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293_1997 AT

293. Verordnung: Erhebung des Feldgemüseanbaues

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Verordnung: Erhebung des Feldgemüseanbaues

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl.

Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1998 eine Erhebung des

Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer ua.) von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Feldgemüseanbaufläche, auch im

Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens zehn Ar. Einzubeziehen sind auch jene

Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß das Österreichische Statistische Zentralamt

unter Mitwirkung bestellter Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

(§ 2) die erforderlichen Angaben in den Betrieben bis längstens 30. September 1998 einholt; hiebei ist

vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten

Dritten nicht zugänglich sind.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der

Produktionsweise des Betriebes, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters und der wichtigsten

Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS)

zu übermitteln.

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