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294_1965 AT

294. Änderung der Artikel 23, 27 und 61 der Satzung der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Änderung der Artikel 23, 27 und 61 der Satzung der Vereinten Nationen

Nachdem die Ratifizierung der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am

17. Dezember 1963 mit Resolution 1991 (XVIII) angenommenen Änderung der Artikel 23, 27 und

61 der Satzung der Vereinten Nationen, welche Artikel nunmehr also lauten

(Übersetzung)

Artikel 23

1. Der Sicherheitsrat besteht

aus 15 Mitgliedern der Vereinten

Nationen. Die Republik

China, Frankreich, die Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

das Vereinigte Königreich

von Großbritannien

und Nordirland und die Vereinigten

Staaten von Amerika

sind ständige Mitglieder des

Sicherheitsrates. Die Generalversammlung

wählt zehn andere

Mitglieder der Vereinten Nationen

zu nichtständigen Mitgliedern

des Sicherheitsrates;

dabei sind gebührend zu berücksichtigen,

in erster Linie der

Beitrag der Mitglieder der Vereinten

Nationen für die Aufrechterhaltung

des Weltfriedens

und der internationalen Sicherheit

und für die anderen Ziele

der Organisation, dann eine angemessene

Aufteilung in geographischer

Hinsicht.

2. Die nichtständigen Mitglieder

des Sicherheitsrates werden

für einen Zeitraum von

zwei Jahren gewählt. Bei der

ersten Wahl der nichtständigen

Mitglieder nach der Erhöhung

der Mitgliederzahl des Sicherheitsrates

von 11 auf 15 sollen

zwei der vier zusätzlichen Mitglieder

für den Zeitraum eines

Jahres gewählt werden. Ein ausscheidendes

Mitglied kann nicht

unmittelbar wiedergewählt werden.

3. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates

hat einen Vertreter.

Artikel 27

1. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates

hat eine Stimme.

2. Beschlüsse des Sicherheitsrates

über Verfahrensfragen

werden mit Zustimmung von

neun Mitgliedern gefaßt.

3. Beschlüsse des Sicherheitsrates

über alle anderen Fragen

werden mit Zustimmung von

neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen

die Zustimmung aller

ständigen Mitglieder; dabei ist

vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen

gemäß Kapitel VI und gemäß

Artikel 52, Absatz 3, eine

an einem Streitfall beteiligte

Partei sich der Abstimmung

enthält.

Artikel 61

1. Der Wirtschafts- und Sozialrat

besteht aus 27 Mitgliedern

der Vereinten Nationen, die

von der Generalversammlung

gewählt werden.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 3 werden

jedes Jahr neun Mitglieder des

Wirtschafts- und Sozialrates für

einen Zeitraum von drei Jahren

gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied

kann unmittelbar wiedergewählt

werden.

3. Bei der ersten Wahl nach

der Erhöhung der Mitgliederzahl

des Wirtschafts- und Sozialrates

von 18 auf 27 Mitglieder

werden zusätzlich zu den Mitgliedern,

die an Stelle der sechs

Mitglieder gewählt werden,

deren Amtsdauer mit dem Ende

dieses Jahres ausläuft, neun

weitere Mitglieder gewählt. Die

Amtsdauer von drei der gewählten

Mitglieder aus dem

Kreis dieser neun zusätzlichen

Mitglieder endet gemäß den von

der Generalversammlung getroffenen

Abmachungen nach

einem Jahr und die von

weiteren drei Mitgliedern nach

zwei Jahren.

4. Jedes Mitglied des Wirtschafts-

und Sozialrates hat

einen Vertreter.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Änderung der Artikel 23, 27 und 61 der Satzung der Vereinten Nationen für ratifiziert und

verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. September 1964

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1963

mit Resolution 1991 (XVIII) angenommene Änderung der Artikel 23, 27 und 61 der Satzung der

Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956, ist gemäß deren Artikel 108 für alle Mitglieder der Vereinten

Nationen am 31. August 1965 in Kraft getreten.

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