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294_1964 AT

294. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1965.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1965.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1965 einen Zuschuß zu gewähren, dessen

Höhe durch den Betrag bestimmt wird, um den

die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds in

diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3

des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse

und Transportkostenvergütungen die Summe der

im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des

Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 392'3 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

unter der Post 30 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu

verausgaben und zu bedecken.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1965 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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