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293_1996 AT

293. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 293. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ 282.24.01/13-IV.2/96

An die

Botschaft der Ehemaligen

Jugoslawischen Republik

Mazedonien

W i e n

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der mazedonischen

Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluß eines Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut hat

Artikel 1

Staatsbürger der Vertragsparteien, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne

Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen, durch dieses durchreisen und aus diesem ausreisen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis

zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.

Artikel 3

(1) Inhaber von gültigen Diplomatenpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer

konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter

des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich

nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des

anderen Staates aufzuhalten.

(2) Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder

der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomatenpässe besitzen oder in

solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen

im Hoheitsgebiet des anderen Staates.

Artikel 4

Die Rechtsvorschriften des einen Staates für die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von

Angehörigen des jeweils anderen Staates, die keine gültigen Diplomatenpässe besitzen, werden durch

dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht

ansehen, die Einreise, die Durchreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise

aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Staat unverzüglich auf diplomatischem

Wege zu notifizieren.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

(3) Falls die mazedonische Regierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und

die das Einverständnis der mazedonischen Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung bilden, das

das Abkommen vom 20. Dezember 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965. zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und

der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

in der Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1983. im Verhältnis

zwischen den Vertragsparteien ersetzt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit,

der mazedonischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 24. Mai 1996

L. S.

L. S.

(Übersetzung)

Botschaft

der Republik Mazedonien

Wien

No. A-053/96

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Mazedonien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich den Empfang seiner Note

Zl. 282.24.01/13-IV.2/96 vom 24. Mai 1996 zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet.

. . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Antwortnote ins Deutsche) . . . .

die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Die Botschaft der Republik Mazedonien beehrt sich zu bestätigen, daß die mazedonische Regierung

mit den oben angeführten Bestimmungen sowie damit, daß die Note des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich und diese Antwortnote das Abkommen zwischen der mazedonischen

Regierung und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, einverstanden ist.

Die Botschaft der Republik Mazedonien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 24. Mai 1996

L. S.

An das

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. Mai 1996 abgegeben; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Juli 1996 in Kraft.

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