294_1962
AT
294. Kundmachung: Beitritt der Tschechoslowakei zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 294. Kundmachung: Beitritt der Tschechoslowakei zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
1962_294_0 294. Kundmachung: Beitritt der Tschechoslowakei zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
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Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen hat die Tschechoslowakei
am 2. Juli 1962 ihre Beitrittsurkunden zu dem
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,
die der internationalen Personenbeförderung
dienen, und dem Abkommen über
die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der
internationalen Warenbeförderung dienen, BGBl.
Nr. 270/1962, hinterlegt.
Die beiden Abkommen sind für die Tschechoslowakei
am 30. September 1962 in Kraft getreten.
Die Tschechoslowakei hat bei ihrem Beitritt
zu den beiden Abkommen gemäß deren
Artikeln 10 Absatz 1 erklärt, daß sie sich durch
die Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet.