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294_1961 AT

294. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.

Nachdem das am 15. April 1958 im Haag unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber

Kindern, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens

haben,

Von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen

zur Regelung der Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet

der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

festzusetzen,

Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen

zu schließen, und haben die folgenden

Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den

vertragschließenden Staaten die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung von Entscheidungen

über Begehren, seien sie internationalen oder

innerstaatlichen Charakters, sicherzustellen, die

den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht

ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand

haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat.

Enthält die Entscheidung auch einen Ausspruch

über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht,

so bleibt die Wirkung des Übereinkommens

auf die Unterhaltspflicht beschränkt.

Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen

in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der

Seitenlinie nicht anzuwenden.

Artikel 2

Unterhaltsentscheidungen, die in einem der

vertragschließenden Staaten ergangen sind, sind

in den anderen vertragschließenden Staaten ohne

sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für

vollstreckbar zu erklären, wenn

1. die Behörde, die entschieden hat, nach

diesem Übereinkommen zuständig war;

2. die belangte Partei nach dem Rechte des

Staates, dem die entscheidende Behörde angehört,

ordnungsgemäß geladen oder vertreten war;

jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung

die Anerkennung und die Vollstreckung

versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde

in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht

ist, daß die säumige Partei ohne ihr Verschulden

von dem Verfahren keine Kenntnis

hatte oder sich in ihm nicht verteidigen konnte;

3. die Entscheidung in dem Staat, in dem sie

ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat;

jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen

und vorläufige Maßnahmen trotz

der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde

für vollstreckbar erklärt, wenn

in dem Staate, dem diese Behörde angehört,

gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt

werden können;

4. die Entscheidung nicht in Widerspruch zu

einer Entscheidung steht, die über denselben Anspruch

und zwischen denselben Parteien in dem

Staat erlassen ist, in dem sie geltend gemacht

wird;

die Anerkennung und die Vollstreckung können

versagt werden, wenn in dem Staat, in dem

die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrer

Erlassung Streitanhängigkeit bestanden hat;

5. die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung

des Staates, in dem sie geltend gemacht

wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 3

Nach diesem Übereinkommen sind zur Erlassung

von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden

zuständig

1. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet

der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hatte;

2. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet

der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hatte;

3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der

Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder

dadurch unterworfen hat, daß er sich, ohne die

Unzuständigkeit geltend zu machen, in die Sache

selbst eingelassen hat.

Artikel 4

Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft

oder ihre Vollstreckung beantragt, hat folgende

Unterlagen beizubringen

1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche*

die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt;

2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die

Entscheidung vollstreckbar ist;

3. im Falle einer Versäumnisentscheidung eine

beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden

Ladung oder Verfügung und die Urkunden,

aus denen sich die ordnungsgemäße Zustellung

dieser Ladung oder Verfügung ergibt.

Artikel 5

Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt

sich auf die im Artikel 2 genannten

Voraussetzungen und die im Artikel 4 aufgezählten

Urkunden.

Artikel 6

Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes

bestimmt, richtet sich das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung

nach dem Rechte des Staates,

dem die Vollstreckungsbehörde angehört.

Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung

hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen

Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen

Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die

Vollstreckung beantragt wird.

Artikel 7

Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung

beantragt wird, die Unterhaltsleistung durch

regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angeordnet,

so wird die Vollstreckung sowohl wegen der

bereits fällig gewordenen als auch wegen der

künftig fällig werdenden Zahlungen bewilligt.

Artikel 8

Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden

Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung

von Entscheidungen im Sinne dieses

Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für

die von einer der im Artikel 3 bezeichneten Behörden

erlassenen Entscheidungen, durch die ein

Ausspruch über eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung

abgeändert wird.

Artikel 9

Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung

ergangen ist, das Armenrecht gewährt

worden, so genießt sie es auch in dem Verfahren,

durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt

werden soll.

In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Verfahren braucht für die Prozeßkosten

keine Sicherheit geleistet zu werden.

In den unter dieses Übereinkommen fallenden

Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden

keines Sichtvermerkes und keiner Beglaubigung.

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, die Überweisung der zur Erfüllung von

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen

Beträge zu erleichtern.

Artikel 11

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens

hindert den Unterhaltsberechtigten, sich auf sonstige

Bestimmungen zu berufen, die nach dem

innerstaatlichen Rechte des Landes, in dem die

Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach

einem anderen zwischen den vertragschließenden

Staaten in Kraft befindlichen Übereinkommen

auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

anwendbar sind.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen,

die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht

anzuwenden.

Artikel 13

Jeder vertragschließende Staat gibt der Regierung

der Niederlande die Behörden bekannt, die

zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen und

zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

zuständig sind.

Die Regierung der Niederlande bringt diese

Mitteilungen den anderen vertragschließenden

Staaten zur Kenntnis.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für

das Mutterland jedes der vertragschließenden

Staaten.

Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung

in allen anderen Gebieten oder in

bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche

Beziehungen von ihm wahrgenommen

werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht

durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben,

die beim Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen

ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden

Staaten auf diplomatischem Wege eine

beglaubigte Abschrift übersenden.

Diese Erklärung wirkt für die Gebiete, die

nicht zum Mutterland gehören, nur im Verhältnis

zwischen dem Staate, der sie abgegeben hat,

und den Staaten, die ihre Annahme erklärt

haben. Die Erklärung der Annahme ist beim

Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten

der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon

jedem der vertragschließenden Staaten auf

diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift

übersenden.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen steht den bei der

Achten Session der Haager Konferenz für Internationales

Privatrecht vertretenen Staaten zur

Unterzeichnung offen.

Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden

sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten

der Niederlande zu hinterlegen.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde

wird eine Niederschrift aufgenommen

werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf

diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten

übermittelt werden wird.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten

Tage nach der im Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung

der vierten Ratifikationsurkunde in

Kraft.

Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert,

tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage

nach dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das

Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem

Tage der Hinterlegung der Annahmeerklärung

anwendbar.

Artikel 17

Jeder bei der Achten Session der Haager Konferenz

für Internationales Privatrecht nicht vertretene

Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.

Der Staat, der beizutreten wünscht, hat

seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung

bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande zu

hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der

vertragschließenden Staaten auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden

Staat und dem Staate, der diesen Beitritt

anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten

Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

in Kraft.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen

dem beitretenden Staat und den vertragschließenden

Staaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen.

Die Erklärung der Annahme ist beim

Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten

der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon

jedem der vertragschließenden Staaten auf

diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift

übersenden.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Beitrittsurkunde erst nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens gemäß Artikel 16 hinterlegt

werden kann.

Artikel 18

Jeder vertragschließende Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses

Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen

Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung und der

Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde

eines anderen vertragschließenden Staates

machen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort

des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann

nicht verlangen, daß dieses Übereinkommen auf

Entscheidungen seiner Behörden angewendet

wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort

des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer

von fünf Jahren, gerechnet ab dem im Artikel 16

Absatz 1 dieses Übereinkommens angegebenen

Zeitpunkt. Diese Frist beginnt selbst für die

Staaten, die es später ratifiziert haben oder beigetreten

sind, ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Das Übereinkommen wird, außer im Falle der

Kündigung, von fünf zu fünf Jahren stillschweigend

erneuert.

Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate

vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande bekanntzugeben,

das hievon allen anderen vertragschließenden

Staaten Mitteilung machen wird.

Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte

der in einer Bekanntgabe gemäß Artikel

14 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken.

Die Kündigung wird nur hinsichtlich des

Staates, der sie erklärt hat, wirksam. Das Übereinkommen

bleibt für alle anderen Staaten in Geltung.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß

ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

gefertigt.

Geschehen im Haag, am 15. April 1958, in

einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven

der Regierung der Niederlande hinterlegt

werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift

auf diplomatischem Wege jedem der bei

der Achten Session der Haager Konferenz für

Internationales Privatrecht vertretenen Staaten

und den später beitretenden Staaten übermittelt

werden wird.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 24. Juni 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 16 am 1. Jänner 1962 in Kraft treten.

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben außer Österreich folgende Staaten

dieses Übereinkommen ratifiziert

Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg.

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