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294. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 294. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956 und BGBl. Nr. 171/

1957 wird abgeändert und ergänzt wie folgt

Artikel I.

Änderungen und Ergänzungen

allgemeiner Art.

1. Im § 93 haben die Worte „zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft" zu entfallen.

2. a) Dem § 253 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Anspruch auf Altersrente haben auch der

Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des

55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen

für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind

und der (die) Versicherte innerhalb der letzten

13 Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens

52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine

Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit

(vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit).

Dem Bezug von Geldleistungen aus der

Arbeitslosenversicherung steht der Bezug von

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

und eine auf Grund einer solchen Versicherung

gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege

gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen

für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate

der freiwilligen Versicherung für

die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu

bleiben."

b) Dem § 253 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Rente nach Abs. 3 fällt mit dem Ablauf

des Monates weg, in dem der (die) Versicherte

eine die Pensionsversicherungspflicht

nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung

oder eine selbständige Erwerbstätigkeit

antritt. Ist eine solche Rente wegen Antrittes

einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit

weggefallen und endet die Beschäftigung

(Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf

die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete

Anzeige über das Ende der Beschäftigung

im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und

zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden

Monatsersten, wenn die Anzeige vor

Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden

Monates erstattet wird, sonst mit dem der

Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten."

3. § 272 wird aufgehoben.

4. a) Dem § 276 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Anspruch auf Knappschaftsaltersrente

haben schließlich der Versicherte nach Vollendung

des 60. Lebensjahres, die Versicherte

nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die

allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch

(§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte

innerhalb der letzten 13 Monate vor dem Stichtag

(§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen

Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

bezogen hat, für die

weitere Dauer der Arbeitslosigkeit (vorzeitige

Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit).

Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung

steht der Bezug von

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

und eine auf Grund einer solchen

Versicherung gewährte Anstalts(Heilstätten)pflege

gleich. Bei der Feststellung der Voraussetzungen

für einen solchen Anspruch haben

jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung

für die Erfüllung der Wartezeit außer

Ansatz zu bleiben."

b) Dem § 276 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Rente nach Abs. 4 fällt mit dem Ablauf

des Monates weg, in dem der (die) Versicherte

eine die Pensionsversicherungspflicht

nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung

oder eine selbständige Erwerbstätigkeit

antritt. Ist eine solche Rente wegen Antrittes

einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit

weggefallen und endet die Beschäftigung

(Erwerbstätigkeit), so lebt die Rente auf

die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete

Anzeige über das Ende der Beschäftigung

im früher gewährten Ausmaß wieder auf, und

zwar mit dem dem Ende der Beschäftigung folgenden

Monatsersten, wenn die Anzeige vor

Ablauf des dem Ende der Beschäftigung folgenden

Monates erstattet wird, sonst mit dem der

Erstattung der Anzeige folgenden Monatsersten."

5. Im § 292 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. g durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und als lit. h einzufügen

„h) von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag

von 200 S monatlich."

6. Im § 299 erhält der bisherige Abs. 7 die

Bezeichnung Abs. 6.

7. Im § 309 Abs. 1 sind die Worte „sechs

Monate" durch die Worte „18 Monate" zu ersetzen.

8. Im § 312 erster Satz sind die Worte „binnen

sechs Monaten" durch die Worte „binnen

18 Monaten" zu ersetzen.

9. a) § 522 a Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. in der Pensionsversicherung der Angestellten

a) Versichertenrenten mit dem l'32fachen der

um 40 S verminderten Rente,

b) Witwen(Witwer)renten mit dem 1'32fachen

der um 20 S verminderten Rente,

c) Waisenrenten mit dem l'32fachen der um

8 S verminderten Rente,

in allen diesen Fällen jedoch mindestens

mit dem l'1667fachen dieser Rente;"

b) Im § 522 a Abs. 3 hat der erste Satz zu

lauten

„Als gebührende Rente im Sinne des Abs. 2

gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember

1955 in Geltung gestandenen Vorschriften

vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und

Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei

Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages

von 147 S, bei Knappschaftsrenten und beim

Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von

239 S."

c) § 522 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Von der Bemessung nach Abs. 2 Z. 3 sind

auszunehmen

1. der Knappschaftssold; soweit er jedoch

weniger als 200 S monatlich beträgt, ist er auf

200 S zu erhöhen;

2. die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen

Rentenversicherung; diese sind jedoch,

wenn sie wegen Alters oder Invalidität

(§ 255) gebühren, auf 700 S monatlich, sofern

ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens

300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S

monatlich zu erhöhen."

10. Dem § 522 d Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung

der Angestellten ab 1. Jänner 1958

und die Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung

der Arbeiter auf den vollen

Mehrbetrag (§ 522 c Abs. 1) gilt nicht als Neufeststellung

der Rente im Sinne des § 296."

11. Nach § 528 ist ein § 528 a folgenden

Wortlautes einzufügen

„Ruhen von Leistungsansprüchen

bei Auslandsaufenthalt.

§ 528 a. Werden Renten aus der Pensionsversicherung

auf Grund zwischenstaatlicher

Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner

1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des

Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage

nicht gewährt, solange nicht durch

spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes

bestimmt wird."

12. Im § 529 Abs. 1 haben der erste und

zweite Satz zu lauten

„(1) Wurde ein Dienstnehmer vor dem

1. April 1952 in ein im § 308 Abs. 1 bezeichnetes

Dienstverhältnis übernommen, so verbleibt

es unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die

Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung

des Ruhegenusses vorgenommen wird,

für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember

1955 bei der Anwendung der §§ 2, 6 und 7

des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl.

Nr. 177. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7

des bezogenen Gesetzes gelten für diese Fälle

auch nach dem 31. Dezember 1955 mit folgender

Maßgabe:"

13. Im § 531 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Tritt jedoch bei einer Person, für die eine

Nachversicherung oder die Leistung eines Überweisungsbetrages

nach Abs. 1 vorbehalten ist, vor

Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Regelung

der Versicherungsfall ein und wird der Antrag

auf die Leistung aus diesem Versicherungsfall gestellt

oder tritt diese Person in ein pensionsversicherungsfreies

Dienstverhältnis und wird der

Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages

gestellt (§ 308), so entrichtet der Bund vorschußweise

auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die

Beiträge oder den Überweisungsbetrag für die bei

der reichsdeutschen Dienststelle verbrachten

Dienstzeiten. Die Zahlung hat binnen vier

Wochen nach Einlangen der Anzeige des Versicherungsträgers

über die Antragstellung auf die

Leistung und über die Höhe der zu entrichtenden

Beiträge (des zu entrichtenden Überweisungsbetrages)

beziehungsweise nach Einlangen der Anzeige

des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers über

die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis zu erfolgen."

14. § 545 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Bei rückwirkender Anwendung der §§ 308

bis 313 ist der Antrag des Dienstgebers gemäß

§ 308 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1958 zu

stellen. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind die Überweisungsbeträge

(Beitragsrückzahlungen) gemäß

§ 311 zu leisten."

Artikel II.

Änderungen und Ergänzungen im

Zusammenhang mit dem Inkrafttreten

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und des Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetzes.

1. Im § 4 Abs. 3 Z. 7 sind vor dem Strichpunkt

die Worte einzufügen

„und nicht Mitglieder einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft sind".

2. § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat zu lauten

„a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder

einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft sind, ferner die vertretungsbefugten

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft

und die persönlich haftenden

vertretungsbefugten Gesellschafter einer

Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften

Mitglieder einer Kammer der gewerblichen

Wirtschaft sind;"

3. a) Im § 31 Abs. 1 sind nach dem Wort

„Meisterkrankenkassen" die Worte einzufügen

„sowie die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft und die landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherungsanstalt."

b) Dem § 31 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Die gemäß Abs. 3 Z. 4 aufzustellenden Richtlinien

erlangen für den Bereich der Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen und für den Bereich

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

nur mit Zustimmung des Sektionsausschusses

für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)

versicherung Wirksamkeit."

4. Im § 104 Abs. 2 ist der zweite Satz nach

dem Worte „verlegen" mit einem Punkt abzuschließen.

Der zweite Halbsatz hat zu entfallen.

5. Nach § 251 ist ein § 251 a mit folgender

Überschrift und folgendem Wortlaut einzufügen

„Sonderregelung bei Vorliegen

von Versicherungszeiten in mehreren

Pensions(Renten)Versicherungen,

die nach den Bestimmungen

verschiedener Bundesgesetze

geregelt sind.

§ 251 a. (1) Hat ein Versicherter sowohl Versicherungszeiten

in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz als auch in einer der nach

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder nach dem Notarversicherungsgesetz

1938, BGBl. Nr. 2, geregelten Pensionsversicherungen

oder in der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung aufzuweisen, so gilt

hinsichtlich der Rentenleistungen mit Ausnahme

der Höherversicherungsrenten die Sonderregelung

des Abs. 3.

(2) Ist in einer der in Betracht kommenden

Versicherungen der Versicherungsfall, für den

eine Leistung in Anspruch genommen wird, nicht

vorgesehen, so sind die in dieser Versicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 nicht

zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn in einer

der in Betracht kommenden Versicherungen

a) die besonderen Voraussetzungen für den

Leistungsanspruch nicht erfüllt sind, oder

b) ein Rentenanspruch aus dem gleichen Versicherungsfall

bereits besteht.

Der Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

im Sinne des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes und des

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

ist dem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

gleichzusetzen; ferner gilt in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

der Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit als Versicherungsfall des

Alters, wenn die §§ 253 Abs. 2 beziehungsweise

276 Abs. 2 Anwendung finden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 gilt — unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 4 — folgende Sonderregelung

1. In jeder der in Betracht kommenden Versicherungen

hat der hiefür zuständige Versicherungsträger

zu ermitteln, ob und in

welcher Höhe dem Versicherten eine Leistung

nach den für die betreffende Versicherung geltenden

Vorschriften unter Berücksichtigung der

in allen in Betracht kommenden Versicherungen

zurückgelegten Versicherungszeiten gebühren

würde, wobei sich deckende Zeiten nur

einfach zu zählen sind; der besondere Steigerungsbetrag

für die Höherversicherung hat

außer Ansatz zu bleiben.

2. Versicherungszeiten, die gemäß Z. 1 als

sich deckende Zeiten nur einfach gezahlt werden,

sind nur einer der in Betracht kommenden

Versicherungen zuzuordnen, und zwar in

folgender Reihenfolge: Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung.

3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die nach Z. 1 zu errechnende Leistung

sind in jeder der in Betracht kommenden Versicherungen

die bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, soweit sie

nicht nach Z. 2 einer anderen Pensions(Renten)

versicherung zugeordnet sind.

4. Jeder der in Betracht kommenden Versicherungsträger

hat von der nach Z. 1 errechneten

Leistung den Anteil festzustellen, der

dem Verhältnis der Dauer der in der betreffenden

Versicherung berücksichtigten Versicherungszeiten

zur Summe der in allen in Betracht

kommenden Versicherungen berücksichtigten

Versicherungszeiten entspricht; außerdem hat

jeder Versicherungsträger die Steigerungsbeträge

aus einer allfälligen Höherversicherung

festzustellen, soweit Beiträge hiefür bei ihm

eingezahlt worden sind.

5. Die Summe der nach Z. 4 ermittelten

Leistungsteile stellt die dem Versicherten gebührende

Gesamtleistung dar.

6. Die Gesamtleistung im Sinne der Z. 5

ist als einheitliche Leistung von dem Versicherungsträger

bescheidmäßig festzustellen und

flüssigzumachen, bei dem die Versicherung zuletzt

bestanden hat.

7. Bei dem nach Z. 6 zuständigen Versicherungsträger

ist auch der Anspruch auf die

Gesamtleistung geltend zu machen.

8. Dem nach Z. 6 zur Feststellung und

Flüssigmachung der Gesamtleistung berufenen

Versicherungsträger sind von den anderen beteiligten

Versicherungsträgern die auf diese

nach Z. 4 entfallenden Teilleistungen zu erstatten.

9. Hat der Versicherte in einer der in Betracht

kommenden Versicherungen weniger als

60, mindestens aber 12 Versicherungsmonate,

in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

weniger als fünf Versicherungsjahre,

mindestens aber ein Versicherungsjahr aufzuweisen,

so sind diese Zeiten wohl für die Erfüllung

der Wartezeit, die Anrechenbarkeit

von Versicherungszeiten und die Dritteldeckung

mit zu berücksichtigen, jedoch ist für die

betreffenden Versicherungen keine Teilleistung

nach Z. 4 festzustellen. Derartige Versicherungszeiten

sind von dem zur Feststellung und

Flüssigmachung der Leistung zuständigen Versicherungsträger

(Z. 6) bei der Feststellung des

Ausmaßes der Leistung so zu berücksichtigen,

als ob sie in der von ihm durchgeführten Versicherung

zurückgelegt worden wären. Für

jeden Monat solcher Versicherungszeiten ist

von dem von der Erbringung der Teilleistung

befreiten Versicherungsträger an den zur Flüssigmachung

der Gesamtleistung zuständigen

Versicherungsträger ein einmaliger Bauschbetrag

von 150 S zu überweisen; ist der Träger

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

von der Erbringung der Teilleistung

befreit, so belauft sich der Bauschbetrag auf

900 S für jedes Versicherungsjahr derartiger

Versicherungszeiten.

10. Hat der Versicherte in einer der in Betracht

kommenden Versicherungen weniger als

12 Versicherungsmonate aufzuweisen, so hat

diese Versicherungszeit bei der Feststellung der

Höhe der Leistung unberücksichtigt zu bleiben.

(4) Ersatzzeiten der Pensionsversicherung nach

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

aus der Zeit vor dem 1. Jänner

1952, bei den nach § 2 Abs. 2 Gewerbliches

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz Pflichtversicherten

aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1958,

und Ersatzzeiten der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1957 sind bei Anwendung der Sonderregelung

des Abs. 3 in der nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung

nicht zu berücksichtigen. Kommt es

dadurch zu keiner Leistung in der durch das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung,

dann sind Versicherungszeiten

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

auch in der nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz und dem Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetz

geregelten Pensionsversicherung bei Anwendung

der Sonderregelung des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen."

6. Die Bestimmungen des Abschnittes VIII des

Vierten Teiles über das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung

aus Anlaß der Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 314) werden

aufgehoben.

7. § 321 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend

auf die Beziehungen der Versicherungsträger

zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft und zur

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt

anzuwenden."

8. § 404 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das, Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag

des Bundesministeriums für Justiz über

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die

in rechtskräftigen Urteilen in Leistungssachen

nach § 354 Z. .1 und 2 dieses Bundesgesetzes, nach

§ 114 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes und nach § 96 Z. 1

und 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

verschieden entschieden

worden sind, ein Gutachten zu beschließen."

9. a) Im § 433 Abs. 1 hat die Z. 4 zu lauten

„4. für die Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz;".

b) Dem § 433 Abs. 1 ist als Z. 5 anzufügen

„5. für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung

einschließlich der Versicherungsanstalt

des österreichischen Notariates.".

c) Im § 433 Abs. 2 sind nach den Worten „genannten

Versicherungsanstalten," die Worte einzufügen

„der Pensionsversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsanstalt,".

d) § 433 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten

sowie den beiden Vizepräsidenten des Hauptverbandes,

den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse,

dem Stellvertreter des Vorsitzenden

des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-

Pensions(Renten)versicherung, dem

Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und

aus acht weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung,

von denen fünf Mitglieder der Gruppe

der Dienstnehmer und drei Mitglieder der

Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben. Gehört

der Präsident weder als Dienstgeber noch als

Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen

Versicherungsträger an, so gehören

dem Vorstand an Stelle von acht neun weitere

Mitglieder der Hauptversammlung an, und zwar

sechs Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer

und drei Mitglieder aus der Gruppe der

Dienstgeber."

e) Im § 433 Abs. 5 sind die Worte „Die Sektionsausschüsse

bestehen" durch die Worte zu ersetzen

„Die Sektionsausschüsse — mit Ausnahme

des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung

— bestehen".

f) Dem § 433 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Der Sektionsausschuß für die Träger der

Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung besteht

aus Versicherungsvertretern der für diese

Versicherungen errichteten Versicherungsträger."

g) Im § 433 Abs. 6 hat der letzte Satz wie folgt

zu lauten: „Die Vertreter der Träger der Selbständigen-

Pensions(Renten)versicherung sowie

des Verbandes der Meisterkrankenkassen zählen

auf die Gruppe der Dienstgeber."

10. § 492 Abs. 3 wird aufgehoben.

11. a) Im § 497 Abs. 1 entfallen die Worte

„von Leistungsansprüchen oder".

b) § 497 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

c) § 497 Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

Abs. 2 und 3.

d) § 497 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 4

und hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

für Überweisungsbeträge beziehungsweise

Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, die Bestimmungen des

Abs. 2 auch für Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung

nach dem Notarversicherungsgesetz

1938 in der jeweils geltenden Fassung,

wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 beziehungsweise

§ 308 Abs. 4) oder der Versicherungsfall im Sinne

der Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes

nach dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes liegt."

12. a) Im § 510 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b) § 510 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel III.

Übergangsbestimmungen.

Beitragsmonate, für welche die Beiträge vom

Versicherungsträger an den Versicherten gemäß

§ 314 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, rückerstattet worden

sind, werden in der Pensionsversicherung, für die

die Beiträge seinerzeit entrichtet worden sind,

wieder wirksam, wenn der Versicherte 110 v. H.

des Rückerstattungsbetrages an den betreffenden

Versicherungsträger bis längstens 30. Juni 1958

wieder zurückzahlt.

Artikel IV.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner

1958 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die

Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8, 11 bis 14,

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die

Bestimmungen des Art. I Z. 6 und 9 lit. b

und c,

c) mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen

des Art. II Z. 10 und 12.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 3 und 4

gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag

(§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt

der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind

in der Pensionsversicherung der Angestellten

noch die bisherigen Bestimmungen des § 272 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente

bei Arbeitslosigkeit weiter

anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente

nach § 272 Abs. 1 des bezogenen Gesetzes wegen

Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen

Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957

wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)

später wieder endet.

(4) Die Bestimmungen des Art. II Z. 5 gelten

nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 223

Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955) nach dem 30. Juni 1958

liegt.

(5) Die nach den Bestimmungen des § 522 a

Abs. 2 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

in der Fassung des Art. I Z. 9 lit. a erhöhten

Renten in der Pensionsversicherung der

Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner

1958.

Artikel V.

Vollziehung des Bundesgesetzes.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. II Z. 8

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, im übrigen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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