293. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen
Gesetzestext (1 Artikel)
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
GZ 282.24.01/13-IV.2/96
An die
Botschaft der Ehemaligen
Jugoslawischen Republik
Mazedonien
W i e n
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der mazedonischen
Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluß eines Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut hat
Artikel 1
Staatsbürger der Vertragsparteien, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne
Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen, durch dieses durchreisen und aus diesem ausreisen.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis
zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
Artikel 3
(1) Inhaber von gültigen Diplomatenpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer
konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter
des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich
nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des
anderen Staates aufzuhalten.
(2) Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder
der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomatenpässe besitzen oder in
solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen
im Hoheitsgebiet des anderen Staates.
Artikel 4
Die Rechtsvorschriften des einen Staates für die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von
Angehörigen des jeweils anderen Staates, die keine gültigen Diplomatenpässe besitzen, werden durch
dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 5
Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht
ansehen, die Einreise, die Durchreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise
aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Staat unverzüglich auf diplomatischem
Wege zu notifizieren.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(3) Falls die mazedonische Regierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und
die das Einverständnis der mazedonischen Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung bilden, das
das Abkommen vom 20. Dezember 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965. zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und
der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
in der Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1983. im Verhältnis
zwischen den Vertragsparteien ersetzt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit,
der mazedonischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 24. Mai 1996
L. S.
L. S.
(Übersetzung)
Botschaft
der Republik Mazedonien
Wien
No. A-053/96
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Mazedonien entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich den Empfang seiner Note
Zl. 282.24.01/13-IV.2/96 vom 24. Mai 1996 zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet.
. . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Antwortnote ins Deutsche) . . . .
die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Die Botschaft der Republik Mazedonien beehrt sich zu bestätigen, daß die mazedonische Regierung
mit den oben angeführten Bestimmungen sowie damit, daß die Note des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich und diese Antwortnote das Abkommen zwischen der mazedonischen
Regierung und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, einverstanden ist.
Die Botschaft der Republik Mazedonien benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 24. Mai 1996
L. S.
An das
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. Mai 1996 abgegeben; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Juli 1996 in Kraft.