294. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die Abänderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
der Republik Österreich und das Verkehrsministerium
der Volksrepublik Polen haben
gemäß Artikel XIV Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik
Polen vom 8. Februar 1956 folgende Fassung
des Abschnittes D des Anhanges 1 dieses
Abkommens vereinbart
„D
1. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt, Luftverkehrslinien von
Punkten in Österreich über Zwischenpunkte
nach Warschau und nach Punkten darüber hinaus
zu betreiben.
2. Das von der Regierung der Volksrepublik
Polen namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt, Luftverkehrslinien
von Punkten in Polen über Zwischenpunkte
nach Wien und nach Punkten darüber
hinaus zu betreiben.
3. Die oben erwähnten Zwischenpunkte und
Punkte darüber hinaus werden von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden
Teile vereinbart."
Die vorliegende Vereinbarung ist am 21. Juni
1963 in Warschau unterzeichnet worden. Sie ist
gemäß Artikel XIV Absatz 3 des obgenannten
Luftverkehrsabkommens am 12. September 1963
in Kraft getreten.