Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
294_1960 AT

294. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960 und BGBl.

Nr. 168/1960 wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

Artikel I.

1. Im § 44 Abs. 6 ist der Betrag von 16 S durch

den Betrag von 20 S zu ersetzen.

2. Im § 45 Abs. 1 erster Satz ist in lit. b der

Betrag von 120 S durch den Betrag von 160 S

zu ersetzen.

3. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 120 S durch den Betrag von 160 S zu

ersetzen.

4. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

b) § 51 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

5. Im § 54 Abs. 1 erster Satz hat der zweite

Halbsatz zu lauten

„hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig

werdenden Sonderzahlungen bis zum dreißigfachen

Betrag der für die betreffende Versicherung

in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme

auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen."

6. § 70 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge

von Sonderzahlungen entrichtet wurden,

die zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge)

oder den dreißigfachen Betrag der in

dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen

beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1) überschritten

haben beziehungsweise überschreiten, sind die

Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."

7. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz ist der Betrag von

16 S durch den Betrag von 20 S und der Betrag

von 120 S durch den Betrag von 160 S

zu ersetzen.

8. Im § 73 Abs. 5 ist der Ausdruck „6 S" durch

den Ausdruck „6'80 S" zu ersetzen.

9. Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von

von 16 S durch den Betrag von 20 S und der

Betrag von 120 S durch den Betrag von 160 S

zu ersetzen.

10. a) Im § 76 Abs. 1 Z. 3 ist der Betrag von

16 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.

b) Im § 76 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag

von 7 S durch den Betrag von 10 S zu ersetzen.

11. § 80 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung der

Arbeiter leistet der Bund für das Jahr 1961

einen Beitrag von 1679'7 Millionen Schilling.

Hievon entfallen auf die

(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im

erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit

einem Zwölftel, zu bevorschussen."

12. Die §§ 91 bis 93 werden aufgehoben.

13. § 94 hat zu lauten

„Zusammentreffen eines Rentenanspruches

aus der Pensionsversicherung

mit Entgelt

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

§ 94. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch

aus der Pensionsversicherung mit

Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftsrente

und Knappschaftssold sowie Waisenrente

Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten

unselbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht

der Grundbetrag mit dem Betrag, um den

das im Monat gebührende Entgelt 680 S übersteigt,

höchstens jedoch mit dem Betrag, um

den die Summe aus Rente und Entgelt im

Monat den Betrag von 1800 S übersteigt.

(2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf

die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz

vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950,

oder auf die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz

vom 15. Dezember 1954, BGBl.

Nr. 18/1955, sind vom Entgelt für jedes Kind,

für das Anspruch auf die vorgenannten Leistungen

besteht, 200 S im voraus abzusetzen.

(3) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld

aus der Krankenversicherung oder

wird aus dieser. Versicherung Krankenhauspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges

des Krankengeldes oder der Gewährung

der Krankenhauspflege der Rentenanspruch

in der bisherigen Höhe weiter.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 1 nicht während eines

ganzen Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte

nicht ständig beschäftigt war,

oder hat der Rentenberechtigte während eines

Kalenderjahres ein Entgelt bezogen, das in

den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich

hoch war, kann er beim leistungszuständigen

Versicherungsträger bis 31. März des folgenden

Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen

des Abs. 1 für das vorangegangene

Kalenderjahr neuerlich angewendet werden,

wobei als monatlich gebührendes Entgelt

ein Zwölftel des in diesem Kalenderjahr

insgesamt gebührenden Entgeltes anzunehmen

ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann

jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt

sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber

dem zur Auszahlung gelangten monatlichen

Rentenbetrag, ist der Mehrbetrag dem Rentenberechtigten

zu erstatten.

(5) Bei Anwendung des Abs. 1 sind mehrere

Rentenansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen.

Der Ruhensbetrag ist auf mehrere

beteiligte Rentenansprüche nach der Höhe

der Grundbeträge aufzuteilen."

14. § 95 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen für

die Anwendung der §§ 90 und 94.

§ 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90 und 94

sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß

und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen

Steigerungsbeträge für Höherversicherung

(§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und

die Kinderzuschüsse heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung

der §§ 90 und 94 vor, so sind zunächst

die Bestimmungen des § 90 anzuwenden.

Bei der Anwendung des § 94 sind sodann

die Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung

jeweils nur immer mit dem noch

nicht ruhenden Betrage heranzuziehen."

15. Im § 96 Abs. 1 hat die Bezeichnung „(1)" zu

entfallen. Abs. 2 wird aufgehoben.

16. § 105 hat zu lauten

„Rentensonderzahlungen.

§ 105. (1) Personen, die im Monat September

eines Kalenderjahres eine Rente aus der

Unfall- oder Pensionsversicherung bezogen

haben, wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung

gewährt.

(2) Personen, die im Monat April eines

Kalenderjahres eine Rente aus der Pensionsversicherung

bezogen haben, wird in diesem

Kalenderjahr eine weitere Sonderzahlung gewährt.

(3) Wird die Rente einer anderen Person

oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

(den berechtigten Hinterbliebenen)

auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen,

so werden die Sonderzahlungen nur

geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert

zukommen.

(4) Die Rentensonderzahlung ist in der

Höhe der für den Monat April beziehungsweise

September ausgezahlten Rente einschließlich

der Zuschüsse und der Ausgleichszulage,

jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe zu

gewähren. Ruht der Rentenanspruch für den

Monat April beziehungsweise September ganz

oder zum Teil wegen des Zusammentreffens

mit einem Anspruch auf Krankengeld, so

sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung

der Ruhensbestimmung des § 90 zu

berechnen.

(5) Die Sonderzahlungen werden zu im Monat

Mai beziehungsweise Oktober laufenden

Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit

der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung

flüssiggemacht.

(G) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle

der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten

zu erteilen."

17. Nach § 105 ist ein § 105 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Hilflosenzuschuß.

§ 105 a. (1) Beziehern einer Rente aus der

Pensionsversicherung mit Ausnahme der

Knappschaftsrente, die derart hilflos sind, daß

sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen,

gebührt zu der Rente ein Hilflosenzuschuß.

Unter den gleichen Voraussetzungen gebührt

den Beziehern einer Vollrente aus der Unfallversicherung

ein Hilflosenzuschuß, wenn die

Hilflosigkeit durch den Arbeitsunfall oder die

Berufskrankheit verursacht worden ist. Zu

einer Waisenrente aus der Pensionsversicherung

wird Hilflosenzuschuß frühestens ab

dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das

14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher

einer Rente aus der Pensionsversicherung

im halben Ausmaß der Rente, jedoch

mindestens 300 S und höchstens 600 S, für

Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung

im Ausmaß der halben Vollrente. Bei

der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben

Kinderzuschüsse, der Leistungszuschlag (§ 284

Abs. 6) und die Zusatzrente für Schwerversehrte

(205 a) außer Betracht.

(3) Der Hilflosenzuschuß zu einer Rente

aus der Pensionsversicherung ruht während

der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt

oder Siechenanstalt ab dem Beginn der

fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger

der Versicherung nach diesem Bundesgesetz

die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem

Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des

Abschnittes II des Fünften Teiles Ersatz

leistet.

(4) Treffen mehrere Rentenansprüche aus

der Pensionsversicherung nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz oder treffen Rentenansprüche

aus einer dieser Pensionsversicherungen

mit einem Rentenanspruch aus der

Unfallversicherung zusammen, wobei in beiden

in Betracht kommenden Versicherungszweigen

die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß

(Abs. 1) erfüllt sein müssen, so

ist der Hilflosenzuschuß von der Summe

dieser Rentenansprüche unter Bedachtnahme

auf die im Abs. 2 genannten Mindest- und

Höchstbeträge zu ermitteln. Ist aber die

halbe Vollrente aus der Unfallversicherung

höher als der im Abs. 2 genannte Höchstbetrag,

gebührt der Hilflosenzuschuß in der

Höhe der halben Vollrente.

(5) In den Fällen des Abs. 4 erster Satz ist

der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger

festzustellen und flüssigzumachen,

demgegenüber der höhere oder höchste Rentenanspruch

besteht. In den Fällen des Abs. 4

zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom

Träger der Unfallversicherung festzustellen

und flüssigzumachen."

18. Im § 178 Abs. 2 ist der Betrag von 43.200 S

durch den Betrag von 57.600 S zu ersetzen.

19. § 179 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage,

soweit sie nicht nach § 181

zu ermitteln ist, die Summe der allgemeinen

Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem

Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Summe

sind die im letzten Jahr vor dem Eintritt des

Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen

nach § 49 Abs. 2 zuzuschlagen, soweit

sie weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge)

noch den dreißigfachen Betrag der

in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen

beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage

in der Unfallversicherung

(§ 45 Abs. 1) überstiegen haben beziehungsweise

übersteigen. Den Sonderzahlungen nach

§ 49 Abs. 2 sind die Sonderzahlungen nach

§ 11 Abs. 1 zweiter Satz des Rentenbemessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 151/1954, gleichzuhalten,

soweit sie 2400 S nicht überstiegen

haben. Diese Bestimmungen sind auf die gemäß

§ 7 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung

Teilversicherten so anzuwenden, als ob für

sie Beiträge zur Unfallversicherung wie für

Vollversicherte zu entrichten wären."

20. Nach § 205 ist ein § 205 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Zusatzrente für Schwerversehrte.

§ 205 a. (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4)

gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von

20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise

der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen

über die Versehrtenrenten entsprechend

anzuwenden."

21. § 206 wird aufgehoben.

22. a) § 222 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. aus den Versicherungsfällen des Alters

a) die Altersrente (§§ 253, 270),

b) die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit

(§§ 253 a, 270),

c) die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer

(§§ 253 b, 270);"

b) § 222 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. aus den Versicherungsfällen des Alters

a) der Knappschaftssold (S 275),

b) die Knappschaftsaltersrente (§ 276),

c) die vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei

Arbeitslosigkeit (§ 276 a),

d) die vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei

langer Versicherungsdauer (§ 276 b);"

23. § 223 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;"

24. § 236 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall

des Alters, und zwar

a) für die Altersrente (Knappschaftsaltersrente),

die vorzeitige Altersrente (Knappschaftsaltersrente)

bei Arbeitslosigkeit und

die vorzeitige Altersrente (Knappschaftsaltersrente)

bei langer Versicherungsdauer

180 Monate,

b) für den Knappschaftssold 300 Monate."

25. § 238 Abs. 4 wird aufgehoben.

26. Im § 239 Abs. 2 Einleitungssatz ist der Ausdruck

„§ 238 Abs. 1 und 4" durch den Ausdruck

„§ 238 Abs. 1" zu ersetzen.

27. Dem § 242 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Beitragsgrundlagen, die zur Bildung

der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind,

sind aufzuwerten, und zwar

a) Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z. 1,

Z. 2 lit. a, c und e und Z. 3 sowie nach

Abs. 2 mit dem der zeitlichen Lagerung

der Beitragszeiten entsprechenden Faktor

nach Anlage 5;

b) Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z. 2

lit. b und d und Z. 4, soweit es sich um Ersatzzeiten

nach § 227 Z. 1 und § 228

Abs. 1 Z. 3 handelt, sowie Beitragsgrundlagen

nach § 244 Abs. 1 letzter Satz und

Abs. 2 sowie nach § 250 Abs. 3 aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem für

das Jahr 1951 geltenden Faktor (Anlage 5),

aus der Zeit ab 1. Oktober 1950 mit dem

für das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage

5);

c) Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z. 4,

soweit es sich um den Durchschnitt der

letzten drei Versicherungsmonate vor dem

Beginn der Ersatzzeiten handelt, mit dem

sich nach lit. a beziehungsweise lit. b für

den letzten der drei Versicherungsmonate

ergebenden Faktor."

28. § 243 hat zu lauten

„Beitragsgrundlage in normalen

Fällen.

§ 243. (1) Beitragsgrundlage ist

1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 1

und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach

den §§ 44 bis 48, für Beitragszeiten nach

§ 225 Abs. 1 Z. 3 die Beitragsgrundlage nach

§ 76, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 4

das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im

pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten in

der Versicherung der unständig beschäftigten

Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die

Beitragsgrundlage nach § 470 Abs. 3;

2. für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene

Beitragszeiten

a) wenn in den Unterlagen für die Bemessung

der Steigerungsbeträge nach den vor

dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst

vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;

b) wenn in den Unterlagen für die Bemessung

der Steigerungsbeträge nach den vor

dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse

vorgemerkt ist, der in der Anlage

2 angegebene Betrag;

c) abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung

der Angestellten für Beitragszeiten

vor dem 1. Juli 1927 allgemein

bei männlichen Versicherten 8'33 S, bei

weiblichen Versicherten 6'66 S für den Kalendertag

(250 S beziehungsweise 200 S

für den Kalendermonat);

d) ebenfalls abweichend von lit. a in der

knappschaftlichen Pensionsversicherung

für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem

1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene

Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse

IX, sonstige Arbeiter unter Tag

der Beitragsklasse VII, Arbeiter ober

Tag der Beitragsklasse VI, weibliche Versicherte

der Beitragsklasse IV;

e) gleichfalls abweichend von lit. a in der

Pensionsversicherung der Arbeiter für

Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen

des § 80 a SV-ÜG. 1953, BGBL

Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war,

das Zehnfache des Mindestbeitrages;

3. für Ersatzzeiten

a) nach § 229 Z. 1 ein Betrag in der Höhe

des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes

gleichartig Beschäftigter;

b) nach § 229 Z. 2 der in Z. 2 lit. c angegebene

Betrag;

c) nach § 229 Z. 3 der in Z. 2 lit. d angegebene

Betrag;

4. für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 2 und

nach § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 die Beitragsgrundlage,

die sich nach Z. 2 oder 3 im Durchschnitt

der letzten drei Versicherungsmonate

vor dem Beginn dieser Ersatzzeit ergibt, und

für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 1 und nach

§ 228 Abs. 1 Z. 3 7 S für den Kalendertag.

(210 S für den Kalendermonat).

(2) Der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1

und Z. 2 lit. a sind die Sonderzahlungen nach

§ 49 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes beziehungsweise

nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz des Rentenbemessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 151/1954,

zuzuschlagen, soweit sie im Kalenderjahr weder

einen Monatsbezug (vier Wochenbezüge)

noch das 30fache der jeweils in Geltung gestandenen

täglichen Höchstbeitragsgrundlage

überschreiten. Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr,

das nicht zur Gänze in die Bemessungszeit

fällt, sind mit dem entsprechenden

Anteil zu berücksichtigen.

(3) Erhöhungen der Beitragsgrundlagen in

den letzten zwölf Monaten der Bemessungszeit

sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie

im Durchschnitt 10 v. H des Durchschnittes

der Beitragsgrundlagen in der vorangegangenen

Bemessungszeit überschreiten. Diese Erhöhungen

sind jedoch zu berücksichtigen,

wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmung,

lohngestaltender Vorschriften eines öffentlichrechtlichen

Dienstgebers, eines Kollektivvertrages

oder eines spätestens fünf Jahre vor

dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) geschlossenen

Dienstvertrages gebühren.

(4) Die Beitragsgrundlage darf unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 und der in Anlage

2 angegebenen Beträge die jeweils in Geltung

gestandene Höchstbeitragsgrundlage

nicht übersteigen."

29. § 244 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die allgemeinen Beitragsgrundlagen

von Versicherungszeiten, die sich zeitlich

decken, werden zusammengerechnet und bis

zu der nach der zeitlichen Lagerung dieser

Zeiten jeweils in Betracht kommenden

Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt. Alle

in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen,

von denen nach § 54 dieses Bundesgesetzes

oder nach § 12 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 151/1954, Beiträge

zu entrichten waren, werden zusammengerechnet

und bis zu dem im § 243

Abs. 2 bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.

(4) Für Beitragszeiten der Pflichtversicherung,

während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit nur ein Teilentgelt

geleistet worden ist, gilt als Beitragsgrundlage

das volle Entgelt; § 243 Abs. 4

ist entsprechend anzuwenden."

30. a) Dem § 248 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind,

soweit sie die Zeiten vor dem 1. Oktober 1950

betreffen, mit dem für das Jahr 1951 geltenden

Faktor (Anlage 5), soweit sie die Zeit

ab 1. Oktober 1950 betreffen, mit dem für

das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage 5)

aufzuwerten.

b) Dem § 248 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Für die Bemessung des besonderen

Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung,

die für nach dem 31. Dezember

1955 gelegene Versicherungszeiten entrichtet

wurden, ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend

mit den in Anlage 5 angegebenen

Faktoren aufzuwerten."

31. Im § 249 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. a" durch den Ausdruck

„§ 243 Abs. 4" zu ersetzen.

32. § 250 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn es für den Leistungswerber

günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage

nach § 238 oder § 239 die im Bescheid

zur Feststellung der Anwartschaft zum

31. Dezember 1938 beziehungsweise zum

31. Dezember 1939 festgestellte Bemessungsgrundlage;

sie ist mit dem ihrer zeitlichen

Lagerung entsprechenden Faktor (Anlage 5)

aufzuwerten. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage

ist nur auf den Grundbetrag und

den auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1938

beziehungsweise 31. Dezember 1939 entfallenden

Steigerungsbetrag anzuwenden."

33. a) Im § 253 ist am Schluß des Abs. 1 der

Punkt durch einen Strichpunkt zu

ersetzen. Folgender Halbsatz ist anzufügen

„eine Pflichtversicherung auf

Grund einer Beschäftigung mit einem

im Monat gebührenden Entgelt von nicht

mehr als 680 S hat hiebei außer Betracht

zu bleiben."

b) § 253 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

34. Nach § 253 sind ein § 253 a und ein § 253 b

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit.

§ 253 a. (1) Anspruch auf vorzeitige Altersrente

bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte

nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die

Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

wenn die allgemeinen Voraussetzungen

für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind

und der (die) Versicherte innerhalb der

letzten 13 Monate vor dem Stichtag (§ 223

Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit

eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

bezogen hat, für die weitere

Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug

von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung

steht der Bezug von Krankengeld

aus der gesetzlichen Krankenversicherung

und eine auf Grund einer solchen Versicherung

gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege

gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen

für einen solchen Anspruch haben jedoch

Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung

für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz

zu bleiben.

(2) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem

Ablauf des Monates weg, in dem der (die)

Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht

nach diesem Bundesgesetz begründende

Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit

antritt. Ist die Rente wegen

Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen

Erwerbstätigkeit weggefallen und endet

die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt

die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung

erstattete Anzeige über das

Ende der Beschäftigung im früher gewährten

Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem

Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten,

wenn die Anzeige vor Ablauf des dem

Ende der Beschäftigung folgenden Monates

erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung

der Anzeige folgenden Monatsersten.

Vorzeitige Altersrente bei langer

Versicherungsdauer.

§ 253 b. (1) Anspruch auf vorzeitige Altersrente

bei langer Versicherungsdauer hat der

(die) Versicherte nach Vollendung des im

Abs. 2 bezeichneten Anfallsalters, wenn

a) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) am Stichtag 420 für die Bemessung der

Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

erworben sind,

c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nachgewiesen sind und

d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist.

(2) Als Anfallsalter gilt

a) für männliche Versicherte, wenn der

Stichtag

in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,

das 64. Lebensjahr,

im Jahre 1963 liegt,

das 63. Lebensjahr,

im Jahre 1964 liegt,

das 62. Lebensjahr,

im Jahre 1965 liegt,

das 61. Lebensjahr,

im Jahre 1966 oder in den folgenden

Jahren liegt,

das 60. Lebensjahr;

b) für weibliche Versicherte, wenn der

Stichtag

in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,

das 59. Lebensjahr,

im Jahre 1963 liegt,

das 58. Lebensjahr,

im Jahre 1964 liegt,

das 57. Lebensjahr,

im Jahre 1965 liegt,

das 56. Lebensjahr,

im Jahre 1966 oder in den folgenden

Jahren liegt,

das 55. Lebensjahr.

(3) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem

Tage weg, an dem der (die) Versicherte eine

selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit

aufnimmt. Ist die Rente aus diesem

Grunde weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit,

so lebt die Rente auf die dem

Träger der Pensionsversicherung erstattete

Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit

im früher gewährten Ausmaß wieder auf,

und zwar auf dem dem Ende der Erwerbstätigkeit

folgenden Monatsersten, wenn die

Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Erwerbstätigkeit

folgenden Monates erstattet

wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige

folgenden Monatsersten."

35. Im § 254 Abs. 3 ist der Ausdruck „aus dem

Versicherungsfall" durch den Ausdruck „aus

einem Versicherungsfall" zu ersetzen.

36. § 261 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters und die Invaliditätsrente

bestehen aus dem Grundbetrag und dem

Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung

auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag

nach § 248 Abs. 1."

37. § 262 erster und zweiter Satz haben zu

lauten

„Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters und zur Invaliditätsrente

gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß

im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten

Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß

beträgt mindestens 50 S monatlich."

38. § 263 wird aufgehoben.

39. Im § 270 ist der Ausdruck „auf die Altersrente"

durch den Ausdruck „auf die Altersrente,

die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit

und die vorzeitige Altersrente bei

langer Versicherungsdauer" zu ersetzen.

40. Im § 274 ist der Ausdruck „§§ 261 bis 263"

durch den Ausdruck „§§ 261 und 262" zu

ersetzen.

41. a) Im § 276 Abs. 1 ist am Schluß des Abs. 1

der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Folgender Halbsatz ist anzufügen

„eine Pflichtversicherung auf Grund einer

Beschäftigung mit einem im Monat gebührenden

Entgelt von nicht mehr als 680 S hat

hiebei außer Betracht zu bleiben."

b) § 276 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

42. Nach § 276 sind ein § 276 a und ein § 276 b

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Vorzeitige Knappschaftsaltersrente

bei Arbeitslosigkeit.

§ 276 a. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsaltersrente

bei Arbeitslosigkeit hat der

Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des

55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen

für den Anspruch (§ 235)

erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb

der letzten 13 Monate vor dem Stichtag

{§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen

Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der

Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die

weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem

Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung

steht der Bezug von Krankengeld

aus der gesetzlichen Krankenversicherung

und eine auf Grund einer solchen

Versicherung gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege

gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen

für einen solchen Anspruch

haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen

Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit

außer Ansatz zu bleiben.

(2) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem

Ablauf des Monates weg, in dem der (die)

Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht

nach diesem Bundesgesetz begründende

Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit

antritt. Ist die Rente wegen

Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen

Erwerbstätigkeit weggefallen und endet

die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt

die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung

erstattete Anzeige über das

Ende der Beschäftigung im früher gewährten

Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem

Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten,

wenn die Anzeige vor Ablauf des dem

Ende der Beschäftigung folgenden Monates

erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung

der Anzeige folgenden Monatsersten.

Vorzeitige Knappschaftsaltersrente

bei langer Versicherungsdauer.

§ 276 b. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsaltersrente

bei langer Versicherungsdauer

hat der (die) Versicherte nach Vollendung

des im Abs. 2 bezeichneten Anfallsalters,

wenn

a) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) am Stichtag 420 für die Bemessung der

Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate

erworben sind,

c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nachgewiesen sind und

d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist.

(2) Als Anfallsalter gilt

a) für männliche Versicherte, wenn der

Stichtag

in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,

das 64. Lebensjahr,

im Jahre 1963 liegt,

das 63. Lebensjahr,

im Jahre 1964 liegt,

das 62. Lebensjahr,

im Jahre 1965 liegt,

das 61. Lebensjahr,

im Jahre 1966 oder in den folgenden

Jahren liegt,

das 60. Lebensjahr;

b) für weibliche Versicherte, wenn der

Stichtag

in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,

das 59. Lebensjahr,

im Jahre 1963 liegt,

das 58. Lebensjahr,

im Jahre 1964 liegt,

das 57. Lebensjahr,

im Jahre 1965 liegt,

das 56. Lebensjahr,

im Jahre 1966 oder in den folgenden

Jahren liegt,

das 55. Lebensjahr.

(3) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem

Tage weg, an dem der (die) Versicherte eine

selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit

aufnimmt. Ist die Rente aus diesem

Grunde weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit,

so lebt die Rente auf die dem

Träger der Pensionsversicherung erstattete

Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit

im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und

zwar auf dem dem Ende der Erwerbstätigkeit

folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige

vor Ablauf des dem Ende der Erwerbstätigkeit

folgenden Monates erstattet wird, sonst

mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden

Monatsersten."

43. a) § 284 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters und die Knappschaftsvollrente

bestehen aus dem Grundbetrag und

dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer

Höherversicherung auch aus dem besonderen

Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner

bei Vorliegen wesentlich bergmännischer

Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach

Abs. 6."

b) § 284 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten

„Volle Monate, während derer Anspruch

auf Knappschaftsrente, Knappschaftsvollrente

oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall

des Alters mit Ausnahme des Knapp-

schaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu

zählen."

44. § 285 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren

für je zwölf Versicherungsmonate

bis zum 120. Monat 4 1/2 v. T.,

vom 121. bis zum 240. Monat.. 6 v. T.,

vom 241. Monat an 7 v. T.

der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von

weniger als 12 Versicherungsmonaten wird

in der Weise berücksichtigt, daß für jeden

restlichen Monat ein Zwölftel des nach der

zeitlichen Lage in Betracht kommenden

Steigerungsbetrages gebührt. Bei der Bemessung

des Steigerungsbetrages sind höchstens

270 Versicherungsmonate heranzuziehen."

45. § 286 erster Satz hat zu lauten

„Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold,

und zur Knappschaftsvollrente

werden Kinderzuschüsse gewährt."

46. § 287 wird aufgehoben.

47. § 295 hat zu lauten

„Ausgleichszulage und Ruhensbestimmungen.

§ 295. Bei Anwendung der Bestimmungen

der §§ 89 Abs. 3 Z. 3, 90 und 94 bis 96 ist

die Ausgleichszulage außer Betracht zu

lassen."

48. § 299 Abs. 3 wird aufgehoben. Die Abs. 4,

5 und 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 3,

4 und 5.

49. Im § 319 b sind die Worte „in der Höhe"

durch die Worte „in der 1'6fachen Höhe"

zu ersetzen.

50. Im § 433 Abs. 3 erster Satz sind die Worte

„aus acht weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung,

von denen fünf Mitglieder der

Gruppe der Dienstnehmer und drei Mitglieder

der Gruppe der Dienstgeber anzugehören

haben" durch die Worte „aus zehn

weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung,

von denen sechs Mitglieder der Gruppe

der Dienstnehmer und vier Mitglieder der

Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben"

zu ersetzen.

51. § 447 a ist durch einen § 447 a und einen

§ 447 b mit folgendem Wortlaut zu ersetzen

„Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.

§ 447 a. (1) Um eine ausgeglichene Gebarung

der Gebiets-, Landwirtschafts- und

Betriebskrankenkassen zu gewährleisten, wird

beim Hauptverband ein Ausgleichsfonds eingerichtet.

Das Vermögen dieses Fonds ist

getrennt vom sonstigen Vermögen des

Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr

ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der

jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und

einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen

muß. Weiters ist zum Abschluß eines

jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen

und mit dem Rechnungsabschluß dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung

vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden

aufgebracht durch

a) den Beitrag des Bundes (Abs. 3);

b) die Beiträge der Krankenversicherungsträger

(Abs. 4);

c) sonstige Einnahmen.

(3) Der Beitrag des Bundes beträgt jährlich

50 Millionen Schilling; er ist in zwei gleichen

Teilbeträgen jeweils am 1. April und am

1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem

Hauptverband zu überweisen.

(4) Die Gebiets-, Landwirtschafts- und

Betriebskrankenkassen haben einen Beitrag

im Ausmaß von 0'5 v. H. ihrer Beitragseinnahmen

zu entrichten. Dieser Beitrag ist von

der Summe der für das vorhergehende

Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu

ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen

jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines

jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu

überweisen.

Zuwendungen aus dem

Ausgleichsfonds.

§ 447 b. (1) Aus dem Ausgleichsfonds

können Zuwendungen an die beitragspflichtigen

Krankenversicherungsträger (§ 447 a

Abs. 4) unter Bedachtnahme auf ihre Vermögenslage

gewährt werden

a) um einen außerordentlichen Aufwand infolge

unvorhergesehener Ereignisse (zum

Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen)

ganz oder teilweise zu decken,

b) um eine unterschiedliche Belastung aus

der Gewährung von Sachleistungen ganz

oder teilweise auszugleichen oder

c) um eine ungünstige Kassenlage ganz oder

teilweise zu beheben.

(2) Zuwendungen dürfen an Krankenversicherungsträger

nicht gewährt werden, wenn

a) die ungünstige Kassenlage vorwiegend

dadurch verursacht wurde, daß Verwaltungsgebäude

oder eigene Einrichtungen

(§ 23 Abs. 6) nach dem 31. Dezember

1960 erworben, errichtet oder erweitert

wurden,

b) der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung"

in der Satzung nicht mit

dem Höchstbeitragssatz (§ 51 Abs. 2)

festgesetzt ist,

c) die satzungsmäßigen Mehrleistungen

(§ 121 Abs. 3) den Bundesdurchschnitt

der beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger

(§ 447 a Abs. 4) erheblich

übersteigen.

(3) Die Zuwendungen nach Abs. 1 sind von

den Krankenversicherungsträgern beim

Hauptverband unter Vorlage der erforderlichen

Nachweise zu beantragen; dem Antrag

ist ein Plan über die beabsichtigte Verwendung

der beantragten Zuwendung beizuschließen.

(4) Der Sektionsausschuß, dem der antragstellende

Versicherungsträger angehört, hat

den Antrag vorzuberaten und mit seiner

Stellungnahme dem Präsidialausschuß vorzulegen.

Über den Antrag entscheidet der

Präsidialausschuß. Vor seiner Entscheidung

hat er jenen Sektionsausschuß der Krankenversicherungsträger

zur Stellungnahme aufzufordern,

dem der antragstellende Versicherungsträger

nicht angehört. Die Entscheidung

des Präsidialausschusses bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen. Bei mit Stimmenmehrheit

zustande gekommenen Entscheidungen

des Präsidialausschusses ist der

bezüglichen Beschlußausfertigung neben der

Stellungnahme des zuständigen Sektionsausschusses

auch die des Überwachungsausschusses

des Hauptverbandes anzuschließen.

(5) Auf die Gewährung einer Zuwendung

besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Von den Jahreseinnahmen des Ausgleichsfonds

sind 30 v. H. zur Bildung einer

Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung

eines außerordentlichen Aufwandes aus den

im Abs. 1 lit. a angeführten Gründen herangezogen

werden darf. Für Zuwendungen aus

der Rücklage gelten die Bestimmungen der

Abs. 3 und 4. Die Rücklage ist fruchtbringend

anzulegen. Sie darf nur in mündelsicheren

inländischen Wertpapieren und in

Einlagen bei Kreditunternehmungen von anerkanntem

Ruf angelegt werden."

52. a) § 488 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Erreichen die im vorhinein festgesetzten

stehenden Bezüge der Versicherten nicht den

Betrag der Mindestbemessungsgrundlage von

1000 S im Monat (Abs. 2), so hat der Dienstgeber

den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag

zwischen den Bezügen der Versicherten

und dem Betrag von 1000 S entfällt, zur

Gänze allein zu tragen."

b) Im § 488 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag

von 750 S durch den Betrag von 1000 S zu

ersetzen.

53. § 497 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Abs. 3

und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3.

54. Nach § 512 ist ein § 512 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Krankenversicherung von Beziehern

einer Rente aus der Unfallversicherung,

bei denen der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1939

eingetreten ist.

§ 512 a. (1) Die Bezieher einer Rente aus

der Unfallversicherung, die als Schwerversehrte

gelten, und die Bezieher einer Witwenrente

aus der Unfallversicherung sind in der

Krankenversicherung der Rentner, solange sie

sich ständig im Inland aufhalten, versichert,

a) wenn der dem Rentenanspruch aus der

Unfallversicherung zugrunde liegende Versicherungsfan

vor dem 1. Jänner 1939 bei

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

eingetreten ist und

b) wenn sie nicht schon nach § 8 Abs. 1 Z. 1

teilversichert sind.

(2) Die Krankenversicherung der im Abs. 1

bezeichneten Personen beginnt am 1. Jänner

1961. Sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonates,

für den letztmalig die Rente

im Inland ausgezahlt wird. Zur Durchführung

der Krankenversicherung sind sachlich

zuständig

1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht

einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger

zuständig ist;

2. die Landwirtschaftskrankenkassen, wenn

die Rente aus der Unfallversicherung durch

die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt

ausgezahlt wird;

3. die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, wenn die Rente aus

der Unfallversicherung durch diese Anstalt

ausgezahlt wird.

Die örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und

Landwirtschaftskrankenkassen richtet sich

nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers.

(3) Die Mittel für die Krankenversicherung

der in Abs. 1 bezeichneten Personen werden

durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung

der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung

aufgebracht. Der für das

Kalenderjahr 1961 zu entrichtende Beitrag

beträgt 87 v. H. des für das Jahr 1960 erwachsenen

Aufwandes an Renten für die im

Abs. 1 genannten Personen. In den folgenden

Kalenderjahren vermindert sich dieser Beitrag

jährlich um 5. v. H. des Beitrages für

das Jahr 1961. Der Beitrag ist bis 31. März

eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene

Kalenderjahr an den Hauptverband

zu überweisen. Für die Aufteilung des Beitrages

durch den Hauptverband gilt § 73

Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der jeweilige

Jahresbeitrag den Beiträgen nach § 73 Abs. 2

und 3 zuzuschlagen ist.

(4) Hinsichtlich des Anspruches auf die

Leistungen der Krankenversicherung sind die

im Abs. 1 bezeichneten Personen den krankenversicherten

Beziehern einer Rente aus

der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z. 1)

gleichgestellt.

(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

und die Land- und Forstwirtschaftliche

Sozialversicherungsanstalt haben bis

31. März 1961 dem zuständigen Träger der

Krankenversicherung alle für den Beginn der

Krankenversicherung des Rentners maßgebenden

Umstände zu melden. Weiters haben diese

Träger der Unfallversicherung jede für den

Bestand und das Ende der Krankenversicherung

bedeutsame Änderung unverzüglich

dem Krankenversicherungsträger bekanntzugeben."

55. a) Im § 522 Abs. 1 sind die Worte „soweit

in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt

ist" durch die Worte „soweit in den folgenden

Vorschriften nichts anderes bestimmt ist"

zu ersetzen.

b) Im § 522 Abs. 3 Z. 3 hat die Zitierung

des § 206 zu entfallen.

c) § 522 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten

„4. im Bereich der Pensionsversicherung

die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 3, 87, 88,

222 Abs. 3, 252, 255, 260 zweiter Satz, 262,

265 und 267 sowie die diesen Bestimmungen

entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt

III und IV des Vierten Teiles, außerdem

die §§ 292 bis 307."

d) Im § 522 Abs. 4 ist der Strichpunkt am

Schluß der Z. 2 durch einen Punkt zu ersetzen.

Die folgende Z. 3 hat zu entfallen.

e) § 522 Abs. 5 wird aufgehoben. Die Absätze

6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnung

Abs. 5, 6 und 7.

56. Nach § 522 e sind die §§ 522 f, 522 g, 522 h,

522 i und 522 k mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„Neubemessung von Renten aus der

Pensionsversicherung der Arbeiter

und aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung, die nach

den vor dem 1. Sozialversicherungs-

Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/

1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen

bemessen wurden.

§ 522 f. (1) Die Renten aus der Pensionsversicherung

der Arbeiter und der knappschaftlichen

Pensionsversicherung, für die die

Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes

über die Leistungen der Pensionsversicherung

gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht

gelten, sind, soweit sie nach den vor dem

1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz,

BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen

Bestimmungen bemessen worden sind, nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu

zu bemessen.

(2) Bei Versichertenrenten wird der am

31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag

erhöht, und zwar

1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter

a) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung

des höchstens mit 600 S in

Rechnung gestellten, um 452'10 S verminderten

Rentenbetrages mit dem in

Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr

der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt,

und

b) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung

des 600 S übersteigenden Rentenbetrages

mit dem in Anlage 6 angegebenen,

dem Anfallsjahr der Rente

entsprechenden Faktor F2 ergibt,

2. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und der. in Abs. 3 genannten Renten um

den Betrag, der sich aus der Vervielfachung

des um 524 S verminderten Rentenbetrages

mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr

der Rente entsprechenden Faktor

F3 ergibt.

Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages

nach Z. 1 lit. b und Z. 2 sind die Renten höchstens

mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen

heranzuziehen.

(3) Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten

gleichgestellten Invalidenprovisionen

sind, wenn ihnen weniger als

25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf

monatlich 1000 S, sonst auf monatlich 1400 S

zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die

ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen

sind zu erhöhen

(4) Hinterbliebenenrenten, ausgenommen

Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und

Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in

entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit

der Maßgabe erhöht, daß

a) an die Stelle des Absetzbetrages

b) an die Stelle des Grenzbetrages von 600 S

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von 300'— S

bei Waisenrenten der Betrag von 120'— S

tritt,

c) in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten

nach einem Rentenempfänger

handelt, die Aufwertungsfaktoren

anzuwenden sind, die für die Rente des

Verstorbenen gegolten hätten, sonst die

Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr

des Versicherten entsprechen.

Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger

als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf

monatlich 600 S, sonst auf monatlich 800 S

zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten

mit festen Sätzen werden auf monatlich

200 S erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages

in entsprechender Anwendung

des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der

Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens

mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

höchstens mit 60 v. H.,

Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in

Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.

(5) Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages

gemäß Abs. 2 und 4 ist die für den

Monat Dezember 1960 gebührende Rente

ohne Kinderzuschüsse. Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage

und zusätzliche Steigerungsbeträge

und vor Anwendung von Kürzungs- und

Ruhensbestimmungen heranzuziehen.

(6) Zu den nach den Abs. 1 bis 4 neu bemessenen

Renten gebühren die nach Abs. 5

bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen

zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen

Ausmaß.

(7) Bei Anwendung der Bestimmungen der

§§ 94 und 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte

der nach Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente

ohne die besonderen Steigerungsbeträge für

Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge

aus einer Höherversicherung

nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung

gestandenen Vorschriften zuzüglich

ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung

der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen

Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen.

(8) Rentenberechtigte, deren Rente aus

eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 5 neu zu bemessen

ist, können einen weiteren Anspruch auf eine

laufende Leistung aus eigener Versicherung

auf Grund der in diesem Bundesgesetz geregelten

Pensionsversicherung nicht erwerben,

es sei denn, daß nach dem 31. Dezember 1960

der Rentenanspruch infolge einer Änderung

in dem für den Rentenanspruch maßgebenden

Sachverhalt weggefallen ist.

(9) Für Beitragsmonate, die während des

Bestandes eines Anspruches auf eine nach den

Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessene

Invalidenrente oder Knappschaftsvollrente erworben

werden oder die vor dem 1. Jänner

1961 nach den bis dahin in Geltung gestandenen

Bestimmungen erworben, aber in der Leistung

noch nicht berücksichtigt worden sind,

gebührt, sobald das 65. Lebensjahr, bei weiblichen

Versicherten das 60. Lebensjahr vollendet

ist, auf Antrag ein zusätzlicher Steigerungsbetrag

in der Höhe von 1'2 v. H. der

Summe der Beitragsgrundlagen einschließlich

von Sonderzahlungen, soweit für diese

Sonderbeiträge entrichtet wurden. In einem

solchen Fall gebührt der zusätzliche Steigerungsbetrag

zu Hinterbliebenenrenten, und

zwar

a) zu Witwenrenten in der Höhe von

0'6 v.H.,

b) zu Waisenrenten in der Höhe von

0'24 v.H.

der Summe der Beitragsgrundlagen einschließlich

von Sonderzahlungen, soweit für diese

Sonderbeiträge entrichtet wurden. Dabei sind

auch die bereits nach den bisherigen Vorschriften

gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge

zu berücksichtigen. Für den Anfall

des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt § 97

Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz. Den zusätzlichen

Steigerungsbetrag hat der Träger

der Rente zu gewähren.

Neuberechnung von Renten aus der

Pensions Versicherung, die nach den

vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung

gestandenen Vorschriften bemessen

worden sind und die nicht schon

nach den Vorschriften des § 522 f neu

zu bemessen sind.

§ 522 g. (1) Die Renten aus der Pensionsversicherung

der Angestellten, für die bisher

die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses

Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung

gemäß § 522 Abs. 1 und 2

nicht gegolten haben, sowie derartige Renten

aus der Pensionsversicherung der Arbeiter

und der knappschaftlichen Pensionsversicherung,

soweit sie nicht nach § 522 f neu zu bemessen

sind, sind auf Grund der Bestimmungen

des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes

über die Leistungen der Pensionsversicherung

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

neu zu berechnen

a) Als Bemessungszeitpunkt im Sinne des

§ 238 Abs. 2 gilt der Anfall der Rente

(der Teilleistung in Fällen der Wanderversicherung

nach den bis 31. Dezember

1955 in Geltung gestandenen Vorschriften),

sofern sie aber nicht an einem Monatsersten

angefallen ist, der dem Anfall

folgende Monatserste; bei Hinterbliebenenrenten

gilt als Bemessungszeitpunkt

der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn

er auf einen Monatsersten fällt, sonst der

dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende

Monatserste;

b) als für die Leistungsbemessung anrechenbare

Versicherungsmonate (§ 261 Abs. 3)

gelten, unbeschadet der Ersatzzeitenanrechnung

nach § 229, die bei der Rentenfeststellung

berücksichtigten Versicherungszeiten

zuzüglich einer Pauschalabgeltung

für sonstige Ersatzzeiten im Ausmaß

von zwölf Monaten;

c) der für die Anrechnung von Ersatzzeiten

nach § 229 in Betracht kommende Zeitraum

endet mit dem Bemessungszeitpunkt

(lit. a), wenn dieser vor dem 1. Jänner

1939 liegt;

d) für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages

(§ 261 Abs. 1) ist § 248

Abs. 3 anzuwenden;

e) die gemäß § 230 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

1938, BGBl. Nr. 1, festgestellte

Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage

im Sinne des § 238,

wenn bei der Feststellung der neu zu berechnenden

Rente nur Beitragszeiten zu

berücksichtigen sind, die vor dem 1. Jänner

1939 liegen; unbeschadet der Bestimmungen

des § 243 Abs. 1 Z. 2 lit. c ist

für Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1939

der Betrag der Bemessungsgrundlage, die

bei Ermittlung der neu zu berechnenden

Rente herangezogen wurde, als Beitragsgrundlage

anzusetzen;

f) eine gemäß § 254 Abs. 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

1938, BGBl. Nr. 1,

festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als

Bemessungsgrundlage im Sinne des § 239.

(2) Die nach den Vorschriften des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl.

Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage ist

mit dem für die Zeit vor 1939 geltenden Faktor

(Anlage 5) aufzuwerten.

(3) Auf die nach den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 neu berechneten Renten findet

§ 522 Abs. 2 keine Anwendung.

Neubemessung von Renten aus der

Unfallversicherung.

§ 522 h. Die nicht nach festen Beträgen

bemessenen Renten aus der Unfallversicherung

sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961

unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors

nach Anlage 8 entsprechend dem Jahr,

in dem der Versicherungsfall eingetreten ist,

neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch

für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung,

deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage

(nach dem Jahresarbeitsverdienst)

bemißt, sowie bei der Feststellung

(Neufeststellung) von Leistungen nach dem

31. Dezember 1960.

Gemeinsame Bestimmungen für die

Anwendung der §§ 522 f, 522 g und 522 h.

§ 522 i. (1) Durch die Anwendung der

§§ 522 f und 522 g wird die bisherige

Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit

nicht berührt. In Fällen der Wanderversicherung

sind für die Bemessung der Gesamtleistung

die Bemessungsvorschriften anzuwenden,

die für den Zweig der Pensionsversicherung

gelten, deren Träger die Gesamtleistung

zu erbringen hat. Der sich

ergebende Mehrbetrag an Rente geht im

gleichen Verhältnis zu Lasten der beteiligten

Versicherungsträger, in dem sie die nach den

bisherigen Vorschriften bemessene Rentenleistung

getragen haben.

(2) Der Mehrbetrag, der sich aus der Anwendung

der §§ 522 f und 522 g ergibt, gebührt

zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961,

zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab

1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten

der Geburtsjahrgänge 1876 und früher

gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten

des Geburtsjahrganges 1877

ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.

(3) Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung

nach Rentenberechtigten, deren

Rente nach den Bestimmungen der §§ 522 f

und 522 g neu zu bemessen beziehungsweise

neu zu berechnen sind, sind, wenn der Tod

des Rentenberechtigten in den Jahren 1961

oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen,

die dem Rentenberechtigten am

1. Jänner 1963 gebührt hätte.

(4) Zu den neu bemessenen beziehungsweise

neu berechneten Renten treten ab 1. Jänner

1961 im vollen Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse

nach den hiefür geltenden Vorschriften

mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß

zu Renten, die gemäß § 522 f neu

zu bemessen sind, monatlich 50 S beträgt.

(5) Die Höhe des Hilflosenzuschusses zu

Renten aus der Pensionsversicherung bestimmt

sich nach dem gemäß Abs. 2 jeweils

gebührenden Rentenbetrag.

(6) Auf Grund der Neubemessung beziehungsweise

Neuberechnung der Renten aus

der Pensionsversicherung gemäß den §§ 522 f

und 522 g sowie der Neubemessung von Renten

aus der Unfallversicherung gemäß § 522 h

ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage

im Sinne des § 296 nicht vorzunehmen. Die

sich gemäß Abs. 2 und § 522 h ergebenden

Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der

Rente aus der Pensionsversicherung gebührende

Ausgleichszulage.

Witwenrente aus der Pensionsversicherung

bei Eintritt des Versicherungsfalles

vor dem 1. Jänner

1939.

§ 522 k. (1) Anspruch auf Witwenrente aus

der Pensionsversicherung hat auch die Witwe,

deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1939 verstorben

ist und die nicht schon nach den bisher

in Geltung gestandenen Bestimmungen

Anspruch auf Witwenrente hat, wenn für den

Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des

§ 226 Abs. 1 oder Ersatzzeiten im Sinne des

§ 229 in der Mindestdauer von 60 Monaten

nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem

1. Juli 1927 liegenden Zeiten mit der vollen

zurückgelegten Dauer zu zählen.

(2) Die Witwenrente nach Abs. 1 beträgt

260 S monatlich.

(3) Die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit

richten sich nach der Art

der letzten Versicherungszeit. Der Aufwand

gilt zur Gänze als Rentenaufwand des hienach

leistungszuständigen Versicherungsträgers."

57. § 523 wird aufgehoben.

58. § 528 wird aufgehoben.

59. Am Schluß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind nach der Anlage 4 folgende

Anlagen als Anlagen 5, 6, 7 und 8 anzufügen

Anlage 5

Aufwertungsfaktoren.

Die Aufwertung ist vorzunehmen

Anlage 6

Aufwertungsfaktoren im Sinne des § 522 f.

Die Aufwertungsfaktoren betragen, wenn die

Rente angefallen ist

Anlage 7

Höchstbeträge der Renten für die Ermittlung

des Erhöhungsbetrages gemäß § 522 f.

Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages

sind höchstens heranzuziehen, wenn die Rente

angefallen ist

Anlage 8

Aufwertungsfaktoren im Sinne des § 522 h.

Der Aufwertungsfaktor beträgt, wenn der

Versicherungsfall eingetreten ist

Artikel II.

Neubemessung von Renten aus der

Pensionsversicherung, auf die die

Bestimmungen des Vierten Teiles

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzuwenden sind.

(1) Die nach den Bestimmungen des Vierten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bemessenen oder noch zu bemessenden

Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961

liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf

die in Art. I verfügten Änderungen der Bestimmungen

des Vierten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung

der Bestimmungen des § 528 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner

1961 neu zu bemessen.

(2) Der sich aus der Neubemessung nach Abs. 1

ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel

ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner

1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe.

Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876

und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner

1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges

1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.

(3) Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten,

deren Rente nach den Bestimmungen des

Abs. 1 neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod

des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder

1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die

dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt

hätte.

(4) Auf Grund der Neubemessung der Rente

nach Abs. 1 ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage

im Sinne des § 296 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen.

Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522 h in

Verbindung mit § 522 i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

in der Fassung des Art. I

Z. 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine

zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.

Artikel III.

Übergangsbestimmungen.

(1) Ergibt die Neubemessung beziehungsweise

Neuberechnung der Renten gemäß den durch

Art. I Z. 56 neu eingefügten §§ 522 f bis 522 i

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß

Art. II einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag,

als er nach den bisherigen Bestimmungen

gebührte, so ist bei sonst unverändertem

Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß

weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen

Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung

der Rentenbeträge vor und nach der

Neubemessung ist von der Rente einschließlich

Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs-

und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse

und Zuschläge auszugehen. Ergibt die

Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen

einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als

vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung,

so ruht die neu bemessene beziehungsweise

neu berechnete Rente nur so weit,

daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt

bleibt.

(2) Die Bestimmungen des § 243 Abs. 2 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz in der Fassung

des Art. I Z. 28 sind auf die gemäß § 522 g

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der

Fassung des Art. I Z. 56 und auf die gemäß

Art. II neu zu berechnenden Renten mit der

Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage

Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als

sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge

(acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der

jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage

überschreiten.

(3) Die Neubemessung der Leistungen nach den

§§ 522 f bis 522 i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

in der Fassung des Art. I Z. 56 und

die Neuberechnung der Leistungen nach Art. II

ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher

Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung)

ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte

dies bis 31. Dezember 1962 verlangt.

(4) Die Witwenrente nach § 522 k Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des

Art. I Z. 56 gebührt ab 1. Jänner 1961, wenn

der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.

Artikel IV.

Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 10 lit. b

finden nur in Fällen Anwendung, in denen der

Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember

1960 liegt.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 20 sind

auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1961 eingetreten ist.

(3) Für Personen, die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte

gelten und die im letzten Beitragszeitraum

vor dem 1. Jänner 1956 den Beitrag

zur Weiterversicherung von der damals in Geltung

gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet

haben, kann die Beitragsgrundlage auf

Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden.

Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte

ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage

entsprechendes Gesamteinkommen

nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher

Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember

1961 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.

(4) In den im § 522 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

bezeichneten Versicherungsfällen,

auf die im übrigen noch die am 31. Dezember

1955 in Geltung gestandenen Vorschriften

anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente

auch,

1. wenn die im § 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz bezeichneten

Voraussetzungen zutreffen, oder

2. wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach

§ 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

vorliegt, der Frau, deren Ehe mit

dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben

oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte

zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen

Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen

Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder

einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe

eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu

leisten hatte, und zwar sofern und solange die

Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch

auf Witwenrente in diesen Fällen am 1. Jänner

1961 bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente

ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum

30. Juni 1961 gestellt wird.

Artikel V.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1961 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1961

die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3,

7, 9 und 10 lit. a;

b) rückwirkend mit 1. Dezember 1960 die

Bestimmungen des Art. I Z. 50.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 8 gelten

nur für Renten (Rentensonderzahlungen), wenn

der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

nach dem 31. Dezember

1960 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner

1961, so gelten für den Einbehalt die am 31. Dezember

1960 in Geltung gestandenen Vorschriften.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 treten

mit der Maßgabe in Kraft, daß im Monat Mai

1961 eine Rentensonderzahlung aus der Pensionsversicherung

nur in der Höhe des Betrages

der halben für den Monat April 1961 ausgezahlten

Rente einschließlich der Zuschüsse und

der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe

gebührt.

(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 33, 34,

41, 42 und 44 gelten nur für Leistungen, wenn

der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

nach dem 31. Dezember

1960 liegt.

Artikel VI.

Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →