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294_1959 AT

294. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871,

wird in folgender Weise geändert

Der erste Absatz des § 19 hat zu lauten

„Das Amt eines Notars erlischt

a) infolge der dem Bundesministerium für

Justiz schriftlich anzuzeigenden unbedingten

Zurücklegung;

b) durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft

oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem

Notariat nicht vereinbaren Amt;

c) durch den Verlust der österreichischen

Staatsbürgerschaft;

d) durch den Verlust der freien Vermögensverwaltung;

e) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der

Notar das 72. Lebensjahr vollendet;

f) durch eine strafgerichtliche Verurteilung,

mit der nach dem Gesetz der Verlust der

Notariatsbefähigung oder des Notarenamtes

verbunden ist;

g) infolge der bleibenden Unfähigkeit zur

Führung des Notariats wegen körperlicher

oder geistiger Gebrechen (§ 169);

h) infolge eines auf Entsetzung vom Amte

lautenden Disziplinarerkenntnisses."

Artikel II.

Abweichend von Artikel I erlischt das Amt

jener Notare, die

a) in den Jahren 1885 oder 1886 geboren

sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1960,

b) in den Jahren 1887 oder 1888 geboren

sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1961,

c) im Jahre 1889 geboren sind, mit Ablauf

des 31. Dezember 1962.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960

in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung vom

17. März 1934, BGBl. I Nr. 169, betreffend die

Einführung einer Altersgrenze für die Notare,

ihre Wirksamkeit.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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