein Forint einem Schilling entspricht.

(4) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf

einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 10. (1) Zur Ermittlung des Verlustes an bebauten

Grundstücken ist vom ungarischen Steuerwert

(Bruttomietzinsertrag) auszugehen.

(2) Bei Einfamilienhäusern, einschließlich der

unmittelbar zur Benützung des Hauses gehörigen

Grundfläche, ist der zwölffache ungarische Steuerwert

anzunehmen. Hat das Einfamilienhaus nur

ein Geschoß und nicht mehr als drei Wohnräume,

so ist der sechszehnfache ungarische Steuerwert

anzunehmen.

(3) Bei allen anderen bebauten Grundstücken

ist ein siebenfacher ungarischer Steuerwert anzunehmen.

(4) Unter bebauten Grundstücken sind auch

Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen,

an denen im Zeitpunkt der Maßnahme nach

ungarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden

hat.

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes

an unbebauten Grundstücken ist in Budapest

von 25 Schilling je Quadratmeter und in

Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern von

15 Schilling je Quadratmeter auszugehen.

(2) Für unbebaute Grundstücke im Gebiet aller

anderen Orte ist von 7 Schilling je Quadratmeter

auszugehen.

§ 12. (1) Auf dem Grundvermögen haftende

Lasten, die eine Geldleistung beinhalten, sind

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 nur zu

berücksichtigen, wenn sie effektiv in einer

Währung zu erfüllen waren, für die am ersten

dem 31. Oktober 1964 folgenden Börsentag an

der Wiener Börse ein Devisenkurs notiert hat.

(2) Nach dem 20. Jänner 1945 entstandene

Lasten sowie Lasten, die eine Geldleistung nicht

beinhalten, bleiben außer Ansatz.

(3) Bei Hypothekarforderungen ist das aushaftende

Kapital maßgebend. Lasten anderer Art

sind unter sinngemäßer Anwendung der Regeln

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in

der geltenden Fassung zu bewerten.

(4) Für die Umrechnung in Schilling ist der

im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse vom

2. November 1964 angeführte Devisenmittelkurs

maßgebend.

(5) 20 vom Hundert des in Schilling umgerechneten

Wertes sind von dem Wert des haftenden

Grundvermögens in Abzug zu bringen.

§ 13. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes

bei Betriebsvermögen ist von der in der

Ungarischen Volksrepublik zum 1. Jänner 1947

aufgestellten Forint-Eröffnungsbilanz auszugehen.

(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne

das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist in

Schilling umzurechnen.

(3) Ist eine Forint-Eröffnungsbilanz nicht feststellbar

oder nicht aufgestellt worden, so ist von

der zum nächsten darauffolgenden Zeitpunkt

oder anläßlich der Maßnahme aufgestellten Bilanz

oder in Ermangelung einer solchen Bilanz

von dem bei den Vermögensverhandlungen festgestellten

Status auszugehen. Ist auch ein solcher

Status nicht festgestellt worden, so ist der Verlust

unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 195/1962, zu schätzen.

§ 14. (1) Betrifft ein im § 13 genannter Verlust

Anteile an einer ungarischen juristischen Person

oder an einer ungarischen Gesellschaft ohne

Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber

treffende Verlust mit dem seiner

Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für

das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes

festzustellen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft anzuwenden,

soweit die Aktien auf Grund der

ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft

Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches

Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember

1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert

worden sind und wenn die Beteiligung mehr als

4 vom Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen

Grundkapitals betragen hat.

§ 15. (1) Aktien, deren Nennbetrag für einen

Entschädigungswerber nicht mehr als 4 vom

Hundert des zuletzt in Pengö ausgewiesenen

Grundkapitals betragen hat, sind nur dann zu

berücksichtigen, wenn die Aktien auf Grund der

ungarischen Verordnung mit Gesetzeskraft

Nr. 20/1949, Magyar Közlöny (Ungarisches

Amtsblatt) Nr. 265—268 vom 28. Dezember

1949 sowohl angemeldet als auch abgeliefert

worden sind und wenn für sie ein in Forint

notierter Kurs an der Budapester Börse feststellbar

ist.

(2) Für die Umrechnung in Schilling ist der

letzte vor dem Zeitpunkt der Maßnahme notierte

börsenmäßige Kurs maßgebend.

§ 16. (1) Zur Ermittlung des Verlustes bei

land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind

Gebäude, die einen gesonderten Steuerwert aufweisen,

mit dem zwölffachen ungarischen Steuerwert

zu bewerten.

(2) Bei Grund und Boden ist vom Katastralreinertrag,

entsprechend dem ungarischen Grundkataster,

auszugehen. Jede Katasterkrone des auf

die jeweilige Fläche entfallenden Katastralreinertrages

ist für die Kulturgattungen Acker,

Wiese, Garten, Weingarten, Wald, Hutweide

und See, Sumpf, Teich einschließlich Schilfrohrgebiete

mit dem Vervielfacher 310 auf Schilling

umzurechnen. Für unproduktive Flächen ist je

Hektar ein Betrag von 500 Schilling zu

berechnen.

(3) Bei der Kulturgattung Wald ist der auf

Schilling umgerechnete Betrag um einen Zuschlag

von 400 vom Hundert zu erhöhen.

(4) Ist ein Verlust gemäß Abs. 1 zu entschädigen,

so ist für sonstige Betriebsbestandteile, wie

insbesondere stehende und umlaufende Betriebsmittel,

ein Zuschlag von 20 vom Hundert des

für Grund und Boden ermittelten Betrages zu

berechnen.

(5) Für Lasten ist § 12 anzuwenden.

(6) Soweit nicht ohne weiteres festzustellen ist,

wieviel im bestimmten Fall der Katastralreinertrag

beträgt, ist von 15 Katasterkronen für das

Joch, ohne Zuschlag gemäß Abs. 3, auszugehen.

§ 17. (1) Geldforderungen, die nicht unter § 18

fallen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich

gegen einen Schuldner in Ungarn richten, der

selbst von einer im Artikel 1 des Vertrages genannten

Maßnahme betroffen worden ist und

wenn sie effektiv in einer Währung zu erfüllen

waren, für die am ersten dem 31. Oktober 1964

folgenden Börsentag an der Wiener Börse ein

Devisenkurs notiert hat.

(2) Für die Umrechnung des aushaftenden

Kapitals in Schilling ist der im Amtlichen Kursblatt

der Wiener Börse vom 2. November 1964

angeführte Devisenmittelkurs maßgebend.

(3) 20 vom Hundert des in Schilling ermittelten

Betrages sind als Verlust festzustellen.

§ 18. (1) Zur Ermittlung des Verlustes bei den

im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Anleihen und

Pfandbriefen ist der Nennbetrag je Stück maßgebend.

Der auf Fremdwährung lautende Nennbetrag

ist gemäß § 17 Abs. 2 in Schilling umzurechnen.

(2) 7 vom Hundert des in Schilling umgerechneten

Betrages sind der festgestellte Verlust, dem

die Entschädigung gleichzusetzen ist.

§ 19. Bei Vermögenschaften, Rechten und

Interessen, deren Verlust von der Ungarischen

Volksrepublik gemäß Artikel 1 des Vertrages

entschädigt und bei denen die Ermittlung des

Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird,

ist der Verlust nach dem Wert im Zeitpunkt der

Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der

Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.

III. Verteilung

§ 20. Zur Verteilung der im § 1 genannten

Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom

18. März 1964, BGBl. Nr. 129, errichtete Bundesverteilungskommission

berufen.

§ 21. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber

hat das Bundesministerium für Finanzen

unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei

sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung

anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage

der Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland, Geschäftsabteilung E, Wien, I.,

Wollzeile 1, einzureichen. Die Anmeldung hat

den vollen Namen, das Geburtsdatum und den

Geburtsort, die Anschrift und den Zeitpunkt des

Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft

des Anmelders (Name und Sitz der juristischen

Person) — bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger

von Todes wegen auch die Angaben über

die Person des Geschädigten — und schließlich

die entsprechend belegte Darlegung des Verlustes

zu enthalten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren

Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium

für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf

diese Anmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des

Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben

oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion

kann die etwa notwendigen Erhebungen

auch durch ersuchte oder beauftragte

Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan noch

nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission

Nachsicht von der Wirkung

der Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen,

wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust

gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen

dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich

Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen

mit der Ungarischen Volksrepublik gewesen

ist. Der Bundesverteilungskommission steht in

diesem Fall sogleich die Entscheidung über den

Anspruch und die Feststellung des diesen Anspruch

begründenden Verlustes zu.

§ 22. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den

Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie

ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen

Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

über den Anspruch

und zur Feststellung des den Anspruch begründenden

Verlustes zu machen. Die Zustimmung

des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist

von der Finanzlandesdirektion mit den Akten

ohne Verzug der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach

Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion

kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht

oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher

Antrag nicht zustande, so hat die

Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag

auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher

Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist

zulässig.

§ 23. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission

hat auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über den Anspruch

des Anmelders zu entscheiden und den diesen

Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen

der Bundesverteilungskommission gemäß

Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber

festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan

aufzunehmen.

(4) Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel

hat das Bundesministerrum für Finanzen die

Finanzlandesdirektion anzuweisen, in allen Fällen,

in denen der Verlust festgestellt worden ist,

noch vor Erstellung des vorläufigen Verteilungsplanes

einheitlich Beträge bis zur Hälfte des festgestellten

Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung

flüssig zu machen. Die Finanzlandesdirektion

hat die in jedem einzelnen Fall geleisteten

Beträge der Bundesverteilungskommission

bekanntzugeben.

§ 24. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 23

bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen

vorliegt, ist vom Verteilungssenat der

vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat

der Verteilungssenat von einer angenommenen

Entschädigungssumme von 85,000.000 Schilling

auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 18 festgestellten

Verluste und der darauf entfallenden

Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen

Verteilungsquote die verbleibende angenommene

Entschädigungssumme durch die

Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis

auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige

Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission

als Verordnung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die

Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in

Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden

Summen und die Verteilungsquote anzuführen.

§ 25. Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes

hat der Feststellungssenat, der über den

festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der

vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entscheidung

für den festgestellten Verlust festzusetzen,

jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.

§ 26. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel

hat die Finanzlandesdirektion 70 vom Hundert

der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 29

oder Abzug gemäß § 31 Abs. 4 verbleibenden,

laut § 25 festgesetzten Entschädigung in zwei

Teilbeträgen flüssigzumachen.

§ 27. (1) Sobald die von der Ungarischen

Volksrepublik zufließenden Mittel der Republik

Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat

der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission

den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist

von dem nach Abzug der Kosten der Überweisung

verbleibenden Betrag der im § 1 genannten

Globalsumme von 87,500.000 Schilling auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 18 festgestellten

Verluste und der darauf entfallenden

Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der

endgültigen Verteilungsquote der verbleibende

Schillingbetrag durch die Summe der sonstigen

festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen

zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige

Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission

als Verordnung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung

tritt am Tage der Kundmachung in

Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden

Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.

§ 28. (1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes

hat der Feststellungssenat, der die

vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß

der endgültigen Verteilungsquote die Entschädigung

für den festgestellten Verlust festzusetzen

und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der

Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

§ 29. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes

vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über

die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen

(UVEG.) für dieselben Sachen erbracht

worden, für deren Verlust eine vorläufige Entschädigung

auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese

Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung

der vorläufigen Entschädigung anzurechnen.

Wird die vorläufige Entschädigung zuerkannt,

bevor Leistungen auf Grund des UVEG.

für dieselben Sachen erbracht worden sind, so

stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur

insoweit zu, als sie die vorläufige Entschädigung

übersteigen.

§ 30. Mittel laut § 1, die

a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 29,

b) durch Abzug von Übersetzungskosten,

c) nach Festsetzung des endgültigen Verteilungsplanes

infolge Verzichts,

d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers

aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten

nach Festsetzung des endgültigen

Verteilungsplanes

nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu

verteilen.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 31. (1) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung

an Rechtsnachfolger von Todes wegen

bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im

Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes

wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden Abgaben mit der

Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung

der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu

laufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften,

Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von

den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren

sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 32. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag

desjenigen Monats in Kraft, der dem Monat folgt,

in welchem der Vertrag in Kraft getreten ist.

Tritt der Vertrag am ersten Tag eines Monats

in Kraft, tritt auch dieses Bundesgesetz mit

diesem Tag in Kraft.

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den folgenden Absätzen

nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 20 ist das Bundesministerium

für Finanzen und, soweit er sich

auf Richter bezieht, das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 31 ist das Bundesministerium

für Finanzen, soweit es sich um

die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt,

das Bundeskanzleramt, und, soweit es sich um

die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das

Bundesministerium für Justiz betraut.

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