293. Verordnung: Studienförderung für Studierende an der International University
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes
(UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der International
University zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den
Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen
Universitäten vorgesehen sind.
(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
§ 2. (1) Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre
gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für drei Jahre gewährt.
(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen
Kurse nachzuweisen.
(3) Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun
positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von
Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens sechs positiv abgelegte Kurse als
Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung
zurückzuzahlen.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002
anzuwenden.