294. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956 und BGBl. Nr. 171/
1957 wird abgeändert und ergänzt wie folgt
Artikel I.
Änderungen und Ergänzungen
allgemeiner Art.
1. Im § 93 haben die Worte „zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft" zu entfallen.
2. a) Dem § 253 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Anspruch auf Altersrente haben auch der
Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des
55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind
und der (die) Versicherte innerhalb der letzten
13 Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens
52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine
Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit
(vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit).
Dem Bezug von Geldleistungen aus der
Arbeitslosenversicherung steht der Bezug von
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
und eine auf Grund einer solchen Versicherung
gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege
gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen
für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate
der freiwilligen Versicherung für
die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu
bleiben."
b) Dem § 253 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Rente nach Abs. 3 fällt mit dem Ablauf
des Monates weg, in dem der (die) Versicherte
eine die Pensionsversicherungspflicht
nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung
oder eine selbständige Erwerbstätigkeit
antritt. Ist eine solche Rente wegen Antrittes
einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit
weggefallen und endet die Beschäftigung
(Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf
die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete
Anzeige über das Ende der Beschäftigung
im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und
zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden
Monatsersten, wenn die Anzeige vor
Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden
Monates erstattet wird, sonst mit dem der
Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten."
3. § 272 wird aufgehoben.
4. a) Dem § 276 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Anspruch auf Knappschaftsaltersrente
haben schließlich der Versicherte nach Vollendung
des 60. Lebensjahres, die Versicherte
nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die
allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch
(§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte
innerhalb der letzten 13 Monate vor dem Stichtag
(§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen
Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
bezogen hat, für die
weitere Dauer der Arbeitslosigkeit (vorzeitige
Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit).
Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht der Bezug von
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
und eine auf Grund einer solchen
Versicherung gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege
gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen
für einen solchen Anspruch haben
jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung
für die Erfüllung der Wartezeit außer
Ansatz zu bleiben."
b) Dem § 276 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Rente nach Abs. 4 fällt mit dem Ablauf
des Monates weg, in dem der (die) Versicherte
eine die Pensionsversicherungspflicht
nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung
oder eine selbständige Erwerbstätigkeit
antritt. Ist eine solche Rente wegen Antrittes
einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit
weggefallen und endet die Beschäftigung
(Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf
die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete
Anzeige über das Ende der Beschäftigung
im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und
zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden
Monatsersten, wenn die Anzeige vor
Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden
Monates erstattet wird, sonst mit dem der
Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten."
5. Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. g durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und als lit. h einzufügen
„h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag
von 200 S monatlich."
6. Im § 299 erhält der bisherige Abs. 7 die
Bezeichnung Abs. 6.
7. Im § 309 Abs. 1 sind die Worte „sechs
Monate" durch die Worte „18 Monate" zu ersetzen.
8. Im § 312 erster Satz sind die Worte „binnen
sechs Monaten" durch die Worte „binnen
18 Monaten" zu ersetzen.
9. a) § 522 a Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. in der Pensionsversicherung der Angestellten
a) Versichertenrenten mit dem l'32fachen der
um 40 S verminderten Rente,
b) Witwen(Witwer)renten mit dem 1'32fachen
der um 20 S verminderten Rente,
c) Waisenrenten mit dem l'32fachen der um
8 S verminderten Rente,
in allen diesen Fällen jedoch mindestens
mit dem l'1667fachen dieser Rente;"
b) Im § 522 a Abs. 3 hat der erste Satz zu
lauten
„Als gebührende Rente im Sinne des Abs. 2
gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember
1955 in Geltung gestandenen Vorschriften
vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und
Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei
Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages
von 147 S, bei Knappschaftsrenten und beim
Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von
239 S."
c) § 522 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Von der Bemessung nach Abs. 2 Z. 3 sind
auszunehmen
1. der Knappschaftssold; soweit er jedoch
weniger als 200 S monatlich beträgt, ist er auf
200 S zu erhöhen;
2. die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung; diese sind jedoch,
wenn sie wegen Alters oder Invalidität
(§ 255) gebühren, auf 700 S monatlich, sofern
ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens
300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S
monatlich zu erhöhen."
10. Dem § 522 d Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung
der Angestellten ab 1. Jänner 1958
und die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung
der Arbeiter auf den vollen
Mehrbetrag (§ 522 c Abs. 1) gilt nicht als Neufeststellung
der Rente im Sinne des § 296."
11. Nach § 528 ist ein § 528 a folgenden
Wortlautes einzufügen
„Ruhen von Leistungsansprüchen
bei Auslandsaufenthalt.
§ 528 a. Werden Renten aus der Pensionsversicherung
auf Grund zwischenstaatlicher
Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner
1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des
Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage
nicht gewährt, solange nicht durch
spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes
bestimmt wird."
12. Im § 529 Abs. 1 haben der erste und
zweite Satz zu lauten
„(1) Wurde ein Dienstnehmer vor dem
1. April 1952 in ein im § 308 Abs. 1 bezeichnetes
Dienstverhältnis übernommen, so verbleibt
es unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die
Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung
des Ruhegenusses vorgenommen wird,
für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember
1955 bei der Anwendung der §§ 2, 6 und 7
des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl.
Nr. 177. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7
des bezogenen Gesetzes gelten für diese Fälle
auch nach dem 31. Dezember 1955 mit folgender
Maßgabe:"
13. Im § 531 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Tritt jedoch bei einer Person, für die eine
Nachversicherung oder die Leistung eines Überweisungsbetrages
nach Abs. 1 vorbehalten ist, vor
Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Regelung
der Versicherungsfall ein und wird der Antrag
auf die Leistung aus diesem Versicherungsfall gestellt
oder tritt diese Person in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis und wird der
Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages
gestellt (§ 308), so entrichtet der Bund vorschußweise
auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die
Beiträge oder den Überweisungsbetrag für die bei
der reichsdeutschen Dienststelle verbrachten
Dienstzeiten. Die Zahlung hat binnen vier
Wochen nach Einlangen der Anzeige des Versicherungsträgers
über die Antragstellung auf die
Leistung und über die Höhe der zu entrichtenden
Beiträge (des zu entrichtenden Überweisungsbetrages)
beziehungsweise nach Einlangen der Anzeige
des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers über
die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis zu erfolgen."
14. § 545 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Bei rückwirkender Anwendung der §§ 308
bis 313 ist der Antrag des Dienstgebers gemäß
§ 308 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1958 zu
stellen. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind die Überweisungsbeträge
(Beitragsrückzahlungen) gemäß
§ 311 zu leisten."
Artikel II.
Änderungen und Ergänzungen im
Zusammenhang mit dem Inkrafttreten
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und des Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetzes.
1. Im § 4 Abs. 3 Z. 7 sind vor dem Strichpunkt
die Worte einzufügen
„und nicht Mitglieder einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sind".
2. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat zu lauten
„a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder
einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sind, ferner die vertretungsbefugten
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
und die persönlich haftenden
vertretungsbefugten Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften
Mitglieder einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sind;"
3. a) Im § 31 Abs. 1 sind nach dem Wort
„Meisterkrankenkassen" die Worte einzufügen
„sowie die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und die landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherungsanstalt."
b) Dem § 31 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Die gemäß Abs. 3 Z. 4 aufzustellenden Richtlinien
erlangen für den Bereich der Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen und für den Bereich
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
nur mit Zustimmung des Sektionsausschusses
für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)
versicherung Wirksamkeit."
4. Im § 104 Abs. 2 ist der zweite Satz nach
dem Worte „verlegen" mit einem Punkt abzuschließen.
Der zweite Halbsatz hat zu entfallen.
5. Nach § 251 ist ein § 251 a mit folgender
Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen
„Sonderregelung bei Vorliegen
von Versicherungszeiten in mehreren
Pensions(Renten)Versicherungen,
die nach den Bestimmungen
verschiedener Bundesgesetze
geregelt sind.
§ 251 a. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten
in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz als auch in einer der nach
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder nach dem Notarversicherungsgesetz
1938, BGBl. Nr. 2, geregelten Pensionsversicherungen
oder in der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung aufzuweisen, so gilt
hinsichtlich der Rentenleistungen mit Ausnahme
der Höherversicherungsrenten die Sonderregelung
des Abs. 3.
(2) Ist in einer der in Betracht kommenden
Versicherungen der Versicherungsfall, für den
eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht
vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 nicht
zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer
der in Betracht kommenden Versicherungen
a) die besonderen Voraussetzungen für den
Leistungsanspruch nicht erfüllt sind, oder
b) ein Rentenanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall
bereits besteht.
Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
im Sinne des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes und des
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
ist dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
gleichzusetzen; ferner gilt in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
der Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit als Versicherungsfall des
Alters, wenn die §§ 253 Abs. 2 beziehungsweise
276 Abs. 2 Anwendung finden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 4 — folgende Sonderregelung
1. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen
hat der hiefür zuständige Versicherungsträger
zu ermitteln, ob und in
welcher Höhe dem Versicherten eine Leistung
nach den für die betreffende Versicherung geltenden
Vorschriften unter Berücksichtigung der
in allen in Betracht kommenden Versicherungen
zurückgelegten Versicherungszeiten gebühren
würde, wobei sich deckende Zeiten nur
einfach zu zählen sind; der besondere Steigerungsbetrag
für die Höherversicherung hat
außer Ansatz zu bleiben.
2. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als
sich deckende Zeiten nur einfach gezahlt werden,
sind nur einer der in Betracht kommenden
Versicherungen zuzuordnen, und zwar in
folgender Reihenfolge: Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung.
3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung
sind in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen
die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, soweit sie
nicht nach Z. 2 einer anderen Pensions(Renten)
versicherung zugeordnet sind.
4. Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger
hat von der nach Z. 1 errechneten
Leistung den Anteil festzustellen, der
dem Verhältnis der Dauer der in der betreffenden
Versicherung berücksichtigten Versicherungszeiten
zur Summe der in allen in Betracht
kommenden Versicherungen berücksichtigten
Versicherungszeiten entspricht; außerdem hat
jeder Versicherungsträger die Steigerungsbeträge
aus einer allfälligen Höherversicherung
festzustellen, soweit Beiträge hiefür bei ihm
eingezahlt worden sind.
5. Die Summe der nach Z. 4 ermittelten
Leistungsteile stellt die dem Versicherten gebührende
Gesamtleistung dar.
6. Die Gesamtleistung im Sinne der Z. 5
ist als einheitliche Leistung von dem Versicherungsträger
bescheidmäßig festzustellen und
flüssigzumachen, bei dem die Versicherung zuletzt
bestanden hat.
7. Bei dem nach Z. 6 zuständigen Versicherungsträger
ist auch der Anspruch auf die
Gesamtleistung geltend zu machen.
8. Dem nach Z. 6 zur Feststellung und
Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen
Versicherungsträger sind von den anderen beteiligten
Versicherungsträgern die auf diese
nach Z. 4 entfallenden Teilleistungen zu erstatten.
9. Hat der Versicherte in einer der in Betracht
kommenden Versicherungen weniger als
60, mindestens aber 12 Versicherungsmonate,
in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
weniger als fünf Versicherungsjahre,
mindestens aber ein Versicherungsjahr aufzuweisen,
so sind diese Zeiten wohl für die Erfüllung
der Wartezeit, die Anrechenbarkeit
von Versicherungszeiten und die Dritteldeckung
mit zu berücksichtigen, jedoch ist für die
betreffenden Versicherungen keine Teilleistung
nach Z. 4 festzustellen. Derartige Versicherungszeiten
sind von dem zur Feststellung und
Flüssigmachung der Leistung zuständigen Versicherungsträger
(Z. 6) bei der Feststellung des
Ausmaßes der Leistung so zu berücksichtigen,
als ob sie in der von ihm durchgeführten Versicherung
zurückgelegt worden wären. Für
jeden Monat solcher Versicherungszeiten ist
von dem von der Erbringung der Teilleistung
befreiten Versicherungsträger an den zur Flüssigmachung
der Gesamtleistung zuständigen
Versicherungsträger ein einmaliger Bauschbetrag
von 150 S zu überweisen; ist der Träger
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
von der Erbringung der Teilleistung
befreit, so belauft sich der Bauschbetrag auf
900 S für jedes Versicherungsjahr derartiger
Versicherungszeiten.
10. Hat der Versicherte in einer der in Betracht
kommenden Versicherungen weniger als
12 Versicherungsmonate aufzuweisen, so hat
diese Versicherungszeit bei der Feststellung der
Höhe der Leistung unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
aus der Zeit vor dem 1. Jänner
1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Gewerbliches
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten
aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1958,
und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1957 sind bei Anwendung der Sonderregelung
des Abs. 3 in der nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung
nicht zu berücksichtigen. Kommt es
dadurch zu keiner Leistung in der durch das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung,
dann sind Versicherungszeiten
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
auch in der nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz und dem Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetz
geregelten Pensionsversicherung bei Anwendung
der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen."
6. Die Bestimmungen des Abschnittes VIII des
Vierten Teiles über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung
aus Anlaß der Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 314) werden
aufgehoben.
7. § 321 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend
auf die Beziehungen der Versicherungsträger
zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft und zur
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt
anzuwenden."
8. § 404 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das, Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag
des Bundesministeriums für Justiz über
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die
in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen
nach § 354 Z. .1 und 2 dieses Bundesgesetzes, nach
§ 114 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes und nach § 96 Z. 1
und 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
verschieden entschieden
worden sind, ein Gutachten zu beschließen."
9. a) Im § 433 Abs. 1 hat die Z. 4 zu lauten
„4. für die Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz;".
b) Dem § 433 Abs. 1 ist als Z. 5 anzufügen
„5. für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung
einschließlich der Versicherungsanstalt
des österreichischen Notariates.".
c) Im § 433 Abs. 2 sind nach den Worten „genannten
Versicherungsanstalten," die Worte einzufügen
„der Pensionsversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsanstalt,".
d) § 433 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten
sowie den beiden Vizepräsidenten des Hauptverbandes,
den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden
des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-
Pensions(Renten)versicherung, dem
Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und
aus acht weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung,
von denen fünf Mitglieder der Gruppe
der Dienstnehmer und drei Mitglieder der
Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben. Gehört
der Präsident weder als Dienstgeber noch als
Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen
Versicherungsträger an, so gehören
dem Vorstand an Stelle von acht neun weitere
Mitglieder der Hauptversammlung an, und zwar
sechs Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer
und drei Mitglieder aus der Gruppe der
Dienstgeber."
e) Im § 433 Abs. 5 sind die Worte „Die Sektionsausschüsse
bestehen" durch die Worte zu ersetzen
„Die Sektionsausschüsse — mit Ausnahme
des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung
— bestehen".
f) Dem § 433 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Der Sektionsausschuß für die Träger der
Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung besteht
aus Versicherungsvertretern der für diese
Versicherungen errichteten Versicherungsträger."
g) Im § 433 Abs. 6 hat der letzte Satz wie folgt
zu lauten: „Die Vertreter der Träger der Selbständigen-
Pensions(Renten)versicherung sowie
des Verbandes der Meisterkrankenkassen zählen
auf die Gruppe der Dienstgeber."
10. § 492 Abs. 3 wird aufgehoben.
11. a) Im § 497 Abs. 1 entfallen die Worte
„von Leistungsansprüchen oder".
b) § 497 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
c) § 497 Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2 und 3.
d) § 497 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 4
und hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
für Überweisungsbeträge beziehungsweise
Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, die Bestimmungen des
Abs. 2 auch für Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung
nach dem Notarversicherungsgesetz
1938 in der jeweils geltenden Fassung,
wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 beziehungsweise
§ 308 Abs. 4) oder der Versicherungsfall im Sinne
der Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes
nach dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes liegt."
12. a) Im § 510 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
b) § 510 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel III.
Übergangsbestimmungen.
Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom
Versicherungsträger an den Versicherten gemäß
§ 314 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, rückerstattet worden
sind, werden in der Pensionsversicherung, für die
die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind,
wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H.
des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden
Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958
wieder zurückzahlt.
Artikel IV.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner
1958 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die
Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8, 11 bis 14,
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die
Bestimmungen des Art. I Z. 6 und 9 lit. b
und c,
c) mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen
des Art. II Z. 10 und 12.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 3 und 4
gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag
(§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt
der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind
in der Pensionsversicherung der Angestellten
noch die bisherigen Bestimmungen des § 272 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente
bei Arbeitslosigkeit weiter
anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente
nach § 272 Abs. 1 des bezogenen Gesetzes wegen
Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen
Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957
wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)
später wieder endet.
(4) Die Bestimmungen des Art. II Z. 5 gelten
nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223
Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955) nach dem 30. Juni 1958
liegt.
(5) Die nach den Bestimmungen des § 522 a
Abs. 2 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
in der Fassung des Art. I Z. 9 lit. a erhöhten
Renten in der Pensionsversicherung der
Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner
1958.
Artikel V.
Vollziehung des Bundesgesetzes.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. II Z. 8
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, im übrigen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.