293. Verordnung: Erhebung des Feldgemüseanbaues
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl.
Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1998 eine Erhebung des
Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer ua.) von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Feldgemüseanbaufläche, auch im
Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens zehn Ar. Einzubeziehen sind auch jene
Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß das Österreichische Statistische Zentralamt
unter Mitwirkung bestellter Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
(§ 2) die erforderlichen Angaben in den Betrieben bis längstens 30. September 1998 einholt; hiebei ist
vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten
Dritten nicht zugänglich sind.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der
Produktionsweise des Betriebes, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters und der wichtigsten
Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS)
zu übermitteln.