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294_1958 AT

294. Bundesgesetz: Einige weitere Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: Einige weitere Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

§ 1. § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 269, womit Bestimmungen

zur Durchführung des Artikels 26

des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich

kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden,

in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl.

Nr. 270/1956 und BGBl. Nr. 258/1957, hat

zu lauten

„(2) Über das weitere Verfahren und über die

Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu

befriedigen sind, ergeht innerhalb von vier

Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein gesondertes Bundesgesetz."

Abschnitt II.

§ 2. Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung

des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes

angekündigte gesetzliche Regelung der

Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten

Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen

auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie

auf Wiederherstellung der gesetzlichen

Rechte und Interessen, die diese Kirchen und

ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer

Maßnahmen, insbesondere auf

Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt

für das Land Österreich Nr. 543/1939, und

der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen

verloren haben, gewährt der

Bund den nachstehend genannten Kirchen zu

Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes

1958, BGBl. Nr. 1/1958, und des

entsprechenden Ansatzes des Bundesvoranschlages

für 1959 für die Jahre 1958 und 1959 Vorschüsse

und zwar für jedes Jahr

a) an die katholische Kirche.. 100,000.000 S,

b) an die evangelische Kirche

A. und H. B 5,000.000 S,

c) an die altkatholische Kirche 300.000 S.

§ 3. (1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist

innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist

bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen.

(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat

rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen

gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung

befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den

staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen

muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen

nicht rechtzeitig namhaft gemacht

werden, ist der in Betracht kommende Betrag

wie folgt zu überweisen

a) für die katholische Kirche an die Erzdiözese

Wien,

vertreten durch den Ordinarius;

b) für die evangelische Kirche A. und H. B.

an die Landeskirchengemeinde,

vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat

A. und H. B.;

c) für die altkatholische Kirche an diese

Kirche,

vertreten durch den Synodalrat.

(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den

gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen

Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen

Einvernehmens überlassen.

§ 4. Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung

des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes

angekündigte gesetzliche Regelung nicht

bis zum 30. Dezember 1959 getroffen wird, sind

die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen.

Wird eine solche Regelung vor dem

30. Dezember 1959 getroffen, so sind von den

in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des

Bundes die Vorschüsse abzuziehen.

Abschnitt III.

Mit der Vollziehung des Abschnittes I dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Unterricht, mit der Vollziehung des Abschnittes

II dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht betraut.

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