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293_1999 AT

293. Verordnung: Sechster Nachtrag zum Arzneibuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Sechster Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 21/1997, wird verordnet

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Nachtrages 1999 zum Europäischen Arzneibuch, dritte

Ausgabe 1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Zusätzlich werden die revidierten Monographien „Gereinigtes Wasser“ und „Wasser für Injektionszwecke“

sowie der revidierte Text „Methode 2.9.19 Partikelkontamination-Nichtsichtbare Partikel“

und der neue Text „Methode 2.2.44 Gesamter organischer Kohlenstoff in Wasser zum pharmazeutischen

Gebrauch“ in die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches aufgenommen und in Kraft

gesetzt.

§ 3. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997 und dessen

Nachtrages 1998, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils

durch die Vorschriften des Nachtrages 1999 zum Europäischen Arzneibuch oder die in § 2 angeführten

Vorschriften ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 4. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich, Print Media Austria AG (vormals Österreichische

Staatsdruckerei AG), verlegt.

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