294. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. April 1958 im Haag unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens
haben,
Von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen
zur Regelung der Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
festzusetzen,
Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen
zu schließen, und haben die folgenden
Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den
vertragschließenden Staaten die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen
über Begehren, seien sie internationalen oder
innerstaatlichen Charakters, sicherzustellen, die
den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht
ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand
haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
Enthält die Entscheidung auch einen Ausspruch
über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht,
so bleibt die Wirkung des Übereinkommens
auf die Unterhaltspflicht beschränkt.
Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen
in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der
Seitenlinie nicht anzuwenden.
Artikel 2
Unterhaltsentscheidungen, die in einem der
vertragschließenden Staaten ergangen sind, sind
in den anderen vertragschließenden Staaten ohne
sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für
vollstreckbar zu erklären, wenn
1. die Behörde, die entschieden hat, nach
diesem Übereinkommen zuständig war;
2. die belangte Partei nach dem Rechte des
Staates, dem die entscheidende Behörde angehört,
ordnungsgemäß geladen oder vertreten war;
jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung
die Anerkennung und die Vollstreckung
versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde
in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht
ist, daß die säumige Partei ohne ihr Verschulden
von dem Verfahren keine Kenntnis
hatte oder sich in ihm nicht verteidigen konnte;
3. die Entscheidung in dem Staat, in dem sie
ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat;
jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen
und vorläufige Maßnahmen trotz
der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde
für vollstreckbar erklärt, wenn
in dem Staate, dem diese Behörde angehört,
gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt
werden können;
4. die Entscheidung nicht in Widerspruch zu
einer Entscheidung steht, die über denselben Anspruch
und zwischen denselben Parteien in dem
Staat erlassen ist, in dem sie geltend gemacht
wird;
die Anerkennung und die Vollstreckung können
versagt werden, wenn in dem Staat, in dem
die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrer
Erlassung Streitanhängigkeit bestanden hat;
5. die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung
des Staates, in dem sie geltend gemacht
wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist.
Artikel 3
Nach diesem Übereinkommen sind zur Erlassung
von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden
zuständig
1. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet
der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte;
2. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet
der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte;
3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der
Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder
dadurch unterworfen hat, daß er sich, ohne die
Unzuständigkeit geltend zu machen, in die Sache
selbst eingelassen hat.
Artikel 4
Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft
oder ihre Vollstreckung beantragt, hat folgende
Unterlagen beizubringen
1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche*
die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt;
2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die
Entscheidung vollstreckbar ist;
3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine
beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden
Ladung oder Verfügung und die Urkunden,
aus denen sich die ordnungsgemäße Zustellung
dieser Ladung oder Verfügung ergibt.
Artikel 5
Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt
sich auf die im Artikel 2 genannten
Voraussetzungen und die im Artikel 4 aufgezählten
Urkunden.
Artikel 6
Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung
nach dem Rechte des Staates,
dem die Vollstreckungsbehörde angehört.
Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung
hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen
Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen
Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die
Vollstreckung beantragt wird.
Artikel 7
Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung
beantragt wird, die Unterhaltsleistung durch
regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angeordnet,
so wird die Vollstreckung sowohl wegen der
bereits fällig gewordenen als auch wegen der
künftig fällig werdenden Zahlungen bewilligt.
Artikel 8
Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden
Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung
von Entscheidungen im Sinne dieses
Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für
die von einer der im Artikel 3 bezeichneten Behörden
erlassenen Entscheidungen, durch die ein
Ausspruch über eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung
abgeändert wird.
Artikel 9
Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung
ergangen ist, das Armenrecht gewährt
worden, so genießt sie es auch in dem Verfahren,
durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt
werden soll.
In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Verfahren braucht für die Prozeßkosten
keine Sicherheit geleistet zu werden.
In den unter dieses Übereinkommen fallenden
Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden
keines Sichtvermerkes und keiner Beglaubigung.
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, die Überweisung der zur Erfüllung von
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen
Beträge zu erleichtern.
Artikel 11
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens
hindert den Unterhaltsberechtigten, sich auf sonstige
Bestimmungen zu berufen, die nach dem
innerstaatlichen Rechte des Landes, in dem die
Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach
einem anderen zwischen den vertragschließenden
Staaten in Kraft befindlichen Übereinkommen
auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
anwendbar sind.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen,
die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht
anzuwenden.
Artikel 13
Jeder vertragschließende Staat gibt der Regierung
der Niederlande die Behörden bekannt, die
zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen und
zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
zuständig sind.
Die Regierung der Niederlande bringt diese
Mitteilungen den anderen vertragschließenden
Staaten zur Kenntnis.
Artikel 14
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für
das Mutterland jedes der vertragschließenden
Staaten.
Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung
in allen anderen Gebieten oder in
bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche
Beziehungen von ihm wahrgenommen
werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht
durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben,
die beim Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen
ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden
Staaten auf diplomatischem Wege eine
beglaubigte Abschrift übersenden.
Diese Erklärung wirkt für die Gebiete, die
nicht zum Mutterland gehören, nur im Verhältnis
zwischen dem Staate, der sie abgegeben hat,
und den Staaten, die ihre Annahme erklärt
haben. Die Erklärung der Annahme ist beim
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon
jedem der vertragschließenden Staaten auf
diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift
übersenden.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen steht den bei der
Achten Session der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht vertretenen Staaten zur
Unterzeichnung offen.
Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden
sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande zu hinterlegen.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde
wird eine Niederschrift aufgenommen
werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf
diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten
übermittelt werden wird.
Artikel 16
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten
Tage nach der im Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung
der vierten Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert,
tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage
nach dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das
Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem
Tage der Hinterlegung der Annahmeerklärung
anwendbar.
Artikel 17
Jeder bei der Achten Session der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht nicht vertretene
Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.
Der Staat, der beizutreten wünscht, hat
seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung
bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande zu
hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der
vertragschließenden Staaten auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden
Staat und dem Staate, der diesen Beitritt
anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten
Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen
dem beitretenden Staat und den vertragschließenden
Staaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen.
Die Erklärung der Annahme ist beim
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon
jedem der vertragschließenden Staaten auf
diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift
übersenden.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Beitrittsurkunde erst nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens gemäß Artikel 16 hinterlegt
werden kann.
Artikel 18
Jeder vertragschließende Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses
Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen
Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung und der
Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde
eines anderen vertragschließenden Staates
machen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort
des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann
nicht verlangen, daß dieses Übereinkommen auf
Entscheidungen seiner Behörden angewendet
wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort
des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer
von fünf Jahren, gerechnet ab dem im Artikel 16
Absatz 1 dieses Übereinkommens angegebenen
Zeitpunkt. Diese Frist beginnt selbst für die
Staaten, die es später ratifiziert haben oder beigetreten
sind, ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Das Übereinkommen wird, außer im Falle der
Kündigung, von fünf zu fünf Jahren stillschweigend
erneuert.
Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate
vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande bekanntzugeben,
das hievon allen anderen vertragschließenden
Staaten Mitteilung machen wird.
Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte
der in einer Bekanntgabe gemäß Artikel
14 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken.
Die Kündigung wird nur hinsichtlich des
Staates, der sie erklärt hat, wirksam. Das Übereinkommen
bleibt für alle anderen Staaten in Geltung.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß
ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
gefertigt.
Geschehen im Haag, am 15. April 1958, in
einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven
der Regierung der Niederlande hinterlegt
werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift
auf diplomatischem Wege jedem der bei
der Achten Session der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht vertretenen Staaten
und den später beitretenden Staaten übermittelt
werden wird.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Juni 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 16 am 1. Jänner 1962 in Kraft treten.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben außer Österreich folgende Staaten
dieses Übereinkommen ratifiziert
Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg.