294. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960 und BGBl.
Nr. 168/1960 wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
Artikel I.
1. Im § 44 Abs. 6 ist der Betrag von 16 S durch
den Betrag von 20 S zu ersetzen.
2. Im § 45 Abs. 1 erster Satz ist in lit. b der
Betrag von 120 S durch den Betrag von 160 S
zu ersetzen.
3. Im § 46 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 120 S durch den Betrag von 160 S zu
ersetzen.
4. a) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
b) § 51 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
5. Im § 54 Abs. 1 erster Satz hat der zweite
Halbsatz zu lauten
„hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig
werdenden Sonderzahlungen bis zum dreißigfachen
Betrag der für die betreffende Versicherung
in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme
auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen."
6. § 70 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Soweit in einem Kalenderjahr nach § 54 Beiträge
von Sonderzahlungen entrichtet wurden,
die zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge)
oder den dreißigfachen Betrag der in
dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen
beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1) überschritten
haben beziehungsweise überschreiten, sind die
Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."
7. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz ist der Betrag von
16 S durch den Betrag von 20 S und der Betrag
von 120 S durch den Betrag von 160 S
zu ersetzen.
8. Im § 73 Abs. 5 ist der Ausdruck „6 S" durch
den Ausdruck „6'80 S" zu ersetzen.
9. Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von
von 16 S durch den Betrag von 20 S und der
Betrag von 120 S durch den Betrag von 160 S
zu ersetzen.
10. a) Im § 76 Abs. 1 Z. 3 ist der Betrag von
16 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.
b) Im § 76 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag
von 7 S durch den Betrag von 10 S zu ersetzen.
11. § 80 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung der
Arbeiter leistet der Bund für das Jahr 1961
einen Beitrag von 1679'7 Millionen Schilling.
Hievon entfallen auf die
(2) Der Beitrag des Bundes ist monatlich im
erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit
einem Zwölftel, zu bevorschussen."
12. Die §§ 91 bis 93 werden aufgehoben.
13. § 94 hat zu lauten
„Zusammentreffen eines Rentenanspruches
aus der Pensionsversicherung
mit Entgelt
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
§ 94. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch
aus der Pensionsversicherung mit
Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftsrente
und Knappschaftssold sowie Waisenrente
Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten
unselbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht
der Grundbetrag mit dem Betrag, um den
das im Monat gebührende Entgelt 680 S übersteigt,
höchstens jedoch mit dem Betrag, um
den die Summe aus Rente und Entgelt im
Monat den Betrag von 1800 S übersteigt.
(2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf
die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz
vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950,
oder auf die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz
vom 15. Dezember 1954, BGBl.
Nr. 18/1955, sind vom Entgelt für jedes Kind,
für das Anspruch auf die vorgenannten Leistungen
besteht, 200 S im voraus abzusetzen.
(3) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld
aus der Krankenversicherung oder
wird aus dieser. Versicherung Krankenhauspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges
des Krankengeldes oder der Gewährung
der Krankenhauspflege der Rentenanspruch
in der bisherigen Höhe weiter.
(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 1 nicht während eines
ganzen Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte
nicht ständig beschäftigt war,
oder hat der Rentenberechtigte während eines
Kalenderjahres ein Entgelt bezogen, das in
den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich
hoch war, kann er beim leistungszuständigen
Versicherungsträger bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen
des Abs. 1 für das vorangegangene
Kalenderjahr neuerlich angewendet werden,
wobei als monatlich gebührendes Entgelt
ein Zwölftel des in diesem Kalenderjahr
insgesamt gebührenden Entgeltes anzunehmen
ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann
jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt
sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber
dem zur Auszahlung gelangten monatlichen
Rentenbetrag, ist der Mehrbetrag dem Rentenberechtigten
zu erstatten.
(5) Bei Anwendung des Abs. 1 sind mehrere
Rentenansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen.
Der Ruhensbetrag ist auf mehrere
beteiligte Rentenansprüche nach der Höhe
der Grundbeträge aufzuteilen."
14. § 95 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen für
die Anwendung der §§ 90 und 94.
§ 95. (1) Bei Anwendung der §§ 90 und 94
sind die Renten mit dem Hilflosenzuschuß
und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen
Steigerungsbeträge für Höherversicherung
(§ 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3) und
die Kinderzuschüsse heranzuziehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
der §§ 90 und 94 vor, so sind zunächst
die Bestimmungen des § 90 anzuwenden.
Bei der Anwendung des § 94 sind sodann
die Rentenansprüche aus der Pensionsversicherung
jeweils nur immer mit dem noch
nicht ruhenden Betrage heranzuziehen."
15. Im § 96 Abs. 1 hat die Bezeichnung „(1)" zu
entfallen. Abs. 2 wird aufgehoben.
16. § 105 hat zu lauten
„Rentensonderzahlungen.
§ 105. (1) Personen, die im Monat September
eines Kalenderjahres eine Rente aus der
Unfall- oder Pensionsversicherung bezogen
haben, wird in diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung
gewährt.
(2) Personen, die im Monat April eines
Kalenderjahres eine Rente aus der Pensionsversicherung
bezogen haben, wird in diesem
Kalenderjahr eine weitere Sonderzahlung gewährt.
(3) Wird die Rente einer anderen Person
oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten
(den berechtigten Hinterbliebenen)
auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen,
so werden die Sonderzahlungen nur
geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert
zukommen.
(4) Die Rentensonderzahlung ist in der
Höhe der für den Monat April beziehungsweise
September ausgezahlten Rente einschließlich
der Zuschüsse und der Ausgleichszulage,
jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe zu
gewähren. Ruht der Rentenanspruch für den
Monat April beziehungsweise September ganz
oder zum Teil wegen des Zusammentreffens
mit einem Anspruch auf Krankengeld, so
sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung
der Ruhensbestimmung des § 90 zu
berechnen.
(5) Die Sonderzahlungen werden zu im Monat
Mai beziehungsweise Oktober laufenden
Renten in diesen Monaten, sonst zugleich mit
der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung
flüssiggemacht.
(G) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung auf Begehren des Rentenberechtigten
zu erteilen."
17. Nach § 105 ist ein § 105 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Hilflosenzuschuß.
§ 105 a. (1) Beziehern einer Rente aus der
Pensionsversicherung mit Ausnahme der
Knappschaftsrente, die derart hilflos sind, daß
sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen,
gebührt zu der Rente ein Hilflosenzuschuß.
Unter den gleichen Voraussetzungen gebührt
den Beziehern einer Vollrente aus der Unfallversicherung
ein Hilflosenzuschuß, wenn die
Hilflosigkeit durch den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit verursacht worden ist. Zu
einer Waisenrente aus der Pensionsversicherung
wird Hilflosenzuschuß frühestens ab
dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das
14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher
einer Rente aus der Pensionsversicherung
im halben Ausmaß der Rente, jedoch
mindestens 300 S und höchstens 600 S, für
Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung
im Ausmaß der halben Vollrente. Bei
der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben
Kinderzuschüsse, der Leistungszuschlag (§ 284
Abs. 6) und die Zusatzrente für Schwerversehrte
(205 a) außer Betracht.
(3) Der Hilflosenzuschuß zu einer Rente
aus der Pensionsversicherung ruht während
der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt
oder Siechenanstalt ab dem Beginn der
fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger
der Versicherung nach diesem Bundesgesetz
die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem
Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des
Abschnittes II des Fünften Teiles Ersatz
leistet.
(4) Treffen mehrere Rentenansprüche aus
der Pensionsversicherung nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz oder treffen Rentenansprüche
aus einer dieser Pensionsversicherungen
mit einem Rentenanspruch aus der
Unfallversicherung zusammen, wobei in beiden
in Betracht kommenden Versicherungszweigen
die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß
(Abs. 1) erfüllt sein müssen, so
ist der Hilflosenzuschuß von der Summe
dieser Rentenansprüche unter Bedachtnahme
auf die im Abs. 2 genannten Mindest- und
Höchstbeträge zu ermitteln. Ist aber die
halbe Vollrente aus der Unfallversicherung
höher als der im Abs. 2 genannte Höchstbetrag,
gebührt der Hilflosenzuschuß in der
Höhe der halben Vollrente.
(5) In den Fällen des Abs. 4 erster Satz ist
der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger
festzustellen und flüssigzumachen,
demgegenüber der höhere oder höchste Rentenanspruch
besteht. In den Fällen des Abs. 4
zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom
Träger der Unfallversicherung festzustellen
und flüssigzumachen."
18. Im § 178 Abs. 2 ist der Betrag von 43.200 S
durch den Betrag von 57.600 S zu ersetzen.
19. § 179 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage,
soweit sie nicht nach § 181
zu ermitteln ist, die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Summe
sind die im letzten Jahr vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen
nach § 49 Abs. 2 zuzuschlagen, soweit
sie weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge)
noch den dreißigfachen Betrag der
in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen
beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage
in der Unfallversicherung
(§ 45 Abs. 1) überstiegen haben beziehungsweise
übersteigen. Den Sonderzahlungen nach
§ 49 Abs. 2 sind die Sonderzahlungen nach
§ 11 Abs. 1 zweiter Satz des Rentenbemessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 151/1954, gleichzuhalten,
soweit sie 2400 S nicht überstiegen
haben. Diese Bestimmungen sind auf die gemäß
§ 7 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung
Teilversicherten so anzuwenden, als ob für
sie Beiträge zur Unfallversicherung wie für
Vollversicherte zu entrichten wären."
20. Nach § 205 ist ein § 205 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Zusatzrente für Schwerversehrte.
§ 205 a. (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4)
gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von
20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise
der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen
über die Versehrtenrenten entsprechend
anzuwenden."
21. § 206 wird aufgehoben.
22. a) § 222 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. aus den Versicherungsfällen des Alters
a) die Altersrente (§§ 253, 270),
b) die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit
(§§ 253 a, 270),
c) die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer
(§§ 253 b, 270);"
b) § 222 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. aus den Versicherungsfällen des Alters
a) der Knappschaftssold (S 275),
b) die Knappschaftsaltersrente (§ 276),
c) die vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei
Arbeitslosigkeit (§ 276 a),
d) die vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei
langer Versicherungsdauer (§ 276 b);"
23. § 223 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;"
24. § 236 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall
des Alters, und zwar
a) für die Altersrente (Knappschaftsaltersrente),
die vorzeitige Altersrente (Knappschaftsaltersrente)
bei Arbeitslosigkeit und
die vorzeitige Altersrente (Knappschaftsaltersrente)
bei langer Versicherungsdauer
180 Monate,
b) für den Knappschaftssold 300 Monate."
25. § 238 Abs. 4 wird aufgehoben.
26. Im § 239 Abs. 2 Einleitungssatz ist der Ausdruck
„§ 238 Abs. 1 und 4" durch den Ausdruck
„§ 238 Abs. 1" zu ersetzen.
27. Dem § 242 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Beitragsgrundlagen, die zur Bildung
der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind,
sind aufzuwerten, und zwar
a) Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z. 1,
Z. 2 lit. a, c und e und Z. 3 sowie nach
Abs. 2 mit dem der zeitlichen Lagerung
der Beitragszeiten entsprechenden Faktor
nach Anlage 5;
b) Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z. 2
lit. b und d und Z. 4, soweit es sich um Ersatzzeiten
nach § 227 Z. 1 und § 228
Abs. 1 Z. 3 handelt, sowie Beitragsgrundlagen
nach § 244 Abs. 1 letzter Satz und
Abs. 2 sowie nach § 250 Abs. 3 aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem für
das Jahr 1951 geltenden Faktor (Anlage 5),
aus der Zeit ab 1. Oktober 1950 mit dem
für das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage
5);
c) Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z. 4,
soweit es sich um den Durchschnitt der
letzten drei Versicherungsmonate vor dem
Beginn der Ersatzzeiten handelt, mit dem
sich nach lit. a beziehungsweise lit. b für
den letzten der drei Versicherungsmonate
ergebenden Faktor."
28. § 243 hat zu lauten
„Beitragsgrundlage in normalen
Fällen.
§ 243. (1) Beitragsgrundlage ist
1. für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 1
und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach
den §§ 44 bis 48, für Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z. 3 die Beitragsgrundlage nach
§ 76, für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 4
das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten in
der Versicherung der unständig beschäftigten
Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die
Beitragsgrundlage nach § 470 Abs. 3;
2. für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene
Beitragszeiten
a) wenn in den Unterlagen für die Bemessung
der Steigerungsbeträge nach den vor
dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst
vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;
b) wenn in den Unterlagen für die Bemessung
der Steigerungsbeträge nach den vor
dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse
vorgemerkt ist, der in der Anlage
2 angegebene Betrag;
c) abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung
der Angestellten für Beitragszeiten
vor dem 1. Juli 1927 allgemein
bei männlichen Versicherten 8'33 S, bei
weiblichen Versicherten 6'66 S für den Kalendertag
(250 S beziehungsweise 200 S
für den Kalendermonat);
d) ebenfalls abweichend von lit. a in der
knappschaftlichen Pensionsversicherung
für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem
1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene
Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse
IX, sonstige Arbeiter unter Tag
der Beitragsklasse VII, Arbeiter ober
Tag der Beitragsklasse VI, weibliche Versicherte
der Beitragsklasse IV;
e) gleichfalls abweichend von lit. a in der
Pensionsversicherung der Arbeiter für
Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen
des § 80 a SV-ÜG. 1953, BGBL
Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war,
das Zehnfache des Mindestbeitrages;
3. für Ersatzzeiten
a) nach § 229 Z. 1 ein Betrag in der Höhe
des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes
gleichartig Beschäftigter;
b) nach § 229 Z. 2 der in Z. 2 lit. c angegebene
Betrag;
c) nach § 229 Z. 3 der in Z. 2 lit. d angegebene
Betrag;
4. für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 2 und
nach § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 die Beitragsgrundlage,
die sich nach Z. 2 oder 3 im Durchschnitt
der letzten drei Versicherungsmonate
vor dem Beginn dieser Ersatzzeit ergibt, und
für Ersatzzeiten nach § 227 Z. 1 und nach
§ 228 Abs. 1 Z. 3 7 S für den Kalendertag.
(210 S für den Kalendermonat).
(2) Der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1
und Z. 2 lit. a sind die Sonderzahlungen nach
§ 49 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes beziehungsweise
nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz des Rentenbemessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 151/1954,
zuzuschlagen, soweit sie im Kalenderjahr weder
einen Monatsbezug (vier Wochenbezüge)
noch das 30fache der jeweils in Geltung gestandenen
täglichen Höchstbeitragsgrundlage
überschreiten. Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr,
das nicht zur Gänze in die Bemessungszeit
fällt, sind mit dem entsprechenden
Anteil zu berücksichtigen.
(3) Erhöhungen der Beitragsgrundlagen in
den letzten zwölf Monaten der Bemessungszeit
sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie
im Durchschnitt 10 v. H des Durchschnittes
der Beitragsgrundlagen in der vorangegangenen
Bemessungszeit überschreiten. Diese Erhöhungen
sind jedoch zu berücksichtigen,
wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmung,
lohngestaltender Vorschriften eines öffentlichrechtlichen
Dienstgebers, eines Kollektivvertrages
oder eines spätestens fünf Jahre vor
dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) geschlossenen
Dienstvertrages gebühren.
(4) Die Beitragsgrundlage darf unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 und der in Anlage
2 angegebenen Beträge die jeweils in Geltung
gestandene Höchstbeitragsgrundlage
nicht übersteigen."
29. § 244 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die allgemeinen Beitragsgrundlagen
von Versicherungszeiten, die sich zeitlich
decken, werden zusammengerechnet und bis
zu der nach der zeitlichen Lagerung dieser
Zeiten jeweils in Betracht kommenden
Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt. Alle
in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen,
von denen nach § 54 dieses Bundesgesetzes
oder nach § 12 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 151/1954, Beiträge
zu entrichten waren, werden zusammengerechnet
und bis zu dem im § 243
Abs. 2 bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.
(4) Für Beitragszeiten der Pflichtversicherung,
während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit nur ein Teilentgelt
geleistet worden ist, gilt als Beitragsgrundlage
das volle Entgelt; § 243 Abs. 4
ist entsprechend anzuwenden."
30. a) Dem § 248 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind,
soweit sie die Zeiten vor dem 1. Oktober 1950
betreffen, mit dem für das Jahr 1951 geltenden
Faktor (Anlage 5), soweit sie die Zeit
ab 1. Oktober 1950 betreffen, mit dem für
das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage 5)
aufzuwerten.
b) Dem § 248 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Für die Bemessung des besonderen
Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung,
die für nach dem 31. Dezember
1955 gelegene Versicherungszeiten entrichtet
wurden, ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend
mit den in Anlage 5 angegebenen
Faktoren aufzuwerten."
31. Im § 249 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 243 Abs. 1 Z. 2 lit. a" durch den Ausdruck
„§ 243 Abs. 4" zu ersetzen.
32. § 250 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn es für den Leistungswerber
günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage
nach § 238 oder § 239 die im Bescheid
zur Feststellung der Anwartschaft zum
31. Dezember 1938 beziehungsweise zum
31. Dezember 1939 festgestellte Bemessungsgrundlage;
sie ist mit dem ihrer zeitlichen
Lagerung entsprechenden Faktor (Anlage 5)
aufzuwerten. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage
ist nur auf den Grundbetrag und
den auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1938
beziehungsweise 31. Dezember 1939 entfallenden
Steigerungsbetrag anzuwenden."
33. a) Im § 253 ist am Schluß des Abs. 1 der
Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen. Folgender Halbsatz ist anzufügen
„eine Pflichtversicherung auf
Grund einer Beschäftigung mit einem
im Monat gebührenden Entgelt von nicht
mehr als 680 S hat hiebei außer Betracht
zu bleiben."
b) § 253 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
34. Nach § 253 sind ein § 253 a und ein § 253 b
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit.
§ 253 a. (1) Anspruch auf vorzeitige Altersrente
bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte
nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die
Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
wenn die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind
und der (die) Versicherte innerhalb der
letzten 13 Monate vor dem Stichtag (§ 223
Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit
eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
bezogen hat, für die weitere
Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem Bezug
von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht der Bezug von Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
und eine auf Grund einer solchen Versicherung
gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege
gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen
für einen solchen Anspruch haben jedoch
Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung
für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz
zu bleiben.
(2) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem
Ablauf des Monates weg, in dem der (die)
Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht
nach diesem Bundesgesetz begründende
Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit
antritt. Ist die Rente wegen
Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen
Erwerbstätigkeit weggefallen und endet
die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt
die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung
erstattete Anzeige über das
Ende der Beschäftigung im früher gewährten
Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem
Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten,
wenn die Anzeige vor Ablauf des dem
Ende der Beschäftigung folgenden Monates
erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung
der Anzeige folgenden Monatsersten.
Vorzeitige Altersrente bei langer
Versicherungsdauer.
§ 253 b. (1) Anspruch auf vorzeitige Altersrente
bei langer Versicherungsdauer hat der
(die) Versicherte nach Vollendung des im
Abs. 2 bezeichneten Anfallsalters, wenn
a) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
b) am Stichtag 420 für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
erworben sind,
c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind und
d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist.
(2) Als Anfallsalter gilt
a) für männliche Versicherte, wenn der
Stichtag
in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,
das 64. Lebensjahr,
im Jahre 1963 liegt,
das 63. Lebensjahr,
im Jahre 1964 liegt,
das 62. Lebensjahr,
im Jahre 1965 liegt,
das 61. Lebensjahr,
im Jahre 1966 oder in den folgenden
Jahren liegt,
das 60. Lebensjahr;
b) für weibliche Versicherte, wenn der
Stichtag
in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,
das 59. Lebensjahr,
im Jahre 1963 liegt,
das 58. Lebensjahr,
im Jahre 1964 liegt,
das 57. Lebensjahr,
im Jahre 1965 liegt,
das 56. Lebensjahr,
im Jahre 1966 oder in den folgenden
Jahren liegt,
das 55. Lebensjahr.
(3) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem
Tage weg, an dem der (die) Versicherte eine
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
aufnimmt. Ist die Rente aus diesem
Grunde weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit,
so lebt die Rente auf die dem
Träger der Pensionsversicherung erstattete
Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit
im früher gewährten Ausmaß wieder auf,
und zwar auf dem dem Ende der Erwerbstätigkeit
folgenden Monatsersten, wenn die
Anzeige vor Ablauf des dem Ende der Erwerbstätigkeit
folgenden Monates erstattet
wird, sonst mit dem der Erstattung der Anzeige
folgenden Monatsersten."
35. Im § 254 Abs. 3 ist der Ausdruck „aus dem
Versicherungsfall" durch den Ausdruck „aus
einem Versicherungsfall" zu ersetzen.
36. § 261 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und die Invaliditätsrente
bestehen aus dem Grundbetrag und dem
Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung
auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag
nach § 248 Abs. 1."
37. § 262 erster und zweiter Satz haben zu
lauten
„Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und zur Invaliditätsrente
gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß
im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten
Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß
beträgt mindestens 50 S monatlich."
38. § 263 wird aufgehoben.
39. Im § 270 ist der Ausdruck „auf die Altersrente"
durch den Ausdruck „auf die Altersrente,
die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit
und die vorzeitige Altersrente bei
langer Versicherungsdauer" zu ersetzen.
40. Im § 274 ist der Ausdruck „§§ 261 bis 263"
durch den Ausdruck „§§ 261 und 262" zu
ersetzen.
41. a) Im § 276 Abs. 1 ist am Schluß des Abs. 1
der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Folgender Halbsatz ist anzufügen
„eine Pflichtversicherung auf Grund einer
Beschäftigung mit einem im Monat gebührenden
Entgelt von nicht mehr als 680 S hat
hiebei außer Betracht zu bleiben."
b) § 276 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.
42. Nach § 276 sind ein § 276 a und ein § 276 b
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Vorzeitige Knappschaftsaltersrente
bei Arbeitslosigkeit.
§ 276 a. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsaltersrente
bei Arbeitslosigkeit hat der
Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch (§ 235)
erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb
der letzten 13 Monate vor dem Stichtag
{§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen
Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die
weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Dem
Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht der Bezug von Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
und eine auf Grund einer solchen
Versicherung gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege
gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen
für einen solchen Anspruch
haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen
Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit
außer Ansatz zu bleiben.
(2) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem
Ablauf des Monates weg, in dem der (die)
Versicherte eine die Pensionsversicherungspflicht
nach diesem Bundesgesetz begründende
Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit
antritt. Ist die Rente wegen
Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen
Erwerbstätigkeit weggefallen und endet
die Beschäftigung (Erwerbstätigkeit), so lebt
die Rente auf die dem Träger der Pensionsversicherung
erstattete Anzeige über das
Ende der Beschäftigung im früher gewährten
Ausmaß wieder auf, und zwar mit dem dem
Ende der Beschäftigung folgenden Monatsersten,
wenn die Anzeige vor Ablauf des dem
Ende der Beschäftigung folgenden Monates
erstattet wird, sonst mit dem der Erstattung
der Anzeige folgenden Monatsersten.
Vorzeitige Knappschaftsaltersrente
bei langer Versicherungsdauer.
§ 276 b. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsaltersrente
bei langer Versicherungsdauer
hat der (die) Versicherte nach Vollendung
des im Abs. 2 bezeichneten Anfallsalters,
wenn
a) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,
b) am Stichtag 420 für die Bemessung der
Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate
erworben sind,
c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind und
d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist.
(2) Als Anfallsalter gilt
a) für männliche Versicherte, wenn der
Stichtag
in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,
das 64. Lebensjahr,
im Jahre 1963 liegt,
das 63. Lebensjahr,
im Jahre 1964 liegt,
das 62. Lebensjahr,
im Jahre 1965 liegt,
das 61. Lebensjahr,
im Jahre 1966 oder in den folgenden
Jahren liegt,
das 60. Lebensjahr;
b) für weibliche Versicherte, wenn der
Stichtag
in den Jahren 1961 oder 1962 liegt,
das 59. Lebensjahr,
im Jahre 1963 liegt,
das 58. Lebensjahr,
im Jahre 1964 liegt,
das 57. Lebensjahr,
im Jahre 1965 liegt,
das 56. Lebensjahr,
im Jahre 1966 oder in den folgenden
Jahren liegt,
das 55. Lebensjahr.
(3) Die Rente nach Abs. 1 fällt mit dem
Tage weg, an dem der (die) Versicherte eine
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
aufnimmt. Ist die Rente aus diesem
Grunde weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit,
so lebt die Rente auf die dem
Träger der Pensionsversicherung erstattete
Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit
im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und
zwar auf dem dem Ende der Erwerbstätigkeit
folgenden Monatsersten, wenn die Anzeige
vor Ablauf des dem Ende der Erwerbstätigkeit
folgenden Monates erstattet wird, sonst
mit dem der Erstattung der Anzeige folgenden
Monatsersten."
43. a) § 284 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und die Knappschaftsvollrente
bestehen aus dem Grundbetrag und
dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer
Höherversicherung auch aus dem besonderen
Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner
bei Vorliegen wesentlich bergmännischer
Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach
Abs. 6."
b) § 284 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten
„Volle Monate, während derer Anspruch
auf Knappschaftsrente, Knappschaftsvollrente
oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall
des Alters mit Ausnahme des Knapp-
schaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu
zählen."
44. § 285 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren
für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum 120. Monat 4 1/2 v. T.,
vom 121. bis zum 240. Monat.. 6 v. T.,
vom 241. Monat an 7 v. T.
der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von
weniger als 12 Versicherungsmonaten wird
in der Weise berücksichtigt, daß für jeden
restlichen Monat ein Zwölftel des nach der
zeitlichen Lage in Betracht kommenden
Steigerungsbetrages gebührt. Bei der Bemessung
des Steigerungsbetrages sind höchstens
270 Versicherungsmonate heranzuziehen."
45. § 286 erster Satz hat zu lauten
„Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold,
und zur Knappschaftsvollrente
werden Kinderzuschüsse gewährt."
46. § 287 wird aufgehoben.
47. § 295 hat zu lauten
„Ausgleichszulage und Ruhensbestimmungen.
§ 295. Bei Anwendung der Bestimmungen
der §§ 89 Abs. 3 Z. 3, 90 und 94 bis 96 ist
die Ausgleichszulage außer Betracht zu
lassen."
48. § 299 Abs. 3 wird aufgehoben. Die Abs. 4,
5 und 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 3,
4 und 5.
49. Im § 319 b sind die Worte „in der Höhe"
durch die Worte „in der 1'6fachen Höhe"
zu ersetzen.
50. Im § 433 Abs. 3 erster Satz sind die Worte
„aus acht weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung,
von denen fünf Mitglieder der
Gruppe der Dienstnehmer und drei Mitglieder
der Gruppe der Dienstgeber anzugehören
haben" durch die Worte „aus zehn
weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung,
von denen sechs Mitglieder der Gruppe
der Dienstnehmer und vier Mitglieder der
Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben"
zu ersetzen.
51. § 447 a ist durch einen § 447 a und einen
§ 447 b mit folgendem Wortlaut zu ersetzen
„Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger.
§ 447 a. (1) Um eine ausgeglichene Gebarung
der Gebiets-, Landwirtschafts- und
Betriebskrankenkassen zu gewährleisten, wird
beim Hauptverband ein Ausgleichsfonds eingerichtet.
Das Vermögen dieses Fonds ist
getrennt vom sonstigen Vermögen des
Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr
ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der
jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und
einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen
muß. Weiters ist zum Abschluß eines
jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen
und mit dem Rechnungsabschluß dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung
vorzulegen.
(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden
aufgebracht durch
a) den Beitrag des Bundes (Abs. 3);
b) die Beiträge der Krankenversicherungsträger
(Abs. 4);
c) sonstige Einnahmen.
(3) Der Beitrag des Bundes beträgt jährlich
50 Millionen Schilling; er ist in zwei gleichen
Teilbeträgen jeweils am 1. April und am
1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem
Hauptverband zu überweisen.
(4) Die Gebiets-, Landwirtschafts- und
Betriebskrankenkassen haben einen Beitrag
im Ausmaß von 0'5 v. H. ihrer Beitragseinnahmen
zu entrichten. Dieser Beitrag ist von
der Summe der für das vorhergehende
Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu
ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen
jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines
jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu
überweisen.
Zuwendungen aus dem
Ausgleichsfonds.
§ 447 b. (1) Aus dem Ausgleichsfonds
können Zuwendungen an die beitragspflichtigen
Krankenversicherungsträger (§ 447 a
Abs. 4) unter Bedachtnahme auf ihre Vermögenslage
gewährt werden
a) um einen außerordentlichen Aufwand infolge
unvorhergesehener Ereignisse (zum
Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen)
ganz oder teilweise zu decken,
b) um eine unterschiedliche Belastung aus
der Gewährung von Sachleistungen ganz
oder teilweise auszugleichen oder
c) um eine ungünstige Kassenlage ganz oder
teilweise zu beheben.
(2) Zuwendungen dürfen an Krankenversicherungsträger
nicht gewährt werden, wenn
a) die ungünstige Kassenlage vorwiegend
dadurch verursacht wurde, daß Verwaltungsgebäude
oder eigene Einrichtungen
(§ 23 Abs. 6) nach dem 31. Dezember
1960 erworben, errichtet oder erweitert
wurden,
b) der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung"
in der Satzung nicht mit
dem Höchstbeitragssatz (§ 51 Abs. 2)
festgesetzt ist,
c) die satzungsmäßigen Mehrleistungen
(§ 121 Abs. 3) den Bundesdurchschnitt
der beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger
(§ 447 a Abs. 4) erheblich
übersteigen.
(3) Die Zuwendungen nach Abs. 1 sind von
den Krankenversicherungsträgern beim
Hauptverband unter Vorlage der erforderlichen
Nachweise zu beantragen; dem Antrag
ist ein Plan über die beabsichtigte Verwendung
der beantragten Zuwendung beizuschließen.
(4) Der Sektionsausschuß, dem der antragstellende
Versicherungsträger angehört, hat
den Antrag vorzuberaten und mit seiner
Stellungnahme dem Präsidialausschuß vorzulegen.
Über den Antrag entscheidet der
Präsidialausschuß. Vor seiner Entscheidung
hat er jenen Sektionsausschuß der Krankenversicherungsträger
zur Stellungnahme aufzufordern,
dem der antragstellende Versicherungsträger
nicht angehört. Die Entscheidung
des Präsidialausschusses bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen. Bei mit Stimmenmehrheit
zustande gekommenen Entscheidungen
des Präsidialausschusses ist der
bezüglichen Beschlußausfertigung neben der
Stellungnahme des zuständigen Sektionsausschusses
auch die des Überwachungsausschusses
des Hauptverbandes anzuschließen.
(5) Auf die Gewährung einer Zuwendung
besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Von den Jahreseinnahmen des Ausgleichsfonds
sind 30 v. H. zur Bildung einer
Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung
eines außerordentlichen Aufwandes aus den
im Abs. 1 lit. a angeführten Gründen herangezogen
werden darf. Für Zuwendungen aus
der Rücklage gelten die Bestimmungen der
Abs. 3 und 4. Die Rücklage ist fruchtbringend
anzulegen. Sie darf nur in mündelsicheren
inländischen Wertpapieren und in
Einlagen bei Kreditunternehmungen von anerkanntem
Ruf angelegt werden."
52. a) § 488 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Erreichen die im vorhinein festgesetzten
stehenden Bezüge der Versicherten nicht den
Betrag der Mindestbemessungsgrundlage von
1000 S im Monat (Abs. 2), so hat der Dienstgeber
den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag
zwischen den Bezügen der Versicherten
und dem Betrag von 1000 S entfällt, zur
Gänze allein zu tragen."
b) Im § 488 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag
von 750 S durch den Betrag von 1000 S zu
ersetzen.
53. § 497 Abs. 2 wird aufgehoben. Die Abs. 3
und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3.
54. Nach § 512 ist ein § 512 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Krankenversicherung von Beziehern
einer Rente aus der Unfallversicherung,
bei denen der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1939
eingetreten ist.
§ 512 a. (1) Die Bezieher einer Rente aus
der Unfallversicherung, die als Schwerversehrte
gelten, und die Bezieher einer Witwenrente
aus der Unfallversicherung sind in der
Krankenversicherung der Rentner, solange sie
sich ständig im Inland aufhalten, versichert,
a) wenn der dem Rentenanspruch aus der
Unfallversicherung zugrunde liegende Versicherungsfan
vor dem 1. Jänner 1939 bei
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
eingetreten ist und
b) wenn sie nicht schon nach § 8 Abs. 1 Z. 1
teilversichert sind.
(2) Die Krankenversicherung der im Abs. 1
bezeichneten Personen beginnt am 1. Jänner
1961. Sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonates,
für den letztmalig die Rente
im Inland ausgezahlt wird. Zur Durchführung
der Krankenversicherung sind sachlich
zuständig
1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht
einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger
zuständig ist;
2. die Landwirtschaftskrankenkassen, wenn
die Rente aus der Unfallversicherung durch
die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt
ausgezahlt wird;
3. die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, wenn die Rente aus
der Unfallversicherung durch diese Anstalt
ausgezahlt wird.
Die örtliche Zuständigkeit der Gebiets- und
Landwirtschaftskrankenkassen richtet sich
nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers.
(3) Die Mittel für die Krankenversicherung
der in Abs. 1 bezeichneten Personen werden
durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung
der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung
aufgebracht. Der für das
Kalenderjahr 1961 zu entrichtende Beitrag
beträgt 87 v. H. des für das Jahr 1960 erwachsenen
Aufwandes an Renten für die im
Abs. 1 genannten Personen. In den folgenden
Kalenderjahren vermindert sich dieser Beitrag
jährlich um 5. v. H. des Beitrages für
das Jahr 1961. Der Beitrag ist bis 31. März
eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene
Kalenderjahr an den Hauptverband
zu überweisen. Für die Aufteilung des Beitrages
durch den Hauptverband gilt § 73
Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der jeweilige
Jahresbeitrag den Beiträgen nach § 73 Abs. 2
und 3 zuzuschlagen ist.
(4) Hinsichtlich des Anspruches auf die
Leistungen der Krankenversicherung sind die
im Abs. 1 bezeichneten Personen den krankenversicherten
Beziehern einer Rente aus
der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z. 1)
gleichgestellt.
(5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
und die Land- und Forstwirtschaftliche
Sozialversicherungsanstalt haben bis
31. März 1961 dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung alle für den Beginn der
Krankenversicherung des Rentners maßgebenden
Umstände zu melden. Weiters haben diese
Träger der Unfallversicherung jede für den
Bestand und das Ende der Krankenversicherung
bedeutsame Änderung unverzüglich
dem Krankenversicherungsträger bekanntzugeben."
55. a) Im § 522 Abs. 1 sind die Worte „soweit
in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt
ist" durch die Worte „soweit in den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist"
zu ersetzen.
b) Im § 522 Abs. 3 Z. 3 hat die Zitierung
des § 206 zu entfallen.
c) § 522 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten
„4. im Bereich der Pensionsversicherung
die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 3, 87, 88,
222 Abs. 3, 252, 255, 260 zweiter Satz, 262,
265 und 267 sowie die diesen Bestimmungen
entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt
III und IV des Vierten Teiles, außerdem
die §§ 292 bis 307."
d) Im § 522 Abs. 4 ist der Strichpunkt am
Schluß der Z. 2 durch einen Punkt zu ersetzen.
Die folgende Z. 3 hat zu entfallen.
e) § 522 Abs. 5 wird aufgehoben. Die Absätze
6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnung
Abs. 5, 6 und 7.
56. Nach § 522 e sind die §§ 522 f, 522 g, 522 h,
522 i und 522 k mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„Neubemessung von Renten aus der
Pensionsversicherung der Arbeiter
und aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung, die nach
den vor dem 1. Sozialversicherungs-
Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/
1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen
bemessen wurden.
§ 522 f. (1) Die Renten aus der Pensionsversicherung
der Arbeiter und der knappschaftlichen
Pensionsversicherung, für die die
Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes
über die Leistungen der Pensionsversicherung
gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht
gelten, sind, soweit sie nach den vor dem
1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz,
BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen
Bestimmungen bemessen worden sind, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu
zu bemessen.
(2) Bei Versichertenrenten wird der am
31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag
erhöht, und zwar
1. in der Pensionsversicherung der Arbeiter
a) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung
des höchstens mit 600 S in
Rechnung gestellten, um 452'10 S verminderten
Rentenbetrages mit dem in
Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr
der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt,
und
b) um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung
des 600 S übersteigenden Rentenbetrages
mit dem in Anlage 6 angegebenen,
dem Anfallsjahr der Rente
entsprechenden Faktor F2 ergibt,
2. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der. in Abs. 3 genannten Renten um
den Betrag, der sich aus der Vervielfachung
des um 524 S verminderten Rentenbetrages
mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr
der Rente entsprechenden Faktor
F3 ergibt.
Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages
nach Z. 1 lit. b und Z. 2 sind die Renten höchstens
mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen
heranzuziehen.
(3) Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten
gleichgestellten Invalidenprovisionen
sind, wenn ihnen weniger als
25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf
monatlich 1000 S, sonst auf monatlich 1400 S
zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die
ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen
sind zu erhöhen
(4) Hinterbliebenenrenten, ausgenommen
Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und
Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in
entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit
der Maßgabe erhöht, daß
a) an die Stelle des Absetzbetrages
b) an die Stelle des Grenzbetrages von 600 S
in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bei Witwenrenten der Betrag von 300'— S
bei Waisenrenten der Betrag von 120'— S
tritt,
c) in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten
nach einem Rentenempfänger
handelt, die Aufwertungsfaktoren
anzuwenden sind, die für die Rente des
Verstorbenen gegolten hätten, sonst die
Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr
des Versicherten entsprechen.
Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger
als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf
monatlich 600 S, sonst auf monatlich 800 S
zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten
mit festen Sätzen werden auf monatlich
200 S erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages
in entsprechender Anwendung
des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der
Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens
mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
höchstens mit 60 v. H.,
Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in
Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.
(5) Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages
gemäß Abs. 2 und 4 ist die für den
Monat Dezember 1960 gebührende Rente
ohne Kinderzuschüsse. Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage
und zusätzliche Steigerungsbeträge
und vor Anwendung von Kürzungs- und
Ruhensbestimmungen heranzuziehen.
(6) Zu den nach den Abs. 1 bis 4 neu bemessenen
Renten gebühren die nach Abs. 5
bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen
zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen
Ausmaß.
(7) Bei Anwendung der Bestimmungen der
§§ 94 und 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte
der nach Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente
ohne die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge
aus einer Höherversicherung
nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung
gestandenen Vorschriften zuzüglich
ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung
der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen
Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen.
(8) Rentenberechtigte, deren Rente aus
eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 neu zu bemessen
ist, können einen weiteren Anspruch auf eine
laufende Leistung aus eigener Versicherung
auf Grund der in diesem Bundesgesetz geregelten
Pensionsversicherung nicht erwerben,
es sei denn, daß nach dem 31. Dezember 1960
der Rentenanspruch infolge einer Änderung
in dem für den Rentenanspruch maßgebenden
Sachverhalt weggefallen ist.
(9) Für Beitragsmonate, die während des
Bestandes eines Anspruches auf eine nach den
Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessene
Invalidenrente oder Knappschaftsvollrente erworben
werden oder die vor dem 1. Jänner
1961 nach den bis dahin in Geltung gestandenen
Bestimmungen erworben, aber in der Leistung
noch nicht berücksichtigt worden sind,
gebührt, sobald das 65. Lebensjahr, bei weiblichen
Versicherten das 60. Lebensjahr vollendet
ist, auf Antrag ein zusätzlicher Steigerungsbetrag
in der Höhe von 1'2 v. H. der
Summe der Beitragsgrundlagen einschließlich
von Sonderzahlungen, soweit für diese
Sonderbeiträge entrichtet wurden. In einem
solchen Fall gebührt der zusätzliche Steigerungsbetrag
zu Hinterbliebenenrenten, und
zwar
a) zu Witwenrenten in der Höhe von
0'6 v.H.,
b) zu Waisenrenten in der Höhe von
0'24 v.H.
der Summe der Beitragsgrundlagen einschließlich
von Sonderzahlungen, soweit für diese
Sonderbeiträge entrichtet wurden. Dabei sind
auch die bereits nach den bisherigen Vorschriften
gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge
zu berücksichtigen. Für den Anfall
des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt § 97
Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz. Den zusätzlichen
Steigerungsbetrag hat der Träger
der Rente zu gewähren.
Neuberechnung von Renten aus der
Pensions Versicherung, die nach den
vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung
gestandenen Vorschriften bemessen
worden sind und die nicht schon
nach den Vorschriften des § 522 f neu
zu bemessen sind.
§ 522 g. (1) Die Renten aus der Pensionsversicherung
der Angestellten, für die bisher
die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses
Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung
gemäß § 522 Abs. 1 und 2
nicht gegolten haben, sowie derartige Renten
aus der Pensionsversicherung der Arbeiter
und der knappschaftlichen Pensionsversicherung,
soweit sie nicht nach § 522 f neu zu bemessen
sind, sind auf Grund der Bestimmungen
des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes
über die Leistungen der Pensionsversicherung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
neu zu berechnen
a) Als Bemessungszeitpunkt im Sinne des
§ 238 Abs. 2 gilt der Anfall der Rente
(der Teilleistung in Fällen der Wanderversicherung
nach den bis 31. Dezember
1955 in Geltung gestandenen Vorschriften),
sofern sie aber nicht an einem Monatsersten
angefallen ist, der dem Anfall
folgende Monatserste; bei Hinterbliebenenrenten
gilt als Bemessungszeitpunkt
der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn
er auf einen Monatsersten fällt, sonst der
dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende
Monatserste;
b) als für die Leistungsbemessung anrechenbare
Versicherungsmonate (§ 261 Abs. 3)
gelten, unbeschadet der Ersatzzeitenanrechnung
nach § 229, die bei der Rentenfeststellung
berücksichtigten Versicherungszeiten
zuzüglich einer Pauschalabgeltung
für sonstige Ersatzzeiten im Ausmaß
von zwölf Monaten;
c) der für die Anrechnung von Ersatzzeiten
nach § 229 in Betracht kommende Zeitraum
endet mit dem Bemessungszeitpunkt
(lit. a), wenn dieser vor dem 1. Jänner
1939 liegt;
d) für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
(§ 261 Abs. 1) ist § 248
Abs. 3 anzuwenden;
e) die gemäß § 230 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1938, BGBl. Nr. 1, festgestellte
Bemessungsgrundlage gilt als Bemessungsgrundlage
im Sinne des § 238,
wenn bei der Feststellung der neu zu berechnenden
Rente nur Beitragszeiten zu
berücksichtigen sind, die vor dem 1. Jänner
1939 liegen; unbeschadet der Bestimmungen
des § 243 Abs. 1 Z. 2 lit. c ist
für Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1939
der Betrag der Bemessungsgrundlage, die
bei Ermittlung der neu zu berechnenden
Rente herangezogen wurde, als Beitragsgrundlage
anzusetzen;
f) eine gemäß § 254 Abs. 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1938, BGBl. Nr. 1,
festgestellte Bemessungsgrundlage gilt als
Bemessungsgrundlage im Sinne des § 239.
(2) Die nach den Vorschriften des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl.
Nr. 1, festgestellte Bemessungsgrundlage ist
mit dem für die Zeit vor 1939 geltenden Faktor
(Anlage 5) aufzuwerten.
(3) Auf die nach den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 neu berechneten Renten findet
§ 522 Abs. 2 keine Anwendung.
Neubemessung von Renten aus der
Unfallversicherung.
§ 522 h. Die nicht nach festen Beträgen
bemessenen Renten aus der Unfallversicherung
sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961
unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors
nach Anlage 8 entsprechend dem Jahr,
in dem der Versicherungsfall eingetreten ist,
neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch
für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung,
deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage
(nach dem Jahresarbeitsverdienst)
bemißt, sowie bei der Feststellung
(Neufeststellung) von Leistungen nach dem
31. Dezember 1960.
Gemeinsame Bestimmungen für die
Anwendung der §§ 522 f, 522 g und 522 h.
§ 522 i. (1) Durch die Anwendung der
§§ 522 f und 522 g wird die bisherige
Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit
nicht berührt. In Fällen der Wanderversicherung
sind für die Bemessung der Gesamtleistung
die Bemessungsvorschriften anzuwenden,
die für den Zweig der Pensionsversicherung
gelten, deren Träger die Gesamtleistung
zu erbringen hat. Der sich
ergebende Mehrbetrag an Rente geht im
gleichen Verhältnis zu Lasten der beteiligten
Versicherungsträger, in dem sie die nach den
bisherigen Vorschriften bemessene Rentenleistung
getragen haben.
(2) Der Mehrbetrag, der sich aus der Anwendung
der §§ 522 f und 522 g ergibt, gebührt
zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961,
zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab
1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten
der Geburtsjahrgänge 1876 und früher
gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten
des Geburtsjahrganges 1877
ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
(3) Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung
nach Rentenberechtigten, deren
Rente nach den Bestimmungen der §§ 522 f
und 522 g neu zu bemessen beziehungsweise
neu zu berechnen sind, sind, wenn der Tod
des Rentenberechtigten in den Jahren 1961
oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen,
die dem Rentenberechtigten am
1. Jänner 1963 gebührt hätte.
(4) Zu den neu bemessenen beziehungsweise
neu berechneten Renten treten ab 1. Jänner
1961 im vollen Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse
nach den hiefür geltenden Vorschriften
mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß
zu Renten, die gemäß § 522 f neu
zu bemessen sind, monatlich 50 S beträgt.
(5) Die Höhe des Hilflosenzuschusses zu
Renten aus der Pensionsversicherung bestimmt
sich nach dem gemäß Abs. 2 jeweils
gebührenden Rentenbetrag.
(6) Auf Grund der Neubemessung beziehungsweise
Neuberechnung der Renten aus
der Pensionsversicherung gemäß den §§ 522 f
und 522 g sowie der Neubemessung von Renten
aus der Unfallversicherung gemäß § 522 h
ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage
im Sinne des § 296 nicht vorzunehmen. Die
sich gemäß Abs. 2 und § 522 h ergebenden
Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der
Rente aus der Pensionsversicherung gebührende
Ausgleichszulage.
Witwenrente aus der Pensionsversicherung
bei Eintritt des Versicherungsfalles
vor dem 1. Jänner
1939.
§ 522 k. (1) Anspruch auf Witwenrente aus
der Pensionsversicherung hat auch die Witwe,
deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1939 verstorben
ist und die nicht schon nach den bisher
in Geltung gestandenen Bestimmungen
Anspruch auf Witwenrente hat, wenn für den
Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des
§ 226 Abs. 1 oder Ersatzzeiten im Sinne des
§ 229 in der Mindestdauer von 60 Monaten
nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem
1. Juli 1927 liegenden Zeiten mit der vollen
zurückgelegten Dauer zu zählen.
(2) Die Witwenrente nach Abs. 1 beträgt
260 S monatlich.
(3) Die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit
richten sich nach der Art
der letzten Versicherungszeit. Der Aufwand
gilt zur Gänze als Rentenaufwand des hienach
leistungszuständigen Versicherungsträgers."
57. § 523 wird aufgehoben.
58. § 528 wird aufgehoben.
59. Am Schluß des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind nach der Anlage 4 folgende
Anlagen als Anlagen 5, 6, 7 und 8 anzufügen
Anlage 5
Aufwertungsfaktoren.
Die Aufwertung ist vorzunehmen
Anlage 6
Aufwertungsfaktoren im Sinne des § 522 f.
Die Aufwertungsfaktoren betragen, wenn die
Rente angefallen ist
Anlage 7
Höchstbeträge der Renten für die Ermittlung
des Erhöhungsbetrages gemäß § 522 f.
Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages
sind höchstens heranzuziehen, wenn die Rente
angefallen ist
Anlage 8
Aufwertungsfaktoren im Sinne des § 522 h.
Der Aufwertungsfaktor beträgt, wenn der
Versicherungsfall eingetreten ist
Artikel II.
Neubemessung von Renten aus der
Pensionsversicherung, auf die die
Bestimmungen des Vierten Teiles
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzuwenden sind.
(1) Die nach den Bestimmungen des Vierten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bemessenen oder noch zu bemessenden
Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961
liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf
die in Art. I verfügten Änderungen der Bestimmungen
des Vierten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung
der Bestimmungen des § 528 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner
1961 neu zu bemessen.
(2) Der sich aus der Neubemessung nach Abs. 1
ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel
ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner
1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe.
Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876
und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner
1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges
1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
(3) Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten,
deren Rente nach den Bestimmungen des
Abs. 1 neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod
des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder
1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die
dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt
hätte.
(4) Auf Grund der Neubemessung der Rente
nach Abs. 1 ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage
im Sinne des § 296 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen.
Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522 h in
Verbindung mit § 522 i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
in der Fassung des Art. I
Z. 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine
zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.
Artikel III.
Übergangsbestimmungen.
(1) Ergibt die Neubemessung beziehungsweise
Neuberechnung der Renten gemäß den durch
Art. I Z. 56 neu eingefügten §§ 522 f bis 522 i
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß
Art. II einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag,
als er nach den bisherigen Bestimmungen
gebührte, so ist bei sonst unverändertem
Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß
weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen
Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung
der Rentenbeträge vor und nach der
Neubemessung ist von der Rente einschließlich
Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs-
und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse
und Zuschläge auszugehen. Ergibt die
Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen
einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als
vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung,
so ruht die neu bemessene beziehungsweise
neu berechnete Rente nur so weit,
daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt
bleibt.
(2) Die Bestimmungen des § 243 Abs. 2 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz in der Fassung
des Art. I Z. 28 sind auf die gemäß § 522 g
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der
Fassung des Art. I Z. 56 und auf die gemäß
Art. II neu zu berechnenden Renten mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage
Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als
sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge
(acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der
jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage
überschreiten.
(3) Die Neubemessung der Leistungen nach den
§§ 522 f bis 522 i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
in der Fassung des Art. I Z. 56 und
die Neuberechnung der Leistungen nach Art. II
ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher
Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung)
ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte
dies bis 31. Dezember 1962 verlangt.
(4) Die Witwenrente nach § 522 k Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des
Art. I Z. 56 gebührt ab 1. Jänner 1961, wenn
der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.
Artikel IV.
Schlußbestimmungen.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 10 lit. b
finden nur in Fällen Anwendung, in denen der
Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember
1960 liegt.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 20 sind
auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1961 eingetreten ist.
(3) Für Personen, die gemäß § 515 Abs. 1 Z. 2
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte
gelten und die im letzten Beitragszeitraum
vor dem 1. Jänner 1956 den Beitrag
zur Weiterversicherung von der damals in Geltung
gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet
haben, kann die Beitragsgrundlage auf
Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden.
Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte
ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage
entsprechendes Gesamteinkommen
nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher
Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember
1961 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
(4) In den im § 522 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
bezeichneten Versicherungsfällen,
auf die im übrigen noch die am 31. Dezember
1955 in Geltung gestandenen Vorschriften
anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente
auch,
1. wenn die im § 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz bezeichneten
Voraussetzungen zutreffen, oder
2. wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach
§ 258 Abs. 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
vorliegt, der Frau, deren Ehe mit
dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte
zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen
Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder
einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe
eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu
leisten hatte, und zwar sofern und solange die
Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Witwenrente in diesen Fällen am 1. Jänner
1961 bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente
ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum
30. Juni 1961 gestellt wird.
Artikel V.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1961 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1961
die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3,
7, 9 und 10 lit. a;
b) rückwirkend mit 1. Dezember 1960 die
Bestimmungen des Art. I Z. 50.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 8 gelten
nur für Renten (Rentensonderzahlungen), wenn
der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
nach dem 31. Dezember
1960 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner
1961, so gelten für den Einbehalt die am 31. Dezember
1960 in Geltung gestandenen Vorschriften.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 16 treten
mit der Maßgabe in Kraft, daß im Monat Mai
1961 eine Rentensonderzahlung aus der Pensionsversicherung
nur in der Höhe des Betrages
der halben für den Monat April 1961 ausgezahlten
Rente einschließlich der Zuschüsse und
der Ausgleichszulage, jedoch ohne die Wohnungsbeihilfe
gebührt.
(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 33, 34,
41, 42 und 44 gelten nur für Leistungen, wenn
der Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
nach dem 31. Dezember
1960 liegt.
Artikel VI.
Vollziehung dieses Bundesgesetzes.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.