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293. Verordnung: Ferienreiseverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Ferienreiseverordnung 2003

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 128/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und

Abs. 3 genannten Straßen am 4. Juli, 25. Juli, 1. August und 8. August 2003 in der Zeit zwischen 15 Uhr

und 19 Uhr sowie an allen Samstagen von einschließlich 28. Juni 2003 bis einschließlich 6. September

2003 jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen

1. West Autobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;

2. Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein;

3. Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;

4. Mühlkreis Autobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1 – A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;

5. Innkreis Autobahn A 8 im gesamten Bereich;

6. Pyhrn Autobahn A 9 im gesamten Bereich;

7. Tauern Autobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und

von der Anschlussstelle Eben bis zum Knoten Villach;

8. Karawanken Autobahn A 11 vom Knoten Villach bis zur Anschlussstelle St. Jakob i.R.;

9. Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Zams;

10. Brenner Autobahn A 13 im gesamten Bereich;

11. Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1 – A 21) bis zur Anschlussstelle

Brunn am Gebirge;

12. Welser Autobahn A 25 im gesamten Bereich;

13. Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1 – S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-Ost.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen

1. Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;

2. Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;

3. Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;

4. Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;

5. Ennstal Straße B 320 im gesamten Bereich.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung

des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt

wird (Sommerreiseverordnung), BGBl. II Nr. 208/2000, ist für das Jahr 2003 nicht anzuwenden.

§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen

Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten,

der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen

oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in

Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters

oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem

Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der

Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder

dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen

Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres

oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes,

BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene – Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen

technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten

Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein

vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht,

dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn

befördert werden oder bereits befördert wurden;

3. Fahrten mit Leerfahrzeugen an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum

Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden

Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende

Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug

bereitstellt.

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weiter gehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

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