294. Änderung der Artikel 23, 27 und 61 der Satzung der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Ratifizierung der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am
17. Dezember 1963 mit Resolution 1991 (XVIII) angenommenen Änderung der Artikel 23, 27 und
61 der Satzung der Vereinten Nationen, welche Artikel nunmehr also lauten
(Übersetzung)
Artikel 23
1. Der Sicherheitsrat besteht
aus 15 Mitgliedern der Vereinten
Nationen. Die Republik
China, Frankreich, die Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
das Vereinigte Königreich
von Großbritannien
und Nordirland und die Vereinigten
Staaten von Amerika
sind ständige Mitglieder des
Sicherheitsrates. Die Generalversammlung
wählt zehn andere
Mitglieder der Vereinten Nationen
zu nichtständigen Mitgliedern
des Sicherheitsrates;
dabei sind gebührend zu berücksichtigen,
in erster Linie der
Beitrag der Mitglieder der Vereinten
Nationen für die Aufrechterhaltung
des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit
und für die anderen Ziele
der Organisation, dann eine angemessene
Aufteilung in geographischer
Hinsicht.
2. Die nichtständigen Mitglieder
des Sicherheitsrates werden
für einen Zeitraum von
zwei Jahren gewählt. Bei der
ersten Wahl der nichtständigen
Mitglieder nach der Erhöhung
der Mitgliederzahl des Sicherheitsrates
von 11 auf 15 sollen
zwei der vier zusätzlichen Mitglieder
für den Zeitraum eines
Jahres gewählt werden. Ein ausscheidendes
Mitglied kann nicht
unmittelbar wiedergewählt werden.
3. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates
hat einen Vertreter.
Artikel 27
1. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates
hat eine Stimme.
2. Beschlüsse des Sicherheitsrates
über Verfahrensfragen
werden mit Zustimmung von
neun Mitgliedern gefaßt.
3. Beschlüsse des Sicherheitsrates
über alle anderen Fragen
werden mit Zustimmung von
neun Mitgliedern gefaßt, inbegriffen
die Zustimmung aller
ständigen Mitglieder; dabei ist
vorausgesetzt, daß bei Beschlüssen
gemäß Kapitel VI und gemäß
Artikel 52, Absatz 3, eine
an einem Streitfall beteiligte
Partei sich der Abstimmung
enthält.
Artikel 61
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat
besteht aus 27 Mitgliedern
der Vereinten Nationen, die
von der Generalversammlung
gewählt werden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 3 werden
jedes Jahr neun Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialrates für
einen Zeitraum von drei Jahren
gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied
kann unmittelbar wiedergewählt
werden.
3. Bei der ersten Wahl nach
der Erhöhung der Mitgliederzahl
des Wirtschafts- und Sozialrates
von 18 auf 27 Mitglieder
werden zusätzlich zu den Mitgliedern,
die an Stelle der sechs
Mitglieder gewählt werden,
deren Amtsdauer mit dem Ende
dieses Jahres ausläuft, neun
weitere Mitglieder gewählt. Die
Amtsdauer von drei der gewählten
Mitglieder aus dem
Kreis dieser neun zusätzlichen
Mitglieder endet gemäß den von
der Generalversammlung getroffenen
Abmachungen nach
einem Jahr und die von
weiteren drei Mitgliedern nach
zwei Jahren.
4. Jedes Mitglied des Wirtschafts-
und Sozialrates hat
einen Vertreter.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Änderung der Artikel 23, 27 und 61 der Satzung der Vereinten Nationen für ratifiziert und
verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. September 1964
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1963
mit Resolution 1991 (XVIII) angenommene Änderung der Artikel 23, 27 und 61 der Satzung der
Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956, ist gemäß deren Artikel 108 für alle Mitglieder der Vereinten
Nationen am 31. August 1965 in Kraft getreten.