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293. Verordnung: Steinmetz-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Steinmetz-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des

§ 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Steinbearbeitung

§ 1. In der Steinbearbeitung ist der Lehrberuf Steinmetz mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Steinmetz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig

und eigenverantwortlich auszuführen

1. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Plänen,

2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung

der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,

3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4. Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,

5. Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Naturstein und Kunststein,

6. Herstellen und Bearbeiten von Belägen aus Terrazzo,

7. Erstellen von Verankerungsteilen und Verbindungsteilen,

8. Herstellen und Behandeln von Oberflächen,

9. Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,

10. Transportieren, Montieren und Verlegen von Werkstücken, Verkleidungen und Belägen aus

Naturstein und Kunststein,

11. Qualitätskontrolle von Werkstücken und einfachen Prüfarbeiten.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Steinmetz wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln,

daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Auswerten einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Steinmetz oder den erfolgreichen Abschluß

einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Oberflächenbearbeitung von Naturstein und Kunststein,

2. Profilarbeiten mittels beigestellten Schablonen,

3. Schriftenhauen,

4. Herstellen von Kunststein und Terrazzo inklusive Schalung und Bewehrung,

5. Verlegen und Versetzen von Werkstücken aus Naturstein und Kunststein.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit

zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

3. Ebenflächigkeit,

4. richtiger Einsatz der Materialien,

5. Maßhaltigkeit und Sauberkeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln

heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung

und Umweltschutz sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs

mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

2. Gesteinskunde und Materialkunde (Werkstoffe und deren Lagerung),

3. Stilkunde,

4. Oberflächenbearbeitung,

5. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung

oder Betonfertiger – Terrazzoherstellung kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Steinmetz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1

Z 2 und Z 3 und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6

sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Steinmetz werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person............................................... zwei Lehrlinge;

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ............................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige,

jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt

ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils

festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Steinmetz werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3

lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Steinmetz, BGBl. Nr. 190/1971, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1981 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. August 1998

außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz, BGBl. Nr. 215/1976,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 421/1993 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. August

1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. August 1998 im Lehrberuf Steinmetz im dritten Lehrjahr ausgebildet

werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und

können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung antreten.

Schlußbestimmung

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

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