294. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871,
wird in folgender Weise geändert
Der erste Absatz des § 19 hat zu lauten
„Das Amt eines Notars erlischt
a) infolge der dem Bundesministerium für
Justiz schriftlich anzuzeigenden unbedingten
Zurücklegung;
b) durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft
oder zu einem nach § 7 Abs. 1 mit dem
Notariat nicht vereinbaren Amt;
c) durch den Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft;
d) durch den Verlust der freien Vermögensverwaltung;
e) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Notar das 72. Lebensjahr vollendet;
f) durch eine strafgerichtliche Verurteilung,
mit der nach dem Gesetz der Verlust der
Notariatsbefähigung oder des Notarenamtes
verbunden ist;
g) infolge der bleibenden Unfähigkeit zur
Führung des Notariats wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen (§ 169);
h) infolge eines auf Entsetzung vom Amte
lautenden Disziplinarerkenntnisses."
Artikel II.
Abweichend von Artikel I erlischt das Amt
jener Notare, die
a) in den Jahren 1885 oder 1886 geboren
sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1960,
b) in den Jahren 1887 oder 1888 geboren
sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1961,
c) im Jahre 1889 geboren sind, mit Ablauf
des 31. Dezember 1962.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960
in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung vom
17. März 1934, BGBl. I Nr. 169, betreffend die
Einführung einer Altersgrenze für die Notare,
ihre Wirksamkeit.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.