293. Verordnung: Ferienreiseverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 128/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und
Abs. 3 genannten Straßen am 4. Juli, 25. Juli, 1. August und 8. August 2003 in der Zeit zwischen 15 Uhr
und 19 Uhr sowie an allen Samstagen von einschließlich 28. Juni 2003 bis einschließlich 6. September
2003 jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen
1. West Autobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;
2. Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein;
3. Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
4. Mühlkreis Autobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1 – A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;
5. Innkreis Autobahn A 8 im gesamten Bereich;
6. Pyhrn Autobahn A 9 im gesamten Bereich;
7. Tauern Autobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und
von der Anschlussstelle Eben bis zum Knoten Villach;
8. Karawanken Autobahn A 11 vom Knoten Villach bis zur Anschlussstelle St. Jakob i.R.;
9. Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Zams;
10. Brenner Autobahn A 13 im gesamten Bereich;
11. Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1 – A 21) bis zur Anschlussstelle
Brunn am Gebirge;
12. Welser Autobahn A 25 im gesamten Bereich;
13. Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1 – S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-Ost.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen
1. Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
2. Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
3. Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
4. Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
5. Ennstal Straße B 320 im gesamten Bereich.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung
des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt
wird (Sommerreiseverordnung), BGBl. II Nr. 208/2000, ist für das Jahr 2003 nicht anzuwenden.
§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind
1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen
Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten,
der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen
oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in
Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters
oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem
Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder
dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen
Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres
oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene – Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen
technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten
Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein
vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht,
dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn
befördert werden oder bereits befördert wurden;
3. Fahrten mit Leerfahrzeugen an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum
Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden
Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende
Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug
bereitstellt.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weiter gehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.