294. Bundesgesetz: Einige weitere Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
§ 1. § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 269, womit Bestimmungen
zur Durchführung des Artikels 26
des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich
kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden,
in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl.
Nr. 270/1956 und BGBl. Nr. 258/1957, hat
zu lauten
„(2) Über das weitere Verfahren und über die
Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu
befriedigen sind, ergeht innerhalb von vier
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein gesondertes Bundesgesetz."
Abschnitt II.
§ 2. Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung
des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes
angekündigte gesetzliche Regelung der
Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten
Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen
auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie
auf Wiederherstellung der gesetzlichen
Rechte und Interessen, die diese Kirchen und
ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer
Maßnahmen, insbesondere auf
Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt
für das Land Österreich Nr. 543/1939, und
der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen
verloren haben, gewährt der
Bund den nachstehend genannten Kirchen zu
Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes
1958, BGBl. Nr. 1/1958, und des
entsprechenden Ansatzes des Bundesvoranschlages
für 1959 für die Jahre 1958 und 1959 Vorschüsse
und zwar für jedes Jahr
a) an die katholische Kirche.. 100,000.000 S,
b) an die evangelische Kirche
A. und H. B 5,000.000 S,
c) an die altkatholische Kirche 300.000 S.
§ 3. (1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist
innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist
bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen.
(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat
rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen
gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung
befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den
staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen
muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen
nicht rechtzeitig namhaft gemacht
werden, ist der in Betracht kommende Betrag
wie folgt zu überweisen
a) für die katholische Kirche an die Erzdiözese
Wien,
vertreten durch den Ordinarius;
b) für die evangelische Kirche A. und H. B.
an die Landeskirchengemeinde,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat
A. und H. B.;
c) für die altkatholische Kirche an diese
Kirche,
vertreten durch den Synodalrat.
(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den
gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen
Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen
Einvernehmens überlassen.
§ 4. Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung
des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes
angekündigte gesetzliche Regelung nicht
bis zum 30. Dezember 1959 getroffen wird, sind
die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen.
Wird eine solche Regelung vor dem
30. Dezember 1959 getroffen, so sind von den
in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des
Bundes die Vorschüsse abzuziehen.
Abschnitt III.
Mit der Vollziehung des Abschnittes I dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Unterricht, mit der Vollziehung des Abschnittes
II dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht betraut.